Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (45. FNP Begründung zum abschließenden Beschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
161 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
07.08.12, 18:03
Aktualisiert
07.08.12, 18:03

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB 1 Planungsanlass 2 Ausgangssituation 3 Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung 3.1 Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung 3.2 Kriterien der Untersuchung 3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung 3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit 3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes 3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes 3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes 3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen 3.3 3.4 Ergebnis der Untersuchung Abwägung der Potentialflächen 4 Planverfahren 5 Geltungsbereich 6 Ziel und Zweck der Planung 7 Planungsrechtliche Vorgaben 7.1 7.2 7.3 7.4 Ziele der Landesplanung Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Landschaftsplan 8 Darstellung der 45. Flächennutzungsplanänderung 8.1 Konzentrationszone für Windenergieanlagen 8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung 8.1.2 Höhenbegrenzung 8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes 8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion 8.1.5 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und Waldflächen 8.1.6 Lärmimmissionen 8.1.7 Schattenwurf 8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange 8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten 8.1.10 Richtfunkstrecken 2 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung 8.2 8.3 8.4 8.5 Flächen für die Forstwirtschaft Flächen für die Landwirtschaft Erschließung Ausgleichsmaßnahmen 9. Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung 10. Hinweise 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 10.9 Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Schutz des Grundwassers Bodenverhältnisse Grundwasserspiegel Erdbebenzone Flurbereinigung Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes Rückbauverpflichtung Hochspannungsleitung 11 Beteiligung der Nachbargemeinden 12 Anpassung an die Ziele der Landesplanung 13 Kosten und Durchführung der Planung 14 Städtebauliche Kennwerte 3 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB 1 Planungsanlass Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet insbesondere in der neuen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 22.07.2011 seinen Niederschlag. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windund Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs.1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche Richtung zielt die Novelle des Baugesetzbuches aus 2004: Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Eine weitere Förderung erfährt der Klimaschutz durch das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011. Da die Konzentrationszone für Windkraftanlagen in Bedburg-Kaiskorb bereits vollständig in Anspruch genommen wurde, soll zum weiteren Ausbau erneuerbarer Energien im Stadtgebiet der Stadt Bedburg ein weiterer Windpark errichtet werden. 2 Ausgangssituation Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend des Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung und im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zählt Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die Realisierung dieser ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt, stehen ge4 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung mäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windkraftanlage außerhalb der Konzentrationszone öffentliche Belange in der Regel entgegen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausweisung liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Juli 2002 beschlossen wurde, wurde das Gebiet der Stadt Bedburg entsprechend untersucht. Kriterien der Untersuchung waren u.a. die Einhaltung von Mindestabständen zur nächsten Wohnbebauung, der Ausschluss von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, die Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der ausreichende Abstand zu Richtfunkstrecken, die Daten der Windgeschwindigkeiten und die Nähe zu Einspeisungspunkten der gewonnenen Energie in das Stromnetz. Die damalige Untersuchung basierte auf Ergebnissen der Arbeitsgemeinschaft Windenergie, die im Jahr 1995 beim Rhein-Erft-Kreis mit der RWE gebildet wurde. Als Ergebnis der Untersuchung wurde eine Fläche in der Nähe der Ortschaft Kirchherten als Vorrangzone innerhalb des Stadtgebietes im Rahmen der 23. Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Diese Fläche wurde 2006 durch den Bau von insgesamt 12 Windkraftanlagen in Anspruch genommen. Die damalige Untersuchung hatte den Bereich im nördlichen Stadtgebiet zwischen Königshovener Höhe und Kasterer Höhe sowie den Bereich östlich des Stadtzentrums im Norden der Wiedenfelder Höhe im Rahmen der Abwägung potentieller Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt, weil seinerzeit die Entlassung der Flächen aus dem Bergbau noch nicht vollzogen war und zunächst die Wiederherstellung der Oberfläche des Geländes und die Wiedernutzbarmachung der Flächen für die Landwirtschaft der ehemals als Braunkohletagebau genutzten Flächen im Vordergrund standen. Heute sind die Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend den Rahmenbetriebsplänen und den Rekultivierungsplänen weitestgehend abgeschlossen. Ebenso lässt eine ausreichende Liegezeit der rekultivierten Flächen aus statischen Gründen eine Bebauung nunmehr ebenfalls zu. Die Flächen stehen somit als Potentialflächen für Windkraftanlagen zur Verfügung. Aufgrund der zusätzlichen Flächen, die potentiell für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen, aber auch aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Windkraftanlagen, der Änderung des Windenergieerlasses und der erhöhten Anforderungen an den Artenschutz wurde eine erneute Untersuchung des gesamten Gebietes der Stadt Bedburg vorgenommen. Diese Untersuchung wurde als eigenständiger Bericht der Stadt Bedburg erstellt und unter dem folgenden Kapitel zusammengefasst. 3 Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung 3.1 Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszone ‚Kaiskorb’, welche im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage einer seinerzeitigen Untersuchung des Kreisgebietes planungsrechtlich ausgewiesen wurde, ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Diese Kon- 5 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung zentrationszone ‚Kaiskorb’ wurde durch zwölf an dieser Stelle errichtete Windenergieanlagen vollständig ausgenutzt. Zur Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen ist somit die planungsrechtliche Ausweisung einer / mehrerer zusätzlicher Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Voraussetzung für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ist ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das sich auf die gesamte Stadtfläche erstreckt. Dieses Konzept wurde von der Stadt Bedburg erarbeitet und in einem Untersuchungsbericht im Dezember 2011 vorgelegt. Der Raum der vorgenommenen Untersuchung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Bedburg und angrenzende relevante Bereiche. Somit werden auch die rekultivierten Bereiche einbezogen, die bei der Untersuchung für die Ausweisung der Konzentrationszone ‚Kaiskorb’ seinerzeit nicht zur Verfügung standen. Die sich aus den einzelnen Untersuchungskriterien ergebenden Schutzabstände werden zeichnerisch dargestellt und überlagert. Die nicht mit Schutzabständen überdeckten Flächen ergeben die für Windenergienutzung geeigneten Potentialflächen innerhalb des Stadtgebietes Die Untersuchung orientiert sich einerseits an den gesetzlichen Vorgaben, die innerhalb des Windenergieerlasses dargelegt werden und andererseits an Kriterien, die seitens der Stadt Bedburg formuliert wurden. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ergeben sich Tabuzonen, die nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Dazu zählen u.a. das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ und die allgemeinen Siedlungsbereiche. 3.2 Kriterien der Untersuchung 3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung Der aktuelle Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Zudem wird innerhalb des Windenergieerlasses auf die ‚optisch bedrängende Wirkung’ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist eine Windenergieanlage dann optisch bedrängend, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage ist. Bei einem Abstand zwischen zwei und dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Um Einzelfallprüfungen zu vermeiden, wird seitens der Stadt Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung gesehen. Dieser Abstand beträgt bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen 600 m. Zusätzlich ist ein Pufferstreifen von 600 m zu beachten, der dem üblichen Aktionsraum für die Naherholung entspricht. In der Summe ist somit ein Abstand von 1.200 m bis zum äußeren Siedlungsrand einzuhalten. Für Einzelgebäude und Splittersiedlungen wird ein Abstand von 600 m für ausreichend gehalten. Dem klar definierten Ortsrand Alt-Kaster kommt aufgrund seiner weitgehend erhaltenen Stadtmauer und dem angrenzenden Landschaftsraum eine besondere Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird dadurch unterstützt, dass Alt-Kaster aufgrund seiner Einzigartigkeit komplett als Denkmalbereich ausgewiesen 6 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung wurde. Hier ist ebenfalls ein Abstand von mindestens 1.200 m einzuhalten. Ein darüber hinausgehender Abstand wird nicht für notwendig gehalten, weil AltKaster insbesondere zur nördlich gelegenen Potentialfläche im Schatten der Kasterer Höhe liegt. In der flächendeckenden Untersuchung wurde zu Autobahnen ein pauschaler Mindestabstand von 100 m und zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein Mindestabstand von 40 m berücksichtigt. 3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit Das Stadtgebiet Bedburg ist insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet. Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind im westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen. 3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes Zu den Naturschutzgebieten ‚Rübenbusch’ und entlang der Erft wird ein Schutzabstand von mindestens 300 m berücksichtigt. Landschaftsschutzgebiete sind zwar von jeglicher Bebauung freizuhalten, lösen aber keinen Schutzabstand aus. Der Naturpark Rheinland erstreckt sich zwar nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet, stellt aber keine Tabuzone dar. Der Regionalplan stellt weite Teile des Stadtgebietes als ‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung’ (BSLE) dar. Gemäß Windenergieerlass NRW (11.07.2011) ist jedoch innerhalb eines solchen Bereiches die Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich. 3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes Innerhalb des Stadtgebietes sind insbesondere die unbesiedelten Teile der Erftaue mit angrenzenden Gehölzbeständen und Bereiche der agrarisch geprägten Kulturlandschaft für das Landschaftsbild bedeutend. Somit stehen aus Sicht des Landschaftsbildes lediglich eingeschränkt Bereiche für Konzentrationszonen zur Verfügung, die geringe Restriktionen aufweisen. 3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes Innerhalb des Stadtgebietes von Bedburg sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen, so dass aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet für Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung. 3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen Die Kumulation von Windkraftanlagen auf engem Raum kann zu einer deutlich wahrnehmbaren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Anderseits kann durch die Bündelung die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Summe reduziert werden. Eine Bündelung innerhalb des Stadtgebietes Bedburg wäre nur zur bestehenden Anlage Kaiskorb möglich, ist aber aufgrund von notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Eine Bündelung im westlichen Stadtgebiet mit Anlagen auf angrenzenden Gemeindegebieten ist aufgrund der fehlenden Flächen auf dem Stadtgebiet Bedburg ebenfalls ausgeschlossen. Im 7 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Süden und Osten würden aufgrund von Restriktionen oder Tabuflächen ausreichend große Abstände zu bestehenden und potentiellen Windkraftanlagen eingehalten werden können, so dass hier keine nachteilige Bündelung entstehen würde. 3.3 Ergebnis der Untersuchung Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Tabuflächen sowie unter Berücksichtigung der im Windenergieerlass benannten harten Faktoren bzw. definierten Restriktionen stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung von Windenenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht von Restriktionen überlagerte Flächen zu klein, um dort einen Windpark errichten und wirtschaftlich betreiben zu können. Als Ergebnis der Untersuchung verbleiben zwei als grundsätzlich geeignet erscheinende Bereiche: Dies sind die rekultivierten Flächen im Norden („Potentialfläche A“, nördlich Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler) bzw. Osten (Potentialfläche B, südlich Frimmersdorfer Höhe, ehemals Fortuna-Garsdorf) des Stadtgebietes, welche beide aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung sowie des Naturraumes geeignet sind und ausreichend Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen bieten. Beide Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt, eine Überlagerung dieser Nutzung mit Windenergie ist somit verträglich. Entsprechend der Handlungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben’ des Landes NRW (22.12.2010) wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der beiden Potentialflächen vorgenommen. Als Fazit hieraus können auf beiden Potentialflächen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch geschützte Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Durch geeignete Maßnahmen können die Auswirkungen entweder vermieden oder auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische Funktion des Raumes höchst wahrscheinlich erhalten bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Populationen sich nicht verschlechtert. Eine vergleichende Betrachtung beider Potentialflächen führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Daten (LANUV 2011) sowie der Lebensraumausstattung auf beiden Potentialflächen mit einem ähnlichen Artenspektrum gerechnet wird. Zudem wird erwartet, dass Windenergieanlagen auf beiden Potenzialflächen zu ähnlichen Auswirkungen auf die europäisch geschützten Tiere führen würden. Auf beiden Flächen könnten diese Auswirkungen vermieden bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß vermindert werden. Als Ergebnis der überschlägigen Prüfung stehen artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie weder auf der Potentialfläche A noch auf der Potentialfläche B grundsätzlich entgegen. Beide Potentialflächen sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf europäisch geschützte Tiere gleichrangig zu betrachten. 3.4 Abwägung der Potentialflächen Mit der bestehenden Windkonzentrationszone Kaiskorb sowie weiteren Konzentrationszonen wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg ausreichend Raum geboten, da hiermit bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes 8 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung (80,33 km²) und der Einwohnerzahl (ca. 24.650) ein deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender Ertrag an Windenergie erzielt werden kann. Somit soll zum derzeitigen Zeitpunkt zunächst eine weitere Konzentrationszone planungsrechtlich gesichert werden, auch um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu begrenzen. Wesentliche Unterschiede der beiden Standorte liegen in der auch im Umfeld des Areals abgeschlossenen Rekultivierung der Potentialfläche B und der kompletten Zugehörigkeit dieser Fläche zum Naturpark Rheinland während die Potentialfläche A lediglich 400 m in den Naturpark Rheinland hineinragt. Ein weiterer Unterschied besteht in der Nähe der nördlichen Fläche zum Tagebau Garzweiler. Der durch den Tagebau geprägte Naturraum, ein hierdurch noch über viele Jahre vorbelastetes, industriell geprägtes Landschaftsbild und das bei der Erstellung der Untersuchung zugrunde gelegte Kriterium Standorte, die zu weiten Teilen innerhalb des Naturparks Rheinland liegen, nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden sind, sprechen dafür, dass der Potentialfläche ‚A’ Vorrang gegenüber der Potentialfläche ‚B’ eingeräumt wird. Des Weitern ergibt der Vergleich der beiden Potentialflächen, dass die Potentialfläche ‚B’ aufgrund ihrer Lage zwischen Bedburg-Zentrum und Bedburg-Rath und der guten verkehrlichen Erschließung von der Bevölkerung intensiv zur Naherholung genutzt wird. Die Potentialfläche ‚A’ hingegen wird aufgrund ihrer weitgehend isolierten Lage, die u.a. aus den intensiven Gehölzstrukturen entlang der ehemaligen Tagebaukante nördlich von Kaster resultiert, kaum wahrgenommen. Des Weiteren lädt die überwiegend vorhandene Offenlandstruktur nicht unbedingt zur Naherholung ein. Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen sind bei der nördlich gelegenen Potentialfläche ‚A’ deutlich größer als bei der Potentialfläche ‚B’: Die Lage und Ausrichtung der Fläche ‚A’ bewirken, dass der Blick aus Richtung des Stadtzentrums auf die Schmalseite eines dortigen Windparks erfolgt. Windenergieanlagen, welche innerhalb der Potentialfläche ‚B’ errichtet würden, wären vom Zentrum Bedburgs aus von einem wesentlich höheren Bevölkerungsanteil in ihrer größten Ausdehnung (Nord-Süd) zu sehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der östliche Bereich von Bedburg-Zentrum für potentielle Stadterweiterungsflächen vorgesehen ist. Aufgrund der vorgenannten Kriterien hat somit die Potentialfläche ‚A’ eindeutig Präferenz gegenüber der Potentialfläche ‚B’ und soll deshalb als Ergebnis der Untersuchung in ein planungsrechtliches Verfahren aufgenommen werden. Da der Windenergieerlass insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benennt, sofern diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes erfüllen, ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie möglich. Somit wird als Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung empfohlen, Flächen des Potentialgebietes A auf den rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Garzweiler planungsrechtlich als Konzentrationszone zu sichern. 4 Planverfahren Um den Aufstellungsbeschluss für die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes herbeizuführen, wurde seitens des Vorhabenträgers ein entsprechender Antrag an die Stadt Bedburg gestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der 9 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Bedburg am 3. Mai 2011 gefasst. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der EU-Richtlinie für die planbezogene Umweltprüfung entspricht. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20 Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1 Punkt 1.6.1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Windkraftanlagen ist gemäß der 4. BImSchV mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. 5 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 345 ha und befindet sich vollständig auf rekultivierten Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd. Im Norden bzw. Nordosten wird die Abgrenzung des Plangebietes durch die um das Motocross-Gelände verlaufende Stadtgrenze ‚Bedburg – Grevenbroich’ und damit der Grenze zwischen den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf definiert. Aus der Abgrenzung des Abschnitts zwischen MotocrossGelände und Aschedeponie resultieren Abstände zur nächst gelegenen Bebauung in Frimmersdorf und Gindorf von jeweils ca. 1.800 m. Die östliche Grenze orientiert sich im weiteren Verlauf an der (ehemaligen) Böschungskante der Aschedeponie, welche bogenförmig in südliche Richtung verläuft. Die ehemalige Aschedeponie als solche ist aufgrund der dortigen Bodenverhältnisse aktuell nicht als Standort für Windenergieanlagen geeignet und fließt somit nicht in den Geltungsbereich ein. Die südliche Abgrenzung des Geltungsbereiches verläuft entlang der Kante der dortigen Böschung in Höhe des südlichen Punktes der Aschedeponie. Die Abgrenzung der jetzigen Konzentrationszone berücksichtigt die Kasterer Höhe als Naherholungsgebiet im Nahbereich der Ortschaften Kaster und Königshoven. Die südlich bis an die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse der wiederherzustellenden Landstraße L 48n grenzenden Flächen befinden sich innerhalb des Naturparks Rheinland und fließen deshalb zunächst nicht in den Geltungsbereich ein. Auch ist zur Landstraße nach dem StrWG NRW ein Mindestabstand von 40m einzuhalten. Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert darüber hinaus aus Sicherheitsgründen einen Mindestabstand des eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser. Nach weiteren Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßen ist, eine Ausweisung für Flächen zur Windenergienutzung denkbar. Da für diese Flächen zudem weitere Untersuchung hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange erforderlich sind, soll der Bereich zunächst nicht in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden. Hierdurch wird zu den Ortschaften Kaster und Königshoven ein Abstand von ca. 1.800 m eingehalten, wodurch mit Hinblick auf die Größe der geplanten Konzentrationszone an dieser Stelle ein sehr verträgliches Maß für eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor dem Hintergrund der 10 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung bereits bestehenden Vorbelastungen durch Braunkohlekraftwerke und bestehende Windenenergieanlagen erreicht wird. Der südliche Teilabschnitt der westlichen Abgrenzung ergibt sich aus einem um ca. 1.200 m parallel in Richtung Westen versetzten Verlauf der östlichen Begrenzung des Geltungsbereiches. Ein Abstand von 1.200 m wurde gewählt, um Windenergieanlagen aktueller Größe und Leistungsstärke in maximal drei in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Reihen aufstellen zu können und somit die Gestaltung des Windparks bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes in bestimmtem Umfang beeinflussen zu können. Hierdurch wird der Eingriff in das Landschaftsbild aus südlicher Blickrichtung weniger gravierend als bei einer Vielzahl nebeneinander errichteter Anlagen. Die durch die 45. Flächennutzungsplanänderung geplante Konzentrationszone entspricht in ihren Abgrenzungen nicht der kompletten Potentialfläche A, sondern nimmt zunächst nur Flächen in Anspruch, die westlich der Aschedeponie liegen. Somit werden die westlichen und südlichen Flächen der Potentialfläche nicht in die Konzentrationszone einbezogen. Generell ist die Stadt nicht verpflichtet, alle Bereiche als Konzentrationszone darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, die diese Begrenzung rechtfertigen. Ursächlich für die Begrenzung ist die Einhaltung eines weitestgehenden Abstandes zur Wohnbebauung und die zunächst geplante Nichtinanspruchnahme von Flächen, die innerhalb des Naturparks Rheinland liegen. Durch die geplante Flächenausweisung soll zudem die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes begrenzt werden. Die detallierten Gründe sind den unter 8.1.1 - 8.1.10 dargestellten Entscheidungskriterien und -aspekten zu entnehmen. Die westlich des Geltungsbereiches gelegenen Flächen können unter anderem zur Realisierung avifaunistischer Kompensationsmaßnahmen, welche in diesem Bereich als folgerichtig erscheinen, zunächst nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden. Auch wurde hier ein Brutareal der Wachtel kartiert, welches eine Abgrenzung der Fläche in westliche Richtung zur Folge hat (vgl. Karte 3.1 des avifaunistischen Fachgutachtens).Eine Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen in diesem Bereich kann erst erfolgen, wenn avifaunistische Kartierungen zeigen, dass bei dieser Nutzung im Zuge der Rekultivierungsfortschreitung keine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Arten vorliegt. Darüber hinaus verbessern sich sukzessive durch längere Liegezeiten nach der Rekultivierung die Bodenverhältnisse westlich des derzeitigen Plangebietes. Durch diesen Verlauf des Geltungsbereiches ergibt sich zum Naturschutzgebiet Rübenbuschtal ein Abstand von ca. 1.000 m, zu den Wohngebäuden im Weiler Hohenholz ein Abstand von ca. 1.000 m. Der nördliche Teilabschnitt der westlichen Grenze folgt mit entsprechendem Sicherheitsabstand der dortigen, aktuellen Abbaukante zum Tagebau. Der Geltungsbereich hat eine maximale Längenausdehnung von ca. 3.750 m und verjüngt sich an der schmalsten Stelle auf ca. 360 m. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen. Der Bereich der 45. Flächennutzungsplanänderung weist Höhen zwischen 93 m ü. NHN und 109 m ü. NHN auf. Im südlichen Teilbereich steigt das Gelände von ca. 93 m ü. NHN an der südlichen Grenze Richtung Deponie auf 109 m ü. NHN und Richtung westlicher Grenze des Geltungsbereiches auf 108 m ü. NHN an. Richtung Königshovener Mulde fällt das Gelände auf ca. 11 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung 95 m ü. NHN ab, um dann nördlich der Königshovener Mulde wiederum auf ca. 108 m ü. NHN unmittelbar südlich der Königshovener Höhe anzusteigen. Der Bereich westlich der Königshovener Höhe fällt auf ca. 97 m. Damit weist das Gelände insgesamt drei Hochpunkte, südwestlich der Deponie, an der südwestlichen Grenze des Geltungsbereiches und südlich der Königshovener Höhe und eine querende Mulde nördlich der Engstelle des Plangebietes auf. Der Geltungsbereich wird heute geprägt durch die Rekultivierung des ehemaligen Tagebaugeländes gemäß Rekultivierungsplan. Die rekultivierte Fläche ist weitestgehend einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen. Im Bereich der querenden Königshovener Mulde soll eine naturnahe typische Auenvergesellschaftung entwickelt werden. Unmittelbar nördlich der Mulde wurde der ‚Wald unserer Zukunft’ mit ca. 4,1 ha Nutzwald aufgeforstet. Im südlichen Teilbereich westlich des angrenzenden Hochpunktes befindet sich eine Kapelle. Diese Kapelle erinnert an den Ort Alt-Königshoven, der in diesem Bereich vor Beginn des Tagebaus lag. 6 Ziel und Zweck der Planung Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes insbesondere der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sollen die nachfolgend aufgeführten Darstellungen im Bereich der 45. Flächennutzungsplanänderung wie folgt geändert werden: ● ● Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen als Überlagerung der Darstellung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in zwei Bereichen. Änderung von Flächen für die Forstwirtschaft in ‚Flächen für die Landwirtschaft’ entsprechend dem aktuellen Rekultivierungsplan der RWE. Durch die nachfolgenden Änderungen soll der Flächennutzungsplan an den Bestand angepasst werden: ● ● ● Änderung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in ‚Flächen für die Forstwirtschaft’ entsprechend des Rekultivierungsplanes und der Aufforstungsmaßnahme ‚Wald unserer Zukunft’. Nichtdarstellung der 110 kV Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen Kennzeichnung des gesamten Bereiches als Fläche, bei deren Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. 7 Planungsrechtliche Vorgaben 7.1 Ziele der Landesplanung Das Land NRW macht Vorgaben zur ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung, indem gemäß § 26 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) anzustreben ist, dass in der Energiewirtschaft insbesondere einheimische und regenerierbare Energieträger eingesetzt werden. Die flächenbezogenen Ziele der Landesplanung werden im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln und innerhalb des bezirksübergreifenden Braunkohlenplanes Garzweiler konkretisiert. Der Regio12 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung nalplan stellt den Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung als ‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dar. Der gesamte Abschnitt liegt innerhalb eines Bereiches für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’. Östlich des Geltungsbereiches schließt sich eine Fläche für eine Abfalldeponie an. Südlich des Geltungsbereiches stellt der Regionalplan zwei potentielle Verkehrsstraßen als Bedarfsmaßnahme ohne räumliche Festlegung, die L 31n und die L 48n, dar. Gemäß Ziffer D.2.5 Ziel 1 Satz 2 des Regionalplanes ist die Inanspruchnahme eines Bereiches für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für andere Zwecke ausgeschlossen. Da im Änderungsgebiet des Flächennutzungsplanes ein Braunkohleabbau bereits stattgefunden hat und die bergbauliche Tätigkeit abgeschlossen ist, ist die Darstellung im Regionalplan funktionslos geworden, weil der Sicherungszweck des Raumordnungsziels nicht mehr besteht. Ein Ziel der Raumordnung tritt danach außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die es sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005-4BN1.05, NVwZ2005, 584). Diese Sichtweise wird bestätigt durch Ziff. D.2.6 Ziel 3 des Regionalplanes, die vorsieht, dass Bereiche für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für Konzentrationszonen genutzt werden können, wenn der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Als Konkretisierung der Rekultivierungsziele sieht der Regionalplan vor, dass im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen im konkreten Einzelfall vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll. Bei einer besonderen Eignung für die Entwicklung ökologisch wertvoller Biotope oder deren Vernetzung hat die Rekultivierung für Zwecke des Naturschutzes bzw. des Landschaftsschutzes zu erfolgen. Bei schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen hat ihre Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen. Der Regionalplan stellt die Fläche der 45. Flächennutzungsplanänderung als ‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ dar. Gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 ist innerhalb von BSLE-Gebieten die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich. Die nördlich angrenzenden Bereiche werden innerhalb des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf ebenfalls als ‚Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dargestellt. Teilbereiche dienen dem Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung. Im Bereich der Königshovener Höhe wird eine Abfalldeponie dargestellt. Der Braunkohlenplan legt in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. Er enthält u.a. Angaben über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung. Der Rekultivierungsplan sieht für den vorwiegenden Bereich des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes Flächen für die Landwirtschaft vor. Im mittleren Bereich quert die Königshovener Mulde, der von Norden und Süden zwei Gräben zugeführt werden. Der südliche Graben verläuft westlich eines 13 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Wirtschaftsweges und beginnt nördlich des Standortes der Petrus-Kapelle. Südlich der Kapelle ist eine ca. 0.5 ha große Pflanzfläche vorgesehen. 7.2 Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Geltungsbereich der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes großflächig ‚Flächen für die Landwirtschaft’ dar. Im südlichen Teilbereich befinden sich in einer Größe von ca. 47 ha zusammenhängende Flächen für die ‚Forstwirtschaft’. Diese Flächen entsprechen einem Anteil von ca. 13,6 % an der Gesamtfläche des Geltungsbereiches. Diese Flächen wurden im Rahmen des Tagebaus abgebaut und durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Der Rekultivierungsplan sieht keine Aufforstung an gleicher Stelle vor. Der gesamte Bereich ist als Fläche für Abgrabungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen gekennzeichnet. Im südlichen Teilbereich ist eine 110 KV-Leitung dargestellt, der mittlere Bereich wird in Ost-West-Richtung von einer Richtfunkstrecke gequert. 7.3 Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.000 m westlich von Königshoven das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’. In den mittleren Bereich des Geltungsbereiches ragt die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde’. Die Königshovener Mulde ist eine gestaltete Biotopzone, in der die Landschaftssituation eines naturnahen Lösstales nachempfunden wird. Die Fläche wird charakterisiert durch Gehölzpflanzungen, Stauden- und Grasfluren, wechselfeuchten Zonen und Mulden. Das Plangebiet der 45. FNP-Änderung ist nicht Bestandteil des südlich angrenzenden Naturparks Rheinland. Die innerhalb der Potentialfläche A gelegenen Flächen des Naturparks Rheinland werden somit zunächst ausgeklammert. 7.4 Landschaftsplan Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Tagebaurekultivierung Nord’ des Rhein-Erft-Kreises im Bereich der ‚Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft’. Der Landschaftsplan kennzeichnet die Fläche als Rekultivierungsfläche, zum Herrichten von Abgrabungsflächen und anderen geschädigten Grundstücken. Die Festsetzungen dienen vorrangig der Rekultivierung mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt, der Anreicherung mit gliedernden Landschaftselementen und der Herrichtung eines mit Wald- und Wiesenvegetation ausgestatteten Grünzuges im Bereich der Königshovener Mulde. 8 Darstellung der 45. Flächennutzungsplanänderung 8.1 Konzentrationszone für Windenergieanlagen Die Konzentrationzone Königshovener Höhe soll entsprechend der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen als zweite Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die Qualitäten bestehen aus den guten Windverhältnissen, aus einem angemessenen Abstand zu benachbarten Ortschaften sowie zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Hofstellen und auf der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Darstellung der Konzentrationszone soll als Überlagerung der Darstellung ‚Flächen für die Landwirtschaft’ erfolgen. 14 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Zum Schutz der Königshovener Mulde wird die Konzentrationszone in zwei Teilbereiche geteilt. Gemäß der unten anschließenden Darstellung einzelner Aspekte und der Darstellung innerhalb des Umweltberichtes ist davon auszugehen, dass der Ausweisung der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Insbesondere die Umweltprüfung zeigt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen und keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert wesentliche beeinträchtigt oder eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnbebauung ausgeübt wird. Im Folgenden werden einzelne Entscheidungskriterien und -aspekte detailliert dargestellt. 8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sind die Abstände zur schützenswerten Wohnbebauung derart zu wählen, dass die Richtwerte gemäß TA-Lärm eingehalten werden. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren. Die nächstgelegene Wohnbebauung innerhalb einer geschlossenen Siedlung befindet sich innerhalb der Ortslagen Frimmersdorf und Gindorf in einem Abstand von ca. 1.800 m. Der nördliche Ortsrand des Ortsteiles Kaster-Königshoven liegt ca. 1.800 m südlich des Geltungsbereiches der FNP-Änderung. Die hier vorhandene Wohnbebauung wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 30 als ‚Allgemeines Wohngebiet’ realisiert. Der nächstgelegene Weiler Hohenholz liegt in einer Entfernung von 1.000 m. Mit diesen Entfernungen werden die im Rahmen der Gesamtuntersuchung zugrunde gelegten 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand und 600 m zu Einzelgebäuden und Splittersiedlungen im Außenbereich eingehalten. 8.1.2 Höhenbegrenzung Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BauNVO in der Flächennutzungsplanänderung eine Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen dargestellt werden. Die Anlagenhöhe wird auf maximal 200 m über jeweiliger bestehender Geländehöhe im Mittelpunkt der jeweiligen Einzelanlage festgeschrieben. Die Höhe der Begrenzung schafft im Rahmen der Abwägung der Interessen der Anlagenbetreiber und den öffentlichen Interessen nach einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einen gerechten Ausgleich beider Belange. Gemäß der im Rahmen der ‚Vorermittlung zur immissionschutzrechtlichen Bewertung von 23 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ durchgeführten schalltechnischen Berechnung und der Berechnung der Rotorschattenwurfdauer sowie dem Nachtrag vom 10.01.2012 (siehe unter 8.1.6 und 8.1.7) werden bei der vorgenommenen Höhenbegrenzung aufgrund der großen Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten. Auch die Prognose und Bewertung in Bezug auf relevante Vogelarten ergibt, dass keine grundlegenden naturschutzfachli15 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung chen Bedenken gegen die vorgenommene Höhenbegrenzung bestehen. 8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der aufgrund von Bürgerinitiativen nicht in das angrenzende Braunkohletagebaugebiet einbezogen wurde. 1987 wurde der historische Ortskern als Denkmalbereich festgelegt. Der Ort Kaster zählt zu den historischen Orts- und Stadtkernen in Nordrhein-Westfalen, deren Erhaltung und Erneuerung zu den Schwerpunkten der Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik der 90er Jahre zählte. Der städtebauliche Schutz des Ortsbildes kann der Zulassung von Windkraftanlagen entgegenstehen. Der historische Ortskern Kaster befindet sich ca. in 2.000 m Entfernung südöstlich des Geltungsbereiches der geplanten Konzentrationszone. Zwischen Ortskern und der Konzentrationszone liegt die Kasterer Höhe, die im südöstlichen Bereich entsprechend des Rahmenbetriebsplanes intensiv eingegrünt wurde. Die Sicht auf die Windkraftanlagen ist somit durch sichtverschattende Gehölzbestände und den Böschungsbereich am Fuß der Kasterer Höhe erheblich eingeschränkt, so dass eine optisch bedrängende Wirkung des Ortsbildes keinesfalls zu begründen ist. Die geplanten Anlagen sind in Kaster von einzelen Standorten aus teilweise zwar sichtbar, jedoch wirkt sich die Hauptwindrichtung an dieser Stelle vorteilhaft aus, da der Betrachter in diesem Fall nicht frontal, sondern seitlich auf die Rotorblätter blickt. Aus Richtung Frimmersdorf betrachtet wären die Anlagen deutlicher zu sehen, jedoch ist aufgrund des großen Abstandes sowie einer industriellen Vorprägung des Ortsteiles auch hier nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auf eine Wohnbebauung auszugehen. 8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion Der städtebauliche Schutz vor einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft und ihres Erholungswertes ist gemäß Windkraftanlagenerlass darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholungseigenschaft abträglicher Nutzung zu schützen. Gemäß Regionalplan dienen die beanspruchten Flächen als ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich’. Eine landschaftsorientierte Erholung wird nicht dargestellt. Die Eigenart des Landschaftsraumes wird heute durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen geprägt. Die Rekultivierungsflächen verfügen über gliedernde sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der Raum relativ naturnah wirkt. Durch die Einbringung der Windenergieanlagen als technische Objekte wird die Eigenart des Landschaftsraumes verändert. Im Norden und Osten treten in hohem Maße städtebaulichindustrielle Elemente wie Kraftwerke hinzu. Im Erfttal sowie den Böschungen der Hochkippe wird die Eigenart durch größere Waldflächen bestimmt. Für eine Vielzahl der städtischen Räume können aufgrund der Sichtver16 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung schattung oder der städtisch-industriellen Vorbelastung erhebliche Beeinträchtigungen durch die Potentialfläche A und insbesondere durch die Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Dies trifft unter anderem für mögliche Betrachterstandorte innerhalb von Siedlungsflächen oder für alle Standorte westlich der A 61 zu. Die detaillierte Darstellung der Belange des Schutzgutes Landschaft sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 8.1.5 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und Waldflächen Das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ südwestlich des Geltungsbereiches stellt mit einem Abstand von ca. 1.000 m das nächstliegende Naturschutzgebiet dar. Gemäß Windkraftanlagenerlass sollte zu dieser Fläche ein Abstand in Abhängigkeit vom Schutzcharakter des Gebietes eingehalten werden. Im mittleren Abschnitt des Planbereiches befindet sich die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde’. Sowohl die Königshovener Mulde als auch der aufgeforstete ‚Wald unserer Zukunft’ werden zum Schutz der Flächen aus dem Geltungsbereich der Konzentrationszone ausgeklammert, sind aber Bestandteil der 45. Flächennutzungsplanänderung. Damit wird dem Rekultivierungsziel des Regionalplanes entsprochen, dass im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll und dass bei schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen die Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen hat. Des Weiteren berücksichtigt die Ausklammerung der ‚Königshovener Mulde’ und des aufgeforsteten ‚Waldes unserer Zukunft’, dass der Bereich der 45. FNP-Änderung innerhalb des Regionalplanes als ‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ (BSLE) dargestellt ist. Diese Darstellung steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht generell entgegen, weil gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 BSLE-Gebiete zu denjenigen Bereichen zählen, in denen die Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Die Inanspruchnahme der BSLE-Fläche wird damit gerechtfertigt, dass es sich um eine großräumige Fläche handelt mit einer geringen Funktion für Naturschutz- und Landschaftspflege. Insofern ist es folgerichtig, bereits vorhandene Strukturen innerhalb dieses Bereiches zu schützen. Die Nichtinanspruchnahme der BSLE-Fläche wäre gleichbedeutend mit dem Verzicht auf eine zusätzliche Konzentrationszone, weil beide verbleibenden Potentialflächen, die außerhalb von Restriktionen liegen, sich innerhalb von BSLE-Flächen befinden. 8.1.6 Lärmimmissionen Aufgrund der Abstände von ca. 1.800 m zur Ortslage Frimmersdorf und zur Ortslage Gindorf, von ca. 1.800 m zur Ortslage Kaster-Königshoven und von ca. 1.000 m zum nächstgelegenen Weiler Hohenholz ist gewährleistet, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen auftreten werden. Um diese Aussage verifizieren zu können, wurde von der IEL GmbH, Aurich 2011 im Rahmen der ‚Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von 23 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ eine schalltechnische Berechnung und eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer durchgeführt. Mit Datum 10.01.2012 wurde ein Nachtrag vorgelegt, in dem in der Be17 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung rechnung eine Gesamthöhe von jeweils 200 m zugrunde gelegt wird.. Die nächstgelegenen Wohnstandorte wurden als Immissionspunkte zugrunde gelegt. Einige Immissionspunkte sind nach der immissionsschutzrechlichen Bewertung aufgrund einer Unterschreitung der maßgebilichen Immissionswerte um 15 db(A) nicht relevant, an den übrigen Immissionspunkten werden die zulässigen Immissionswerte unterschritten. wurden die zulässigen Grenzwerte überschritten. Im Rahmen des separaten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der einzelnen Windkraftanlagen ist die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Geräuschimmissionen werden auf Grundlage der TA-Lärm bewertet. Im Rahmen der zu erstellenden Schallimmissionsprognose werden die Vorbelastungen durch das Kraftwerk Frimmersdorf berücksichtigt. Eventuelle Überschreitungen der Richtwerte könnten grundsätzlich durch geringfügige Standortverschiebungen oder durch Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Emissionen einzelner Anlagen reguliert werden. 8.1.7 Schattenwurf Der von Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf stellt gemäß Windkraftanlagenerlass eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Die Einhaltung der vorgenannten Richtwerte ist im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz nachzuweisen. Aufgrund der großen Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung konnte im Rahmen einer Rotorschattenwurfberechnung durch die IEL GmbH Aurich 2011 und innerhalb des vorgenannten Nachtrages festgestellt werden, dass die Orientierungswerte an keinem relevanten Immissionspunkt überschritten werden. 8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter werden innerhalb des Umweltberichtes beschrieben und bewertet. Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes wird der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gegenübergestellt. Die Erfassung störungsempfindlicher Gruppen und Arten erfolgt in einem gesonderten Gutachten.Insgesamt ergab die Prognose und Bewertung in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Vogelarten und auf die Wachtel und den Uhu, dass keine grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken bestehen. Gemäß Prognose verstößt die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie nicht gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von einzelnen Arten im Sinne der Eingriffsregelung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erneut zu prüfen. Gegebenenfalls werden Maßnahmen erforderlich, um diese Beeinträchtigungen zu kompensieren. 8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf. Es ist zu klären, welche Kapazitäten dort zur Einspeisung zur Verfügung 18 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung stehen. Ein weiterer Einspeisepunkt ist die Umspannanlage BedburgMillendorf. Deren Kapazitäten sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 8.1.10 Richtfunkstrecken Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wird das nördliche Stadtgebiet von einer Richtfunkstrecke in West-Ost-Richtung gequert. Der entsprechende Streckenabschnitt wird nachrichtlich in die 45. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Über die genaue Lage dieser und weiterer nicht dargestellter Strecken wurden Informationen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eingeholt. Nach Auskunft der von der Bundesagentur benannten Netzbetreiber wird im Geltungsbereich eine Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH Co. KG betrieben. Gemäß Information dieses Netzbetreibers sollte von den Trassenmittellinien der Richtfunkstrecke zu den Rotorspitzen der Windkraftanlagen ein Abstand von mindestens 30 m gewährleistet sein. Dieser Abstand kann im Rahmen des Planvollzuges gewahrt werden. Die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen sind mit den relevanten Netzbetreibern abzustimmen. Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West wird der nördliche Teilbereich der 45. FNP-Änderung in West-Ost-Richtung von einer aktiven militärisch genutzten Fm-Trasse gequert. Um Beeinträchtigungen der Wirksamkeit der Trasse zu vermeiden, sollte dieser Bereich von Hindernissen in einer Gesamtkorridorbreite von 200 m freigehalten werden. 8.2 Flächen für die Forstwirtschaft Die Königshovener Mulde wird entsprechend des Rekultivierungsplanes und der ‚Wald unserer Zukunft’ entsprechend der Realisierung innerhalb der 45. Flächennutzungsplanänderung als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt. 8.3 Flächen für die Landwirtschaft Da für die Stell- und Betriebsflächen der einzelnen Anlagen nur eine geringe Flächeninanspruchnahme erfolgt, ist die weitere Nutzung der übrigen Flächen im Geltungsbereich mit der bisherigen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ verträglich. Daher werden beide Darstellungen als überlagernde Darstellungen in den Plan aufgenommen. 8.4 Erschließung Die Zufahrt zur Fläche des Geltungsbereiches der beiden Bereiche der geplanten Konzentrationszone ist von der L 116 auf Höhe des Kraftwerkes Frimmersdorf über einen vorhandenen Asphaltweg entlang der Königshovener Mulde geplant. Die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen werden möglichst an vorhandenen Asphalt- und Wirtschaftswegen platziert. Diese Wege müssen teilweise verbreitert bzw. neu ausgebaut werden. Für den Aufbau der Anlagen sind die vorhandenen Abbiegesituationen zu verbessern. Für jede Anlage muss eine bis zu ca. 1.400 m² große Kranstellfläche geschaffen werden. 19 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Unter der Voraussetzung, dass die Einspeisung in das Umspannwerk Frimmersdorf erfolgt, ist nördlich der Königshovener Mulde die Übergabestation vorgesehen. Von hier ist entlang des nordöstlichen Deponiefußes eine Kabeltrasse vorgesehen, die am östlichen Eckpunkt der Deponie Richtung Nordosten zum Umspannwerk Frimmersdorf führt. Im unmittelbaren Nahbereich der Windenergieanlagen werden die öffentlichen Wirtschaftswege ausgebaut und zur Erschließung genutzt. Die Erschließungs- und Nebenanlagen unterliegen wie die Windkraftanlagen dem Privilegierungstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB. 8.5 Ausgleichsmaßnahmen Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene Planung der Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen voraus. Deswegen können zum augenblicklichen Zeitpunkt keine abschließenden Aussagen über die Größe der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Diese Angaben werden im Laufe des weiteren Verfahrens fortgeschrieben. Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus beim Landschaftsbild verursacht. Die Kompensation des Eingriffs sollte unter Beachtung der beeinträchtigten Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser Eigenartsverlust am stärksten wahrnehmbar ist. Dies ist neben dem Plangebiet vor allem in angrenzenden, heute noch wenig technisch überformten Teilen der Kulturlandschaft der Fall. Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild wird darauf abgezielt, dass diese möglichst multifunktional sind und auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und Funktionen als Lebensraum erfüllen können. Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter bzw. Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima/Luft sind Maßnahmen geeignet, wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch Extensivierung, bei Klima und der Lufthygiene durch zusätzliche klimawirksame oder immissionsmindernde Strukturen. Das Maßnahmenkonzept zielt darauf, beeinträchtigte Landschaften aufzuwerten. Hierzu ist geplant, eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Strukturen vorzunehmen. Als Raum für die maßgeblichen auf das Landschaftsbild ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen kommen neben den Randflächen des Plangebietes und der direkt angrenzenden Landschaftsräume auch andere, weniger vielfältige Landschaftsbereiche in Frage, vorzugsweise im Wirkbereich des Vorhabens. Konkret werden die Maßnahmen deshalb im Bereich der Rekultivierungsflächen des Tagebaus, einschließlich der Flächen der zu rekultivierenden Aschedeponie, geplant. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich und zum Schutz der Avifauna die Aufwertung von 20 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung Offenlandbereichen sinnvoll. Der Schwerpunkt ist auf die Aufwertung der Lebensräume der offenen und halboffenen Kulturlandschaft zu legen. In Abstimmung mit den Rekultivierungszielen sind die westlich des Plangebietes gelegenen Rekultivierungsflächen zu bevorzugen. Diese Flächen befinden sich derzeit in der Zwischenbewirtschaftung und verfügen je nach Rekultivierungsalter über verschiedene Nutzungen (z.B. Rohbodenstandorte, Brachen, Luzernefelder) sind aber insgesamt jung, strukturarm und vor allem für schutzwürdige Vögel des Offenlandes von Bedeutung. 9. Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Die ermittelten und bewerteten Belange sind im Umweltbericht darzulegen. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Für die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wurde der Umweltbericht von Smeets Landschaftsarchitekten, Erftstadt, November 2011 als eigenständiges Dokument erstellt, der im folgenden zusammengefasst wird. Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und des angrenzenden Braunkohletagebaus und der nahe liegenden Kraftwerke nicht besonders hoch ausgeprägt. Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden als besonders erheblich eingestuft, da die Eigenart einer Landschaft verändert wird bzw. es zu Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes und der Sichtbeziehungen kommen kann. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten nicht überschritten werden. Da das Plangebiet innerhalb eines rekultivierten Bereiches liegt, sind Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten. Bereits durch die Wahl des Standortes und die Lage in einem rekultivierten Raum mit Vorbelastungen wurden wichtige Vermeidungseffekte bewirkt. Weitere Möglichkeiten der Minderung können z.B. durch symmetrische Anordnung der Windenergieanlagen, Gleichartigkeit der Anlagen, langsam drehende Rotoren und matte Farben genutzt werden. Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen. 10. Hinweise Im Rahmen der Ausführungsplanung und Realisierung der einzelnen Wind21 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung energieanlagen sind folgende Hinweise zu beachten: 10.1 Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Es ist darauf zu achten, dass die vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt erschlossen bleiben. 10.2 Schutz des Grundwassers Bei Baumaßnahmen ist der Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Eventuell vorhandene Grundwassermessstellen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. 10.3 Bodenverhältnisse Der Geltungsbereich liegt im Bereich eines verkippten ehemaligen Tagebaubereiches. Zur Vermeidung von Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der anstehenden Bodenverhältnisse sind besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke ist der jeweiligen Tragfähigkeit des Bodens anzupassen. Die entsprechenden Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrunds’, der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ und der Bauordnung des Landes NRW sind zu beachten. Zudem sind ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben großräumigen Setzungen sind kleinräumige Setzungsdifferenzen möglich. Eine tiefere Gründung durch Rüttelstopfverfahren kann die kleinräumigen Setzungsdifferenzen verringern. Zur Böschungskante des Tagebaus ist ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. 10.4 Grundwasserspiegel Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung liegt im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohleabbaus. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten. 10.5 Erdbebenzone Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und der geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149. 10.6 Flurbereinigung Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung unterliegt dem Flurbereinigungsverfahren. Vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens dürfen bauliche Anlagen gemäß § 34 FlurbG nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet werden. 10.7 Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Bauschutzbereiches von zivilen Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen. Auf § 14 des Luftverkehrsgesetzes wird hingewiesen. Im Genehmigungsverfahren wird das Dezernat 26 der Bezirksre22 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung gierung Düsseldorf bezüglich des Bereiches Flugsicherheit beteiligt. Nördlich der Konzentrationszone befindet sich in ca. 2,3 km Entfernung das Segel- und Modellfluggelände Gustorfer Höhe. Aufgrund der Entfernung und der West-Ost-Ausrichtung der Start- und Landebahn sind keine Restriktionen für die Konzentrationszone zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung standardisierter An- und Abflugverfahren nach Sichtflugregeln (sog. Platzrunde) ist der Abstand der Konzentrationszone ausreichend. Südöstlich des Geltungsbereiches ist in ca. 1.000 m Entfernung im Flächennutzungsplan mit Symbol ohne Flächendarstellung ein Modellfluggelände dargestellt. Der Geltungsbereich liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Militärflughäfen Nörvenich und Teveren. Dennoch ist jede konkrete Einzelanlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Wehrbereichsverwaltung III als militärische Luftfahrtbehörde zuzuleiten und dort zu prüfen. Darüber hinaus sind der Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig vor Baubeginn alle endgültigen Daten zwecks Veröffentlichung als Luftfahrthindernis anzuzeigen. 10.8 Rückbauverpflichtung Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch Baulast, Dienstbarkeit oder in anderer Weise sicherstellen. Eine Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. 10.9 Hochspannungsleitung Von der 110 kV Hochspannungsleitung Pkt. Garzweiler G-BSP Jackerath, Bl. 1187 ist ein Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Dieser Abstand kann auf den einfachen Rotordurchmesser reduziert werden, wenn schwingungsdämpfende Schutzmaßnahmen an den Leiterseilen auf Kosten des Verursachers vorgenommen werden. 11 Beteiligung der Nachbargemeinden Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange werden die Belange der betroffenen Nachbargemeinden berücksichtigt. Aufgrund der Lage der Konzentrationszone an der nördlichen Grenze des Gebietes der Stadt Bedburg zum Stadtgebiet Grevenbroich sind insbesondere die Belange des Ortsteiles Frimmersdorf in die Abwägung einzustellen. 12 Anpassung an die Ziele der Landesplanung Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsmaßnahmen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 des Landesplanungsgesetzes ist eine Stellungnahme der Bezirksregierung Köln einzuholen. 13 Kosten der Durchführung der Planung Die für das Planverfahren anfallenden Kosten werden von dem Vorhabenträger übernommen. Innerhalb eines Städtebaulichen Vertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Bedburg werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme vertraglich geregelt. 23 Stadt Bedburg Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung 14 Städtebauliche Kennwerte ● ● Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung Flächen für die Landwirtschaft mit Überlagerung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen Flächen für die Forstwirtschaft ● ca. 345 ha ca. 333 ha ca. 12 ha 24