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Mitteilungsvorlage (Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
13.06.12, 18:03
Aktualisiert
13.06.12, 18:03
Mitteilungsvorlage (Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) Mitteilungsvorlage (Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) Mitteilungsvorlage (Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-37/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 19.06.2012 Betreff: Niederschlagung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Mit Übernahme der Aufgaben des Jugendamtes zum 01.01.2011 wurden auch die Zahlungen nach dem UVG an Alleinerziehende Elternteile, welche keine oder nicht ausreichende Unterhaltszahlungen durch das andere Elternteil erhalten, übernommen. Die Leistung können für ein Kind nur für maximal 6 Jahre in Anspruch genommen werden. Die ausgebliebenen Unterhaltsansprüche unterhaltspflichtig und -fähig ist, auf das Land Stadt Bedburg über. Entsprechend der Transferleistungen ist das Land auch an den beteiligen. gehen, soweit das Elternteil denn NRW, vertreten durch das Jugendamt der Höhe der Landesbeteiligung an den tatsächlichen Rückflüssen mit rd. 46% zu Haushalterisch betrachtet wird im `Neuen kommunalen Finanzmanagement´ (NKF) mit der Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen eine Sollstellung und somit Ertrag `produziert´; rechtlich betrachtet hingegen handelt es sich um eine privatrechtliche Forderung, so dass der Anspruch grundsätzlich erst mit einer gerichtlichen Titulierung rechtsverbindlich ist. Haushalterisch problematisch ist, dass jederzeit - selbst nach Titulierung und verbindlicher Konkretisierung des Rechtsanspruchs - die Forderungen mangels Zahlungsunfähigkeit nicht realisiert werden können. Soweit die Zahlungspflicht innerhalb des Jahres der Feststellung korrigiert wird, erfolgt dies im Rahmen einer Annahmeabgangsanordung und reduziert den Ertrag; soweit erst in den nächsten Jahren festgestellt wird, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlen muss oder kann, kann dies nur als Wertveränderung oder Wertberichtigung und somit als Aufwand gebucht werden. Im Kalenderjahr 2011 wurden alle Unterhaltsfälle auf mögliche Forderungen aus den Vorjahren geprüft. Da der Rhein-Erft-Kreis keine Sollstellung in den Vorjahren für offene Forderungen vorgenommen bzw. diese nicht an die Stadt Bedburg übermittelt hat, erfolgte in 2011 eine erhebliche Sollstellung in Höhe von 957.709,67 €; tatsächliche Einnahmen flossen jedoch lediglich in Höhe von 54.606,16 €. Zum Jahresschluss wurden daher nochmals alle Fälle mit Forderungen überprüft; auch wurde eine Liste der Fälle erstellt, in denen im Jahr 2011 keine Zahlungen erfolgt sind. Da in diesen Fällen auch kurzfristig nicht mit einer Realisierung der Forderung zu rechnen ist, sind die Beträge unbefristet niederzuschlagen; rein informativ wird darauf hingewiesen, dass die Niederschlagung keinen Verzicht auf die Forderungen bedeutet. Die Gesamtsumme der niederzuschlagenden Forderung beträgt 565.635,82 €. Laut Dienstanweisung hat der Leiter einer Organisationseinheit die Befugnis, Niederschlagungen bis zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden. Tatsächlich bildet die Liste der Niederschlagungen eine Aufzählung einzelner Niederschlagungen; da aber einige die Wertgrenze von 5.000 € überschreiten, muss die Niederschlagung durch den Bürgermeister oder seine/n allgemeine/n Vertreter/-in erfolgen. Aufgrund der geschilderten Situation hat die Stadt Bedburg im Jahr 2011 Forderungen in Höhe von insgesamt 957.709,67 € zum Soll gestellt, von denen tatsächlich 54.606,16 € vereinnahmt wurden. Herr Bürgermeister Koerdt hat der Niederschlagung im Februar 2012 zugestimmt (s. Anlage); der in 2011 tatsächlich nicht realisierte Ertrag in Höhe von 337.467,69 € kann - soweit der Ausfall festgestellt wird - zu einer zusätzlichen Belastung des jeweiligen Haushaltes führen. Mitteilungsvorlage WP8-37/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - keine - Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja mit textlicher Erläuterung: Nicht realisierbare Forderungen sind niederzuschlagen bzw. zu bereinigen (Niederstwertprinzip). Da jede Forderung dem Grunde nach bestehen bleibt, wird bei einer Niederschlagung nicht der Ertrag gemindert, sondern eine Aufwandsbuchung erzeugt, die die Wertminderung in Bilanz und Ergebnisrechnung dokumentiert. Der Aufwand aus den Niederschlagungen in Höhe von insgesamt 565 T€ wurde bereits im Jahresabschluss 2011 berücksichtigt. Darüber hinaus wurde ein teil der verbleibenden Forderung im Jahresabschluss 2011 einzel- bzw. pauschalwertberichtigt. Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-37/2012 Seite 3