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Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 453/2008 28.07.2008 Az.: 20/911-61 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 11.08.2008 Kreisausschuss 27.08.2008 Kreistag 03.09.2008 Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG Sachbearbeiter/in: Herr Jansen Tel.: 15 438 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Auf der Grundlage der zum 04.09.2008 geltenden Bürgschaftsregelung übernimmt der Kreis Euskirchen zugunsten der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1.480.000 €. Die Bürgschaft ist zur Kreditsicherung und Erlangung besserer Zinskonditionen bei der Finanzierung im Rahmen des Projektes „GEKKO“ bestimmt. Die Bürgschaft ist auf die Laufzeit des Darlehens befristet. 2. Für die Übernahme der Bürgschaft erhebt der Kreis eine einmalige Bürgschaftsprovision. Diese beträgt 0,50 % des vom Kreis verbürgten Betrages, also 7.400 €, und ist zahlbar binnen eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde. 2 Begründung: Der Kreistag hat am 11.12.2007 der Beteiligung der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) an einer Kommanditgesellschaft im Rahmen des Projektes „GEKKO“ zugestimmt, näheres s. V. 384/2007. Die ene hat sich dafür entschieden, ihren Anteil an der Gesamtinvestition nicht über eine Finanzierungsgesellschaft, sondern selbst zu finanzieren. Vom Gesamtanteil der ene von insgesamt 6,7 Mio. € sollen 3,7 Mio. € im Wege eines Kredites finanziert werden. Zur Kreditsicherung bzw. Erlangung günstiger Konditionen fragt die ene mit beigefügtem Schreiben vom 17.07.2008 an, ob bzw. in welchem Umfange seitens des Kreises als Gesellschafter eine Bürgschaft gestellt werden kann. Kommunalrechtliche Zulässigkeit Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Auch wenn die RWE AG keine(n) Gemeinde bzw. Gemeindeverband darstellt, ist es sachgerecht, dass der Kreis analog zu dieser Regelung nur maximal für seinen Anteil am Kredit im Rahmen seines Beteiligungsanteils bürgt. Dies sind bei einem Kreditvolumen von 3,7 Mio. € und einem Beteiligungsanteil 50% maximal 1,85 Mio €. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises an der ene, deren Tätigkeit im Rahmen der Energieversorgung zum sog. „privilegierten Bereich“ des § 107 Abs. 1 GO zählt. Das Anzeigeverfahren zum Projekt GEKKO ergab nach eingehender Prüfung durch die Bezirksregierung Münster keine kommunalrechtlichen Bedenken. Somit ist davon auszugehen, dass die geforderte Erfüllung der Aufgaben des Kreises auch bei der Bürgschaftsgewährung vorliegt und insofern keine kommunalrechtlichen Bedenken bestehen. Gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 GO ist die Entscheidung des Kreises zur Übernahme einer Bürgschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren wird nach dem Kreistagsbeschluss umgehend durchgeführt. EU-rechtliche Vorgaben Im vorliegenden Falle sind die EU-rechtlichen Vorgaben als erfüllt anzusehen: • Die Bürgschaft soll auf der Grundlage der zum 04.09.2008 in Kraft tretenden Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen gewährt werden, s. V. 452/2008. • Bei der ene handelt es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“. • Die Höhe der Bürgschaft übersteigt nicht 80 % des Darlehens, hier: 80% von 1,85 Mio. €, entspricht 1.480.000 €. • Der verbürgte Teil des Darlehens übersteigt insgesamt nicht 1.500.000 Euro. • Lt. Schreiben der ene wird der Beihilfewert von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten. Bürgschaftsprovision Gem. Nr. 3.1 der Bürgschaftsregelung soll für die Gewährung der Bürgschaft eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme, also 7.400 €, erhoben werden. Die Provision ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig. Anlage: Schreiben der ene vom 17.07.2008 3 gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)