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Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld) Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld) Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 451/2008 23.07.2008 Az.: 50 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 12.08.2008 Kreisausschuss 27.08.2008 Kreistag 03.09.2008 Überplanmäßige Ausgabe im Budget 300 500 004, Produkt 311 05 - Pflegewohngeld Sachbearbeiter/in: Herr Fritze Tel.: 02251/15-548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung x Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung x Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt:311 05 Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen Ausgabe im Budget 300 500 004 , Produkt 311 05, in Höhe von bis zu 400.000 € zu. 2 Begründung: Gem. § 53 KrO NW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO bedürfen erhebliche überplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Kreistages. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Haushaltssatzung für die Jahre 2007 und 2008 ist festgelegt, dass eine Verschlechterung des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt um mehr als 250.000 € erheblich ist. Im Budget 300 500 004 wurde für das Haushaltsjahr 2008 beim Produkt 311 05 der Haushaltsansatz für das Pflegewohngeld nach § 14 PfG NW mit 2.960.000 € geplant. Aufgrund steigender Fallzahlen ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Kosten für das Haushaltsjahr 2008 auf 3.300.000 € belaufen werden. Der Haushaltsansatz für den Bereich der Investitionspauschalen an Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wurde für das Haushaltsjahr 2008 mit 129.000 € geplant. Aufgrund verstärkter Inanspruchnahme ist davon auszugehen, dass sich die Kosten auf rd. 180.000 € erhöhen werden. Kalkulation der überplanmäßigen Ausgabe: Bezeichnung Kalkulierte Erwartete Mehr Ausgabe 2008 Ausgabe 2008 Pflegewohngeld 2.960.000 3.300.000 129.000 180.000 Investitionspauschalen an Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen Summe 340.000 51.000 391.000 Erläuterungen zum Produkt 311 05 a) Pflegewohngeld § 14 PfG NW Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung des Kreises Euskirchen, die Altenpflegeheime für ihre Bewohner/innen erhalten können. Die Leistung ist gleichzeitig mit der 2. Stufe der Pflegeversicherung zum 01.07.1996 eingeführt und zum 01.08.2003 novelliert worden, damit möglichst viele Heimbewohner/innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können. Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten. Das sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann jedoch Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimplatzes gewährt werden. Pflegewohngeld wird gewährt: 3 b) • Nur für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann Pflegewohngeld gewährt werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgenommen. • Zudem muss der Heimbewohner pflegebedürftig sein, d.h. er bezieht mindestens Leistungen der Pflegestufe I von der Pflegekasse • Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch. Investitionskostenpauschalen für Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen Nach § 11 des novellierten Landespflegegesetzes (PfG NW) wird Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch die gesonderte Berechnung ermittelt wurden, ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. Für alle zugelassenen Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen haben, besteht ein Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder für den Fall des Bezuges von Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge, den Landschaftsverband Rheinland, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)