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Verwaltungsergänzung (Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle der AWO Kreisverband Euskirchen hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
01.11.08, 04:22
Aktualisiert
01.11.08, 04:22
Verwaltungsergänzung (Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle der AWO Kreisverband Euskirchen
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle der AWO Kreisverband Euskirchen
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 A 139/2008 Datum: 26.09.2008 Az.: III/50 Abteilung: 50 Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle der AWO Kreisverband Euskirchen hier: Antrag der SPD-Fraktion Der AWO Kreisverband Euskirchen beantragt zur Weiterführung der Arbeitslosenberatungsstelle eine Anschlussfinanzierung: 2008 2009 12.880,00 € 51.520,00 €. Vor dem Hintergrund der veränderten rechtliche Rahmenbedingungen durch die Einführung des SGB II und der geringeren finanziellen Möglichkeiten der ESF-kofinanzierten Landesarbeitsmarktpolitik in der Förderphase 2007 – 2013 hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gem. Mitteilung vom 30.06.2008 eintschieden, die Förderung der Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren zum 30.09.2008 einzustellen. Zur Begründung wird aus Sicht des Landes ausgeführt, dass die im Zuge der Reform der Arbeitsmarktpolitik gegründeten Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) seit Anfang 2005 gesetzlich zu einer umfassenden Beratung und Betreuung aller arbeitsfähigen Langzeitarbeitslosen verpflichtet sind. Daher wird aus Sicht des Landes eine aus ESFMitteln finanzierte zusätzliche flächendeckende Beratungsstruktur weder ökonomisch noch inhaltlich als sinnvoll angesehen. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits darauf verwiesen, dass seitens der Kommunen im Regelfall keine Ausfallfinanzierung für die wegfallenden Landesmittel übernommen werden kann und zudem verschiedene Aufgaben, die bisher von den Arbeitslosenzentren angeboten wurden, jetzt als psychosoziale Leistungen nach dem SGB II durch andere Strukturen erbracht werden. Eine Rechtspflicht zur Förderung besteht nicht. Der Kreis Euskirchen hat die Arbeitslosenberatungsstelle Euskirchen bis zum Jahre 2004 auf Basis einer Restkostenfinanzierung der ungedeckten Kosten gefördert. Einen Antrag vom 19.10.04 auf weitere Bezuschussung ab dem Jahr 2005 in Höhe von 10.000 EURO hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28.04.2005 mit Mehrheit abgelehnt. Haushaltsmittel hierfür stehen nicht zur Verfügung. Die Förderung der Arbeitslosenberatungsstelle wurde im Jahr 2005 unter anderem auch in der interfraktionell besetzten Arbeitsgruppe zur Aufgabenkritik thematisiert und abgelehnt. Auch im Kreis Euskirchen fällt seit der Einführung des SGB II (Hartz IV) ein wesentlicher Teil der Beratungsleistungen der Arbeitslosenberatungsstelle in den Aufgabenbereich der ARGE Eu-aktiv. Als Träger der Grundsicherung ist diese schon nach dem Sozialgesetzbuch I (SGB I) verpflichtet, die Betroffenen umfassend über Rechte und Pflichten zu beraten. Dieser Rechtsanspruch wird im Sozialgesetzbuch II (SGB II) weiter konkretisiert. Wesentliches Element in der Beratung ist dabei unter anderem die Einrichtung eines Fallmanagementes, welches von den Fachkräften der ARGE Euaktiv auch engagiert wahrgenommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Beratung von Hilfesuchenden durch die Mitarbeiter der ARGE EUaktiv stets unter dem Grundsatz des Fördern und Forderns erfolgt. Ziel der Beratung ist dabei nach § 2 14 SGB II immer die Eingliederung in Arbeit, die bei fehlender Mitwirkung durch den Hilfesuchenden auch Sanktionen zur Folge haben kann. Diese Beratungsaufgaben können nicht auf andere Beratungsstellen übertragen werden. Anlagen: - Antrag der AWO auf Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle in Euskirchen vom 29.08.08 - Antwortschreiben des Landrates vom 25.09.08 gez. I. V. Poth