Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
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28.12.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 379/5
VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2006
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
(EG) Nr. 69/2001 in einigen Punkten zu ändern und
durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(3)
Da für die Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst geringere als die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1
EG-Vertrag erfüllen könnten, sollten die fraglichen Sektoren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Transportsektor, insbesondere der Restrukturierung zahlreicher Transportaktivitäten im Zuge der Liberalisierung, ist es nicht länger angemessen, den Transportsektor vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung auszuschließen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf die Gesamtheit des Transportsektors ausgeweitet werden. Die allgemeine De-minimisHöchstgrenze sollte jedoch angepasst werden, um der
im Durchschnitt kleinen Größe von Unternehmen, die
im Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr tätig sind, Rechnung zu tragen. Aus denselben Gründen
und vor dem Hintergrund der Überkapazitäten in diesem
Sektor sowie der Zielsetzungen der Transportpolitik hinsichtlich Verkehrsstauung und Gütertransport sollten Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen
Straßengütertransports ausgeschlossen werden. Dies stellt
die positive Haltung der Kommission zu Beihilfen für
sauberere und umweltfreundlichere Fahrzeuge im Rahmen von anderen EG-Rechtsakten nicht in Frage. Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates
vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (5) sollte die vorliegende Verordnung auch
nicht auf den Kohlesektor anwendbar sein.
(4)
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung
und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung
unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Nicht als Verarbeitung und Vermarktung
sollten hingegen die in den Betrieben vorgenommene
notwendige Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie Ernte, Mähen und Dreschen von Getreide,
Verpackung von Eiern usw., sowie der Erstverkauf an
Wiederverkäufer oder Verarbeitungsunternehmen gelten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten Beihilfen an
Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, nicht mehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (6) geregelt werden. Die Verordnung (EG)
Nr. 1860/2004 sollte deshalb entsprechend geändert
werden.
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf
Artikel 2,
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(4)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen
angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale
des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher
auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels
87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Die Kommission hat ferner, zuerst in der Mitteilung über De-minimisBeihilfen (3) und anschließend in ihrer Verordnung (EG)
Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (4), ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag,
bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 als nicht anwendbar
angesehen werden kann, erläutert. Angesichts der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung und unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Inflation und des
Bruttoinlandsprodukts in der Gemeinschaft bis und einschließlich 2006 und angesichts der voraussichtlichen
Entwicklung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser
Verordnung erscheint es zweckmäßig, die Verordnung
ABl.
ABl.
ABl.
ABl.
L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
C 137 vom 10.6.2006, S. 4.
C 68 vom 6.3.1996, S. 9.
L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(5) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.
(6) ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.
L 379/6
(5)
(6)
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Amtsblatt der Europäischen Union
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen
bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung untergraben oder
Ausnahmen von ihr schaffen. Aus diesem Grund sollten
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der
Menge der angebotenen oder erworbenen Erzeugnisse
richtet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primärerzeugern zu teilen.
De-minimis-Ausfuhrbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen,
die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sollten nicht freigestellt werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes
in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme
an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung
eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem
neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel
keine Ausfuhrbeihilfen dar.
(7)
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Festlegung des
Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) sollte diese Verordnung für solche Unternehmen
nicht anwendbar sein.
(8)
Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass
Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel
zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder
den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen
drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, sollte diese Höchstgrenze auf
100 000 EUR festgesetzt werden.
(9)
Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um
die Steuerjahre, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer
De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei
Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Mitteln gemeinschaftlicher Herkunft finanziert
werden. Es sollte nicht möglich sein, über den zulässigen
Höchstbetrag hinaus gehende Beihilfebeträge in mehrere
(1) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
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kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.
(10)
Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung
von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren
einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
(11)
Um eine Umgehung der in verschiedenen EG-Rechtsakten
vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern,
sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen
kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten
Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines
jeden Falles festgelegt wurde.
(12)
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und
korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrages
sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode
anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten
in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis bei Anwendung der De-minimis-Regelung Beihilfen, die nicht in
Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter
Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder
in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der
Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden
marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten
für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze
herangezogen werden, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt
und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht werden. Es kann jedoch erforderlich
sein, zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen in Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten
oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers.
(13)
Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und
einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung
nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine
Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne
dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche
präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen,
Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der Öffentlichen Hand sollten nur dann als transparente Deminimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimisHöchstbetrag liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine
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und mittlere Unternehmen (1) sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn
die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimisHöchstbetrag vorsieht. Beihilfen in Form von Darlehen
sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt
werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der
Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden
marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist
(14)
(15)
Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit
nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in der Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne
des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn
Kapitalzuführungen im Einklang mit dem Prinzip des
Privatinvestors beschlossen werden.
Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels
oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und
hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um
jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen.
Diese Verordnung sollte deshalb die allgemeine De-minimis-Obergrenze von EUR 200 000 in eine bürgschaftsspezifische Obergrenze übertragen auf der Grundlage des
verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten
Einzeldarlehens. Diese Obergrenze wird nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Diese Methode und die Daten, die
zur Berechnung der bürgschaftsspezifischen Obergrenze
genutzt werden, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten
im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über Beihilfen für
Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung ausschließen. Diese spezifische Obergrenze sollte
daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung, auf Beihilfen für
Unternehmen in Schwierigkeiten oder auf Bürgschaften
für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich
Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze
sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 %
(Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten
anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der
Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent
einer Bürgschaft in Höhe von EUR 1 500 000 als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag angesehen werden kann. Für Unternehmen des Straßentransportsektors
sollte eine verminderte Obergrenze von EUR 750 000
gelten. Diese speziellen Obergrenzen sollten lediglich
auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents
einer Bürgschaft sollten Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, eine Methode anzuwenden, die der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im
Bereich Staatlicher Beihilfen, wie zum Beispiel im Rahmen der Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission
vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel
(1) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung
von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen
(ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).
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87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (2), angezeigt und von der Kommission genehmigt
wurde, wenn die genehmigte Methode ausdrücklich auf
die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde
liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.
(16)
Nach Anzeige durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, die nicht in
einer Barzuwendung, einem Darlehen, einer Bürgschaft,
einer Kapitalzuführung oder einer Risikokapitalmaßnahme besteht, zu einem Bruttosubventionsäquivalent
führt, das die De-minimis-Höchstgrenze nicht überschreitet und daher von den Bestimmungen dieser Verordnung
gedeckt sein könnte.
(17)
Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt
wird, eingehalten werden. Gemäß dem in Artikel 10
EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit
sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die
Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch
geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der ein und
demselben Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag innerhalb eines
Zeitraums von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von
200 000 EUR nicht überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe
dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf
diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf
hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst
gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens
erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden
Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind,
und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Um die Einhaltung der Höchstgrenze sicherzustellen, sollte es alternativ möglich sein ein Zentralregister einzurichten. Im Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom Europäischen Investmentfonds eingerichtet
wurden, kann letzterer selbst eine Liste von Beihilfebegünstigten erstellen und die Mitgliedstaaten veranlassen,
die Beihilfebegünstigten über die erhaltene De-minimisBeihilfe zu informieren.
(18)
Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 tritt am 31. Dezember
2006 außer Kraft. Die neue Verordnung sollte deshalb ab
1. Januar 2007 gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass
Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht für den Transportsektor galt und dieser bisher nicht den Bestimmungen zu
De-minimis-Beihilfen unterlag, und in Anbetracht der
sehr begrenzten auf den Sektor der Verarbeitung und
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen anwendbaren De-minimis-Beträge sowie vorausgesetzt,
dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte diese Verordnung für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen
an Unternehmen im Transportsektor sowie im Sektor der
Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen gelten. Des Weiteren lässt die vorliegende
Verordnung Einzelbeihilfen unberührt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 innerhalb deren
Geltungsdauer gewährt worden sind.
(2) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
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(19)
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Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission
und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer
dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass
diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht
verlängert wird, ist für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen —
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(h) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
(2)
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse des Anhangs I
EG-Vertrag ausgenommen Fischereierzeugnisse;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in
allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der
Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
104/2000 (1) tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der
in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede
Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus
ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt; mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tieroder Pflanzenproduktes für den Erstverkauf.
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: Besitz
oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs,
Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen
Methode des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an
Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf
in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten
stattfindet.
Artikel 2
i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der
Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse
oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,
ii) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz
oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird;
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die
unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse
zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
f) Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche
Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tätig sind.
g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
De-minimis-Beihilfen
(1)
Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5
dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle
Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(2)
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten
De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der
De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des
Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von
drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht überschreiten. Diese
Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher
Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem
Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach
den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden
Mitgliedstaat maßgebend sind.
Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung
auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der
Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine
solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
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(3)
Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich
auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen
sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern
und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe
nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt
sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
(5)
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen
für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden,
wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität
diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission
verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt
ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung
und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.
Artikel 3
(4)
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form
gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im
Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere
a) Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente Deminimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt
geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.
b) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als
transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem
De-minimis-Höchstbetrag.
c) Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht
als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird.
d) Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten
sind, werden dann als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im
Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird,
insgesamt 1 500 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt.
Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen des Straßentransportsektors,
die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente
De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Anteil
des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 750 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen gegebenen Anteil
dieses Höchstbetrages dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen gegebenen
Anteil auf den jeweils anzuwendenden und in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht
übersteigen. Bürgschaftsregelungen werden zudem als transparent angesehen, wenn i) vor ihrer Inkraftsetzung die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von
Bürgschaften der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen angezeigt
und von der Kommission genehmigt wurde und ii) die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien
und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.
Überwachung
(1)
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine
De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt er diesem Unternehmen
schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als
Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels
und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon
in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung
verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, kann der betreffende Mitgliedstaat
seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den
Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In
diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag
in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag
maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende
Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in
den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden
Steuerjahr erhalten hat.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem
Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den
zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2)
Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite
gewährten De-minimis-Beihilfen in diesem Mitgliedstaat, wird
Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das
Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst, nicht mehr
angewandt.
Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf
der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die durch EU-Budget unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist der erste Unterabsatz von Absatz 1 dieses Artikels
nicht anzuwenden.
In solchen Fällen wird folgendes Überwachungssystem angewendet:
a) der Europäischen Investitionsfonds erstellt, jährlich auf der
Basis von Informationen, die Finanzintermediäre dem EIF
übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfebegünstigten sowie
des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfebegünstigten. Der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese
Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der
Kommission; und
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b) der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vom Europäischen Investmentfonds an die endgültigen Beihilfebegünstigten weiter; und
c) der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Erklärung von jedem
Beihilfebegünstigten, dass der erhaltene Gesamtbetrag an Deminimis-Beihilfen nicht den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird der De-minimis-Höchstbetrag für einen oder mehrere Beihilfebegünstigte überschritten, stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher,
dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung des Deminimis-Höchstbetrages geführt hat, der Kommission entweder angezeigt oder vom Beihilfebegünstigten zurückgezahlt
wird.
(3)
Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche
mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden
Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber
geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung
erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre
lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals
eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt
wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig
Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt,
um zu beurteilen, ob diese Verordnung eingehalten wurde;
hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen erhalten hat.
Artikel 4
Änderung
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt
geändert:
28.12.2006
a) In Absatz 1 werden die Worte „Verarbeitung und Vermarktung “ gestrichen;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem
Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an
Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2
erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.
(2)
Zwischen dem 2. Februar 2001 und 30. Juni 2007 gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der
Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen
angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(3)
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission