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Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007) Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 442/2008 02.06.2008 Az.: 20/912-13-Hth.X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 20.08.2008 Kreistag 03.09.2008 a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 Sachbearbeiter/in: Herr Jasper, Frau Huthmacher-Schmitz Abt.: 20.1 Tel.: 423 / 424 X Die Vorlage berührt den Etat 2007 Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag nimmt die im Haushaltsjahr 2007 entstandenen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Der Kreistag stimmt den im Haushaltsjahr 2007 entstandenen erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu (Anlage 2). € € 2 Begründung: In § 82 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz GO NRW a.F. (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt, dass dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 6 jedoch nicht für geringfügige über- und außerplanmäßige Ausgaben. Für erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben ist die Zustimmung des Kreistages erforderlich (§ 82 Abs. 1 Satz 5, 1. Halbsatz GO NRW a.F.). Zu 1.: Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007. Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die die dort genannten Beträge übersteigen. Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Vermögenshaushalt im Wege der Gesamtdeckung gewährleistet. Eine vollständige Deckung im Verwaltungshaushalt konnte angesichts der primären Verursachung durch das SGB XII und das SGB II nicht erreicht werden. Zu 2: Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)