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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-31/2013)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
107 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
01.03.13, 12:29
Aktualisiert
01.03.13, 12:29

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß 3. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan VE-12, Vettweiß Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 01 RWE Power AG, Köln Kurzinhalt der Stellungnahme 31.01.2013 Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auengebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Eine Kennzeichnung wegen der Lage in einem ehe- Kein weitergehender Beschluss maligen Auegebiet, wegen flurnahem natürlichem Grundwasserstand und wegen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus, inkl. der angeführten DIN-Normen, war bereits im Planwerk enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Boden- Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erfordruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfah- derlich. rungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich - Beschlussvorschlag Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. 1 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 01 Kurzinhalt der Stellungnahme Fortsetzung RWE Power AG, Köln Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Beschlussvorschlag - 02 Industrie- u. Handelskammer Aachen Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. 04.02.2013 Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die - positive - Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Die Stellungnahme wird zur Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Ge- nommen. Kenntnis genommen. tränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sowie eines Mischgebietes, das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens der IHK Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen Vorgaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzig bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß sicherstellt. Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es Die Verkaufsflächen der bestehenden Einzelhandels- Keine Beschlussfassung erfornach unserer Auffassung keine schädlichen Aus- betriebe werden gegenüber dem vorherigen Stand derlich. wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche inner- nicht erweitert. halb der eigenen Gemeinden und in Nachbarkommunen, sofern sichergestellt ist, dass die Verkaufsfläche der bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit nahvresorgungsrelevantem Kernsortiment (Vollsortimenter, Discounter) nicht erweitert werden. 2 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag 02 Fortsetzung IHK Aachen Abschließend regen wir nochmals an, den Standort einschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im FNP oder innerhalb eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts darzustellen und zu beschließen, um eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Ein solches Konzept kann dabei auch seitens der Verwaltung ohne externe Gutachter erstellt werden. Die IHK Aachen bietet Ihnen hierzu Beratung an und unterstützt Sie in diesem Prozess gern. Der Ort Vettweiß ist im FNP als Siedlungsschwerpunkt Der nebenstehenden Stellung(SSP) der Gemeinde gekennzeichnet, der Einzelhan- nahme wird zugestimmt. Kein delsstandort ist durch die Darstellung als Sondergebiet weitergehender Beschluss hervorgehoben. Einer zusätzlichen Ausweisung eines „Hauptzentrums“ bedarf es nach Auffassung der Gemeinde bei den gegebenen, eindeutigen Verhältnissen - jedenfalls zurzeit - nicht. Auch bei der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung wurde derartiges nicht gefordert. 03 Erftverband 03.01.2013 Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme v. Kennzeichnung wegen potentiellem flurnahem Kein weitergehender Beschluss 02.03.2012 mitgeteilt wurde, weisen wir darauf hin, Grundwasserstand war bereits im B-Plan enthalten. dass im Plangebiet flurnahe Grundwasserstände auftreten können. Des Weiteren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine weiteren Bedenken gegen die Planung. 04 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf 02.01.2013 Mit Ihrem Schreiben vom 12.12.2012 benachrichti- Bauhöhen über 20 m sind nach wie vor nicht geplant. Kein weitergehender Beschluss gen Sie mich über die öffentliche Auslegung der Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erforo.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am derlich. 28.02.2012 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten Unterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich - verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom 28.02.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Hierbei gehe ich weiterhin davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollten zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund, der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mitzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten. 3 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 05 BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan und artenschutzrechtliche Vorprüfung lagen bei der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung sehr wohl vor. Den gesetzlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung wurde durch die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie eines Umweltberichtes als Dokumentation der Umweltprüfung entsprochen. Den nebenstehenden Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt. Keine weitergehende Beschlussfassung. 05.02.2013 Zur 3. Änderung des B-Planes Vettweiß „VE-12“ in der Ortschaft Vettweiß gibt der BUND als anerkannter Naturschutzverband wie folgt seine Stellungnahme: Die Änderung des B-Planes in der Gemarkung Vettweiß lehnen wir ab. Begründung: Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist. Hierzu sind Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Planung auf jede dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor. Auch die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung und angemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung der Arten nicht möglich. Dies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesenschafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes. Es wurde gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW vom 22.10.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ eine artenschutzrechtliche Prüfung als Vorprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Planungen nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme „Bauzeitenbeschränkung“ artenschutzrechtlich unbedenklich sind. 4 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 05 Fortsetzung BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß Kurzinhalt der Stellungnahme Hinweis Die Betrachtung nur der planungsrelevanten Arten entspricht nicht mehr der Rechtsprechung. Zum einen ist die Beschränkung lediglich auf die „planungsrelevanten“ Vogelarten nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht statthaft (Urteil vom 17.04.2009, 7 D 110/07.NE). Das OVG erwartet eine Betrachtung auch der anderen Vogelarten, die wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung zu erwarten haben. Eine solche Betrachtung, die auch wenigstens überschlägig belastbare Aussagen zu häufigeren Zugvogelarten macht, liegt bislang nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte Rückgang der Arten des Offenlandes und das Grünlandumwandlungsverbot des Landes NRW belegen hier die Bedeutung von Grünland und Offenland und gerade in der Vettweißer/ Zülpicher Börde. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mind. 1:1 zu ersetzen. Im Übrigen kann es nicht Sinn einer Ausgleichsplanung sein, wahllos Flächen als Ersatz darzustellen, in diesem Fall in der Gemarkung Ginnick, zudem diese in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen müssen! Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Die artenschutzrechtliche Vorprüfung geht unter Punkt 3.1 auf das Vorkommen nicht planungsrelevanter Arten ein. Die Betrachtung von Zugvogelarten ist gem. der o.g. Handlungsempfehlung erfolgt. Die Kompensationsmaßnahmen in der Gemarkung Ginnick sind geeignet, die durch die Planung vorbereiteten Eingriffe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BauGB zu ersetzen und werden seitens der Verwaltung als in der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB ausreichend berücksichtigt erachtet. 5 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx Beschlussvorschlag Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 05 Fortsetzung BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Im Besonderen weisen wir auf die Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. der am 12.02.2011 in Kraft getretenen DGL-VO NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Cross Compliance-Regelungen dar und wird sanktioniert werden. Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und die Böden statisch wenig belastbar sind. Auch deswegen ist auf eine Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist zu bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch die Versiegelung nur durch Entsiegelung einer gleich großen Fläche ausgeglichen werden kann. Eine Kennzeichnung als ehemaliges Auegebiet war im B-Plan enthalten. Die Beachtung bodenstatischer Aspekte bleibt den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten. Zum Eingriff vgl. oben. Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge des nun Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommenen Versiegelung transparent macht und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung einzusparen sind. 06 Kreis Düren 04.02.2013 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - - Kämmerei Straßenverkehrsamt Kreisentwicklung und -straßen Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Landschaftspflege und Naturschutz Wirtschaftsförderung 6 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx - Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 06 Fortsetzung Kreis Düren Kurzinhalt der Stellungnahme Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung: Die Versickerungsmulden sind im B-Plan den Flächen des Sondergebietes und des Mischgebietes zugeordnet. In der Legende und in der Vorentwurfsfassung des B-Planes ist jedoch eine gesonderte Kennzeichnung für die Niederschlagswasserbeseitigung gewählt worden (gelbe Darstellung). Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Die Versickerungsmulden sind (bzw. werden) private An der Darstellungsweise der Anlagen und als solche den Baugebietsflächen Versickerungsmulden wird zugeordnet worden, als „Flächen für Nebenanlagen“ festgehalten. mit der „Zweckbestimmung „NW“ = „Anlagen zur Niederschlagswasser-Bewirtschaftung /-Beseitigung“. Diese Planzeichen sind auch in der Legende erklärt. An dieser Darstellung sollte festgehalten werden. Die Vorentwurfsfassung zählt nicht mehr. Die Entwässerungskonzeption des Ingenieurbüros Becker GmbH vom 06.12.2012 wurde mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit der Niederschlagswasserbeseitigung nachgewiesen. - - Die Versickerung der anfallenden Oberflächenwäs- Erforderliche Regelung per wasserrechtlichem Einlei- Kein weitergehender Beschluss ser stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstat- tungsantrag steht auch in der B-Plan-Begründung. bestand dar. Daher ist ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Landschaftspflege und Naturschutz Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Rahmen der 3. Änderung des B-Planes Vettweiß „VE-12“ ordnungsgemäß ermittelt und in das Planverfahren eingestellt. - Stand: 28.02.2013 My/Dö 7 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx -