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Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung der Straße "An der Hecke")

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
114 kB
Datum
08.05.2013
Erstellt
12.04.13, 10:36
Aktualisiert
12.04.13, 10:36
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 08.03.2013 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-33/2013 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 23.04.2013 Gemeinderat am 08.05.2013 - öffentlich - Beitragsrechtliche Einstufung der Straße "An der Hecke" Begründung: Die Ausbauplanung für die Straßen „An der Hecke“ und „An den Wiesen“ ist in diesem Jahr, der Ausbau in 2014 vorgesehen. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2007 beschlossen, die Straße „An der Hecke“ nach BauGB einzustufen und nach endgültiger Herstellung entsprechend abzurechnen. Kriterien für die Einstufung einer Straße, also deren Abrechnung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) oder des Kommunalabgabenrechts (KAG NRW) sind z.Bsp. die Befestigungsart der Fahrbahn, das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie das Vorhandensein von Nebenanlagen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich um die erstmalige Herstellung einer Straße oder die Erneuerung bzw. Verbesserung einer vorhandenen Straße handelt. Für das Vorhandensein einer Straße ist deren Funktion vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 30.06.1961 maßgebend. Eine Straße, die also vor diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war, d.h. zum Anbau bestimmt war und dem innerörtlichen Verkehr diente, ist grundsätzlich nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts (KAG NRW) abzurechnen. Im Archiv wurde zwischenzeitig eine alte Bauakte gefunden, die auf eine Baugenehmigung der Kreisverwaltung Düren aus dem Jahr 1955 im Bereich der Straße „An der Hecke“ verweist. Laut dieser Bauakte wurde für das Grundstück der Gemarkung Froitzheim, Flur 36, Parzelle 128 (ehemals Flur 14, Parzellen Nrn. 31/18 u. 32/19) bereits am 27.12.1955 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses erteilt. Aufgrund der vorliegenden Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 ist von einer vorhandenen Straße auszugehen. Daher sollte eine Einstufung der Straße „An der Hecke“ nach KAG NRW erfolgen und nach deren Ausbau als Haupterschließungsstraße abgerechnet werden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat die Straße „An der Hecke“ entsprechend dem Verwaltungsvorschlag nach KAG einzustufen und nach deren Ausbau entsprechend abzurechnen. Auswirkungen auf den Haushalt: Bei Abrechnung einer Straße nach KAG NRW als Haupterschließungsstraße können laut Satzung für die Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung lediglich 30 % der beitragsfähigen Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bei einer Abrechnung nach BauGB werden 90 % der anrechenbaren Kosten auf die Anlieger umgelegt.