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Beschlussvorlage GB (Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 452/2008 25.07.2008 Az.: 20/922-00/Ja X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 11.08.2008 Kreisausschuss 27.08.2008 Kreistag 03.09.2008 Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Jansen Tel.: 15 438 Abt.: 20 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: --------- Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung)“ gemäß Anlage 1. Die Bürgschaftsregelung tritt zum 04.09.2008 in Kraft. 2 Begründung: Der Kreis Euskirchen hat in der Vergangenheit Bürgschaften für Darlehen von Beteiligungsunternehmen sowie an die Gemeinde Nettersheim gewährt (Übersicht siehe Anlage 2). Bei der Gestellung von kommunalen Bürgschaften für Darlehen profitieren die Bürgschaftsnehmer von günstigeren Zinskonditionen. Die Gewährung von Bürgschaften ist in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des Wettbewerbsgedankens auf EU-Ebene sehr kritisch begleitet worden. Mit Wirkung vom 01. Januar 2007 ist eine neue De-minimis-Verordnung in Kraft getreten, die auf alle nach dem 01. Juli 2007 zu gewährenden Bürgschaften anzuwenden ist (s. Anlage 4). In der bisherigen kommunalen Praxis wurden Bürgschaften „ad-hoc“, d.h. lediglich auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung ausgereicht. Solche „ad-hoc“-Bürgschaften gelten jedoch nach der neuen Verordnung als intransparent und sind der EU-Kommission zur Überprüfung anzuzeigen (Notifizierungs-Verfahren). Damit eine Bürgschaft jedoch zukünftig ohne Notifizierungs-Verfahren behandelt werden kann, muss sie in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen. Diese schreibt in Artikel 2 Absatz 4 vor, dass Voraussetzung eine generelle Bürgschaftsregelung ist. Mit dieser generellen Bürgschaftsregelung will die EU-Kommission sicherstellen, dass die jeweilige Gebietskörperschaft eine Regelung, die in ihrer sachlichen Reichweite abstrakt und ihrer personellen Reichweite generell ist, der Gewährung von Bürgschaften zugrunde liegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit dem Zentralen Kreditausschusses den als Anlage 3 beigefügten gemeinsamen Vorschlag einer Bürgschaftsregelung entworfen, der Grundlage der Erarbeitung des anliegenden Entwurfs war. Anmerkungen zu den einzelnen Punkten der Bürgschaftsregelung: • zu 2.5: Der Beihilfewert stellt den durch die Bürgschaft erzielten Zinsvorteil in € über die gesamte Laufzeit des Kredites dar. • zu 3.1: Der Wert von 0,5 % entspricht dem Durchschnittssatz des prozentualen Zinsvorteils der in den letzten Jahren gewährten Bürgschaften. Der Zinsvorteil soll unter Anwendung der vorgeschlagenen Regelung nach Ansicht der Verwaltung einmalig, d.h. beim Abschluss des Kredites, unter Zugrundelegung dieses Satzes als Bürgschaftsprovision abgeschöpft werden. Über die Restlaufzeit des Kredites soll der Zinsvorteil beim Bürgschaftsnehmer verbleiben. Hiervon unbenommen darf der Kreis Bürgschaften nach § 86 GO NRW nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Entwurf einer Bürgschaftsregelung für den Kreis Euskirchen Übersicht über die vom Kreis Euskirchen gewährten Bürgschaften, Stand Juli 2008 Gemeinsamer Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des Zentralen Kreditausschusses Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen 3 gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)