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Verwaltungsergänzung (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim hier: Abschluss eines Betreibervertrages mit der Gemeinde Blankenheim)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
11.06.2008
Erstellt
29.05.08, 04:09
Aktualisiert
29.05.08, 04:09
Verwaltungsergänzung (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
hier: Abschluss eines Betreibervertrages mit der Gemeinde Blankenheim) Verwaltungsergänzung (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2 / V 427/2008 Datum: 28.05.2008 Az.: I/13 Abteilung: GB I Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim hier: Abschluss eines Betreibervertrages mit der Gemeinde Blankenheim Am 27.5.2008 wurde ein erstes Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung in Köln geführt. Diese betonten die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Übernahme neuer freiwilliger Aufgaben durch eine sog. Nothaushaltskommune mit den Vorschriften der Gemeindeordnung. Sich eine endgültige Prüfung vorbehaltend, wies die Bezirksregierung darauf hin, dass – solange die Gemeinde Blankenheim ihren Haushalt nicht strukturell ausgleichen kann - für eine kommunalaufsichtliche Duldung auf jeden Fall folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: a) Verhinderung der Übernahme eines Betriebskostendefizits durch die Gemeinde, b) Begrenzung des Risikos aus der Instandhaltung von Dach und Fach. Nach Absprache mit der Gemeinde Blankenheim wird der Vertrag in den §§ 2 und 7 entsprechend ergänzt. Gleichzeitig soll die Gemeinde Blankenheim motiviert bleiben, den Betrieb des Eifelmuseums eigenverantwortlich und kostenbewusst zu gestalten. Deshalb wurden im neu gefassten § 8 Abs.1 beidseitige Kündigungsrechte für den Fall eingebaut, dass über die Betriebskostenzuweisungen des Kreises hinaus Ausgleichsansprüche der Gemeinde Blankenheim entstehen. In die §§ 1, 7 Ziffer 1e und 8 Abs. 4 sind redaktionelle Verbesserungen und Präzisierungen eingeflossen. Veränderung der Beschlussempfehlung: Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, den in der Anlage beigefügten Vertrag über den Betrieb des Eifelmuseums durch die Gemeinde Blankenheim in der veränderten Fassung vom 28.5.2008 abzuschließen. Im Umfang dieses Vertrages bindet er sich , künftig Haushaltmittel einzuplanen. Der Kreistag beschließt eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 100.000 €. 2 Änderungen des Vertragsentwurfes, Stand 28.5.2008: §1 Nutzungsüberlassung I. II. III. Ausgenommen von dieser Nutzungsüberlassung ist die Fritz-von-Wille-Sammlung sowie der Archiv- und Bibliotheksbestand, die auch künftig in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Kreises Euskirchen verbleiben. §2 Rechte und Pflichten der Gemeinde Blankenheim I. Die Gemeinde Blankenheim übernimmt die Steuerung und den Betrieb der musealen Einrichtung und deren Weiterentwicklung. Sämtliche Bewirtschaftungskosten für die Gebäude übernimmt die Gemeinde Blankenheim. Bauliche Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen werden von der Gemeinde im Rahmen des dafür in der jährlichen Betriebskostenzuweisung des Kreises enthaltenen Teilbetrages in Höhe von 24.158 € je Kalenderjahr getragen. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen vor Ausführung der Zustimmung des Kreises. Die Kosten trägt der Kreis gemäß § 7 Ziffer 1 h), soweit die Gemeinde dies beantragt. Die Gefahren aus Gebäudezerstörung oder –untergang aufgrund weder von der Gemeinde noch vom Kreis zu vertretender Umstände (Brand, Erdbeben, Kriegsereignisse etc.) trägt der Kreis. §7 Finanzielle Unterstützung des Kreises Euskirchen Der Kreis gewährt der Gemeinde Blankenheim eine finanzielle Unterstützung (die sich ausschließlich auf die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus nebst den dort befindlichen oder neu unterzubringenden Einrichtungen im Sinne der Präambel bezieht) in der folgenden Form: 1. Betriebskostenzuweisungen a)... b)... c)... d)... e) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge unter den Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, stehen die überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie sind jedoch nicht sofort zurückzuzahlen, sondern zunächst von der Gemeinde Blankenheim anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse dürfen zur Verlustabdeckung künftiger Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden. f)... g)... h) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge aus dem Betrieb der Einrichtung und nach Einsatz angesammelter Überschüsse gemäß Ziffer e) über den Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, besteht eine Verpflichtung des Kreises zum Ausgleich eines verbleibenden Differenzbetrages, wenn die bekannt gemachte Haushaltssatzung der Gemeinde keinen strukturellen Haushaltsausgleich 3 bzw. nach Umstellung auf das NKF keinen (echten) Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2, Satz 2, GO (NKF) ausweist. §8 Außerordentliche Kündigungsrechte I. Jede der Vertragsparteien hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, a) wenn ein Ausgleichsverpflichtung des Kreises gemäß § 7 Ziffer 1h wiederholt eintritt oder der Ausgleichsbetrag 12.000 € übersteigt, b) im Falle der Gebäudezerstörung oder des –untergangs gemäß § 2 Abs. 1. II.Die Gemeinde Blankenheim hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit der Kreis im Falle einer baulichen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahme von mehr als 24.158 € gemäß § 2 Abs.1 die Zustimmung verweigert. bisheriger II wird III. bisheriger III wird IV bisheriger IV wird V . Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von 6 Monaten möglich. Im Falle der Kündigung enden die Zahlungen des Kreises gemäß § 7 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Evtl. angesammelte Überschüsse im Sinne von § 7 Ziffer 1g und Ziffer. 2 e sind innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses an den Kreis Euskirchen zurückzuzahlen. gez. Rosenke