Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 452/2008
25.07.2008
Az.: 20/922-00/Ja
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
11.08.2008
Kreisausschuss
27.08.2008
Kreistag
03.09.2008
Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Jansen
Tel.: 15 438
Abt.: 20
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
---------
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von
Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung)“ gemäß Anlage 1.
Die Bürgschaftsregelung tritt zum 04.09.2008 in Kraft.
2
Begründung:
Der Kreis Euskirchen hat in der Vergangenheit Bürgschaften für Darlehen von
Beteiligungsunternehmen sowie an die Gemeinde Nettersheim gewährt (Übersicht siehe Anlage 2).
Bei der Gestellung von kommunalen Bürgschaften für Darlehen profitieren die Bürgschaftsnehmer
von günstigeren Zinskonditionen.
Die Gewährung von Bürgschaften ist in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des
Wettbewerbsgedankens auf EU-Ebene sehr kritisch begleitet worden. Mit Wirkung vom 01. Januar
2007 ist eine neue De-minimis-Verordnung in Kraft getreten, die auf alle nach dem 01. Juli 2007 zu
gewährenden Bürgschaften anzuwenden ist (s. Anlage 4).
In der bisherigen kommunalen Praxis wurden Bürgschaften „ad-hoc“, d.h. lediglich auf der Grundlage
einer Einzelfallentscheidung ausgereicht. Solche „ad-hoc“-Bürgschaften gelten jedoch nach der
neuen Verordnung als intransparent und sind der EU-Kommission zur Überprüfung anzuzeigen
(Notifizierungs-Verfahren).
Damit eine Bürgschaft jedoch zukünftig ohne Notifizierungs-Verfahren behandelt werden kann, muss
sie in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen. Diese schreibt in Artikel 2 Absatz 4
vor, dass Voraussetzung eine generelle Bürgschaftsregelung ist. Mit dieser generellen
Bürgschaftsregelung will die EU-Kommission sicherstellen, dass die jeweilige Gebietskörperschaft
eine Regelung, die in ihrer sachlichen Reichweite abstrakt und ihrer personellen Reichweite generell
ist, der Gewährung von Bürgschaften zugrunde liegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände hat mit dem Zentralen Kreditausschusses den als Anlage 3 beigefügten
gemeinsamen Vorschlag einer Bürgschaftsregelung entworfen, der Grundlage der Erarbeitung des
anliegenden Entwurfs war.
Anmerkungen zu den einzelnen Punkten der Bürgschaftsregelung:
• zu 2.5: Der Beihilfewert stellt den durch die Bürgschaft erzielten Zinsvorteil in € über die
gesamte Laufzeit des Kredites dar.
• zu 3.1: Der Wert von 0,5 % entspricht dem Durchschnittssatz des prozentualen Zinsvorteils
der in den letzten Jahren gewährten Bürgschaften. Der Zinsvorteil soll unter Anwendung der
vorgeschlagenen Regelung nach Ansicht der Verwaltung einmalig, d.h. beim Abschluss des
Kredites, unter Zugrundelegung dieses Satzes als Bürgschaftsprovision abgeschöpft werden.
Über die Restlaufzeit des Kredites soll der Zinsvorteil beim Bürgschaftsnehmer verbleiben.
Hiervon unbenommen darf der Kreis Bürgschaften nach § 86 GO NRW nur im Rahmen der Erfüllung
seiner Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme ist der
Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) unverzüglich, spätestens einen Monat vor der
rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Entwurf einer Bürgschaftsregelung für den Kreis Euskirchen
Übersicht über die vom Kreis Euskirchen gewährten Bürgschaften, Stand Juli 2008
Gemeinsamer Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
und des Zentralen Kreditausschusses
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen
3
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)