Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
07.08.12, 18:03
Aktualisiert
07.08.12, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP8-79/2012
1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.05.2011
Stadtentwicklungsausschuss
24.04.2012
Stadtentwicklungsausschuss
26.06.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bedburg
– Windpark Königshovener Höhe –
a) Vorberatung über die im Wege der Beteiligungsverfahren eingegangen Stellungnahmen
b) Empfehlung zur Fassung des abschließenden Beschlusses über den
Flächennutzungsplan
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die im
Wege der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der
Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine
Abwägung durchzuführen und hierüber einzelne Beschlüsse gemäß der beigefügten
Anlage A) – Abwägungsliste – zu fassen.
b) Ferner empfiehlt der Stadtentwicklungsausschuss dem Rat der Stadt Bedburg, für die
45. Änderung des Flächennutzungsplans nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen
den abschließenden Beschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, den Plan
zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Bezirksregierung Köln zuzuleiten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
In seiner Sitzung am 03.05.2011 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Aufstellungsbeschluss
für die 45. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bedburg gefasst. Inhalt der
Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung einer zweiten Windkonzentrationszone in
Bedburg gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V.. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan hat in seiner 23. Änderung im Jahr 2002 eine
Windkonzentrationszone im Bereich Kaiskorb dargestellt. Damit sind Windenergieanlagen gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb dieser Konzentrationszone in der Regel unzulässig, obschon
sie grundsätzlich im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig sind. Soll die
Ausweisung einer zusätzlichen Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Stadtgebiet
Bedburg erfolgen, so ist der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.
Für die 45. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Zeit vom 06. Juli 2011 bis zum 19
August 2011 die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04. Juli 2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Gemäß Beschluss vom 24.04.2012 wurde in der Zeit vom 10 05.2012 bis zum 11.06.2012
einschließlich die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in den
Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage A – Abwägungsliste –
aufgeführt und jeweils mit Abwägungsvorschlag versehen. Zur Stellungnahme der Stadt
Grevenbroich ist ebenfalls eine gesonderte Stellungnahme des Artenschutz-Gutachters ecoda
beigefügt.
Ingesamt führen die Stellungnahmen nicht zu einer Änderung der Flächennutzungsplanung, geben
jedoch Hinweise für nachgelagerte Planungen (insb. Genehmigungsverfahren nach BImschG).
Auch erfolgt eine mögliche Erweiterung der Windkonzentrationszone nicht in diesem
Planverfahren. Dies soll erst in einem späteren, separaten Flächennutzungsplanverfahren
behandelt werden (siehe entsprechend der Abwägungsliste).
Die Anpassungsbestätigung an die Ziele der Raumordnung ist durch die Bezirksregierung,
Dezernat 35, mit Schreiben vom 14.05.2012 erteilt worden.
Im Zuge der Abstimmungen, u. a. mit der Bezirksregierung Köln, wurde die flächendeckende
Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg zur Ermittlung von Windpotentialflächen an die
Anforderungen, welche sich durch die Rechtsprechung der letzten Jahre hierzu sowie den
aktuellen Windenergieerlass der Landesregierung NRW detailliert angepasst. Die Untersuchung ist
ebenfalls Bestandteil der beigefügten Planunterlagen.
Diese flächendeckende Untersuchungen zeigt, welche Flächen in Bedburg für eine
Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen. Darauf aufbauend kann die Stadt einzelne
Bereiche hierfür freigeben. Sie muss nicht alle potenziellen Flächen für Windenergie zur Verfügung
stellen, sondern kann sie auch aus städtebaulichen Gründen „kontingentieren“, so wie im
vorliegenden Verfahren der 45. FNP-Änderung geschehen. Es muss jedoch insgesamt der
Windenergie substanziell Raum im Stadtgebiet Bedburg gegeben werden. Diese Anforderungen
erfüllt die Stadt bereits heute.
Um das Bauleitplanverfahren entsprechend abzuschließen, soll nunmehr der abschließende
Beschluss gefasst werden. Anschließend wird der Plan zur Genehmigung der Bezirksregierung
Köln zugeleitet. Mit Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Plan in Kraft. Auf dieser
Grundlage
können
die
erforderlichen
Baugenehmigungen
bei
der
Unteren
Immissionsschutzbehörde als zuständige Genehmigungsbehörde nach BImschG beantragt
werden.
Beschlussvorlage WP8-79/2012 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel:
keine
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 20. Juni 2012
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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