Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
113 kB
Datum
22.05.2014
Erstellt
13.05.14, 18:04
Aktualisiert
13.05.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 07.04.2014
Fachbereich: IV
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-30/2014
Mitteilung
für den
Gemeinderat am 22.05.2014
- öffentlich -
Verbundgrundschule Vettweiß-Kelz
hier: Gemeinsames Lernen
Mitteilung:
Am 16.10.2013 hat der Landtag NRW als erstes Gesetz zur Umsetzung der VNBehindertenrechtskonvention in Schulen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Danach besteht ab 01.08.2014 ein Rechtsanspruch auf inklusive Erziehung und Bildung an allgemeinen Schulen.
Besteht für ein Kind ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf, schlägt die
Schulaufsichtsbehörde –mit Zustimmung des Schulträgers- den Eltern mindestens
eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Hierbei muss in der Regel immer die dem Wohnort nächstgelegene
Schule der gewünschten Schulform, an der „Gemeinsames Lernen“ eingerichtet ist,
konkret benannt werden.
Die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an einer Schule setzt die Zustimmung
des Schulträgers voraus, die allerdings nur aus gewichtigen Gründen versagt werden
kann. Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (d. h. es liegt ein Förderbedarf beim Lernen, bei der Sprache oder in der emotionalen und sozialen Entwicklung
vor) werden schwerwiegende Gründe nicht vorliegen, da keine zusätzlichen sächlichen Ressourcen gefordert werden.
Herr Klein-Uebbing als Schulleiter der neuen Verbundgrundschule Vettweiß-Kelz
möchte neben der Montessoriklasse, die nicht als Förderklasse gesehen wird,
gemeinsames Lernen anbieten, zumal an der GGS Vettweiß bereits seit Jahren ein
gemeinsamer Unterricht angeboten wurde.
Dem Schulamt des Kreises Düren wurde Anfang April 2014 die neue Verbundgrundschule als „GL-Schule“ benannt. Somit können der Schule zum Schuljahr 2014/15
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lern- und Entwicklungsstörungen sowie erforderliche Sonderpädagogenstellen zugewiesen werden.
Der Rat nimmt den vorstehenden Sachverhalt zur Kenntnis.