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Info GB (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH (EUGEBAU))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
73 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 186/2008 08.08.2008 Az.: 20/922-63/Ja X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 11.08.2008 Kreisausschuss 27.08.2008 Kreistag 03.09.2008 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH (EUGEBAU) Zur Zeit wird der Gesellschaftsvertrag der EUGEBAU überarbeitet, an der der Kreis Euskirchen mit einem Stammkapitalanteil von 41,37% beteiligt ist. Dabei soll eine Anpassung an die Vorgaben der Gemeindeordnung NRW erfolgen, die nach den Ergebnissen der überörtlichen Prüfung des Kreises Euskirchen durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW 2005/2006 (Info 93/2007) und der Prüfung der Jahresrechnung 2006 durch die Rechnungsprüfung (V 415/2008) angezeigt ist. Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden Punkte, die in den Gesellschaftsvertrag der EUGEBAU aufgenommen werden sollen: 1. Wirtschaftsplan und Finanzplanung, § 108 Abs. 2 Nr. 1b) GO: Neuer Abs. 5 in § 21: „Die Geschäftsführer stellen für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz,und Investitionsplan) auf. Die Gesellschafterversammlung hat den Wirtschaftsplan bis zum 30.11. des Vorjahres festzustellen. Eventuelle Nachträge sind rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Diese sind zusammen mir dem Wirtschaftsplan den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen.“ 2. Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, §108 Abs. 4 Nr.1 GO: In § 19 Abs. 2 sollen die neuen Buchstaben k), o) und p) eingefügt werden: „k) die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ... o) der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, p) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,“ 2 3. Weisungsrecht gegenüber AR-Mitgliedern § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO: Neuer Abs. 11 in § 10: „Der Stadtrat der Stadt Euskirchen und der Kreistag des Kreises Euskirchen können den jeweils von ihnen entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates bindende Weisungen erteilen.“ Weiterhin soll ein Prüfungsrecht der Rechnungsprüfungen von Stadt und Kreis Euskirchen in den Vertrag aufgenommen werden. Am 18.08.2008 findet eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der EUGEBAU statt, in der ein abschließender Entwurf des geänderten Gesellschaftervertrages vorgelegt und beraten wird. Für die Angelegenheit besteht nach Ansicht der Verwaltung keine Zustimmungspflicht des Kreistages gem. § 26 KrO und § 108 Abs. 5 GO, sodass es sich hier um eine Information nach § 113 Abs. 5 GO handelt. Gleichlautende Info erfolgt durch die Vertreter der Stadt Euskirchen (Beteiligungsanteil Stadt 57,74%) an deren zuständige Gremien. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)