Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
155 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
20.11.13, 07:28
Aktualisiert
20.11.13, 07:28
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Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 12.11.2013
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-104/2013
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2013
Gemeinderat am 12.12.2013
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2014
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
In
seiner
Genehmigung
der
Haushaltssatzung
2012,
2013
und
des
Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren
darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden
müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach
dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der
Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten.
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt, erfolgte die kalkulatorische Abschreibung wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung sollte in allen Gebührenhaushalten einheitlich erfolgen. Da
nicht davon auszugehen ist, dass der Zinssatz bei der kalkulatorischen Verzinsung im
Abwasserbereich angehoben werden wird, wurde auch der Zinssatz im Friedhofswesen nicht
angepasst und bleibt damit bei 5%.
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den
Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen,
stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer
der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus
Vorjahren beträgt 3.342,92 Euro. In die Kalkulation 2013 wurden 894,53 Euro eingebracht,
der restliche Betrag wird je zur Hälfte 2014 und 2015 in die Kalkulation eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 48195,43 Euro, in
die Kalkulation 2013 wurden 8.023,89 Euro zum Ausgleich eingebracht. Die verbleibende
Unterdeckung soll je zur Hälfte 2014 (20.000 Euro) und 2015 eingebracht werden.
Zur Reduzierung von Kostenunterdeckungen aus Vorjahren sind folgende Maßnahmen in
die Berechnung eingeflossen:
Reduzierung der Einsatzzeiten des Bauhofes auf das absolute Minimum.
Reduzierung der Einsatzzeiten einiger Aushilfskräfte
Keine Durchführung größerer Aktionen bei Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten
Diese Maßnahmen können jedoch nur eine Ausnahme darstellen, um das in den Vorjahren
aufgestaute Defizit ohne große Gebührensprünge zumindest annähernd ausgleichen zu
können. Sie sind nicht als Dauerlösung geeignet.
Bei Umsetzung dieser Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass die Personalkosten
sinken werden. Die voraussichtlichen Personalkosten des Bauhofes wurden daher
gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um 10% niedriger angesetzt, die Kosten
der Aushilfen im Friedhofsbereich um 20% und im Bereich Leichenhallen um 10%.
Neu in der Gebührenkalkulation ist die Position „Einebnungen“. Bisher waren die
Abrechnungen für Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof) bei den
Unterhaltungskosten gebucht, hier wird jetzt ein eigenes Sachkonto geschaffen.
Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die
Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende
Erlöse (Gebühreneinnahmen Einebnung) gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein
Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und
damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden
Positionen „Einebnungen“ und „Gebühren für Einebnungen“ stellt die Kosten dar, bei denen
die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist.
2)
Kalkulation der Gebühren
Grabnutzungsgebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Bei einer Überprüfung der Fallzahlen fiel auf, dass einzelne Eintragungen in der Aufstellung
der Bestattungen in den Jahren 2010 und 2011 nicht richtig waren, daher weichen die
Zahlen in der Kalkulation leicht von den Bestattungszahlen in der Kalkulation der Vorjahre
ab. Die Gesamtzahl der Bestattungen stimmt; jedoch wurde 2010 eine Verlängerung
anlässlich einer Beibestattung bei einem Doppelwahlgrab versehentlich als Neuvergabe
eines Doppelwahlgrabes eingetragen. 2011 wurde eine Verlängerung bei einem Einzelgrab
und 2 Verlängerungen bei einem Doppelwahlgrab versehentlich als Neuvergabe
eingetragen. Bei Verlängerungen fallen in der Regel weniger Gebühren als bei Neuvergaben
an, daher ist die richtige Zuordnung zu Neuvergabe oder Verlängerung einer Grabstätte für
die Kalkulation notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung
der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Fallzahl von
68 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu
kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich die zuverlässigste, die
Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen aus den Vorjahren nicht
genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Anzahl der jährlichen Bestattungen hat
eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare
Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von
72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas
niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden
Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger
erzielt als geplant.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr
nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der
Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der
Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen
(kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Dieser Wert wird für
die Kalkulation 2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren (Betrachtung der
Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert, die
Nutzungsdauer für Verlängerungen ohne Beibestattung wurde auf 10 Jahre geändert.
Bei der Berechnung wurden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab entfernt. Diese Grabarten werden tatsächlich seit Jahren schon nicht mehr neu
vergeben, es erfolgen höchstens Beibestattungen in vorhandenen Grabstätten (sh. auch
Übersicht Fallzahlen). Die Beibestattungen sind dann in der Anzahl Beibestattungen in
Erdwahlgräbern enthalten. Die Gebühr für Verlängerung oder Neukauf einer solchen
Grabstätte berechnet sich aus der Gebühr für ein Einzelwahlgrab multipliziert mit der Anzahl
der Grabstellen. Aus der Übersicht der Fallzahlen ist ebenfalls ersichtlich, dass es im Jahr
2010 erstmals mehr Urnenbestattungen als Sargbestattungen gab. Dieser Trend setzt sich
fort.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern:
Nutzungsrecht Einzelwahlgrab
Nutzungsrecht Doppelwahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Aschenbeisetzung ohne Urnen
2014
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
2.340,00 €
650,00 €
2.340,00 €
620,00 €
2.490,00 €
2.490,00 €
2013
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
2.330,00 €
650,00 €
2.330,00 €
620,00 €
2.490,00 €
2.490,00 €
Ausblick Grabnutzungsgebühren in der Zukunft
Dem „Arbeitskreis Friedhof“ wurde eine umfassende Analyse des Friedhofs- und
Bestattungswesen
in
der
Gemeinde
Vettweiß
vorgelegt.
Es
werden
Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt, von denen einige bereits in die Kalkulation für das
Jahr 2014 eingeflossen sind. Des Weiteren bilden die Analysen eine Basis für die
Entwicklung eines zukunftsfähigen Konzeptes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in
der Gemeinde Vettweiß.
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig,
die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2013 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbestattungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 40 angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und
der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 153,-- Euro (bisher 103,-Euro).
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers
Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH
(KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar
Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung
gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr
"Grabaushub"
zu
erzielen
sind.
Daher
können
die
Gebühren
für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden.
Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2014 wurde durch das Unternehmen keine
Änderung der Vergütung beantragt.
Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten
Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen
durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen
guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den
Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den
Bauhof.
Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten
anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl.
Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie
Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt
ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro.
Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt somit unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: