Daten
Kommune
Wesseling
Größe
186 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
§§ 5 (5), 2 a BauGB
61/ Stadtplanung
Begründung einschließlich Umweltbericht zur
49. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
gem. § 5 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 2 a BauGB
September 2007
erstellt durch die Stadt Wesseling
Fachbereich 61/ Stadtplanung
2
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Inhalt
Seite
0.
1.
2.
Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ...3
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung................................ .................. 3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht ................................ ........... 4
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung ................................ ................................ ............. 4
2.2 Flächennutzungsplan................................ ................................ ............................... 5
2.3 Bebauungsplan................................ ................................ ................................ ........6
2.4 Landschaftsplan................................ ................................ ................................ .......7
3. Räumlicher Geltungsbereich ................................ ................................ .................. 7
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“................................ ................................ .......................... 7
5. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden................. 10
6. Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung................................ .......................... 11
7. Inhalte des Flächennutzungsplans................................ ................................ .......14
7.1 Textliche Darstellungen ................................ ................................ ......................... 14
7.2 Nachrichtliche Übernahmen................................ ................................ ................... 15
7.3 Hinweise ................................ ................................ ................................ ................ 16
8. Umweltbericht ................................ ................................ ................................ ........ 18
8.1 Beschreibung der Planung................................ ................................ ..................... 18
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 18
8.2.1 Bestandsbeschreibung................................ ................................ .................... 18
8.2.2 Schutzgut Mensch ................................ ................................ .......................... 19
8.2.3 Schutzgut Tiere................................ ................................ ............................... 19
8.2.4 Schutzgut Pflanzen ................................ ................................ ......................... 19
8.2.5 Schutzgut Boden................................ ................................ ............................. 19
8.2.6 Schutzgut Wasser ................................ ................................ ........................... 20
8.2.7 Schutzgut Luft ................................ ................................ ................................ .20
8.2.8 Schutzgut Klima ................................ ................................ .............................. 20
8.2.9 Schutzgut Landschaft................................ ................................ ...................... 20
8.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ................................ .......................... 21
8.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................ .................... 21
8.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen ................................ ................................ ..21
8.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen ................................ ........................ 21
8.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ................................ ......... 21
8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen................................ ................................ ............... 21
8.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen ................................ ........................ 21
8.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung ................................ ....................... 22
8.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 22
8.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge.............. 22
8.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............. 23
8.7 Monitoring................................ ................................ ................................ .............. 23
8.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts................................ ........ 24
9. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte................................ .......26
9.1 Flächenbilanzierung................................ ................................ ............................... 26
9.2 Bodenordnende Maßnahmen ................................ ................................ ................ 27
9.3 Soziale Maßnahmen ................................ ................................ .............................. 27
9.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................ .................. 27
9.5 Aufhebung des geltenden Planungsrechts................................ ............................. 27
10. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung................................ .................... 27
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
3
0.
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Neufassung des Baugesetzes
(Baugesetzbuch -BauGB-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.
I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005,
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 466),
die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) und
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV
NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 03.02.2004 (GV
NRW S. 96) i. d. z. Zt. geltenden Fassung.
1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Mit dem seit 1974 verbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blätter A bis C) hatte die Stadt
Wesseling im Wesentlichen das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und produzierendes Gewerbe/ Handwerk, an diesem peripher gelegenen Standort verfolgt.
Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes haben sich in dem Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ (Blatt C des Bebauungsplanes) jedoch mehrere Groß- und Einzelhandelsbetriebe (von Baustoffhandel über Bau- und Gartenmarkt bis hin zu Discounter/
Lebensmittel-/ Bekleidungsbetrieben, klein- und großflächige Handelsbetriebe) angesiedelt, so dass die eingangs mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung eine Umkehr in
Richtung nicht integriertem Groß- und Einzelhandelsstandort erfahren hat.
Diese Entwicklung, insbesondere die in jüngster Zeit erfolgte und auch weiterhin zu erwartende Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zusätzlichen zentrenrelevanten Warensortimenten, ist aus stadtplanerischer Sicht sehr kritisch zu beurteilen, da hierdurch eine
Schwächung der Wesselinger Innenstadt, dem zentralen Versorgungsbereich, einher
geht. Geschäftsaufgaben und Leerstände sind die Folgen.
Eine weitere Ansiedlung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an diesem nicht integrierten Standort wird diese kritische Entwicklung noch weiter verschärfen und hat nachteilige städtebauliche Auswirkungen im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wesselings zur Folge.
In Anbetracht der bisherigen Entwicklung ist zu erwarten, dass das Gewerbegebiet auch
künftig diesem Umstrukturierungsprozess unterliegen wird, sofern das zur Zeit für diesen
Bereich geltende Planungsrecht - Bebauungsplan Nr. 3/ 14 der Stadt Wesseling auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 - unverändert bleibt.
Die wesentlichen Ziele der Stadtentwicklung, die Innenstadt als Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort zu stärken und zu attraktivieren, werden durch die weitere ungesteuerte
Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die daraus
resultierenden nachteiligen Auswirkungen für die Innenstadt Wesselings erheblich beeinträchtigt.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
4
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Die derzeitigen Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Wesseling (Gewerbe- und Mischgebiet) sowie die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in
der Örtlichkeit und den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Wesseling.
Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen
und rechtlichen Gegebenheiten (Änderung des bestehenden Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des FNP für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB), um für die Zukunft
ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten und die Innenstadt Wesselings vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen (Ausweisung zweier Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel sowie gegliederter Gewerbegebiete mit Regelungen für den Ausschluss/ die Einschränkung des zentrenrelevanten
Einzelhandels innerhalb des Plangebietes).
2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum
aus.
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) dar.
Innerhalb der ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen im Rahmen der Bauleitplanung u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Gem. Ziel 1, Abschnitt B.2, Unterpunkt B.2.1 des Regionalplans dürfen in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
verfolgte Ziel steht somit nicht den Aussagen des gültigen Regionalplans entgegen.
Gem. § 24 Abs. 3 LEPro (Landesentwicklungsprogramm NRW) sollen Sondergebiete für
großflächigen Einzelhandel nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie
der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und
wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.
Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Regionalplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung, Dezernat 62 (ehemals Bezirksplanungsbehörde bis zum 05.06.2007). Die Beurteilungskriterien
ergeben sich u.a. aus dem Einzelhandelserlass NRW (Abschnitt 3; Beurteilung in der
Landesplanung).
Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling ist im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung über den Rhein- Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz,
an die Bezirksplanungsbehörde erfolgt. Die Bezirksregierung Köln als Bezirksplanungs49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
behörde hat mit Schreiben vom 12.07.2006 ihr landesplanerisches Einvernehmen gem. §
32 LPlG mit der Auflage erteilt, dass bereits auf FNP- Ebene die Größenordnung der zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente des Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes
sowie auch für den Elektrofachmarkt/ Küchenstudio in die textlichen Darstellung aufzunehmen ist.
Dieser Auflage wird in Form einer textlichen Darstellung im FNP zu den maximalen Verkaufsflächengrößen der beiden Sondergebietsausweisungen sowie speziell auch für die
zentrenrelevanten Sortimente gefolgt.
Aufgrund der modifizierten Verkaufsflächengrößen im FNP- und B-Plan- Entwurf bei den
ausgewiesenen Sondergebieten (1. Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt ist 500 qm größer als bisher festgesetzt; 2. Küchenstudio geht in die Sondergebietsausweisung für den
Elektrofachmarkt aufgrund der gemeinsamen Nutzungseinheit rechnerisch mit ein) und
den in den Planentwurf eingearbeiteten Regelungen des „Masterplan Einzelhandel“ zum
zentrenrelevanten Einzelhandel ist eine ergänzende landesplanerische Anfrage an die
Bezirksplanungsbehörde am 13.04.2007 gestellt und um das erneute landesplanerische
Einvernehmen gebeten worden.
Dieses hat die Bezirksplanungsbehörde mit Schreiben vom 08.05.2007 förmlich erteilt und
bestätigt, dass die geänderte Planung den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4
BauGB angepasst ist.
2.2 Flächennutzungsplan
Plangebiet
Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Stadt Wesseling
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit
48. wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich im nördlichen Teil als „Gewerbegebiet“ (GE) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und im südlichen Teil als „Mischgebiet“ (MI) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 6
BauNVO dargestellt; die Gebiete werden durch die Darstellung eines schmalen Grünstreifens gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB voneinander getrennt.
Entlang der angrenzenden Verkehrsflächen sind ebenfalls schmale Grünstreifen dargestellt. Der Grünstreifen entlang der Bundesautobahn BAB 555 ist im FNP als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Dieser ist jedoch in der Zwischenzeit aus dem Landschaftsschutz entlassen worden (siehe auch Kapitel 2.4 Landschaftsplan), so dass die
Übernahme in die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr notwendig ist.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Ziel der getroffenen Darstellungen war seinerzeit die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und des produzierenden Gewerbes/ Handwerks. Als Übergang von den Gewerbegebietsflächen zu den südlich angrenzend dargestellten Wohnbauflächen ist im Sinne einer verträglichen Nutzungsabstufung planungsrechtlich ein Mischgebiet dargestellt worden.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann (Notwendigkeit der Ausweisung von Sondergebietsflächen bereits auf FNP- Ebene).
Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird
gem. § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren
Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs.
2 BauNVO „Sondergebiete“ bzw. „Gewerbegebiete“ und im südlichen Teilbereich „Gewerbegebiete“ darstellen.
Die Darstellungen der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes werden parallel zu den
Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entwickelt. Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
2.3 Bebauungsplan
Für den Bereich der FNP-Änderung existiert der oben angeführte Bebauungsplan Nr. 3/
14 (Blatt C) einschließlich der 6. vereinfachten Änderung. Er ist seit dem 18.11.1974
durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und setzt für das
Plangebiet (Blatt C) im nördlichen Teil Gewerbegebiete (GE, max. 4 Geschosse, Dachneigung 0-330, Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 2,2, weitere textliche Festsetzungen) und im südlichen Teilbereich Mischgebiete (MI, max. 6 Geschosse, Dachneigung
0-330, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 1,2, offene Bauweise, weitere textliche
Festsetzungen) fest. Das südlich festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) ist im Rahmen der 6. vereinfachten Änderung im Jahr 1992 ebenfalls in Mischgebiete (MI) geändert
worden.
Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling
Die detaillierte Beschreibung der Planinhalte, Planänderungen und der für den Plangeltungsbereich erlassenen Veränderungssperre sind der Begründung des in Aufstellung
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
7
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
zu entnehmen.
2.4 Landschaftsplan
Der verbindliche Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises enthält
keine Festsetzungen und/ oder Ziele für den Planbereich, da der Landschaftsplan in Nordrhein- Westfalen lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB bezieht.
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 einschließlich der 6. vereinfachten Änderung.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ befindet sich im Ortsteil Berzdorf der Stadt Wesseling (Gemarkung Berzdorf, Flur 4 und Gemarkung Wesseling, Flur 31).
Die Abgrenzung der FNP-Änderung ist identisch mit der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und umfasst den Bereich entlang der
Brühler Straße im Norden bis zur Bundesautobahn BAB 555 im Osten, die West- DevonStraße im Süden und die Rodenkirchener Straße im Westen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung der
49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ ersichtlich.
Luftbildaufnahme 2004
Luftbildaufnahme 2002
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes
zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 seit
dem 18.11.1974 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
zum heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung
der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und
des produzierenden Gewerbes/ Handwerks hat sich im Laufe der Jahre nicht bestätigen
können, da sich das Gebiet zunehmend zu einem Groß- und Einzelhandelsstandort, stellenweise mit großflächigem Einzelhandel, entwickelt hat. Zudem hat der Anteil am Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls stetig zugenommen (Lebensmitteldiscounter, Getränkemarkt, Elektrofachmarkt, Bekleidungsboutique, Randsortimente des
Bau-, Garten- und Heimwerkermarktes).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
für den Bereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Ferner hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 14.06.2006 die Aufstellung und frühzeitige Beteiligung der 49.
Änderung des Flächennutzungsplans „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die frühzeitige Beteiligung der 7. Änderung des Bebauungsplans „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss sowie die Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 21.06.2006 ortsüblich bekannt gemacht
worden.
Die Stadt Wesseling trägt mit der Einleitung und Fortführung dieser Planänderungsverfahren dem Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und ihrer Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des verbindlichen Planungsrechts zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb
des Stadtgebietes Rechnung.
Zielsetzung der vorliegenden 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist:
-
die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes
Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende BauNVO 1990,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Innenstadt Wesselings und die lokalen Nahversorgungszentren in den Ortsteilen durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
im Plangebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ auf Grundlage der Ergebnisse des
gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und des daraus entwickelten und vom Rat der Stadt Wesseling beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“
(städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB),1
-
die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe,
1
Die Stadt Wesseling hat im Jahr 2004 die Erarbeitung eines gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes in
Auftrag gegeben, welches in seiner Endfassung se it März 2006 vorliegt. Auf Grundlage dieses Konzeptes ist
der „Masterplan Einzelhandel“ entwickelt worden, der die wesentlichen Kernaussagen des Konzeptes z usammenfasst (im wesentlichen die Definition der Innenstadt (Hauptzentrum) und der sonstigen zentral en
Bereiche (lokale Nahversorgungszentren), strategisches Ma ßnahmenkonzept zur räumlichen Steuerung der
unterschiedlichen Einzelhandelsformen, „Wesselinger Sortimentsliste“ mit der Ausweisung der zentrenrel evanten sowie nicht zentrenrelevanten Sortimente).
Der „Masterplan Einzelhandel“ ist vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz sowie vom
Rat der Stadt Wesseling als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. des. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im März
2007 beschlossen worden und dient neben seiner F unktion als Leitlinie der Stadtentwicklung für den Bereich
Einzelhandel insbesondere als Grundlage für die Steuerung von Einzelhandelsstrukturen in der Bauleitpl anung (FNP- und B-Planebene).
Die Regelungen in den textlichen Darstellungen der 49. Änderung d es FNP sowie den Festsetzungen der 7.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler -/ Rodenkirchener Straße“ beruhen auf den Unters uchungsergebnissen des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes sowie den räumlich/ sachlichen Zielvo rgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die
derzeit noch verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen innerhalb des Plangebietes und
-
die Sicherung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebietes unter
Berücksichtigung der Umgebungssituation.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten
zulässig. Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn
-
die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet (sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3
BauNVO) oder
-
sich das Vorhaben unter anderem auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt.
Derzeit befinden sich per o.g. Definition zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebiet, so dass zur Vermeidung weiterer Fehlentwicklungen die Notwendigkeit besteht, das derzeitige Planungsrecht an die aktuellen
Rechtsgrundlagen - hier im Wesentlichen die Anpassung an die BauNVO 1990 mit entsprechenden Gebietsausweisungen - anzupassen.
Insofern bedarf es der planungsrechtlichen Ausweisung zweier sonstiger Sondergebiete
(SO) gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO für den vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt sowie für den Elektrofachmarkt und Küchenstudio, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit für
den Plangeltungsbereich zu erhalten.
Der südliche Plangeltungsbereich, der im gültigen FNP als Mischgebiet (MI) ausgewiesen
ist, soll durch die 49. Änderung des FNP planungsrechtlich in ein Gewerbegebiet (GE)
geändert werden. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem
Mischgebiet sollen Wohnen und Gewerbe qualitativ gleichwertig nebeneinander stehen
und quantitativ erkennbar vorhanden sein (Kommentar zur BauNVO § 6; Fickert/ Fieseler).
Grundsätzlich wäre aufgrund der vorhandenen Nutzungen und der noch für eine Bebauung zur Verfügung stehenden Flächen die Entwicklung eines Mischgebietes unter den
o.g. Kriterien möglich.
Da sich in der Örtlichkeit die Wohnfunktion im ausgewiesenen Mischgebiet bis dato jedoch nicht entwickelt hat und sich der Standort aus städtebaulicher Sicht aufgrund der
vorhandenen Nutzungen und Strukturen (Discounter, Baustoffzentrum und -handel, Verwaltungsgebäude, Getränkemarkt, großflächige Parkplatzanlagen) tendenziell mehr zu
einem gewerblich genutzten Bereich entwickelt hat und scheinbar weiter entwickelt, ist
das Festhalten an einer Mischgebietsentwicklung für diesen Bereich künftig nicht weiter
anzustreben.
Vor dem Hintergrund der bereits massiv vorhandenen gewerblichen Nutzung im gesamten Plangebiet wäre eine qualitätsvolle und städtebaulich vorteilhafte Integration von potenziellen Wohnbereichen sicherlich nur äußerst eingeschränkt erreichbar. Mit einer Gewerbegebietsausweisung kann vielmehr die vorangeschrittene Entwicklung dahingehend
gestützt werden, Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbebetriebe zu sichern und die noch nicht belegten Flächen für gewerbliche Neuansiedlungen durch eine
vorteilhafte Nutzungsgliederung zu optimieren.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, da der derzeit rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) zum einen aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen (großflächiger Einzelhandel mit zum Teil zentrenrelevanten Sortimenten) und zum
anderen aus den eingangs erwähnten städtebaulichen Zielsetzungen (Stärkung und
Attraktivierung der Innenstadt, Sicherung und Optimierung des Standortes als Gewerbegebiet) aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geändert werden muss.
Durch die geänderten Festsetzungen im Bebauungsplan bedarf es aufgrund des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln) entsprechender Darstellungen im FNP.
Durch die Darstellungen des wirksamen FNP (GE im Norden und MI im Süden) kann die
Bebauungsplanänderung jedoch nicht aus dem FNP entwickelt werden, da hierfür die
Ausweisung von Sondergebieten (großflächiger Einzelhandel) notwendig ist, sowie eine
Änderung der Mischgebietsfläche in Gewerbegebietsfläche städtebaulich vorteilhaft erscheint.
Die 49. Änderung des FNP „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird somit gem. § 8 Abs. 3
BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich
im nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO „Sondergebiete“ (SO) bzw. „Gewerbegebiete“ (GE) und im südlichen Teilbereich „Gewerbegebiete“ (GE) darstellen.
Die Darstellungen der 49. FNP- Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
entwickelt. Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
5. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am
14.06.2006 gem. den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung sowie gem. § 3
Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Parallel hierzu
sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden frühzeitig beteiligt worden. Die Beteiligung ist
vom 22.06.2006 bis einschließlich 24.07.2006 erfolgt. Zudem ist eine Vorstellung der Planung am 27.06.2006 im Infomobil der Stadt Wesseling im Plangebiet sowie eine Informationsveranstaltung am 04.07.2006 im Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind insgesamt sechs Stellungnahmen mit
Anregungen eingegangen (eine privat, fünf Behörden). Drei Anregungen ist gefolgt worden, die in den Planentwurf zur Offenlage eingeflossen sind:
-
Kennzeichnung der unterirdischen Fernleitungstrasse als unterirdische MineralölPipeline in der Plankarte sowie textlicher Verweis in den nachrichtlichen Übernahmen (Ausweisung Schutzstreifen, Überbauungsverbot, Pflanzbeschränkungen
-
Verweis auf denkmalschutzrechtliche Belange in den Hinweisen
-
Verweis auf die im Plangebiet vorhandenen Altstandorte in den Hinweisen (Nennung der Führungsnummer des Altlastenkatasters)
Ferner hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung
am 14.07.2007 gem. § 3 Abs. 2 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen.
Die Offenlage hat vom 28.06.2007 bis einschließlich 03.08.2007 im neuen Rathaus der
Stadt Wesseling stattgefunden. Die Behörden, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Anregungen zur Planung vorgebracht haben, sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben
vom 25.06.2007 über die Offenlage des Planentwurfs informiert worden.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
11
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Im Rahmen der Offenlage und förmlichen Behördenbeteiligung sind keine weiteren Anregungen zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
mehr eingegangen.
Analog zu einer gefolgten Anregung im parallel durchgeführten Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird aufgrund des
gleichen Regelungsgehaltes in den textlichen Darstellungen der FNP- Änderung die Definition der Verkaufsfläche bei den ausgewiesenen Sondergebieten (SO 1 und SO 2) angepasst, so dass sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan die gleichen
Bezugsgrößen angegeben sind.
6. Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung
Für den Plangeltungsbereich der 49. Änderung des FNP „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ soll zu einem Großteil die Darstellung „Gewerbegebiete“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO getroffen werden. Ein geringer Teil des Plangebietes
wird durch die Darstellung von zwei Sondergebieten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit
§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO geregelt.
Im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ werden die Gewerbegebiete von ihrer Art und vom
Maß der baulichen Nutzung gem. § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO in sich weiter gegliedert.
Für die beiden im nördlichen Plangeltungsbereich vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden die Sondergebietsflächen zum einen als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) und zum anderen als Sondergebiet „Elektrofachmarkt
und Küchenstudio“ (SO 2) dargestellt.
Beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen durch die Ausweisung von Sondergebieten (SO 1 und SO 2) planungsrechtlich angepasst und in ihrem Bestand gesichert werden. Darüber hinaus sollen ihnen angemessene Erweiterungs-/ Entwicklungsmöglichkeiten zugestanden werden. Hierfür werden Verkaufsflächenobergrenzen dargestellt, die
eine etwa 10% ige Entwicklungsmöglichkeit, die nach geltender Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für wirtschaftliches Agieren darstellt, gewährleisten.
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1)
Der Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt bietet derzeit auf rund 12.560 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Blumen, Zooartikel, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren,
Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Künstlerbedarf und Bastelzubehör, Spielwaren,
Geschenkartikel, Haushaltswaren inklusive Bestecke, Gardinen, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Heimtextilien, Bilderrahmen, Elektroinstallation, Leuchten, Bodenbeläge, Teppiche, Farben und Lacke, Tapeten, Eisenwaren und Beschläge, Maschinen und Werkzeuge, Baustoffe und -elemente, Fliesen, Holz, Kamine und Kachelöfen, Rollläden und Markisen, Sanitärbedarf, Gartenbedarf, Gartengeräte, Pflanzen und Samen, Terrakotta- Artikel, Möbel, Autozubehör und sonstige Aktionsware an.
Für das Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes eine Gesamtverkaufsfläche von künftig max. 13.800 qm zulässig. Bei derzeit etwa 12.560 qm Verkaufsfläche wird
dem vorhandenen Markt somit eine Verkaufsflächenerweiterung von insgesamt rd. 10%
zugestanden (1.240 qm), um auch zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume in
Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen oder Umstrukturierungen zu gewährleisten.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente beträgt derzeit 1.304 qm (inklusive anzurechnender Verkehrsflächen). In diesem Segment wird dem Sondergebiet eine Erweiterungsmöglichkeit von 7 % zugestanden (91 qm), so dass der Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente mit einer max. Verkaufsflächenobergrenze von 1.400 qm (aufgerundet)
festgesetzt wird.
Die Abweichung von den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ (max. 10% aber
höchstens 799 qm zentrenrelevantes Randsortiment) begründet sich darin, dass der Anteil der vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente bereits sehr hoch ist und dieser bestandsberücksichtigend in die Planung einfließen muss. Insofern wurde eine Erweiterungsmöglichkeit von 7 % angesetzt, da damit das vorgegebene Verhältnis zwischen nicht
zentrenrelevantem Hauptsortiment (90%) und zentrenrelevantem Randsortiment (max.
10%) eingehalten wird (13.800 qm Gesamt- VK à 10% = 1.380 qm max. zentrenrelevantes Randsortiment à festgesetzt werden aufgerundet 1.400 qm).
Die Festsetzung von max. 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment wird aufgrund der
ständig wechselnden Aktionsware des Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes nicht näher
spezifiziert, so dass sich dieser Anteil auf alle Sortimente der „Wesselinger Sortimentsliste“ beziehen kann. Nach den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ darf der Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente jedoch nicht auf ein einzelnes Sortiment beschränkt
sein, so dass z.B. auf den gesamten 1.400 qm nicht ausschließlich Bücher angeboten
werden können.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2)
Der Elektrofachmarkt im Erdgeschoss bietet derzeit auf rund 1.110 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Computer und Zubehör, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Elektroklein- und Elektrogroßgeräte und Schallplatten/ CDs/ Videos an. Im Obergeschoss befindet sich ein Küchenstudio nebst Ausstellung mit derzeit rd. 470 qm
Verkaufsfläche im Bereich Küchenmöbel und Zubehör. Beide Verkaufsbereiche werden
gemeinschaftlich betrieben und stellen auch baurechtlich eine Nutzungseinheit dar. Insofern hat der vorhandene Elektrofachmarkt und Küchenstudio eine Gesamtverkaufsfläche
von 1.580 qm.
Für das Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Elektrofachmarktes und des Küchenstudios künftig eine Gesamtverkaufsfläche von max. 1.740 qm zulässig.
Bei derzeit 1.110 qm Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Elektrofachmarkt eine Verkaufsflächenerweiterung von 10% zugestanden (110 qm), um ihm zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume im Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen oder Umstrukturierungen zu gewährleisten. Insofern wird die max. Verkaufsflächengröße für den
Elektrofachmarkt mit 1.220 qm festgesetzt.
Bei dem angebotenen Verkaufssortiment des Küchenstudios handelt es sich um nicht
zentrenrelevanten Einzelhandel (vornehmlich Küchenmöbel, Zubehör und „weiße Ware“).
Hierfür bedarf es keiner Festschreibung einer maximalen Verkaufsflächengröße, da es
sich nicht um ein zentrenschädigendes Sortiment handelt, das einer strickten Reglementierung bedarf.
Die maximale Verkaufsflächengröße für den Bereich Küchenstudio entspricht somit der
maximalen Verkaufsflächengröße des festgesetzten Sondergebietes mit 1.740 qm, die
ausgeschöpft werden kann, wenn der Elektrofachmarkt ganz aufgegeben werden sollte.
Somit bedingt eine Ausweitung der derzeit vorhandenen Verkaufsfläche von 470 qm des
Küchenstudios einen entsprechenden Verkaufsflächenrückgang im Bereich des Elektrofachmarktes.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Reglementierung des Einzelhandels in den Gewerbe- und Sondergebieten
Die Festsetzung von Obergrenzen von Verkaufsflächen bei Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel ist notwendig, um negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO hinreichend konkret vermeiden zu können und um dem Gebot des § 24 Abs. 3
LEPro (Landesentwicklungsprogramm) angemessen nachzukommen (Ausweisung von
Sondergebieten nur, wenn die zulässige Nutzung nach Art, Lage und Umfang der zentralörtlichen Gliederung und der zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entspricht und
wenn die Ausweisung räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet
ist).
Um ein weiteres ungesteuertes quantitatives Ausdehnen der bereits vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente sowie die Ausweitung auf noch nicht vorhandene zentrenrelevanten im gesamten Plangebiet zu unterbinden, sind Regelungen zum Ausschluss bzw.
zur Einschränkung zentrenrelevanter Sortimente zwingend erforderlich.
Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt (Hauptzentrum) und der zentralen
Versorgungsbereiche Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf, Eichholzer Straße, Keldenicher Straße und Urfeld (lokale Nahversorgungszentren) werden somit, resultierend
aus den Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes und den Zielvorgaben des „Masterplan
Einzelhandel“, in den Gewerbegebieten (GE) gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ das
Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen, sowie in den
Sondergebieten (SO 1 und SO 2) auf den vorhandenen und genehmigten Bestand (mit
oben genannten Entwicklungsmöglichkeiten) begrenzt.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine weitere Schwächung der Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche durch die Verfestigung und Ausweitung
zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten vermieden wird.
Die Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung des zentrenrelevanten Einzelhandels in den Gewerbe- und Sondergebieten stützen sich auf die Aussagen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und den daraus resultierenden
Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
Hierzu heißt es im Einzelhandelskonzept (Kap. 7.2 - Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung):
„Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben
ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen
von Wesseling zulässig sein.“
Diese Empfehlung ist auch als planerische Zielvorgabe in das strategische Maßnahmenkonzept des „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen (Kap. 3, S. 7):
„Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen
Nahversorgungszentren angesiedelt werden.“
Gemäß der „Wesselinger Sortimentsliste“ als integrativer Bestandteil des „Masterplan
Einzelhandel“ sind zentrenrelevante Sortimente:
-
Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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-
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte
Von den Regelungen zum Einzelhandel unberührt bleibt der nicht zentrenrelevante Einzelhandel, der weiterhin in den Gewerbe- und Sondergebieten, sofern er nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt (Verkaufsflächengrößen oberhalb von 799 qm), angesiedelt
werden kann.
7. Inhalte des Flächennutzungsplans
7.1 Textliche Darstellungen
Sonstige Sondergebiete (SO)
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive
der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien von nicht
mehr als 13.800 qm.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2)
Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebietes „Elektrofachmarkt und
Küchenstudio“ (SO 2) beträgt insgesamt 1.740 qm.
Für Elektrofachmärkte wird eine darin enthaltene Gesamtverkaufsfläche (den Kunden
zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien von maximal
1.220 qm festgesetzt.
Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE) sowie den Sondergebieten „Bau-, Heimwerkerund Gartenmarkt“ (SO 1) und „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente.
Maßgebend ist die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den „Masterplan Einzelhandel“
eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Nach der „Wesselinger Sortimentsliste“ sind zentrenrelevante Sortimente:
-
-
Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte
Ausgenommen hiervon sind die bereits vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten
Sortimente in den ausgewiesenen Sondergebieten. Für die beiden Sondergebiete werden
folgende Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente festgesetzt:
-
„Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1): max. 1.400 qm zentrenrelevantes
Randsortiment
-
„Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2): max. 1.220 qm zentrenrelevantes Kernsortiment
7.2 Nachrichtliche Übernahmen
unterirdische Fernleitungstrasse
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes ist das Vorhandensein einer MineralölFernleitung bekannt, deren Trasse in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8 der PlanzV 90). Die Schutzstreifenbreite beträgt insgesamt 10,0 m (je 5,0 m vom Scheitelpunkt der Leitung).
Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, vor allem innerhalb des Schutzstreifens, sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Der Schutzstreifen ist von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
Anbauverbotszonen gem. § 9 Fernstraßengesetz (FStrG)
In einer Entfernung bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.).
Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld.
In einer Entfernung bis zu 100,0 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet werden, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen
gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesautobahn (BAB) nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG ist die Abstimmung mit
der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld, außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
7.3 Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
NRW - Rheinland (Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht,
unmittelbar zu verständigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist
nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der
Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen und die Entdeckung
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
Die im Planbereich gekennzeichneten Altlastenverdachtsflächen (Planzeichen Nr. 15.12.
der PlanzV 90) werden im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Bezeichnungen:
-
Altstandort AZ 70-9-05/14 S 8, ehemaliges Werk für keramische Schmelzprodukte,
Brühler Straße 101 und
-
Altablagerungen AZ 70-9-05/14.20, Ablagerungen an der Rodenkichener Straße,
Registriernummer 5107/513
geführt.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht, hiervon umgehend zu unterrichten.
Für Baumaßnahmen innerhalb des Plangebietes ist zwingend eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises an den entsprechenden baurechtlichen
Verfahren (z.B. Nutzungsänderungen, Neubauten, Umbauten, Abbrüche) durchzuführen.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
8. Umweltbericht
Das Verfahren zur Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli
2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau; BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137); Neufassung des Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S.
1818) m. W. v. 01. Juli 2005).
Entsprechend den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens.
Dabei gilt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung,
sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein
Umweltbericht gemäß den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB i.V.m. § 1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
Die Inhalte des Umweltberichts sind weitgehend identisch mit den Inhalten des Umweltberichts der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“,
da es sich sowohl um den identischen Plangeltungsbereich als auch um den identischen
Betrachtungszeitpunkt handelt.
8.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die planerische Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung
ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
8.2.1 Bestandsbeschreibung
Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling. Das Gebiet ist zu einem großen Teil mit mehreren
Groß- und Einzelhandelsbetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/
Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut. Im
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
nördlichen Plangebiet befinden sich zudem drei Wohnhäuser. Die entsprechenden Verund Entsorgungseinrichtungen (Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.) sind im Plangebiet vorhanden. Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt.
8.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z. B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich weist zahlreiche Versorgungseinrichtungen des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs auf, die deutlich über den Bereich der örtlichen Nahversorgung des
Stadtteils Berzdorf hinaus gehen und auch Bevölkerung aus anderen Stadtteilen Wesselings anziehen und binden.
8.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die FNP- Änderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum entzogen,
da mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt
wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig.
8.2.4 Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen sind in
nur geringem Umfang vorhanden. Lediglich entlang der Bundesautobahn BAB 555 haben
sich im Laufe der Jahre großkronige Bäume und ein ins Plangebiet führender schmaler
Vegetationsstreifen entwickelt; diese sollen im Rahmen geeigneter Planfestsetzungen auf
Bebauungsplan- Ebene in ihrem Bestand gesichert werden (Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Erhalt
schützenswerter Bäume).
Des weiteren werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie
ein im südlichen Plangebiet liegender großkroniger Baum als Festsetzungen im parallel
zur FNP- Änderung aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen und so in ihrem Bestand gesichert.
8.2.5 Schutzgut Boden
Der vorhandene Boden im Plangeltungsbereich besteht aus Braunerde aus Hochflutlehm
(Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän).
Im Plangeltungsbereich ist das Vorhandensein zweier Altlastenverdachtsflächen bekannt,
die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Bezeichnungen „Altstandort AZ 70-9-05/14 S 8, ehemaliges Werk für keramische Schmelzprodukte, Brühler Straße 101“ und „Altablagerungen AZ
70-9-05/14.20, Ablagerungen an der Rodenkirchener Straße, Registriernummer
5107/513“ geführt werden.
Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor.
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8.2.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Nördlich an das
Plangebiet angrenzend (parallel der Brühler Straße) verläuft unterirdisch der Palmersdorfer Bach in Kanalbauweise.
Der Plangeltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt auf Grund
seiner topografischen Gegebenheiten und Lage östlich der Altstromrinne des Rheins und
ist damit von den Darstellungen und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln,
Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ
500).
Die Grundwassergleichen belaufen sich auf 36,0 m bis 36,5 m bezogen auf NN.
8.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen,
Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der vorbereitenden Bauleitplanung liegen nicht vor.
Durch die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten Situation führen würden.
8.2.8 Schutzgut Klima
Der Plangeltungsbereich ist zum einen durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt
Wesseling geprägt (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Zum anderen befindet sich das Gebiet direkt südlich der Industrieanlagen der Firma Basell Polyolefins. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der
vorbereitenden Bauleitplanung nicht vor.
Durch die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse
im Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können.
8.2.9 Schutzgut Landschaft
Der Plangeltungsbereich ist bis auf drei Wohnhäuser am nördlichen Rand des Plangebietes rein von gewerblicher Nutzung geprägt und liegt inmitten von drei Hauptverkehrswegen der Stadt Wesseling (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB
555).
Südlich angrenzend befindet sich eine Freifläche, die jedoch mittels rechtskräftigem Bebauungsplan ( Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung) einer Wohnnutzung zur Verfügung steht und
in Teilen bereits bebaut ist. Im Norden befinden sich Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins, westlich angrenzend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung des Ortsteils
Berzdorf.
Südwestlich angrenzend erstreckt sich das „Freizeitgelände Entenfang“, welches Teil eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist und den südwestlichen Siedlungsabschluss des Stadtteils Berzdorf definiert.
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8.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH- Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete
im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden.
8.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden.
Das südwestlich angrenzende „Freizeitgelände Entenfang“ ist Teil des Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“, das die Stadt Wesseling in den Jahren 1997/ 1998
als Projektschwerpunkt im Rahmen des damaligen „Grüngürtel Wesseling“ durch ein Planungsbüro hat erarbeiten lassen. Auswirkungen der 49. FNP-Änderung „Gewerbegebiet
Brühler-/ Rodenkirchener Straße auf den Standort „Freizeitgelände Entenfang“ sind jedoch nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ nicht betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB
durch die Planänderung ausgeschlossen werden können.
8.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in
den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte)
durch die Darstellungen der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht zu erwarten.
8.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
8.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten
Auswirkungen durch die geplanten Änderung zu erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt der FNP- Änderung auf rechtlich- klarstellenden Aspekten in Hinblick auf die
Anpassung der Baugebietsausweisungen auf Grundlage der Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beruht, und nicht
räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu
qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte.
8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen
auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
8.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl.
Kapitel 8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen).
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
22
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altlastenverdachtsflächen bekannt (siehe
Kapitel 8.2.5, S. 19 der Begründung).
Schutzmaßnahmen werden durch textliche Hinweise (Hinweis auf das Vorhandensein
eines Altstandortes sowie einer Altablagerung im Plangebiet sowie Regelungen zum Umgang beim Auffinden von Bodenverunreinigungen) sowie durch Kennzeichnungen in der
Plankarte (Kennzeichnung des im Plangebiet vorhandenen Altstandortes sowie der Altablagerung) vorgenommen.
Der im nord-östlichen Plangebiet verlaufende Vegetationsstreifen wird durch Planfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung gesichert („Private Grünfläche“ mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB). Die im südlichen Plangebiet
vorhandenen Grünflächen zur West- Devon- Straße werden mit der Ausweisung“ Private
Grünfläche“ im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert.
Die vorhandene Baumreihe entlang der Brühler Straße wird ebenfalls im Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert (Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen).
8.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung
In Anbetracht der Darstellungsebene des Flächennutzungsplanes kann im Rahmen des
Änderungsverfahrens noch keine detaillierte Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung durchgeführt
werden. Wesentliche Beurteilungsgrundlagen werden erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ festgelegt (Größe der Baufenster, bauliche Verdichtung, Maß der baulichen Nutzung/ Versiegelungsgrad, etc.). Es wird somit auf den Umweltbericht des parallel zu
erstellenden Bebauungsplanes für dieses Gebiet verwiesen (Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“; Kapitel 8.3.4- Eingriffsregelung/ Ausgleichbilanzierung).
Durch den hohen Versiegelungsgrad und die wenigen vorhandenen Vegetationsstrukturen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausgleich für Eingriffe in Natur
und Landschaft gering ausfällt und im Plangebiet selbst erfolgen kann. Entsprechende
Festsetzungen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen.
8.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
8.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird
zusammen mit der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie
aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen
Festsetzungen an bereits vorhandenen baulichen Strukturen zur Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen und somit zur Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
23
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Da keine negativen umweltrelevanten Auswirkungen durch die FNP-Änderung und die
Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird eine Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in
Betracht gezogen.
8.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden
Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne
und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind
der Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufstellung
der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend
konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen
ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2 a
BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des
umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen.
8.7 Monitoring
Nach § 4 c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der
Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die
Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch
Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wenn die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat.
Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen Gegebenheiten und Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die
Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen
obliegt der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
24
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen
erstmalig ein Jahr nach Rechtskraft des im Parallel- Verfahren aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ durchgeführt werden. Die Methoden und Zeiträume für Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der
Fachbehörden werden in Abstimmung mit den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert.
Ebenso ist die zeitnahe Weiterleitung umweltrelevanter Informationen an die Stadt
Wesseling, Fachbereich 61/ Stadtplanung, mit den Umweltfachbehörden im weiteren noch
abzustimmen.
Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant:
-
regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die
Stadt Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung)
-
Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner
-
Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten)
-
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein- Erft- Kreises (Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde) sowie der
Bezirksregierung Köln (Dezernat 53, ehemals Staatliches Umweltamt)
-
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Palmersdorfer Bachverbandes
zum Gewässerzustand des nördlich des Plangebietes unterirdisch verlaufenden
Palmersdorfer Baches
Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens
des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit den
beteiligten Behörden abgestimmt.
8.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 49. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach
derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der anschließenden Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter
(Neudefinition von Gebietskategorien mit Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel,
großflächigem Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten) und keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind aufgrund der vorhandenen, bereits
bestehenden Baurechte auf Grundlage der vorhandenen Bebauungspläne (Nr. 3/ 14 Blatt
C einschließlich der 6. vereinfachten Änderung und Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung) und
aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes mit nur geringfügigen
Grün- und Freiraumstrukturen, die zudem erhalten bleiben, nicht zu verzeichnen.
Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da die Regelungen der 49. Änderung
des Flächennutzungsplanes im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter haben
und das Plangebiet weitestgehend bereits bebaut ist.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
25
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer tabellarischen Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die Umwelt
darstellt.
- Umweltsteckbrief A) Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ø Anpassung und Neuregelung der Baugebietskategorien gem. der BauNVO an die
tatsächlich vorhandenen Nutzungen (Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel und Gewerbegebiete)
Ø Umstellung der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 zur vorteilhafteren Steuerung
von Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel und zentrenrelevanten Sortimenten
B) Beschreibung der Umwelt
Ø Das gesamte Plangebiet ist bereits fast vollständig mit Gewerbebetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut.
Ø Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Wertvolle Freiraum- oder Grünstrukturen sind nicht vorhanden.
Ø Das Plangebiet liegt innerhalb eines verkehrlich stark frequentierten Bereichs zwischen der Rodenkirchener Straße, Brühler Straße und Bundesautobahn BAB 555.
Ø Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Betriebsgelände der
chemischen Industriefirma Basell Polyolefins.
Ø Im Plangebiet ist das Vorhandensein zweier, großflächiger Altlastenverdachtsflächen bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises geführt werden.
C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen
Schutzgüter
Kurzerläuterung
1. Mensch
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
2. Tiere, Pflanzen und Landschaft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
3. Boden
Auswirkungen: Vorhandensein von zwei Altlastenverdachtsflächen ist bekannt (Altstandort und Altablagerung)
Verminderungen: textlicher Hinweis auf das Vorhandensein und Regelungen zum Umgang beim
Auffinden von Bodenverunreinigungen sowie
Kennzeichnung in der Plankarte
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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4. Wasser
- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
5. Luft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
6. Klima
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
7. Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern gibt es keine relevanten
nennenswerten Wechselwirkungen.
D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
Ø Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen.
E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen
Ø Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten geklärt werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung.
Ø Auf die Einholung von Fachgutachten (im Rahmen der Umweltbewertung) konnte
verzichtet werden.
9. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
9.1 Flächenbilanzierung
Größe des Plangebietes insgesamt:
davon:
Gewerbegebiete:
Sondergebiete:
nicht darstellungsnotwendige Grünflächen:
ca. 8,48 ha
ca. 5,73 ha
ca. 2,34 ha
ca. 0,41 ha
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründung; Stand § 5 (5) i.V. mit § 2 a BauGB -
9.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht erforderlich.
9.3 Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die
persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht
erforderlich.
9.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Durch die Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entstehen keine weiteren Kosten.
9.5 Aufhebung des geltenden Planungsrechts
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling werden
innerhalb des Geltungsbereichs der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ mit dem Inkrafttreten der 49. Änderung aufgehoben (Genehmigung durch die Bezirksregierung und Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling).
10. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung
Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse
(Kapitel 8 der Begründung)
Diese Begründung, einschließlich des Umweltberichts (Kapitel 8), gehört zu der vom Rat
der Stadt Wesseling am __.__.2007 festgestellten 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
Wesseling, den ___.___. 2007
Günter Ditgens
Bürgermeister
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“