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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
155 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
20.11.13, 07:28
Aktualisiert
20.11.13, 07:28
Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 12.11.2013 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-104/2013 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2013 Gemeinderat am 12.12.2013 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet. In seiner Genehmigung der Haushaltssatzung 2012, 2013 und des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten. Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgte die kalkulatorische Abschreibung wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten. Die kalkulatorische Verzinsung sollte in allen Gebührenhaushalten einheitlich erfolgen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Zinssatz bei der kalkulatorischen Verzinsung im Abwasserbereich angehoben werden wird, wurde auch der Zinssatz im Friedhofswesen nicht angepasst und bleibt damit bei 5%. Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit einbezogen. Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus Vorjahren beträgt 3.342,92 Euro. In die Kalkulation 2013 wurden 894,53 Euro eingebracht, der restliche Betrag wird je zur Hälfte 2014 und 2015 in die Kalkulation eingebracht. Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 48195,43 Euro, in die Kalkulation 2013 wurden 8.023,89 Euro zum Ausgleich eingebracht. Die verbleibende Unterdeckung soll je zur Hälfte 2014 (20.000 Euro) und 2015 eingebracht werden. Zur Reduzierung von Kostenunterdeckungen aus Vorjahren sind folgende Maßnahmen in die Berechnung eingeflossen: Reduzierung der Einsatzzeiten des Bauhofes auf das absolute Minimum. Reduzierung der Einsatzzeiten einiger Aushilfskräfte Keine Durchführung größerer Aktionen bei Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten Diese Maßnahmen können jedoch nur eine Ausnahme darstellen, um das in den Vorjahren aufgestaute Defizit ohne große Gebührensprünge zumindest annähernd ausgleichen zu können. Sie sind nicht als Dauerlösung geeignet. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass die Personalkosten sinken werden. Die voraussichtlichen Personalkosten des Bauhofes wurden daher gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um 10% niedriger angesetzt, die Kosten der Aushilfen im Friedhofsbereich um 20% und im Bereich Leichenhallen um 10%. Neu in der Gebührenkalkulation ist die Position „Einebnungen“. Bisher waren die Abrechnungen für Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof) bei den Unterhaltungskosten gebucht, hier wird jetzt ein eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse (Gebühreneinnahmen Einebnung) gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden Positionen „Einebnungen“ und „Gebühren für Einebnungen“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss. Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene Gebühr zu zahlen ist. 2) Kalkulation der Gebühren Grabnutzungsgebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Bei einer Überprüfung der Fallzahlen fiel auf, dass einzelne Eintragungen in der Aufstellung der Bestattungen in den Jahren 2010 und 2011 nicht richtig waren, daher weichen die Zahlen in der Kalkulation leicht von den Bestattungszahlen in der Kalkulation der Vorjahre ab. Die Gesamtzahl der Bestattungen stimmt; jedoch wurde 2010 eine Verlängerung anlässlich einer Beibestattung bei einem Doppelwahlgrab versehentlich als Neuvergabe eines Doppelwahlgrabes eingetragen. 2011 wurde eine Verlängerung bei einem Einzelgrab und 2 Verlängerungen bei einem Doppelwahlgrab versehentlich als Neuvergabe eingetragen. Bei Verlängerungen fallen in der Regel weniger Gebühren als bei Neuvergaben an, daher ist die richtige Zuordnung zu Neuvergabe oder Verlängerung einer Grabstätte für die Kalkulation notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Fallzahl von 68 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich die zuverlässigste, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen aus den Vorjahren nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Anzahl der jährlichen Bestattungen hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Dieser Wert wird für die Kalkulation 2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren (Betrachtung der Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert, die Nutzungsdauer für Verlängerungen ohne Beibestattung wurde auf 10 Jahre geändert. Bei der Berechnung wurden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges Wahlgrab entfernt. Diese Grabarten werden tatsächlich seit Jahren schon nicht mehr neu vergeben, es erfolgen höchstens Beibestattungen in vorhandenen Grabstätten (sh. auch Übersicht Fallzahlen). Die Beibestattungen sind dann in der Anzahl Beibestattungen in Erdwahlgräbern enthalten. Die Gebühr für Verlängerung oder Neukauf einer solchen Grabstätte berechnet sich aus der Gebühr für ein Einzelwahlgrab multipliziert mit der Anzahl der Grabstellen. Aus der Übersicht der Fallzahlen ist ebenfalls ersichtlich, dass es im Jahr 2010 erstmals mehr Urnenbestattungen als Sargbestattungen gab. Dieser Trend setzt sich fort. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern: Nutzungsrecht Einzelwahlgrab Nutzungsrecht Doppelwahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege) Aschenbeisetzung ohne Urnen 2014 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 2.340,00 € 650,00 € 2.340,00 € 620,00 € 2.490,00 € 2.490,00 € 2013 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 2.330,00 € 650,00 € 2.330,00 € 620,00 € 2.490,00 € 2.490,00 € Ausblick Grabnutzungsgebühren in der Zukunft Dem „Arbeitskreis Friedhof“ wurde eine umfassende Analyse des Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vettweiß vorgelegt. Es werden Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt, von denen einige bereits in die Kalkulation für das Jahr 2014 eingeflossen sind. Des Weiteren bilden die Analysen eine Basis für die Entwicklung eines zukunftsfähigen Konzeptes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vettweiß. Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2013 zu kalkulieren. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr Urnenbestattungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine voraussichtliche Fallzahl von 40 angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 153,-- Euro (bisher 103,-Euro). Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden. Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2014 wurde durch das Unternehmen keine Änderung der Vergütung beantragt. Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den Bauhof. Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl. Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro. Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt somit unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: