Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
138 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
15.10.13, 18:02
Aktualisiert
15.10.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zur 9. Änderung des FNP aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB – Ergänzungen II
Nr.
Absender / Inhalt der Stellungnahme
11
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 11.10.2013
11.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass im denkmalpflegerischen Fachbeitrag
zum Gebietsentwicklungsplan Köln (Brauweiler, 1997)die Neffelbachaue von
Sievenich bis Niederbolheim (DN 25), Ortslage Gladbach (DN 39) und Müddersheim ( DN 41) mit Ihren Burgen im Hinblick auf ihre Landschaftswirkung
besonders ausgewiesen sind.
Die Entfernung und die Topografie zum Planvorhaben lassen mögliche Beeinträchtigungen zum jetzigen Planstand nicht erkennen. Es stelle sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe die geplanten Windkraftanlagen in einem
optischen Zusammenhang mit der Kulturlandschaft Neffelbachaue und die
benannten Ortslagen einschließlich deren Burgen treten und ob hierdurch
eine Beeinträchtigung zu erwarten sei.
Deshalb seien die im Fachbeitrag formulierten Belange des LVR – ADR in
der Umweltprüfung und bei der Untersuchung zur Höhe der Windkraftanlage
zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme sind textliche und kartographische Auszüge aus dem
Denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln beigefügt.
12
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2013
12.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben im Anlagenschutzbereich
der Flugsicherungseinrichtung VOR Nörvenich liege.
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden daher erhebliche
Bedenken erhoben.
Diese Bedenken werden in der Stellungnahme fachlich begründet. Demnach
seid er zulässige Störbeitrag bei der betroffenen Anlage laut DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft.
Durch die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen werden in diesem Bereich zusätzliche Störbeiträge erwartet. Zusätzliche Störbeiträge seien jedoch
lt. DFS aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel.
Nach Auffassung des Eingebers stehe daher § 18a LuftVG der Errichtung der
Windkraftanlagen und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes entge-
Stand: 14.10.2013
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die vorgebrachten Belange werden im Umweltbericht berücksichtigt. Mit der beabsichtigten Konstellation der Windenergieanlagen
und der geplante, für moderne Anlagen recht geringen Anlagenhöhen (130 m über Grund) sind aufgrund der Entfernung und
landschaftlichen Vorbelastung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der genannten Kulturlandschaften und Baudenkdenkmäler
zu erwarten. Auch die Topografie sowie der großräumige Waldbereich „Großer Busch“ östlich der Ortslage Müddersheim verhindern aus Sicht der Gemeindeverwaltung das Entstehen eines
optischen Zusammenhanges mit den benannten Ortslagen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung grundsätzlich
zu prüfen, ab welchen Windenergieanlagenhöhen eine genannte
Beeinträchtigung bzw. ein optische Zusammenhang auftreten
könnte, wenn für die verfahrensgegenständlichen Anlagenhöhen
kein begründeter Verdacht für eine solche Beeinträchtigung besteht.
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die erbetenen Koordinaten wurden dem Eingeber sowohl im Rahmen des
parallel laufenden Bauleitplanverfahrens als auch im Rahmen des
BImSch-Antrages zur Verfügung gestellt.
Wie aus der Stellungnahme des Eingebers bzgl. des Bebauungsplanverfahrens ersichtlich wird, wurde das luftrechtliche Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet und u.a. die DFS um Stellungnahme gebeten.
Im weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren wird eine
abschließende Stellungnahme erwartet.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
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gen. Die endgültige Entscheidung treffe jedoch das Budnesaufsichtsamt für
Flugsicherung.
Für die Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird erbeten, dem Eingeber die Eckkordinaten der beiden geplanten Flächen als
WGS84-Koordinaten (Grad/Min./Sek.) mitzuteilen.
Nach Erhalt der Koordinaten wird der Eingeber das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung gem. § 18a LuftVG um Prüfung und Entscheidung bitten. Sobald die Entscheidung dem Eingeber vorliegt, wird dieser die Entscheidung
der Gemeinde mitteilen.
Eine Zustimmung kann der Eingeber aus heutiger Sicht nicht in Aussicht
stellen.
Stand: 14.10.2013
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