Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
04.11.08, 04:04
Aktualisiert
04.11.08, 04:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 471/2008
20.10.2008
Az.: 38.1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
11.11.2008
Kreisausschuss
25.11.2008
Kreistag
10.12.2008
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des
Rettungsdienstes
Sachbearbeiter/in: Herr Crespin
Tel.: 02251 - 15 210
Abt.: 38
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für
Leistungen des Rettungsdienstes (2009).
2
Begründung:
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des gültigen
rettungsdienstlichen Bedarfsplanes.
Auf der Grundlage des § 14 RettG NRW sind die Krankenkassen bei der Festsetzung von
Benutzungsgebühren zu beteiligen. Nach Vorlage von beurteilungsfähigen Unterlagen einschließlich
der mit den Kostenträgern vereinbarten Vorlage der Betriebsabrechnung 2007 durch den Kreis
Euskirchen am 08.08.2008 wurde am 24.10.2008 Einvernehmen mit Kostenträgern zur
Gebührensatzung 2009 erzielt. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass der in 2008 erzielte
Sonderposten „Gebührenrücklage“ durch die Gebührensatzung 2009 aufgelöst werden soll. Insofern
erfolgt in der Gebührensatzung 2009 im Vergleich zur Gebührensatzung 2007 eine Reduzierung der
Gebührentarife.
Die Gebührentarife 2009 stellen sich im Vergleich zur Gebührensatzung 2007 wie folgt dar:
Tarif / Leistung:
Rettungswagen
Krankentransportwagen
Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzt
Notarzt für Sekundärtransporte
Ambulante Versorgung durch nichtärztliches
Rettungsdienstpersonal ohne Transport
Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonal ohne
Leistungserbringung gemäß §1 Abs. 2 und 3
Kilometer > 50 Transportkilometer
Wartezeit je angefangene ¼ Stunde
Leitstellengebühr Rettungswagen und Notarzt
Leitstellengebühr Rettungswagen
Leitstellengebühr Krankentransportwagen
Versorgung und/oder Transport mehrerer Personen
in einem Rettungsfahrzeug
Todesfeststellung
Materialtransport
Satzung 2007:
446,90 €
135,70 €
232,10 €
181,00 €
181,00 €
134,00 €
Satzung 2009:
341,60 €
124,25 €
204,90 €
152,40 €
152,40 €
102,50 €
134,00 €
102,50 €
2,44 €
9,84 €
75,20 €
37,60 €
37,60 €
je weitere Person
eine volle Gebühr
wie oben
124,00 €
135,70 €
2,56 €
9,87 €
52,80 €
52,80 €
26,40 €
je weitere Person
eine halbe Gebühr
wie oben
107,20 €
124,25 €
Des Weiteren wurde die reine Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen und Notärzten ohne
Leistungserbringung anhand der Zuweisung von Gebührenpositionen berücksichtigt. Diese Einsätze
sind Sondereinsätze, die außerhalb der regulären rettungsdienstlichen Versorgung in zeitkritischen
Ausnahmefällen und je nach Einsatzszenario auf vorplanerischer Basis erfolgen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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