Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
zwischen der Stadt Aachen, vertreten durch den
Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden, Rathaus - Markt, 52062 Aachen,
dem Kreis Aachen, vertreten durch den
Landrat Carl Meulenbergh, Kreishaus - Zollernstraße 10, 52070 Aachen,
dem Kreis Düren, vertreten durch den
Landrat Wolfgang Spelthahn, Kreishaus - Bismarckstr. 16, 52351 Düren,
dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den
Landrat Günter Rosenke, Kreishaus - Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen,
dem Kreis Heinsberg, vertreten durch den
Landrat Stephan Pusch, Kreishaus - Valkenburger Str. 45, 52525 Heinsberg.
Präambel
Aufgrund der Übertragung der Beseitigungspflicht (Beleihung) gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ist die Firma ................................ (Unternehmer) zur
unschädlichen Beseitigung von allen anfallenden tierischen Nebenprodukten von verendetem oder totgeborenem Vieh aus landwirtschaftlichen Betrieben, von bei der Schlachtung
von Tieren anfallende Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 sowie von verendeten Haustieren aus z. B. Haushalten, Tierarztpraxen, Tierheimen u.a. in der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und
Heinsberg verpflichtet.
Die Vereinbarungsschließenden haben mit dem Unternehmer den Beseitigungsvertrag
vom ............ auf der Grundlage des in der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die
kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vergabe von Leistungen im Bereich der
Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom .......... bestimmten Vergabeverfahrens geschlossen.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die gemeinsame Wahrnehmung der sich aus
diesem Beseitigungsvertrag ab 01.01.2009 ergebenden Rechte und Pflichten der Vereinbarungsschließenden
§1
1.
Dem Kreis Düren wird hinsichtlich der gemeinsamen Wahrnehmung der sich aus
dem Beseitigungsvertrag mit dem Unternehmer ergebenden Rechte und Pflichten
die Federführung (federführender Vertragspartner) übertragen.
2.
Insbesondere nimmt der federführende Vertragspartner die Aufgabe der Rechnungsabwicklung für in landwirtschaftlichen Betrieben verendetem oder tot geborenem Vieh wahr.
3.
Der federführende Vertragspartner lädt spätestens innerhalb eines halben Jahres,
das auf das Ende des Geschäftsjahres des Auftragnehmers folgt, zur Jahresversammlung der Vertreter der Vertragspartner ein, in der über die gemäß den Bestimmungen des Beseitigungsvertrages von dem Unternehmer vorzulegenden,
nach Gebietskörperschaften getrennten Informationen über den Rohmaterialanfall,
die Zahl der entsorgten Tierkörper usw. zu beraten ist.
4.
In dieser Versammlung ist jährlich über die Entlastung des federführenden Vertragspartners zu beschließen. Sonstige Besprechungspunkte, die die übrigen Vertragspartner behandelt wissen wollen, sind rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der
Sitzung, von diesen dem federführenden Vertragspartner zur Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.
§2
1.
Für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung erhält der Kreis Düren eine
jährliche Verwaltungskostenpauschale, die jährlich neu auf der Grundlage des letzten Berichtes "Kosten eines Arbeitsplatzes" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle
für Verwaltungsvereinfachung berechnet und durch Beschluss der Vertreter der
Vertragspartner festgesetzt wird.
2.
Die Verwaltungskostenpauschale wird von allen Vertragspartner zu gleichen Anteilen aufgebracht und ist jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
3.
Mit der Zahlung der jährlichen Verwaltungskostenpauschale ist der dem Kreis Düren aus dieser Vereinbarung entstehende Aufwand abgegolten.
4.
Die evtl. Beteiligung fremder Dritter an der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
aus dem Beseitigungsvertrag bedarf der vorherigen Zustimmung aller Vertragspartner.
§3
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des mit dem Unternehmer auf der Grundlage des in
der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Vergabe von Leistungen im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
vom .......... geschlossenen Beseitigungsvertrages.
§4
1.
Sollte eine der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren,
Euskirchen und Heinsberg verpflichten sich, unverzüglich die unwirksame Regelung
durch eine andere rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der möglichst derselbe tatsächliche und rechtliche Erfolg für beide Vertragspartner erzielt wird.
2.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jeder
Vereinbarungsschließende hat nur eine Stimme. Einstimmige Beschlüsse sind erforderlich bei Kündigung oder Änderung des abzuschließenden Beseitigungsvertrages und Änderung dieser Vereinbarung.
2.
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zur
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§5
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Aachen, den
gez. Dr. Jürgen Linden
-Oberbürgermeister-
gez. Heinz Lindgens
-Beigeordneter-
Aachen,den
gez. Carl Meulenbergh
-Landrat-
gez. Gregor Jansen
-Dezernent-
Düren, den
gez. Wolfgang Spelthahn
-Landrat-
gez. Dirk Hürtgen
-Dezernent-
Euskirchen, den
gez. Günter Rosenke
-Landrat-
gez. Heinz Rosell
-Geschäftsbereichsleiter-
Heinsberg, den
gez. Stephan Pusch
-Landrat-
gez. Peter Deckers
-Kreisdirektor-