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Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
30.05.2012
Erstellt
22.05.12, 18:02
Aktualisiert
22.05.12, 18:02
Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011) Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011) Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011) Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011) Beschlussvorlage (Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-36/2012 1. Ergänzung Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss 06.03.2012 Jugendhilfeausschuss 30.05.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 unter Benennung folgender Parameter zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung am 03.07.2012 vorzulegen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: I. Rechtliche Rahmenbedingungen: 1. Der Schutz der Familie ist eines der Grundrechte des Grundgesetzes. Im föderalen deutschen Regierungssystem ist primär der Bund für Familienpolitik zuständig, hier werden die Grundlagen vorgegeben. Artikel 6 des Grundgesetzes verpflichtet aber auch die Länder und Kommunen dazu, die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen. Diese grundsätzliche Regelungskompetenz hat der Bund durch unterschiedlichste Gesetze ausgefüllt, wie z.B. die steuerrechtlichen Regelungen des Ehegatten- und Familiensplittings und der Kinderfreibeträge, aber auch durch direkte Fördermaßnahmen wie Kindergeld, Elterngeld (früher Erziehungsgeld bzw. Mutterschaftsurlaubsgeld) oder Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die bundespolitischen Vorgaben durch eigene gesetzliche Leistungen (z. B. Landeserziehungsgeld, Familiengründungs-darlehen oder in NRW das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr) zu ergänzen. Außerdem entscheiden sie über die Ausgestaltung von Ausführungsgesetzen (z. B. Kinder- und Jugendhilfegesetz). Durch diese Eigenkompetenz der Länder können die Regelungen von Bundesland zu Bundesland stark differieren. Die Kommunen sind ebenfalls originäre Träger von Familienpolitik. Kommunale Familienpolitik differenziert die Regelungen der Länder weiter aus. So können auch Städte, Landkreise und Gemeinden eigene Schwerpunkte setzen. 2. Die Grundlagen für die Erhebung von Elternbeiträgen mit städtischer Satzung sind in § 90 SGB VIII bundeseinheitlich geregelt. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege festgesetzt werden. Gemäß den Sätzen 2 und 3 der genannten Vorschrift sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln, wenn Landesrecht nichts anderes bestimmt. Als Kriterien können hierzu insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Zu beachten sind bei der konkreten Ausgestaltung allerdings die grundsätzlich geltenden verfassungsmäßigen Grenzen, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in mehreren Urteilen seit 1990 klare Vorgaben für die Familienpolitik gesetzt. Im Urteil zum steuerfreien Existenzminimum von Familien vom 29. Mai 1990 konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass der Unterhaltsaufwand beim zu versteuernden Einkommen der Familie wenigstens in Höhe des Existenzminimums abgezogen werden müsse und dass der Staat zudem sicherstellen müsse, dass dieser Mindestbedarf bei allen Kindern gedeckt ist. Das „Trümmerfrauenurteil“ vom 7. Juli 1992 stellte die Benachteiligung von Eltern mehrerer Kinder gegenüber kinderlosen und kinderarmen Personen heraus, und das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Zeiten der Kindererziehung bei der Bemessung der Rente berücksichtigt werden müssen. Im Urteil vom 12. März 1996 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Rentenansprüche aus Kindererziehungszeiten nicht dadurch unwirksam werden, dass zugleich anderweitig Rentenansprüche erworben werden. Der Wert der Kindererziehung im Sinne des Generationenvertrags werde durch eine gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung nicht geschmälert. Beschlussvorlage WP8-36/2012 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Im „Kinderbetreuungsurteil“ vom 10. November 1998 wurde festgehalten, dass die bestehenden Regelungen für Alleinerziehende auf den Kreis der verheirateten Eltern auszudehnen seien; so müsse neben einem Kinderbetreuungsfreibetrag zusätzlich ein Erziehungsfreibetrag gewährt werden. Auch hierbei wurde der Staat verpflichtet, diesen Bedarf bei allen Kindern sicherzustellen, etwa durch entsprechende Erhöhung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren Leistung. Eltern müsse sowohl die persönliche Betreuung der Kinder als auch die Vereinbarung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit möglich sein. Der Staat müsse auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung möglich seien. Ganz grundsätzlich darf es aber nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der absoluten Anzahl der beitragspflichtigen und der absoluten Anzahl der beitragsbefreiten Betroffenen kommen, um dem allgemeinen Gebot der Gebührengerechtigkeit als gleichermaßen aktuell und (relativ) gleich belastend gerecht zu werden. 3. Landesrechtlich wurden Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit in § 23 KiBiz auf der o. g. Grundlage ergänzend geregelt. Gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege; hierbei hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. II. Finanzielle Rahmenbedingungen: Der seinerzeit zuständige Fachausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2011, sowie der Rat in seinen Sitzungen am 18.10.2011 und zuletzt am 14.02.2012 im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes für das Kalenderjahr 2012 einstimmig den (Empfehlungs)Beschluss gefasst, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertageseinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Landesregierung eine möglichst 19 %-ige Elternbeitragsquote zu erzielen; entsprechend wurden Mehreinnahmen in Höhe von 110.000 € in das Budget des Fachbereichs II für das Haushaltsjahr 2012 und in der Finanzplanung der Folgejahre einkalkuliert, die auch Grundlage der Genehmigung des städtischen Haushaltes durch den Rhein-Erft-Kreis geworden sind. Zur Erzielung dieser Mehreinnahmen hat die Verwaltung in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses unter dem Tagesordnungspunkt `Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege´ den Ausschussmitgliedern sämtliche vorhandenen politischen Steuerungsmöglichkeiten aufgezeigt und ausführlich erläutert. Aufgrund der besonderen Brisanz hat der Ausschuss jedoch keinen Beschluss gefasst; vielmehr hat er die Verwaltung beauftragt, vorab Gespräche mit dem Jugendamtselternbeirat zu führen. Die Gespräche haben zwischenzeitlich stattgefunden; diesbezüglich wird auf die der Vorlage beigefügte Anlage 1) verwiesen. Beschlussvorlage WP8-36/2012 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 III. Konkrete Ausgestaltung: 1. Gem. § 23 Abs. 3 KiBiz sind Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung landesgesetzlich bestimmt grundsätzlich beitragsfrei. Bei aktuell insgesamt 656 Kindergartenkindern betrifft das in Bedburg 199 Fälle. In diesen Fällen erstattet das Land die vorgesehene Elternbeteiligung zum größten Teil an die Kommunen, so dass die Anzahl der Fälle für die Betrachtung der allgemeinen Gebührengerechtigkeit außer Betracht bleiben kann und für die Frage der Gebührengerechtigkeit nur noch eine Zahl von 457 grundsätzlich beitragspflichtigen Kindergartenkindern herangezogen werden kann. 2. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern besteht im Ergebnis der Vorberatungen in unterschiedlichsten Gremien Einigkeit bei Politik und Verwaltung, dass eine soziale Staffelung in Anlehnung an einkommenssteuerrechtliche Vorschriften dergestalt vorgenommen werden soll, dass Kinder von Eltern mit einem geringeren steuerpflichtigen Einkommen als 15.000 € auf der Grundlage einer örtlichen Satzungsregelung als freiwillige Leistung ebenso beitragsfrei gestellt werden. Dies betrifft in Bedburg derzeit weitere 82 Fälle. 3. Zur Vermeidung einer Doppel- oder zeitlichen Spitzenbelastung von Eltern mit mehreren Kindern können innerhalb der vorgegebenen Grenzen der allgemeinen Gebührengerechtigkeit für Geschwisterkinder Sonderregelungen bis hin zu ermäßigten Beiträgen oder sogar Beitragsfreiheit festgesetzt werden. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass Eltern gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu einem Grenzbetrag von 4.000 Euro je Kind steuerrechtlich als abzugsfähig geltend machen können; zu diesen Betreuungskosten zählen gleichermaßen die Kosten für den Kindergarten, einen Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter. Zur Vermeidung einer Doppel- oder zeitlichen Spitzenbelastung besteht grundsätzlich auch die weitere Möglichkeit einer (zinslosen) Stundung der Kindergartenbeiträge. Der Jugendamtselternbeirat spricht sich für eine `familienbezogene Entlastung´ sämtlicher Geschwisterkinder, egal welchen Alters, aus (s. Anlage). Nach überschlägiger Ermittlung der relevanten statistischen Daten des Jugendamtes entspräche dies im Falle einer Beitragsbefreiung einem Anteil von rd. 40 % aller Kindergartenkinder (unabhängig vom Einkommen der Eltern) und einem `Beitragsverzicht´ von Minimum rd. 270.000 € je Haushaltsjahr. Auch wenn diese Lösung familienpolitisch ideal wäre, hält die Verwaltung dies nicht für umsetzbar: Zum einen würden Bund und Land zu Lasten von Bedburg aus ihrer primären Verantwortung entlassen, zum anderen würde mit großer Wahrscheinlichkeit das Gebot der allgemeinen Gebührengerechtigkeit dadurch verletzt, dass mehr als 50 % aller beitragspflichtigen Kinder unter einen Befreiungstatbestand fielen und in der Konsequenz deshalb sogar alle Kindergartenplätze beitragsfrei angeboten werden müssten. Den Fall einer Beitragssenkung für Geschwisterkinder hat die Verwaltung nicht durchkalkuliert, da sich allzu schnell eine Kollision mit Ziff. 4 (s. u. Verdrängung) ergeben könnte und insoweit zwar in allen Punkten gerecht darstellen, aber an die Grenzen der praktischen Umsetzung stoßen würde. Im Ergebnis einer Beratung dieser Thematik im erweiterten Fraktionsbeirat sprach dieser sich mehrheitlich für eine Beitragsbefreiung nur für sich zeitgleich in Kindertageseinrichtungen befindliche Geschwisterkinder aus; nicht greifen sollte diese jedoch für Geschwister der Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden und insofern bereits durch Kibiz beitragfrei gestellt sind. Aktuell besuchen von zu berücksichtigenden 457 Kindergartenkinder zeitgleich 77 Geschwister eine Kindertageseinrichtung. In der Summe würde das Gebot der allgemeinen Gebührengerechtigkeit wohl noch nicht verletzt; allerdings entspricht eine solche Regelung einem `Beitragsverzicht´ von rd. 66.000 € jährlich. Beschlussvorlage WP8-36/2012 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Auch wenn eine solche Regelung unter Berücksichtigung der umfangreichen, komplizierten und ineinander greifenden steuerrechtlichen und familienrechtlichen Regelungen (Steuersplitting, Kindergeld, steuerliche Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten u. a.) von den Eltern nicht zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besuchender Geschwisterkinder als willkürlich angesehen werden kann, verkennt die Verwaltung nicht, dass eine Kombination aus systematisch gerechter erscheinender Beitragssenkung oder Stundung und Verweis auf eine verbleibende Entlastung aufgrund steuerlicher Geltendmachung kompliziert und nur schwer kommunizierbar ist. 4. Zur Vermeidung einer `Verdrängung´ in eine privat organisierte Kinderbetreuung sollte eine sog. `Kappungsgrenze´ berücksichtigt werden; bei einer 45 h-Betreuung tritt eine Verdrängung ab einem Beitrag von 870 € ein. 5. Zur Kindertagespflege verweist die Verwaltung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Vorlage WP8-36/2012 zu Tagesordnungspunkt 10 der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.03.2012. IV. Weiteres Verfahren: Damit die entsprechende Satzung zu Beginn des neuen Kindergartenjahres in Kraft treten kann, ist es zwingend erforderlich, dass der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 30.05.2012 einen Empfehlungsbeschluss an den Rat fasst. Sollte dies nicht erfolgen, verbleibt es bei der derzeitigen Satzung mit der Konsequenz, dass zur Deckung des Defizits von 110.000 € jährlich im Budget des Fachbereichs II seitens der Politik ein Finanzierungsvorschlag zu benennen wäre. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung nachdrücklich auf die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hin; danach sind Gebühren und Beiträge vor Steuern zu erheben. Die seitens der Ausschussmitglieder festgelegten Parameter/ politischen Steuerungsmöglichkeiten können in der Sitzung unmittelbar in die Dateien eingepflegt und deren (finanziellen) Auswirkungen aufgezeigt werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: nicht erkennbar Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja mit textlicher Erläuterung: Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-36/2012 1. Ergänzung Seite 5