Daten
Kommune
Bedburg
Größe
161 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
07.08.12, 18:03
Aktualisiert
07.08.12, 18:03
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
INHALTSVERZEICHNIS
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
2
Ausgangssituation
3
Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen
für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
3.2
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen
3.3
3.4
Ergebnis der Untersuchung
Abwägung der Potentialflächen
4
Planverfahren
5
Geltungsbereich
6
Ziel und Zweck der Planung
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
7.2
7.3
7.4
Ziele der Landesplanung
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Landschaftsplan
8
Darstellung der 45. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
8.1.2 Höhenbegrenzung
8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes
8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion
8.1.5 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und
Waldflächen
8.1.6 Lärmimmissionen
8.1.7 Schattenwurf
8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten
8.1.10 Richtfunkstrecken
2
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
8.2
8.3
8.4
8.5
Flächen für die Forstwirtschaft
Flächen für die Landwirtschaft
Erschließung
Ausgleichsmaßnahmen
9.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
10.
Hinweise
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
10.9
Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Schutz des Grundwassers
Bodenverhältnisse
Grundwasserspiegel
Erdbebenzone
Flurbereinigung
Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Rückbauverpflichtung
Hochspannungsleitung
11
Beteiligung der Nachbargemeinden
12
Anpassung an die Ziele der Landesplanung
13
Kosten und Durchführung der Planung
14
Städtebauliche Kennwerte
3
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der
Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet insbesondere in der neuen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 22.07.2011 seinen Niederschlag.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996
wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windund Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs.1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde
die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche
Richtung zielt die Novelle des Baugesetzbuches aus 2004: Gemäß § 1 Abs. 5
BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB
sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in
denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Eine weitere Förderung erfährt der Klimaschutz durch das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011.
Da die Konzentrationszone für Windkraftanlagen in Bedburg-Kaiskorb bereits
vollständig in Anspruch genommen wurde, soll zum weiteren Ausbau erneuerbarer Energien im Stadtgebiet der Stadt Bedburg ein weiterer Windpark errichtet werden.
2
Ausgangssituation
Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend
des Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der
Planung und im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zählt Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten
Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die Realisierung dieser ihrem
Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer
ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden
im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt, stehen ge4
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Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
mäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windkraftanlage außerhalb der
Konzentrationszone öffentliche Belange in der Regel entgegen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausweisung liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde
auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein
Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat.
Im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Juli 2002
beschlossen wurde, wurde das Gebiet der Stadt Bedburg entsprechend untersucht. Kriterien der Untersuchung waren u.a. die Einhaltung von Mindestabständen zur nächsten Wohnbebauung, der Ausschluss von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, die Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der ausreichende Abstand zu Richtfunkstrecken, die Daten der
Windgeschwindigkeiten und die Nähe zu Einspeisungspunkten der gewonnenen Energie in das Stromnetz. Die damalige Untersuchung basierte auf Ergebnissen der Arbeitsgemeinschaft Windenergie, die im Jahr 1995 beim
Rhein-Erft-Kreis mit der RWE gebildet wurde.
Als Ergebnis der Untersuchung wurde eine Fläche in der Nähe der Ortschaft
Kirchherten als Vorrangzone innerhalb des Stadtgebietes im Rahmen der 23.
Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Diese Fläche wurde 2006 durch
den Bau von insgesamt 12 Windkraftanlagen in Anspruch genommen.
Die damalige Untersuchung hatte den Bereich im nördlichen Stadtgebiet zwischen Königshovener Höhe und Kasterer Höhe sowie den Bereich östlich des
Stadtzentrums im Norden der Wiedenfelder Höhe im Rahmen der Abwägung
potentieller Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt, weil seinerzeit die Entlassung der Flächen aus dem Bergbau noch nicht vollzogen war und zunächst
die Wiederherstellung der Oberfläche des Geländes und die Wiedernutzbarmachung der Flächen für die Landwirtschaft der ehemals als Braunkohletagebau genutzten Flächen im Vordergrund standen. Heute sind die Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend den Rahmenbetriebsplänen und den Rekultivierungsplänen weitestgehend abgeschlossen. Ebenso lässt eine ausreichende Liegezeit der rekultivierten Flächen aus statischen Gründen eine Bebauung
nunmehr ebenfalls zu. Die Flächen stehen somit als Potentialflächen für Windkraftanlagen zur Verfügung.
Aufgrund der zusätzlichen Flächen, die potentiell für Windenergieanlagen zur
Verfügung stehen, aber auch aufgrund der technischen Weiterentwicklung der
Windkraftanlagen, der Änderung des Windenergieerlasses und der erhöhten
Anforderungen an den Artenschutz wurde eine erneute Untersuchung des
gesamten Gebietes der Stadt Bedburg vorgenommen. Diese Untersuchung
wurde als eigenständiger Bericht der Stadt Bedburg erstellt und unter dem
folgenden Kapitel zusammengefasst.
3
Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen
für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszone ‚Kaiskorb’, welche im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage einer seinerzeitigen Untersuchung des
Kreisgebietes planungsrechtlich ausgewiesen wurde, ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Diese Kon-
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
zentrationszone ‚Kaiskorb’ wurde durch zwölf an dieser Stelle errichtete Windenergieanlagen vollständig ausgenutzt.
Zur Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen ist somit die planungsrechtliche
Ausweisung einer / mehrerer zusätzlicher Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich.
Voraussetzung für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ist ein
schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das sich auf die gesamte Stadtfläche
erstreckt. Dieses Konzept wurde von der Stadt Bedburg erarbeitet und in einem Untersuchungsbericht im Dezember 2011 vorgelegt.
Der Raum der vorgenommenen Untersuchung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Bedburg und angrenzende relevante Bereiche. Somit werden
auch die rekultivierten Bereiche einbezogen, die bei der Untersuchung für die
Ausweisung der Konzentrationszone ‚Kaiskorb’ seinerzeit nicht zur Verfügung
standen. Die sich aus den einzelnen Untersuchungskriterien ergebenden
Schutzabstände werden zeichnerisch dargestellt und überlagert. Die nicht mit
Schutzabständen überdeckten Flächen ergeben die für Windenergienutzung
geeigneten Potentialflächen innerhalb des Stadtgebietes
Die Untersuchung orientiert sich einerseits an den gesetzlichen Vorgaben, die
innerhalb des Windenergieerlasses dargelegt werden und andererseits an
Kriterien, die seitens der Stadt Bedburg formuliert wurden.
Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ergeben sich Tabuzonen, die nicht für die
Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Dazu zählen u.a. das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ und die allgemeinen Siedlungsbereiche.
3.2
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
Der aktuelle Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur
Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Zudem wird innerhalb des
Windenergieerlasses auf die ‚optisch bedrängende Wirkung’ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist
eine Windenergieanlage dann optisch bedrängend, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage ist. Bei einem Abstand zwischen zwei und
dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls
erforderlich. Um Einzelfallprüfungen zu vermeiden, wird seitens der Stadt Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung gesehen. Dieser Abstand beträgt bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen 600 m. Zusätzlich ist ein Pufferstreifen von 600 m zu beachten, der
dem üblichen Aktionsraum für die Naherholung entspricht. In der Summe ist
somit ein Abstand von 1.200 m bis zum äußeren Siedlungsrand einzuhalten.
Für Einzelgebäude und Splittersiedlungen wird ein Abstand von 600 m für ausreichend gehalten.
Dem klar definierten Ortsrand Alt-Kaster kommt aufgrund seiner weitgehend
erhaltenen Stadtmauer und dem angrenzenden Landschaftsraum eine besondere Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird dadurch unterstützt, dass Alt-Kaster
aufgrund seiner Einzigartigkeit komplett als Denkmalbereich ausgewiesen
6
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
wurde. Hier ist ebenfalls ein Abstand von mindestens 1.200 m einzuhalten. Ein
darüber hinausgehender Abstand wird nicht für notwendig gehalten, weil AltKaster insbesondere zur nördlich gelegenen Potentialfläche im Schatten der
Kasterer Höhe liegt.
In der flächendeckenden Untersuchung wurde zu Autobahnen ein pauschaler
Mindestabstand von 100 m und zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein
Mindestabstand von 40 m berücksichtigt.
3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
Das Stadtgebiet Bedburg ist insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen geeignet. Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind im
westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen.
3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes
Zu den Naturschutzgebieten ‚Rübenbusch’ und entlang der Erft wird ein
Schutzabstand von mindestens 300 m berücksichtigt. Landschaftsschutzgebiete sind zwar von jeglicher Bebauung freizuhalten, lösen aber keinen
Schutzabstand aus. Der Naturpark Rheinland erstreckt sich zwar nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet, stellt aber keine Tabuzone dar.
Der Regionalplan stellt weite Teile des Stadtgebietes als ‚Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung’ (BSLE) dar. Gemäß
Windenergieerlass NRW (11.07.2011) ist jedoch innerhalb eines solchen Bereiches die Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich.
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
Innerhalb des Stadtgebietes sind insbesondere die unbesiedelten Teile der
Erftaue mit angrenzenden Gehölzbeständen und Bereiche der agrarisch geprägten Kulturlandschaft für das Landschaftsbild bedeutend. Somit stehen aus
Sicht des Landschaftsbildes lediglich eingeschränkt Bereiche für Konzentrationszonen zur Verfügung, die geringe Restriktionen aufweisen.
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
Innerhalb des Stadtgebietes von Bedburg sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen, so dass aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich
das gesamte Stadtgebiet für Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Eine
vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung.
3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen
Die Kumulation von Windkraftanlagen auf engem Raum kann zu einer deutlich
wahrnehmbaren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Anderseits kann
durch die Bündelung die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Summe reduziert werden.
Eine Bündelung innerhalb des Stadtgebietes Bedburg wäre nur zur bestehenden Anlage Kaiskorb möglich, ist aber aufgrund von notwendigen Abständen
zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Eine Bündelung im westlichen Stadtgebiet mit Anlagen auf angrenzenden Gemeindegebieten ist aufgrund der fehlenden Flächen auf dem Stadtgebiet Bedburg ebenfalls ausgeschlossen. Im
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Süden und Osten würden aufgrund von Restriktionen oder Tabuflächen ausreichend große Abstände zu bestehenden und potentiellen Windkraftanlagen
eingehalten werden können, so dass hier keine nachteilige Bündelung entstehen würde.
3.3
Ergebnis der Untersuchung
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Tabuflächen sowie unter Berücksichtigung der im Windenergieerlass benannten harten Faktoren bzw. definierten Restriktionen stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung
von Windenenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht von
Restriktionen überlagerte Flächen zu klein, um dort einen Windpark errichten
und wirtschaftlich betreiben zu können. Als Ergebnis der Untersuchung
verbleiben zwei als grundsätzlich geeignet erscheinende Bereiche:
Dies sind die rekultivierten Flächen im Norden („Potentialfläche A“, nördlich
Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler) bzw. Osten (Potentialfläche B,
südlich Frimmersdorfer Höhe, ehemals Fortuna-Garsdorf) des Stadtgebietes,
welche beide aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung sowie
des Naturraumes geeignet sind und ausreichend Raum für die Errichtung von
Windenergieanlagen bieten. Beide Flächen werden derzeit landwirtschaftlich
genutzt, eine Überlagerung dieser Nutzung mit Windenergie ist somit verträglich.
Entsprechend der Handlungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben’ des Landes NRW
(22.12.2010) wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der beiden Potentialflächen vorgenommen. Als Fazit hieraus können auf beiden Potentialflächen
bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch geschützte
Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Durch geeignete Maßnahmen
können die Auswirkungen entweder vermieden oder auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische Funktion des Raumes höchst wahrscheinlich erhalten bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Populationen sich nicht verschlechtert.
Eine vergleichende Betrachtung beider Potentialflächen führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Daten (LANUV 2011) sowie der Lebensraumausstattung auf beiden Potentialflächen mit einem ähnlichen Artenspektrum gerechnet wird. Zudem wird erwartet, dass Windenergieanlagen auf beiden Potenzialflächen zu ähnlichen Auswirkungen auf die europäisch geschützten Tiere führen würden. Auf beiden Flächen könnten diese Auswirkungen
vermieden bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß
vermindert werden.
Als Ergebnis der überschlägigen Prüfung stehen artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie weder auf der
Potentialfläche A noch auf der Potentialfläche B grundsätzlich entgegen. Beide
Potentialflächen sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf europäisch geschützte
Tiere gleichrangig zu betrachten.
3.4
Abwägung der Potentialflächen
Mit der bestehenden Windkonzentrationszone Kaiskorb sowie weiteren Konzentrationszonen wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg ausreichend Raum geboten, da hiermit bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
(80,33 km²) und der Einwohnerzahl (ca. 24.650) ein deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender Ertrag an Windenergie erzielt werden kann. Somit
soll zum derzeitigen Zeitpunkt zunächst eine weitere Konzentrationszone planungsrechtlich gesichert werden, auch um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu begrenzen.
Wesentliche Unterschiede der beiden Standorte liegen in der auch im Umfeld
des Areals abgeschlossenen Rekultivierung der Potentialfläche B und der
kompletten Zugehörigkeit dieser Fläche zum Naturpark Rheinland während die
Potentialfläche A lediglich 400 m in den Naturpark Rheinland hineinragt. Ein
weiterer Unterschied besteht in der Nähe der nördlichen Fläche zum Tagebau
Garzweiler.
Der durch den Tagebau geprägte Naturraum, ein hierdurch noch über viele
Jahre vorbelastetes, industriell geprägtes Landschaftsbild und das bei der Erstellung der Untersuchung zugrunde gelegte Kriterium Standorte, die zu weiten
Teilen innerhalb des Naturparks Rheinland liegen, nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks
vorhanden sind, sprechen dafür, dass der Potentialfläche ‚A’ Vorrang gegenüber der Potentialfläche ‚B’ eingeräumt wird. Des Weitern ergibt der Vergleich
der beiden Potentialflächen, dass die Potentialfläche ‚B’ aufgrund ihrer Lage
zwischen Bedburg-Zentrum und Bedburg-Rath und der guten verkehrlichen
Erschließung von der Bevölkerung intensiv zur Naherholung genutzt wird. Die
Potentialfläche ‚A’ hingegen wird aufgrund ihrer weitgehend isolierten Lage,
die u.a. aus den intensiven Gehölzstrukturen entlang der ehemaligen Tagebaukante nördlich von Kaster resultiert, kaum wahrgenommen. Des Weiteren
lädt die überwiegend vorhandene Offenlandstruktur nicht unbedingt zur Naherholung ein.
Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen sind bei der nördlich gelegenen Potentialfläche ‚A’ deutlich größer als bei der Potentialfläche ‚B’:
Die Lage und Ausrichtung der Fläche ‚A’ bewirken, dass der Blick aus Richtung des Stadtzentrums auf die Schmalseite eines dortigen Windparks erfolgt.
Windenergieanlagen, welche innerhalb der Potentialfläche ‚B’ errichtet würden,
wären vom Zentrum Bedburgs aus von einem wesentlich höheren Bevölkerungsanteil in ihrer größten Ausdehnung (Nord-Süd) zu sehen. Außerdem ist
zu berücksichtigen, dass der östliche Bereich von Bedburg-Zentrum für potentielle Stadterweiterungsflächen vorgesehen ist.
Aufgrund der vorgenannten Kriterien hat somit die Potentialfläche ‚A’ eindeutig
Präferenz gegenüber der Potentialfläche ‚B’ und soll deshalb als Ergebnis der
Untersuchung in ein planungsrechtliches Verfahren aufgenommen werden.
Da der Windenergieerlass insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benennt, sofern
diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes erfüllen, ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie möglich. Somit wird als Ergebnis der Untersuchung
des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung
empfohlen, Flächen des Potentialgebietes A auf den rekultivierten Flächen des
ehemaligen Tagebaus Garzweiler planungsrechtlich als Konzentrationszone
zu sichern.
4
Planverfahren
Um den Aufstellungsbeschluss für die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes herbeizuführen, wurde seitens des Vorhabenträgers ein entsprechender
Antrag an die Stadt Bedburg gestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Bedburg am 3. Mai 2011
gefasst.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu
bewerten sind. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes
Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für
die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der EU-Richtlinie
für die planbezogene Umweltprüfung entspricht.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20 Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1
Punkt 1.6.1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Windkraftanlagen ist
gemäß der 4. BImSchV mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
5
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst
eine Fläche von insgesamt ca. 345 ha und befindet sich vollständig auf rekultivierten Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd.
Im Norden bzw. Nordosten wird die Abgrenzung des Plangebietes durch die
um das Motocross-Gelände verlaufende Stadtgrenze ‚Bedburg – Grevenbroich’ und damit der Grenze zwischen den Regierungsbezirken Köln und
Düsseldorf definiert. Aus der Abgrenzung des Abschnitts zwischen MotocrossGelände und Aschedeponie resultieren Abstände zur nächst gelegenen Bebauung in Frimmersdorf und Gindorf von jeweils ca. 1.800 m. Die östliche
Grenze orientiert sich im weiteren Verlauf an der (ehemaligen) Böschungskante der Aschedeponie, welche bogenförmig in südliche Richtung verläuft. Die
ehemalige Aschedeponie als solche ist aufgrund der dortigen Bodenverhältnisse aktuell nicht als Standort für Windenergieanlagen geeignet und fließt
somit nicht in den Geltungsbereich ein.
Die südliche Abgrenzung des Geltungsbereiches verläuft entlang der Kante
der dortigen Böschung in Höhe des südlichen Punktes der Aschedeponie. Die
Abgrenzung der jetzigen Konzentrationszone berücksichtigt die Kasterer Höhe
als Naherholungsgebiet im Nahbereich der Ortschaften Kaster und Königshoven. Die südlich bis an die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse der
wiederherzustellenden Landstraße L 48n grenzenden Flächen befinden sich
innerhalb des Naturparks Rheinland und fließen deshalb zunächst nicht in den
Geltungsbereich ein. Auch ist zur Landstraße nach dem StrWG NRW ein Mindestabstand von 40m einzuhalten. Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert
darüber hinaus aus Sicherheitsgründen einen Mindestabstand des eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser. Nach weiteren
Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßen ist, eine Ausweisung für Flächen zur Windenergienutzung denkbar. Da für diese Flächen zudem weitere
Untersuchung hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange erforderlich sind, soll
der Bereich zunächst nicht in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden.
Hierdurch wird zu den Ortschaften Kaster und Königshoven ein Abstand von
ca. 1.800 m eingehalten, wodurch mit Hinblick auf die Größe der geplanten
Konzentrationszone an dieser Stelle ein sehr verträgliches Maß für eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor dem Hintergrund der
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
bereits bestehenden Vorbelastungen durch Braunkohlekraftwerke und bestehende Windenenergieanlagen erreicht wird.
Der südliche Teilabschnitt der westlichen Abgrenzung ergibt sich aus einem
um ca. 1.200 m parallel in Richtung Westen versetzten Verlauf der östlichen
Begrenzung des Geltungsbereiches. Ein Abstand von 1.200 m wurde gewählt,
um Windenergieanlagen aktueller Größe und Leistungsstärke in maximal drei
in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Reihen aufstellen zu können und somit die
Gestaltung des Windparks bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes in
bestimmtem Umfang beeinflussen zu können. Hierdurch wird der Eingriff in
das Landschaftsbild aus südlicher Blickrichtung weniger gravierend als bei
einer Vielzahl nebeneinander errichteter Anlagen.
Die durch die 45. Flächennutzungsplanänderung geplante Konzentrationszone
entspricht in ihren Abgrenzungen nicht der kompletten Potentialfläche A, sondern nimmt zunächst nur Flächen in Anspruch, die westlich der Aschedeponie
liegen. Somit werden die westlichen und südlichen Flächen der Potentialfläche
nicht in die Konzentrationszone einbezogen. Generell ist die Stadt nicht verpflichtet, alle Bereiche als Konzentrationszone darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, die
diese Begrenzung rechtfertigen. Ursächlich für die Begrenzung ist die Einhaltung eines weitestgehenden Abstandes zur Wohnbebauung und die zunächst
geplante Nichtinanspruchnahme von Flächen, die innerhalb des Naturparks
Rheinland liegen. Durch die geplante Flächenausweisung soll zudem die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes begrenzt werden. Die detallierten Gründe sind den unter 8.1.1 - 8.1.10 dargestellten Entscheidungskriterien und
-aspekten zu entnehmen.
Die westlich des Geltungsbereiches gelegenen Flächen können unter anderem zur Realisierung avifaunistischer Kompensationsmaßnahmen, welche in
diesem Bereich als folgerichtig erscheinen, zunächst nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden. Auch wurde hier ein Brutareal der Wachtel kartiert, welches eine Abgrenzung der Fläche in westliche Richtung zur Folge hat (vgl.
Karte 3.1 des avifaunistischen Fachgutachtens).Eine Ausweisung von Flächen
für Windenergieanlagen in diesem Bereich kann erst erfolgen, wenn avifaunistische Kartierungen zeigen, dass bei dieser Nutzung im Zuge der Rekultivierungsfortschreitung keine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Arten
vorliegt. Darüber hinaus verbessern sich sukzessive durch längere Liegezeiten
nach der Rekultivierung die Bodenverhältnisse westlich des derzeitigen Plangebietes.
Durch diesen Verlauf des Geltungsbereiches ergibt sich zum Naturschutzgebiet Rübenbuschtal ein Abstand von ca. 1.000 m, zu den Wohngebäuden im
Weiler Hohenholz ein Abstand von ca. 1.000 m.
Der nördliche Teilabschnitt der westlichen Grenze folgt mit entsprechendem
Sicherheitsabstand der dortigen, aktuellen Abbaukante zum Tagebau.
Der Geltungsbereich hat eine maximale Längenausdehnung von ca. 3.750 m
und verjüngt sich an der schmalsten Stelle auf ca. 360 m. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bereich der 45. Flächennutzungsplanänderung weist Höhen zwischen
93 m ü. NHN und 109 m ü. NHN auf. Im südlichen Teilbereich steigt das Gelände von ca. 93 m ü. NHN an der südlichen Grenze Richtung Deponie auf
109 m ü. NHN und Richtung westlicher Grenze des Geltungsbereiches auf
108 m ü. NHN an. Richtung Königshovener Mulde fällt das Gelände auf ca.
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
95 m ü. NHN ab, um dann nördlich der Königshovener Mulde wiederum auf ca.
108 m ü. NHN unmittelbar südlich der Königshovener Höhe anzusteigen. Der
Bereich westlich der Königshovener Höhe fällt auf ca. 97 m. Damit weist das
Gelände insgesamt drei Hochpunkte, südwestlich der Deponie, an der südwestlichen Grenze des Geltungsbereiches und südlich der Königshovener
Höhe und eine querende Mulde nördlich der Engstelle des Plangebietes auf.
Der Geltungsbereich wird heute geprägt durch die Rekultivierung des ehemaligen Tagebaugeländes gemäß Rekultivierungsplan. Die rekultivierte Fläche ist
weitestgehend einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen. Im
Bereich der querenden Königshovener Mulde soll eine naturnahe typische
Auenvergesellschaftung entwickelt werden. Unmittelbar nördlich der Mulde
wurde der ‚Wald unserer Zukunft’ mit ca. 4,1 ha Nutzwald aufgeforstet. Im südlichen Teilbereich westlich des angrenzenden Hochpunktes befindet sich eine
Kapelle. Diese Kapelle erinnert an den Ort Alt-Königshoven, der in diesem
Bereich vor Beginn des Tagebaus lag.
6
Ziel und Zweck der Planung
Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes insbesondere der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sollen die nachfolgend aufgeführten Darstellungen im Bereich der
45. Flächennutzungsplanänderung wie folgt geändert werden:
●
●
Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen als Überlagerung der Darstellung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in zwei Bereichen.
Änderung von Flächen für die Forstwirtschaft in ‚Flächen für die Landwirtschaft’ entsprechend dem aktuellen Rekultivierungsplan der RWE.
Durch die nachfolgenden Änderungen soll der Flächennutzungsplan an den
Bestand angepasst werden:
●
●
●
Änderung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in ‚Flächen für die Forstwirtschaft’ entsprechend des Rekultivierungsplanes und der Aufforstungsmaßnahme ‚Wald unserer Zukunft’.
Nichtdarstellung der 110 kV Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen
Kennzeichnung des gesamten Bereiches als Fläche, bei deren Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
Ziele der Landesplanung
Das Land NRW macht Vorgaben zur ressourcen- und klimaschützenden
Energienutzung, indem gemäß § 26 des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm LEPro) anzustreben ist, dass in der Energiewirtschaft insbesondere einheimische und regenerierbare Energieträger eingesetzt werden.
Die flächenbezogenen Ziele der Landesplanung werden im Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln und innerhalb des bezirksübergreifenden Braunkohlenplanes Garzweiler konkretisiert. Der Regio12
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
nalplan stellt den Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung als
‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dar.
Der gesamte Abschnitt liegt innerhalb eines Bereiches für die ‚Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’. Östlich des Geltungsbereiches
schließt sich eine Fläche für eine Abfalldeponie an. Südlich des Geltungsbereiches stellt der Regionalplan zwei potentielle Verkehrsstraßen als Bedarfsmaßnahme ohne räumliche Festlegung, die L 31n und die L 48n, dar.
Gemäß Ziffer D.2.5 Ziel 1 Satz 2 des Regionalplanes ist die Inanspruchnahme
eines Bereiches für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für andere Zwecke ausgeschlossen. Da im Änderungsgebiet des Flächennutzungsplanes ein Braunkohleabbau bereits stattgefunden hat und die
bergbauliche Tätigkeit abgeschlossen ist, ist die Darstellung im Regionalplan
funktionslos geworden, weil der Sicherungszweck des Raumordnungsziels
nicht mehr besteht.
Ein Ziel der Raumordnung tritt danach außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die es sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit
ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Beschluss vom
07.02.2005-4BN1.05, NVwZ2005, 584). Diese Sichtweise wird bestätigt durch
Ziff. D.2.6 Ziel 3 des Regionalplanes, die vorsieht, dass Bereiche für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für Konzentrationszonen genutzt werden können, wenn der Abbau bereits stattgefunden hat und
die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Als Konkretisierung der Rekultivierungsziele sieht der Regionalplan vor, dass
im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen im konkreten Einzelfall vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll. Bei einer besonderen Eignung für die Entwicklung ökologisch wertvoller Biotope oder deren Vernetzung hat die Rekultivierung für Zwecke des Naturschutzes bzw. des Landschaftsschutzes zu erfolgen. Bei schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen hat ihre Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen.
Der Regionalplan stellt die Fläche der 45. Flächennutzungsplanänderung als
‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ dar.
Gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 ist innerhalb von BSLE-Gebieten
die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer
Einzelfallprüfung möglich.
Die nördlich angrenzenden Bereiche werden innerhalb des Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf ebenfalls als ‚Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dargestellt. Teilbereiche dienen
dem Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung. Im Bereich der Königshovener Höhe wird eine Abfalldeponie dargestellt.
Der Braunkohlenplan legt in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es
für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Er enthält u.a. Angaben über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich
der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung.
Der Rekultivierungsplan sieht für den vorwiegenden Bereich des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes Flächen für die Landwirtschaft vor. Im
mittleren Bereich quert die Königshovener Mulde, der von Norden und Süden
zwei Gräben zugeführt werden. Der südliche Graben verläuft westlich eines
13
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Wirtschaftsweges und beginnt nördlich des Standortes der Petrus-Kapelle.
Südlich der Kapelle ist eine ca. 0.5 ha große Pflanzfläche vorgesehen.
7.2
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Geltungsbereich der
45. Änderung des Flächennutzungsplanes großflächig ‚Flächen für die Landwirtschaft’ dar. Im südlichen Teilbereich befinden sich in einer Größe von ca.
47 ha zusammenhängende Flächen für die ‚Forstwirtschaft’. Diese Flächen
entsprechen einem Anteil von ca. 13,6 % an der Gesamtfläche des Geltungsbereiches. Diese Flächen wurden im Rahmen des Tagebaus abgebaut und
durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Der Rekultivierungsplan
sieht keine Aufforstung an gleicher Stelle vor. Der gesamte Bereich ist als Fläche für Abgrabungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen gekennzeichnet. Im südlichen Teilbereich ist eine 110 KV-Leitung dargestellt, der mittlere Bereich wird in Ost-West-Richtung von einer Richtfunkstrecke gequert.
7.3
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich in einer Entfernung von ca.
1.000 m westlich von Königshoven das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’. In
den mittleren Bereich des Geltungsbereiches ragt die Biotopkatasterfläche
‚Obere Königshovener Mulde’. Die Königshovener Mulde ist eine gestaltete
Biotopzone, in der die Landschaftssituation eines naturnahen Lösstales nachempfunden wird. Die Fläche wird charakterisiert durch Gehölzpflanzungen,
Stauden- und Grasfluren, wechselfeuchten Zonen und Mulden.
Das Plangebiet der 45. FNP-Änderung ist nicht Bestandteil des südlich angrenzenden Naturparks Rheinland. Die innerhalb der Potentialfläche A gelegenen Flächen des Naturparks Rheinland werden somit zunächst ausgeklammert.
7.4
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Tagebaurekultivierung Nord’ des Rhein-Erft-Kreises im Bereich der ‚Wiederherstellung
einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft’. Der
Landschaftsplan kennzeichnet die Fläche als Rekultivierungsfläche, zum Herrichten von Abgrabungsflächen und anderen geschädigten Grundstücken. Die
Festsetzungen dienen vorrangig der Rekultivierung mit landwirtschaftlichem
Schwerpunkt, der Anreicherung mit gliedernden Landschaftselementen und
der Herrichtung eines mit Wald- und Wiesenvegetation ausgestatteten Grünzuges im Bereich der Königshovener Mulde.
8
Darstellung der 45. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
Die Konzentrationzone Königshovener Höhe soll entsprechend der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen als zweite Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die Qualitäten
bestehen aus den guten Windverhältnissen, aus einem angemessenen Abstand zu benachbarten Ortschaften sowie zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Hofstellen und auf der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Darstellung der Konzentrationszone soll als
Überlagerung der Darstellung ‚Flächen für die Landwirtschaft’ erfolgen.
14
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Zum Schutz der Königshovener Mulde wird die Konzentrationszone in zwei
Teilbereiche geteilt. Gemäß der unten anschließenden Darstellung einzelner
Aspekte und der Darstellung innerhalb des Umweltberichtes ist davon auszugehen, dass der Ausweisung der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Insbesondere die Umweltprüfung zeigt, dass keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen und keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert wesentliche beeinträchtigt oder eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnbebauung ausgeübt wird.
Im Folgenden werden einzelne Entscheidungskriterien und -aspekte detailliert
dargestellt.
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sind die
Abstände zur schützenswerten Wohnbebauung derart zu wählen, dass
die Richtwerte gemäß TA-Lärm eingehalten werden. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der
Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren.
Die nächstgelegene Wohnbebauung innerhalb einer geschlossenen
Siedlung befindet sich innerhalb der Ortslagen Frimmersdorf und Gindorf in einem Abstand von ca. 1.800 m. Der nördliche Ortsrand des
Ortsteiles Kaster-Königshoven liegt ca. 1.800 m südlich des Geltungsbereiches der FNP-Änderung. Die hier vorhandene Wohnbebauung wurde
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 30 als ‚Allgemeines Wohngebiet’
realisiert. Der nächstgelegene Weiler Hohenholz liegt in einer Entfernung von 1.000 m. Mit diesen Entfernungen werden die im Rahmen der
Gesamtuntersuchung zugrunde gelegten 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand und 600 m zu Einzelgebäuden und Splittersiedlungen im Außenbereich eingehalten.
8.1.2 Höhenbegrenzung
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann in Verbindung mit § 16 Abs. 1
BauNVO in der Flächennutzungsplanänderung eine Höhenbegrenzung
der Windenergieanlagen dargestellt werden. Die Anlagenhöhe wird auf
maximal 200 m über jeweiliger bestehender Geländehöhe im Mittelpunkt
der jeweiligen Einzelanlage festgeschrieben.
Die Höhe der Begrenzung schafft im Rahmen der Abwägung der Interessen der Anlagenbetreiber und den öffentlichen Interessen nach einer
möglichst geringen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
einen gerechten Ausgleich beider Belange. Gemäß der im Rahmen der
‚Vorermittlung zur immissionschutzrechtlichen Bewertung von 23 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ durchgeführten schalltechnischen Berechnung und der Berechnung der Rotorschattenwurfdauer
sowie dem Nachtrag vom 10.01.2012 (siehe unter 8.1.6 und 8.1.7) werden bei der vorgenommenen Höhenbegrenzung aufgrund der großen
Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung die zulässigen Grenzwerte
nicht überschritten. Auch die Prognose und Bewertung in Bezug auf relevante Vogelarten ergibt, dass keine grundlegenden naturschutzfachli15
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
chen Bedenken gegen die vorgenommene Höhenbegrenzung bestehen.
8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes
Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der aufgrund von Bürgerinitiativen nicht in das angrenzende Braunkohletagebaugebiet einbezogen wurde. 1987 wurde der historische Ortskern als
Denkmalbereich festgelegt. Der Ort Kaster zählt zu den historischen
Orts- und Stadtkernen in Nordrhein-Westfalen, deren Erhaltung und Erneuerung zu den Schwerpunkten der Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik der 90er Jahre zählte. Der städtebauliche Schutz des
Ortsbildes kann der Zulassung von Windkraftanlagen entgegenstehen.
Der historische Ortskern Kaster befindet sich ca. in 2.000 m Entfernung
südöstlich des Geltungsbereiches der geplanten Konzentrationszone.
Zwischen Ortskern und der Konzentrationszone liegt die Kasterer Höhe,
die im südöstlichen Bereich entsprechend des Rahmenbetriebsplanes
intensiv eingegrünt wurde. Die Sicht auf die Windkraftanlagen ist somit
durch sichtverschattende Gehölzbestände und den Böschungsbereich
am Fuß der Kasterer Höhe erheblich eingeschränkt, so dass eine optisch bedrängende Wirkung des Ortsbildes keinesfalls zu begründen ist.
Die geplanten Anlagen sind in Kaster von einzelen Standorten aus teilweise zwar sichtbar, jedoch wirkt sich die Hauptwindrichtung an dieser
Stelle vorteilhaft aus, da der Betrachter in diesem Fall nicht frontal, sondern seitlich auf die Rotorblätter blickt. Aus Richtung Frimmersdorf betrachtet wären die Anlagen deutlicher zu sehen, jedoch ist aufgrund des
großen Abstandes sowie einer industriellen Vorprägung des Ortsteiles
auch hier nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auf eine
Wohnbebauung auszugehen.
8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion
Der städtebauliche Schutz vor einer Beeinträchtigung der natürlichen
Eigenart einer Landschaft und ihres Erholungswertes ist gemäß Windkraftanlagenerlass darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen
Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholungseigenschaft abträglicher Nutzung zu
schützen.
Gemäß Regionalplan dienen die beanspruchten Flächen als ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich’. Eine landschaftsorientierte Erholung
wird nicht dargestellt. Die Eigenart des Landschaftsraumes wird heute
durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen geprägt. Die Rekultivierungsflächen verfügen über
gliedernde sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der
Raum relativ naturnah wirkt. Durch die Einbringung der Windenergieanlagen als technische Objekte wird die Eigenart des Landschaftsraumes
verändert. Im Norden und Osten treten in hohem Maße städtebaulichindustrielle Elemente wie Kraftwerke hinzu. Im Erfttal sowie den Böschungen der Hochkippe wird die Eigenart durch größere Waldflächen
bestimmt.
Für eine Vielzahl der städtischen Räume können aufgrund der Sichtver16
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
schattung oder der städtisch-industriellen Vorbelastung erhebliche Beeinträchtigungen durch die Potentialfläche A und insbesondere durch die
Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Dies trifft unter anderem
für mögliche Betrachterstandorte innerhalb von Siedlungsflächen oder
für alle Standorte westlich der A 61 zu. Die detaillierte Darstellung der
Belange des Schutzgutes Landschaft sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
8.1.5 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und Waldflächen
Das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ südwestlich des Geltungsbereiches stellt mit einem Abstand von ca. 1.000 m das nächstliegende Naturschutzgebiet dar. Gemäß Windkraftanlagenerlass sollte zu dieser
Fläche ein Abstand in Abhängigkeit vom Schutzcharakter des Gebietes
eingehalten werden. Im mittleren Abschnitt des Planbereiches befindet
sich die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde’.
Sowohl die Königshovener Mulde als auch der aufgeforstete ‚Wald unserer Zukunft’ werden zum Schutz der Flächen aus dem Geltungsbereich der Konzentrationszone ausgeklammert, sind aber Bestandteil der
45. Flächennutzungsplanänderung. Damit wird dem Rekultivierungsziel
des Regionalplanes entsprochen, dass im Rahmen der Rekultivierung
unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll und dass bei
schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen die Erhaltung in
der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen hat.
Des Weiteren berücksichtigt die Ausklammerung der ‚Königshovener
Mulde’ und des aufgeforsteten ‚Waldes unserer Zukunft’, dass der Bereich der 45. FNP-Änderung innerhalb des Regionalplanes als ‚Bereich
zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ (BSLE)
dargestellt ist. Diese Darstellung steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht generell entgegen, weil gemäß Windenergieerlass vom
11.07.2011 BSLE-Gebiete zu denjenigen Bereichen zählen, in denen die
Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Die Inanspruchnahme der BSLE-Fläche wird damit gerechtfertigt, dass es sich um eine großräumige Fläche handelt mit einer
geringen Funktion für Naturschutz- und Landschaftspflege. Insofern ist
es folgerichtig, bereits vorhandene Strukturen innerhalb dieses Bereiches zu schützen. Die Nichtinanspruchnahme der BSLE-Fläche wäre
gleichbedeutend mit dem Verzicht auf eine zusätzliche Konzentrationszone, weil beide verbleibenden Potentialflächen, die außerhalb von Restriktionen liegen, sich innerhalb von BSLE-Flächen befinden.
8.1.6 Lärmimmissionen
Aufgrund der Abstände von ca. 1.800 m zur Ortslage Frimmersdorf und
zur Ortslage Gindorf, von ca. 1.800 m zur Ortslage Kaster-Königshoven
und von ca. 1.000 m zum nächstgelegenen Weiler Hohenholz ist gewährleistet, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von
Lärmimmissionen auftreten werden. Um diese Aussage verifizieren zu
können, wurde von der IEL GmbH, Aurich 2011 im Rahmen der ‚Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von 23 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ eine schalltechnische Berechnung und eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer durchgeführt.
Mit Datum 10.01.2012 wurde ein Nachtrag vorgelegt, in dem in der Be17
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
rechnung eine Gesamthöhe von jeweils 200 m zugrunde gelegt wird..
Die nächstgelegenen Wohnstandorte wurden als Immissionspunkte zugrunde gelegt. Einige Immissionspunkte sind nach der immissionsschutzrechlichen Bewertung aufgrund einer Unterschreitung der maßgebilichen Immissionswerte um 15 db(A) nicht relevant, an den übrigen
Immissionspunkten werden die zulässigen Immissionswerte unterschritten. wurden die zulässigen Grenzwerte überschritten. Im Rahmen des
separaten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur
Errichtung der einzelnen Windkraftanlagen ist die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Geräuschimmissionen werden auf Grundlage der TA-Lärm bewertet. Im Rahmen der zu
erstellenden Schallimmissionsprognose werden die Vorbelastungen
durch das Kraftwerk Frimmersdorf berücksichtigt. Eventuelle Überschreitungen der Richtwerte könnten grundsätzlich durch geringfügige Standortverschiebungen oder durch Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Emissionen einzelner Anlagen reguliert werden.
8.1.7 Schattenwurf
Der von Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf stellt gemäß
Windkraftanlagenerlass eine qualitative Veränderung der natürlichen
Lichtverhältnisse dar. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann
ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer
am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und
darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Die Einhaltung der
vorgenannten Richtwerte ist im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz nachzuweisen.
Aufgrund der großen Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung
konnte im Rahmen einer Rotorschattenwurfberechnung durch die IEL
GmbH Aurich 2011 und innerhalb des vorgenannten Nachtrages festgestellt werden, dass die Orientierungswerte an keinem relevanten Immissionspunkt überschritten werden.
8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter werden innerhalb des
Umweltberichtes beschrieben und bewertet. Die Bestandsaufnahme des
derzeitigen Umweltzustandes wird der Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gegenübergestellt.
Die Erfassung störungsempfindlicher Gruppen und Arten erfolgt in einem gesonderten Gutachten.Insgesamt ergab die Prognose und Bewertung in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Vogelarten und auf die
Wachtel und den Uhu, dass keine grundlegenden naturschutzfachlichen
Bedenken bestehen. Gemäß Prognose verstößt die Ausweisung einer
Konzentrationszone für die Windenergie nicht gegen die Verbote des §
44 (1) BNatSchG. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von einzelnen Arten im Sinne der Eingriffsregelung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erneut zu prüfen. Gegebenenfalls werden Maßnahmen erforderlich, um diese Beeinträchtigungen zu kompensieren.
8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten
Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf. Es
ist zu klären, welche Kapazitäten dort zur Einspeisung zur Verfügung
18
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
stehen. Ein weiterer Einspeisepunkt ist die Umspannanlage BedburgMillendorf. Deren Kapazitäten sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
8.1.10 Richtfunkstrecken
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wird das nördliche Stadtgebiet von einer Richtfunkstrecke in West-Ost-Richtung gequert. Der entsprechende Streckenabschnitt wird nachrichtlich in die 45. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Über die genaue Lage dieser und
weiterer nicht dargestellter Strecken wurden Informationen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eingeholt. Nach Auskunft der von der Bundesagentur benannten Netzbetreiber wird im Geltungsbereich eine Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH Co. KG betrieben. Gemäß Information dieses Netzbetreibers sollte von den Trassenmittellinien der Richtfunkstrecke zu den Rotorspitzen der Windkraftanlagen ein Abstand von mindestens 30 m gewährleistet sein. Dieser
Abstand kann im Rahmen des Planvollzuges gewahrt werden. Die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen sind mit den relevanten Netzbetreibern abzustimmen.
Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West wird der nördliche
Teilbereich der 45. FNP-Änderung in West-Ost-Richtung von einer aktiven militärisch genutzten Fm-Trasse gequert. Um Beeinträchtigungen
der Wirksamkeit der Trasse zu vermeiden, sollte dieser Bereich von
Hindernissen in einer Gesamtkorridorbreite von 200 m freigehalten werden.
8.2
Flächen für die Forstwirtschaft
Die Königshovener Mulde wird entsprechend des Rekultivierungsplanes und
der ‚Wald unserer Zukunft’ entsprechend der Realisierung innerhalb der 45.
Flächennutzungsplanänderung als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt.
8.3
Flächen für die Landwirtschaft
Da für die Stell- und Betriebsflächen der einzelnen Anlagen nur eine geringe
Flächeninanspruchnahme erfolgt, ist die weitere Nutzung der übrigen Flächen
im Geltungsbereich mit der bisherigen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ verträglich. Daher werden beide Darstellungen als überlagernde Darstellungen in den Plan aufgenommen.
8.4
Erschließung
Die Zufahrt zur Fläche des Geltungsbereiches der beiden Bereiche der geplanten Konzentrationszone ist von der L 116 auf Höhe des Kraftwerkes Frimmersdorf über einen vorhandenen Asphaltweg entlang der Königshovener
Mulde geplant. Die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen werden möglichst an vorhandenen Asphalt- und Wirtschaftswegen platziert. Diese Wege
müssen teilweise verbreitert bzw. neu ausgebaut werden. Für den Aufbau der
Anlagen sind die vorhandenen Abbiegesituationen zu verbessern. Für jede
Anlage muss eine bis zu ca. 1.400 m² große Kranstellfläche geschaffen werden.
19
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Unter der Voraussetzung, dass die Einspeisung in das Umspannwerk Frimmersdorf erfolgt, ist nördlich der Königshovener Mulde die Übergabestation
vorgesehen. Von hier ist entlang des nordöstlichen Deponiefußes eine Kabeltrasse vorgesehen, die am östlichen Eckpunkt der Deponie Richtung Nordosten zum Umspannwerk Frimmersdorf führt. Im unmittelbaren Nahbereich der
Windenergieanlagen werden die öffentlichen Wirtschaftswege ausgebaut und
zur Erschließung genutzt.
Die Erschließungs- und Nebenanlagen unterliegen wie die Windkraftanlagen
dem Privilegierungstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB.
8.5
Ausgleichsmaßnahmen
Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt
die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene Planung der Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen voraus. Deswegen können zum augenblicklichen Zeitpunkt keine
abschließenden Aussagen über die Größe der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Diese Angaben werden im Laufe des weiteren Verfahrens fortgeschrieben.
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus
beim Landschaftsbild verursacht.
Die Kompensation des Eingriffs sollte unter Beachtung der beeinträchtigten
Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser Eigenartsverlust am
stärksten wahrnehmbar ist. Dies ist neben dem Plangebiet vor allem in angrenzenden, heute noch wenig technisch überformten Teilen der Kulturlandschaft der Fall. Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild wird darauf abgezielt, dass diese möglichst multifunktional sind und
auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und Funktionen als Lebensraum erfüllen können.
Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter bzw.
Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima/Luft sind Maßnahmen geeignet,
wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch
Extensivierung, bei Klima und der Lufthygiene durch zusätzliche klimawirksame oder immissionsmindernde Strukturen.
Das Maßnahmenkonzept zielt darauf, beeinträchtigte Landschaften aufzuwerten. Hierzu ist geplant, eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden
Strukturen vorzunehmen. Als Raum für die maßgeblichen auf das Landschaftsbild ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen kommen neben den Randflächen des Plangebietes und der direkt angrenzenden Landschaftsräume
auch andere, weniger vielfältige Landschaftsbereiche in Frage, vorzugsweise
im Wirkbereich des Vorhabens. Konkret werden die Maßnahmen deshalb im
Bereich der Rekultivierungsflächen des Tagebaus, einschließlich der Flächen
der zu rekultivierenden Aschedeponie, geplant.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich und zum Schutz der Avifauna die Aufwertung von
20
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
Offenlandbereichen sinnvoll. Der Schwerpunkt ist auf die Aufwertung der Lebensräume der offenen und halboffenen Kulturlandschaft zu legen.
In Abstimmung mit den Rekultivierungszielen sind die westlich des Plangebietes gelegenen Rekultivierungsflächen zu bevorzugen. Diese Flächen befinden
sich derzeit in der Zwischenbewirtschaftung und verfügen je nach Rekultivierungsalter über verschiedene Nutzungen (z.B. Rohbodenstandorte, Brachen,
Luzernefelder) sind aber insgesamt jung, strukturarm und vor allem für
schutzwürdige Vögel des Offenlandes von Bedeutung.
9.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für
die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet.
Die ermittelten und bewerteten Belange sind im Umweltbericht darzulegen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung. Für die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wurde der Umweltbericht von Smeets Landschaftsarchitekten, Erftstadt, November 2011 als eigenständiges Dokument
erstellt, der im folgenden zusammengefasst wird.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und des
angrenzenden Braunkohletagebaus und der nahe liegenden Kraftwerke nicht
besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen
durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt
verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte
Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen
auf das Schutzgut Landschaft werden als besonders erheblich eingestuft, da
die Eigenart einer Landschaft verändert wird bzw. es zu Veränderungen des
Orts- und Landschaftsbildes und der Sichtbeziehungen kommen kann. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da
die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an
sensiblen Immissionsorten nicht überschritten werden. Da das Plangebiet innerhalb eines rekultivierten Bereiches liegt, sind Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.
Bereits durch die Wahl des Standortes und die Lage in einem rekultivierten
Raum mit Vorbelastungen wurden wichtige Vermeidungseffekte bewirkt. Weitere Möglichkeiten der Minderung können z.B. durch symmetrische Anordnung
der Windenergieanlagen, Gleichartigkeit der Anlagen, langsam drehende Rotoren und matte Farben genutzt werden.
Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand
keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
10.
Hinweise
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Realisierung der einzelnen Wind21
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
energieanlagen sind folgende Hinweise zu beachten:
10.1 Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Es ist darauf zu achten, dass die vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt erschlossen bleiben.
10.2 Schutz des Grundwassers
Bei Baumaßnahmen ist der Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Eventuell vorhandene Grundwassermessstellen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
10.3 Bodenverhältnisse
Der Geltungsbereich liegt im Bereich eines verkippten ehemaligen Tagebaubereiches. Zur Vermeidung von Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der
anstehenden Bodenverhältnisse sind besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Gründung der einzelnen
Bauwerke ist der jeweiligen Tragfähigkeit des Bodens anzupassen. Die entsprechenden Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrunds’, der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ und der Bauordnung des
Landes NRW sind zu beachten. Zudem sind ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben großräumigen Setzungen sind kleinräumige
Setzungsdifferenzen möglich. Eine tiefere Gründung durch Rüttelstopfverfahren kann die kleinräumigen Setzungsdifferenzen verringern. Zur Böschungskante des Tagebaus ist ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
10.4 Grundwasserspiegel
Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung liegt im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohleabbaus. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist
ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten.
10.5 Erdbebenzone
Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung liegt in der Erdbebenzone 2 in der
Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und der geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
10.6 Flurbereinigung
Der Geltungsbereich der 45. FNP-Änderung unterliegt dem Flurbereinigungsverfahren. Vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens dürfen bauliche Anlagen gemäß § 34 FlurbG nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
errichtet werden.
10.7 Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Bauschutzbereiches von zivilen
Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen. Auf § 14 des Luftverkehrsgesetzes wird
hingewiesen. Im Genehmigungsverfahren wird das Dezernat 26 der Bezirksre22
Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
gierung Düsseldorf bezüglich des Bereiches Flugsicherheit beteiligt.
Nördlich der Konzentrationszone befindet sich in ca. 2,3 km Entfernung das
Segel- und Modellfluggelände Gustorfer Höhe. Aufgrund der Entfernung und
der West-Ost-Ausrichtung der Start- und Landebahn sind keine Restriktionen
für die Konzentrationszone zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung standardisierter An- und Abflugverfahren nach Sichtflugregeln (sog. Platzrunde) ist der
Abstand der Konzentrationszone ausreichend. Südöstlich des Geltungsbereiches ist in ca. 1.000 m Entfernung im Flächennutzungsplan mit Symbol ohne
Flächendarstellung ein Modellfluggelände dargestellt.
Der Geltungsbereich liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Militärflughäfen Nörvenich und Teveren. Dennoch ist jede konkrete Einzelanlage im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Wehrbereichsverwaltung III als
militärische Luftfahrtbehörde zuzuleiten und dort zu prüfen. Darüber hinaus
sind der Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig vor Baubeginn alle endgültigen
Daten zwecks Veröffentlichung als Luftfahrthindernis anzuzeigen.
10.8 Rückbauverpflichtung
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung
abzugeben, dass Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch Baulast, Dienstbarkeit oder
in anderer Weise sicherstellen. Eine Sicherheitsleistung muss den Rückbau
der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments
am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken.
10.9 Hochspannungsleitung
Von der 110 kV Hochspannungsleitung Pkt. Garzweiler G-BSP Jackerath,
Bl. 1187 ist ein Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Dieser Abstand kann auf den einfachen Rotordurchmesser reduziert
werden, wenn schwingungsdämpfende Schutzmaßnahmen an den Leiterseilen auf Kosten des Verursachers vorgenommen werden.
11
Beteiligung der Nachbargemeinden
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange werden die Belange der betroffenen Nachbargemeinden berücksichtigt. Aufgrund der Lage der Konzentrationszone an der nördlichen Grenze des
Gebietes der Stadt Bedburg zum Stadtgebiet Grevenbroich sind insbesondere
die Belange des Ortsteiles Frimmersdorf in die Abwägung einzustellen.
12
Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsmaßnahmen mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 des Landesplanungsgesetzes
ist eine Stellungnahme der Bezirksregierung Köln einzuholen.
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Kosten der Durchführung der Planung
Die für das Planverfahren anfallenden Kosten werden von dem Vorhabenträger übernommen. Innerhalb eines Städtebaulichen Vertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Bedburg werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme vertraglich geregelt.
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Stadt Bedburg
Begründung zur 45. Flächennutzungsplanänderung
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Städtebauliche Kennwerte
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Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung
Flächen für die Landwirtschaft mit Überlagerung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
Flächen für die Forstwirtschaft
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ca. 345 ha
ca. 333 ha
ca. 12 ha
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