Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
und
ZENTRALER
MITGLIEDER:
K R E D I T A U SSCHUSS
BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN · BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN
BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN · DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN
VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN
haben folgenden Vorschlag
für eine kommunale Bürgschaftsregelung erarbeitet:
Kommunale Regelung
über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen,
durch die Stadt/Gemeinde/den Landkreis ………………………
Der Rat der Stadt/ Gemeinde/ der Kreistag des Landkreises .............................. hat in seiner Sitzung am ............................ folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften
beschlossen.
1. Allgemeines
1.1.
1.2.
Die Stadt/ Gemeinde/ der Landkreis ............................ übernimmt gem. ............... Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen
insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
Der Darlehensnehmer hat gegenüber der Stadt/ Gemeinde/ dem Landkreis .........................
für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das
verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für
die Stadt/ Gemeinde/ den Landkreis ................................. verwendet wird. Dieser Nachweis
ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum ........... (Datum) bei der Stadt/ Gemeinde/
dem Landkreis........................... einzureichen.
-22. Bürgschaftsregelung
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften
vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1.
Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser
Bürgschaftsregelung gewährt werden.
2.2.
Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.
2.3.
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der „Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen“ (ABl. EU Nr. L 379 vom
28.12.2006, S. 5 ff.).
2.4.
Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten
im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004,
S. 2 ff.).
Dies ist der Stadt/ Gemeinde/ dem Landkreis ............................ auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2.5.
Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen.
Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der
verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen.
Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag von maximal 1.500.000 EUR bzw. 750.000 EUR entspricht einem Beihilfewert von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR, der in einem Zeitraum
von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehens betragen.
3. Kosten
[Gegebenenfalls Aufnahme einer Kostenregelung, die die Erhebung von Bürgschaftsentgelten
durch die Stadt/ Gemeinde/ den Landkreis gegenüber dem Darlehensnehmer regelt.]
............................., den ..................................
(Ober)Bürgermeister(in)/Landrat bzw. Landrätin