Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
107 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
01.03.13, 12:29
Aktualisiert
01.03.13, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
3. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan VE-12, Vettweiß
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
RWE Power AG, Köln
Kurzinhalt der Stellungnahme
31.01.2013
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auengebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Eine Kennzeichnung wegen der Lage in einem ehe- Kein weitergehender Beschluss
maligen Auegebiet, wegen flurnahem natürlichem
Grundwasserstand und wegen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus, inkl. der angeführten DIN-Normen, war bereits im Planwerk enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Boden- Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erfordruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfah- derlich.
rungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf
kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
-
Beschlussvorschlag
Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet
sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich.
1
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
RWE Power AG, Köln
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
„Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes NRW zu beachten.
Beschlussvorschlag
-
02
Industrie- u. Handelskammer
Aachen
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe
der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche
oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei
den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
04.02.2013
Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die - positive - Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Die Stellungnahme wird zur
Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Ge- nommen.
Kenntnis genommen.
tränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter und Lebensmitteldiscounter
sowie eines Mischgebietes, das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens der IHK Aachen
grundsätzlich keine Bedenken.
Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen
Vorgaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch
erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzig bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß
sicherstellt.
Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es Die Verkaufsflächen der bestehenden Einzelhandels- Keine Beschlussfassung erfornach unserer Auffassung keine schädlichen Aus- betriebe werden gegenüber dem vorherigen Stand derlich.
wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche inner- nicht erweitert.
halb der eigenen Gemeinden und in Nachbarkommunen, sofern sichergestellt ist, dass die Verkaufsfläche der bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit
nahvresorgungsrelevantem Kernsortiment (Vollsortimenter, Discounter) nicht erweitert werden.
2
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
02
Fortsetzung IHK Aachen
Abschließend regen wir nochmals an, den Standort
einschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im
FNP oder innerhalb eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts darzustellen und zu beschließen, um
eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für
spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Ein solches Konzept kann dabei auch seitens der Verwaltung ohne externe Gutachter erstellt werden.
Die IHK Aachen bietet Ihnen hierzu Beratung an
und unterstützt Sie in diesem Prozess gern.
Der Ort Vettweiß ist im FNP als Siedlungsschwerpunkt Der nebenstehenden Stellung(SSP) der Gemeinde gekennzeichnet, der Einzelhan- nahme wird zugestimmt. Kein
delsstandort ist durch die Darstellung als Sondergebiet weitergehender Beschluss
hervorgehoben. Einer zusätzlichen Ausweisung eines
„Hauptzentrums“ bedarf es nach Auffassung der
Gemeinde
bei
den
gegebenen,
eindeutigen
Verhältnissen - jedenfalls zurzeit - nicht. Auch bei der
landesplanerischen
Abstimmung
mit
der
Bezirksregierung wurde derartiges nicht gefordert.
03
Erftverband
03.01.2013
Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme v. Kennzeichnung
wegen
potentiellem
flurnahem Kein weitergehender Beschluss
02.03.2012 mitgeteilt wurde, weisen wir darauf hin, Grundwasserstand war bereits im B-Plan enthalten.
dass im Plangebiet flurnahe Grundwasserstände
auftreten können. Des Weiteren bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine weiteren Bedenken gegen die Planung.
04
Wehrbereichsverwaltung West,
Düsseldorf
02.01.2013
Mit Ihrem Schreiben vom 12.12.2012 benachrichti- Bauhöhen über 20 m sind nach wie vor nicht geplant. Kein weitergehender Beschluss
gen Sie mich über die öffentliche Auslegung der Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erforo.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am derlich.
28.02.2012 Stellung genommen. Ich habe die
nunmehr zugeleiteten Unterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und
meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich
- verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen.
Meine Stellungnahme vom 28.02.2012 in dieser
Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Hierbei gehe ich weiterhin davon aus, dass bauliche
Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20 m nicht überschreiten.
Sollten zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über
Grund, der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mitzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben
als Zwischennachricht zu werten.
3
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
05
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan
und artenschutzrechtliche Vorprüfung lagen bei der
öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung sehr
wohl vor.
Den gesetzlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung
wurde durch die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie eines Umweltberichtes als
Dokumentation der Umweltprüfung entsprochen.
Den nebenstehenden Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
Keine
weitergehende
Beschlussfassung.
05.02.2013
Zur 3. Änderung des B-Planes Vettweiß „VE-12“ in
der Ortschaft Vettweiß gibt der BUND als anerkannter Naturschutzverband wie folgt seine Stellungnahme:
Die Änderung des B-Planes in der Gemarkung
Vettweiß lehnen wir ab.
Begründung:
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff
auszugleichen ist. Hierzu sind Arten im Vorfeld zu
kartieren und die Wirkung der Planung auf jede
dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht,
läge ein Abwägungsausfall vor.
Auch die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung und
angemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung der Arten nicht möglich. Dies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie Greifvögel und
Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat haben, hier z.B.
Feldlerche, Feldschwirl, Wiesenschafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz.
Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes.
Es wurde gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW vom 22.10.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ eine artenschutzrechtliche Prüfung als Vorprüfung durchgeführt, die zu dem
Ergebnis kommt, dass die Planungen nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahme
„Bauzeitenbeschränkung“
artenschutzrechtlich unbedenklich sind.
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\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
05
Fortsetzung
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
Kurzinhalt der Stellungnahme
Hinweis
Die Betrachtung nur der planungsrelevanten Arten
entspricht nicht mehr der Rechtsprechung. Zum
einen ist die Beschränkung lediglich auf die „planungsrelevanten“ Vogelarten nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht statthaft (Urteil vom
17.04.2009, 7 D 110/07.NE). Das OVG erwartet
eine Betrachtung auch der anderen Vogelarten, die
wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche
Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung
zu erwarten haben. Eine solche Betrachtung, die
auch wenigstens überschlägig belastbare Aussagen zu häufigeren Zugvogelarten macht, liegt bislang nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte
Rückgang der Arten des Offenlandes und das
Grünlandumwandlungsverbot des Landes NRW
belegen hier die Bedeutung von Grünland und
Offenland und gerade in der Vettweißer/ Zülpicher
Börde.
Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die
umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig
durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis
von mind. 1:1 zu ersetzen.
Im Übrigen kann es nicht Sinn einer Ausgleichsplanung sein, wahllos Flächen als Ersatz darzustellen,
in diesem Fall in der Gemarkung Ginnick, zudem
diese in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen müssen!
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung geht unter Punkt
3.1 auf das Vorkommen nicht planungsrelevanter
Arten ein. Die Betrachtung von Zugvogelarten ist gem.
der o.g. Handlungsempfehlung erfolgt.
Die Kompensationsmaßnahmen in der Gemarkung
Ginnick sind geeignet, die durch die Planung
vorbereiteten Eingriffe entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben des BauGB zu ersetzen und werden seitens
der Verwaltung als in der Abwägung gem. § 1 (7)
BauGB ausreichend berücksichtigt erachtet.
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\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
05
Fortsetzung
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Im Besonderen weisen wir auf die Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
der am 12.02.2011 in Kraft getretenen DGL-VO
NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die
Cross Compliance-Regelungen dar und wird sanktioniert werden.
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem
der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und die Böden statisch
wenig belastbar sind. Auch deswegen ist auf eine
Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist zu
bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt
durch die Versiegelung nur durch Entsiegelung
einer gleich großen Fläche ausgeglichen werden
kann.
Eine Kennzeichnung als ehemaliges Auegebiet war im
B-Plan enthalten.
Die Beachtung bodenstatischer Aspekte bleibt den
nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Zum Eingriff vgl. oben.
Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge des nun Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird
täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich
versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das
Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in
den letzten Jahren zugenommenen Versiegelung
transparent macht und zukünftig eine jeweilige
Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie
viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung
einzusparen sind.
06
Kreis Düren
04.02.2013
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
-
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
Wirtschaftsförderung
6
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
-
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
06
Fortsetzung
Kreis Düren
Kurzinhalt der Stellungnahme
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Versickerungsmulden sind im B-Plan den Flächen des Sondergebietes und des Mischgebietes
zugeordnet. In der Legende und in der Vorentwurfsfassung des B-Planes ist jedoch eine gesonderte Kennzeichnung für die Niederschlagswasserbeseitigung gewählt worden (gelbe Darstellung).
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Versickerungsmulden sind (bzw. werden) private An der Darstellungsweise der
Anlagen und als solche den Baugebietsflächen Versickerungsmulden
wird
zugeordnet worden, als „Flächen für Nebenanlagen“ festgehalten.
mit der „Zweckbestimmung „NW“ = „Anlagen zur
Niederschlagswasser-Bewirtschaftung /-Beseitigung“.
Diese Planzeichen sind auch in der Legende erklärt.
An dieser Darstellung sollte festgehalten werden. Die
Vorentwurfsfassung zählt nicht mehr.
Die Entwässerungskonzeption des Ingenieurbüros
Becker GmbH vom 06.12.2012 wurde mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Somit ist die
grundsätzliche Machbarkeit der Niederschlagswasserbeseitigung nachgewiesen.
-
-
Die Versickerung der anfallenden Oberflächenwäs- Erforderliche Regelung per wasserrechtlichem Einlei- Kein weitergehender Beschluss
ser stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstat- tungsantrag steht auch in der B-Plan-Begründung.
bestand dar. Daher ist ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu
stellen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Rahmen der 3. Änderung des
B-Planes Vettweiß „VE-12“ ordnungsgemäß ermittelt und in das Planverfahren eingestellt.
-
Stand: 28.02.2013 My/Dö
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\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB BP VE-12 Vettweiß Änd 3.docx
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