Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
13.06.12, 18:03
Aktualisiert
13.06.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-37/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
19.06.2012
Betreff:
Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Mit Übernahme der Aufgaben des Jugendamtes zum 01.01.2011 wurden auch die
Zahlungen nach dem UVG an Alleinerziehende Elternteile, welche keine oder nicht
ausreichende Unterhaltszahlungen durch das andere Elternteil erhalten, übernommen. Die
Leistung können für ein Kind nur für maximal 6 Jahre in Anspruch genommen werden.
Die ausgebliebenen Unterhaltsansprüche
unterhaltspflichtig und -fähig ist, auf das Land
Stadt Bedburg über. Entsprechend der
Transferleistungen ist das Land auch an den
beteiligen.
gehen, soweit das Elternteil denn
NRW, vertreten durch das Jugendamt der
Höhe der Landesbeteiligung an den
tatsächlichen Rückflüssen mit rd. 46% zu
Haushalterisch betrachtet wird im `Neuen kommunalen Finanzmanagement´ (NKF) mit der
Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen eine Sollstellung und somit Ertrag
`produziert´; rechtlich betrachtet hingegen handelt es sich um eine privatrechtliche
Forderung, so dass der Anspruch grundsätzlich erst mit einer gerichtlichen Titulierung
rechtsverbindlich ist. Haushalterisch problematisch ist, dass jederzeit - selbst nach
Titulierung und verbindlicher Konkretisierung des Rechtsanspruchs - die Forderungen
mangels Zahlungsunfähigkeit nicht realisiert werden können. Soweit die Zahlungspflicht
innerhalb des Jahres der Feststellung korrigiert wird, erfolgt dies im Rahmen einer
Annahmeabgangsanordung und reduziert den Ertrag; soweit erst in den nächsten Jahren
festgestellt wird, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlen muss oder kann, kann dies nur
als Wertveränderung oder Wertberichtigung und somit als Aufwand gebucht werden.
Im Kalenderjahr 2011 wurden alle Unterhaltsfälle auf mögliche Forderungen aus den
Vorjahren geprüft. Da der Rhein-Erft-Kreis keine Sollstellung in den Vorjahren für offene
Forderungen vorgenommen bzw. diese nicht an die Stadt Bedburg übermittelt hat, erfolgte
in 2011 eine erhebliche Sollstellung in Höhe von 957.709,67 €; tatsächliche Einnahmen
flossen jedoch lediglich in Höhe von 54.606,16 €.
Zum Jahresschluss wurden daher nochmals alle Fälle mit Forderungen überprüft; auch
wurde eine Liste der Fälle erstellt, in denen im Jahr 2011 keine Zahlungen erfolgt sind. Da
in diesen Fällen auch kurzfristig nicht mit einer Realisierung der Forderung zu rechnen ist,
sind die Beträge unbefristet niederzuschlagen; rein informativ wird darauf hingewiesen,
dass die Niederschlagung keinen Verzicht auf die Forderungen bedeutet. Die
Gesamtsumme der niederzuschlagenden Forderung beträgt 565.635,82 €.
Laut Dienstanweisung hat der Leiter einer Organisationseinheit die Befugnis,
Niederschlagungen bis zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden. Tatsächlich bildet die
Liste der Niederschlagungen eine Aufzählung einzelner Niederschlagungen; da aber
einige die Wertgrenze von 5.000 € überschreiten, muss die Niederschlagung durch den
Bürgermeister oder seine/n allgemeine/n Vertreter/-in erfolgen. Aufgrund der geschilderten
Situation hat die Stadt Bedburg im Jahr 2011 Forderungen in Höhe von insgesamt
957.709,67 € zum Soll gestellt, von denen tatsächlich 54.606,16 € vereinnahmt wurden.
Herr Bürgermeister Koerdt hat der Niederschlagung im Februar 2012 zugestimmt (s.
Anlage); der in 2011 tatsächlich nicht realisierte Ertrag in Höhe von 337.467,69 € kann
- soweit der Ausfall festgestellt wird - zu einer zusätzlichen Belastung des jeweiligen
Haushaltes führen.
Mitteilungsvorlage WP8-37/2012
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
- keine -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Nicht realisierbare Forderungen sind niederzuschlagen bzw. zu bereinigen (Niederstwertprinzip). Da jede
Forderung dem Grunde nach bestehen bleibt, wird bei einer Niederschlagung nicht der Ertrag gemindert,
sondern eine Aufwandsbuchung erzeugt, die die Wertminderung in Bilanz und Ergebnisrechnung
dokumentiert.
Der Aufwand aus den Niederschlagungen in Höhe von insgesamt 565 T€ wurde bereits im Jahresabschluss
2011 berücksichtigt. Darüber hinaus wurde ein teil der verbleibenden Forderung im Jahresabschluss 2011
einzel- bzw. pauschalwertberichtigt.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Mitteilungsvorlage WP8-37/2012
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