Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 442/2008
02.06.2008
Az.: 20/912-13-Hth.X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
20.08.2008
Kreistag
03.09.2008
a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im
Haushaltsjahr 2007
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr
2007
Sachbearbeiter/in: Herr Jasper, Frau Huthmacher-Schmitz
Abt.: 20.1
Tel.: 423 / 424
X Die Vorlage berührt den Etat 2007
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag nimmt die im Haushaltsjahr 2007 entstandenen nicht erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1).
2. Der Kreistag stimmt den im Haushaltsjahr 2007 entstandenen erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zu (Anlage 2).
€
€
2
Begründung:
In § 82 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz GO NRW a.F. (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt,
dass dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu
bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 6 jedoch nicht für geringfügige über- und außerplanmäßige
Ausgaben. Für erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben ist die Zustimmung des Kreistages
erforderlich (§ 82 Abs. 1 Satz 5, 1. Halbsatz GO NRW a.F.).
Zu 1.:
Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007.
Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die die dort genannten Beträge übersteigen.
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Vermögenshaushalt im Wege der
Gesamtdeckung gewährleistet. Eine vollständige Deckung im Verwaltungshaushalt konnte angesichts
der primären Verursachung durch das SGB XII und das SGB II nicht erreicht werden.
Zu 2:
Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)