Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 453/2008
28.07.2008
Az.: 20/911-61
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
11.08.2008
Kreisausschuss
27.08.2008
Kreistag
03.09.2008
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
Sachbearbeiter/in: Herr Jansen
Tel.: 15 438
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Auf der Grundlage der zum 04.09.2008 geltenden Bürgschaftsregelung übernimmt der Kreis
Euskirchen zugunsten der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG eine Ausfallbürgschaft in Höhe von
1.480.000 €. Die Bürgschaft ist zur Kreditsicherung und Erlangung besserer Zinskonditionen bei der
Finanzierung im Rahmen des Projektes „GEKKO“ bestimmt. Die Bürgschaft ist auf die Laufzeit des
Darlehens befristet.
2. Für die Übernahme der Bürgschaft erhebt der Kreis eine einmalige Bürgschaftsprovision. Diese
beträgt 0,50 % des vom Kreis verbürgten Betrages, also 7.400 €, und ist zahlbar binnen eines Monats
nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde.
2
Begründung:
Der Kreistag hat am 11.12.2007 der Beteiligung der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) an einer
Kommanditgesellschaft im Rahmen des Projektes „GEKKO“ zugestimmt, näheres s. V. 384/2007. Die
ene hat sich dafür entschieden, ihren Anteil an der Gesamtinvestition nicht über eine
Finanzierungsgesellschaft, sondern selbst zu finanzieren. Vom Gesamtanteil der ene von insgesamt
6,7 Mio. € sollen 3,7 Mio. € im Wege eines Kredites finanziert werden. Zur Kreditsicherung bzw.
Erlangung günstiger Konditionen fragt die ene mit beigefügtem Schreiben vom 17.07.2008 an, ob
bzw. in welchem Umfange seitens des Kreises als Gesellschafter eine Bürgschaft gestellt werden
kann.
Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung
(entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW
(KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der
Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Auch wenn die RWE AG keine(n) Gemeinde bzw.
Gemeindeverband darstellt, ist es sachgerecht, dass der Kreis analog zu dieser Regelung nur
maximal für seinen Anteil am Kredit im Rahmen seines Beteiligungsanteils bürgt. Dies sind bei einem
Kreditvolumen von 3,7 Mio. € und einem Beteiligungsanteil 50% maximal 1,85 Mio €.
Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner
Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises an
der ene, deren Tätigkeit im Rahmen der Energieversorgung zum sog. „privilegierten Bereich“ des §
107 Abs. 1 GO zählt. Das Anzeigeverfahren zum Projekt GEKKO ergab nach eingehender Prüfung
durch die Bezirksregierung Münster keine kommunalrechtlichen Bedenken. Somit ist davon
auszugehen, dass die geforderte Erfüllung der Aufgaben des Kreises auch bei der
Bürgschaftsgewährung vorliegt und insofern keine kommunalrechtlichen Bedenken bestehen.
Gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 GO ist die Entscheidung des Kreises zur Übernahme einer Bürgschaft der
Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme,
schriftlich anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren wird nach dem Kreistagsbeschluss umgehend
durchgeführt.
EU-rechtliche Vorgaben
Im vorliegenden Falle sind die EU-rechtlichen Vorgaben als erfüllt anzusehen:
• Die Bürgschaft soll auf der Grundlage der zum 04.09.2008 in Kraft tretenden
Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen gewährt werden, s. V. 452/2008.
• Bei der ene handelt es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
• Die Höhe der Bürgschaft übersteigt nicht 80 % des Darlehens, hier: 80% von 1,85 Mio. €,
entspricht 1.480.000 €.
• Der verbürgte Teil des Darlehens übersteigt insgesamt nicht 1.500.000 Euro.
• Lt. Schreiben der ene wird der Beihilfewert von 200.000 € in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren nicht überschritten.
Bürgschaftsprovision
Gem. Nr. 3.1 der Bürgschaftsregelung soll für die Gewährung der Bürgschaft eine einmalige Provision
in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme, also 7.400 €, erhoben werden. Die Provision ist
innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig.
Anlage:
Schreiben der ene vom 17.07.2008
3
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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