Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
29.05.08, 04:09
Aktualisiert
29.05.08, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 / V 427/2008
Datum: 28.05.2008
Az.: I/13
Abteilung: GB I
Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
hier: Abschluss eines Betreibervertrages mit der Gemeinde Blankenheim
Am 27.5.2008 wurde ein erstes Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung in Köln geführt. Diese
betonten die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Übernahme neuer freiwilliger Aufgaben durch eine
sog. Nothaushaltskommune mit den Vorschriften der Gemeindeordnung. Sich eine endgültige
Prüfung vorbehaltend, wies die Bezirksregierung darauf hin, dass – solange die Gemeinde
Blankenheim ihren Haushalt nicht strukturell ausgleichen kann - für eine kommunalaufsichtliche
Duldung auf jeden Fall folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
a) Verhinderung der Übernahme eines Betriebskostendefizits durch die Gemeinde,
b) Begrenzung des Risikos aus der Instandhaltung von Dach und Fach.
Nach Absprache mit der Gemeinde Blankenheim wird der Vertrag in den §§ 2 und 7 entsprechend
ergänzt. Gleichzeitig soll die Gemeinde Blankenheim motiviert bleiben, den Betrieb des Eifelmuseums
eigenverantwortlich und kostenbewusst zu gestalten. Deshalb wurden im neu gefassten § 8 Abs.1
beidseitige Kündigungsrechte für den Fall eingebaut, dass über die Betriebskostenzuweisungen des
Kreises hinaus Ausgleichsansprüche der Gemeinde Blankenheim entstehen.
In die §§ 1, 7 Ziffer 1e und 8 Abs. 4 sind redaktionelle Verbesserungen und Präzisierungen
eingeflossen.
Veränderung der Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, den in der Anlage beigefügten Vertrag über den Betrieb des
Eifelmuseums durch die Gemeinde Blankenheim in der veränderten Fassung vom 28.5.2008
abzuschließen. Im Umfang dieses Vertrages bindet er sich , künftig Haushaltmittel einzuplanen. Der
Kreistag beschließt eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 100.000 €.
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Änderungen des Vertragsentwurfes, Stand 28.5.2008:
§1
Nutzungsüberlassung
I.
II.
III. Ausgenommen von dieser Nutzungsüberlassung ist die Fritz-von-Wille-Sammlung sowie der
Archiv- und Bibliotheksbestand, die auch künftig in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des
Kreises Euskirchen verbleiben.
§2
Rechte und Pflichten der Gemeinde Blankenheim
I. Die Gemeinde Blankenheim übernimmt die Steuerung und den Betrieb der musealen Einrichtung
und deren Weiterentwicklung. Sämtliche Bewirtschaftungskosten für die Gebäude übernimmt
die Gemeinde Blankenheim. Bauliche Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und
Verkehrssicherungsmaßnahmen werden von der Gemeinde im Rahmen des dafür in der
jährlichen Betriebskostenzuweisung des Kreises enthaltenen Teilbetrages in Höhe von 24.158
€ je Kalenderjahr getragen. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen vor Ausführung der
Zustimmung des Kreises. Die Kosten trägt der Kreis gemäß § 7 Ziffer 1 h), soweit die
Gemeinde dies beantragt. Die Gefahren aus Gebäudezerstörung oder –untergang aufgrund
weder von der Gemeinde noch vom Kreis zu vertretender Umstände (Brand, Erdbeben,
Kriegsereignisse etc.) trägt der Kreis.
§7
Finanzielle Unterstützung des Kreises Euskirchen
Der Kreis gewährt der Gemeinde Blankenheim eine finanzielle Unterstützung (die sich ausschließlich
auf die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus nebst den dort befindlichen oder neu
unterzubringenden Einrichtungen im Sinne der Präambel bezieht) in der folgenden Form:
1. Betriebskostenzuweisungen
a)...
b)...
c)...
d)...
e) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde Blankenheim
nach Abzug sonstiger Erträge unter den Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, stehen die
überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie sind jedoch nicht sofort zurückzuzahlen,
sondern zunächst von der Gemeinde Blankenheim anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse
dürfen zur Verlustabdeckung künftiger Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden.
f)...
g)...
h) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde
Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge aus dem Betrieb der Einrichtung und nach
Einsatz angesammelter Überschüsse gemäß Ziffer e) über den
Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, besteht eine Verpflichtung des
Kreises zum Ausgleich eines verbleibenden Differenzbetrages, wenn die bekannt
gemachte Haushaltssatzung der Gemeinde keinen strukturellen Haushaltsausgleich
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bzw. nach Umstellung auf das NKF keinen (echten) Haushaltsausgleich nach § 75 Abs.
2, Satz 2, GO (NKF) ausweist.
§8
Außerordentliche Kündigungsrechte
I. Jede der Vertragsparteien hat ein außerordentliches Kündigungsrecht,
a) wenn ein Ausgleichsverpflichtung des Kreises gemäß § 7 Ziffer 1h wiederholt eintritt oder
der Ausgleichsbetrag 12.000 € übersteigt,
b) im Falle der Gebäudezerstörung oder des –untergangs gemäß § 2 Abs. 1.
II.Die Gemeinde Blankenheim hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit der Kreis im
Falle einer baulichen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahme
von mehr als 24.158 € gemäß § 2 Abs.1 die Zustimmung verweigert.
bisheriger II wird III.
bisheriger III wird IV
bisheriger IV wird V . Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist
von 6 Monaten möglich. Im Falle der Kündigung enden die Zahlungen des Kreises gemäß § 7 mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Evtl. angesammelte Überschüsse
im Sinne von § 7 Ziffer 1g und Ziffer. 2 e sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des
Vertragsverhältnisses an den Kreis Euskirchen zurückzuzahlen.
gez. Rosenke