Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 451/2008
23.07.2008
Az.: 50
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
12.08.2008
Kreisausschuss
27.08.2008
Kreistag
03.09.2008
Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld
Sachbearbeiter/in: Herr Fritze
Tel.: 02251/15-548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
x
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
x
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:311 05
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in Verbindung mit § 83 Abs. 2
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen
Ausgabe im Budget 300 500 004 , Produkt 311 05,
in Höhe von bis zu 400.000 € zu.
2
Begründung:
Gem. § 53 KrO NW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO bedürfen erhebliche überplanmäßige
Ausgaben der Zustimmung des Kreistages. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Haushaltssatzung für die Jahre
2007 und 2008 ist festgelegt, dass eine Verschlechterung des Budgetansatzes im
Verwaltungshaushalt um mehr als 250.000 € erheblich ist.
Im Budget 300 500 004 wurde für das Haushaltsjahr 2008 beim Produkt 311 05 der Haushaltsansatz
für das Pflegewohngeld nach § 14 PfG NW mit 2.960.000 € geplant. Aufgrund steigender Fallzahlen
ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Kosten für das Haushaltsjahr 2008 auf 3.300.000 €
belaufen werden.
Der Haushaltsansatz für den Bereich der Investitionspauschalen an Tages- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen wurde für das Haushaltsjahr 2008 mit 129.000 € geplant. Aufgrund
verstärkter Inanspruchnahme ist davon auszugehen, dass sich die Kosten auf rd. 180.000 € erhöhen
werden.
Kalkulation der überplanmäßigen Ausgabe:
Bezeichnung
Kalkulierte
Erwartete
Mehr
Ausgabe 2008
Ausgabe 2008
Pflegewohngeld
2.960.000
3.300.000
129.000
180.000
Investitionspauschalen an
Tages- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Summe
340.000
51.000
391.000
Erläuterungen zum Produkt 311 05
a)
Pflegewohngeld § 14 PfG NW
Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung des Kreises Euskirchen, die Altenpflegeheime für ihre
Bewohner/innen erhalten können. Die Leistung ist gleichzeitig mit der 2. Stufe der Pflegeversicherung
zum 01.07.1996 eingeführt und zum 01.08.2003 novelliert worden, damit möglichst viele
Heimbewohner/innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können.
Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten. Das sind die Kosten, die dem Träger
von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung
von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Zur
Deckung dieser Kosten kann jedoch Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen
Investitionskosten des jeweiligen Heimplatzes gewährt werden.
Pflegewohngeld wird gewährt:
3
b)
•
Nur für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann Pflegewohngeld gewährt
werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind von
dieser Regelung ausgenommen.
•
Zudem muss der Heimbewohner pflegebedürftig sein, d.h. er bezieht mindestens Leistungen
der Pflegestufe I von der Pflegekasse
•
Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch.
Investitionskostenpauschalen für Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Nach § 11 des novellierten Landespflegegesetzes (PfG NW) wird Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die
durch die gesonderte Berechnung ermittelt wurden, ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss
gewährt. Für alle zugelassenen Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche
Regelung nach § 85 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen haben, besteht ein
Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder für den Fall des Bezuges von
Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge, den
Landschaftsverband Rheinland, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen nach § 82
Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im
Sinne des SGB XI anerkannt sind.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)