Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,6 MB
Datum
26.06.2012
Erstellt
07.08.12, 18:03
Aktualisiert
07.08.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
45. Änderung
- Königshovener Höhe (Windpark Bedburg Nord)
UMWELTBERICHT
Lesefassung
STADT BEDBURG
Aufgestellt:
Juni 2011, geändert März 2012
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
587-1-SUP_FNP_12.DOC
Umweltbericht
FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ............................................................................................ 5
1.1
Darstellung der Inhalte und der Ziele der
Flächennutzungsplanänderung .................................................................6
1.2
Rechtliche Rahmenbedingungen ..............................................................7
1.3
Bedarf an Grund und Boden ....................................................................12
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........... 13
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes.........................13
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit .....................13
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ..........................................15
Artenschutzrechtlich relevante Arten.....................................................................16
Schutzgut Boden ..................................................................................................21
Schutzgut Wasser ................................................................................................21
Schutzgut Luft / Klima...........................................................................................22
Schutzgut Landschaft ...........................................................................................23
Kultur- und sonstige Sachgüter.............................................................................25
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern .......................................................25
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung.......................................................................26
2.2.1
2.2.2
Technik und Wirkungen von Windenergieanlagen und Windparks .......................26
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) ........................................................................27
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt...........................................................27
Boden ...................................................................................................................27
Wasser .................................................................................................................28
Luft / Klima............................................................................................................28
Landschaft ............................................................................................................29
Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten...............................................33
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB...........................38
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)...................38
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) ........................................................................39
Emissionen, Abfälle, Abwasser, Energie...............................................................40
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ......................................40
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)..................40
2.2.2.1
2.2.2.2
2.2.2.3
2.2.2.4
2.2.2.5
2.2.2.6
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Umweltbericht
FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
3
2.3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ......................................40
2.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ...............................................................41
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................43
3
Zusätzliche Angaben........................................................................ 45
3.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben.............................................................45
3.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ..................45
4
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................ 46
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln .....................9
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) .......................................................................................................10
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg .........................11
TABELLEN
Tabelle 1: Festsetzungen des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord .................11
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FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
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Impressum
Auftraggeber:
RWE Innogy GmbH
Gildehofstraße 1
45127 Essen
über die
BMR energy solutions GmbH
Weserstraße 9 4
41836 Hückelhoven
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Landschaftsarchitekten BDLA
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl. Ing. Antonia Kühl
Dipl. Biol. Stefan Möhler
Dipl. Geogr. Bettina Molly
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt als
Ganzes ebenso wie einzelne Darstellungen dem Urheberschutz. Eine
Vervielfältigung und die Veröffentlichung, insbesondere im Internet
sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig.
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Umweltbericht
FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
1
5
Einleitung
RWE Innogy GmbH, Hamburg in Kooperation mit BMR Windenergie & Co. KG plant die Errichtung eines Windparks im Bereich des ehemaligen Tagebaus Garzweiler-Süd im Nordosten des Stadtgebietes Bedburg. Die zu beplanende Fläche erstreckt sich zwischen der “Königshovener Höhe“ und der „Kasterer Höhe“. Nach derzeitigem Planungsstand sollen Windenergieanlagen der neuesten Generation errichtet werden. Die Nabenhöhen werden bei etwa 145 m (Gesamthöhe: ca. 200 m) liegen. Die Nennleistungen der Windenergieanlagen
betragen ca. 3 MW. Sie werden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet, die durch
die Rekultivierung des Braunkohletagebaues der RWE Power AG entstanden sind. Das
Plangebiet hat eine Größe von ca. 345 ha.
Das geplante Vorhaben steht im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, da gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung generell der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden soll. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windenergieanlagen gewonnenem
Strom entscheidend gefördert und findet in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG)
vom 28.07.2011 seinen Niederschlag. Auch mit der Änderung des Baugesetzbuches trägt
der Gesetzgeber der wachsenden Bedeutung des Klimaschutzes in der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden mit einer Reihe von Anpassungen und Ergänzungen Rechnung.
Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt für den Untersuchungsraum großflächige „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie vereinzelt „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar. Weiterhin enthält er die nachrichtliche Darstellung der Linie für die Landesstraße L 48n. Das Gebiet ist derzeit nicht als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen, weil die Fläche bei der Untersuchung möglicher Konzentrationszonen in der Stadt
Bedburg, welche für die 23. FNP-Änderung in 2002 durchgeführt wurde, noch nicht rekultiviert war und somit nicht als Standort zur Verfügung stand. Inzwischen stellt der rekultivierte
Tagebau einen tragfähigen Standort dar, der die seinerzeit untersuchten Standorte ergänzt.
Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszone
„Kaiskorb“ ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen gesperrt.
Voraussetzung für die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen innerhalb des Flächennutzungsplans ist ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept, welches sich auf die gesamte Stadtfläche erstreckt. Dieses gesamträumliche Konzept wurde bereits erarbeitet und
stellt die Gründe dar, die es rechtfertigen, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen
fernzuhalten. Die Ausarbeitung orientiert sich an den Empfehlungen des Windenergieerlasses NRW sowie zusätzlichen, von der Stadt Bedburg für diese Betrachtung festgelegten Kriterien. Als Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung ist festzuhalten, dass grundsätzlich zwei Bereiche innerhalb des Stadtgebietes Bedburg für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen geeignet sind. Dies sind die rekultivierten Flächen im Norden nördlich der
Kasterer Höhe (Potenzialfläche A) und im Osten südlich der Frimmersdorfer Höhe (Potenzialfläche B) des Stadtgebietes. Zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild
soll zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine weitere Konzentrationszone planungsrechtlich
gesichert werden. Aufgrund des bei dieser Analyse zugrunde gelegten Kriteriums, vollständig im Naturpark Rheinland gelegenen Standorte nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn
keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden sind, soll als Ergebnis dieser Untersuchung die Fläche im Norden (Potenzialfläche A) in ein planungsrechtlicher
Verfahren aufgenommen werden. Zusätzlich zur Lage der Potenzialfläche A außerhalb des
Naturparks Rheinland, weist sie im Vergleich zur Potenzialfläche B höhere Abstände zu
Wohnsiedlungsbereichen auf. Zudem ist die Rekultivierung des Areals im Umfeld der Potenzialfläche B bereits abgeschlossen. Das Umfeld der Potenzialfläche A ist aufgrund der bestehenden tagebaulichen Nutzung bzw. der Nähe zum Tagebau Garzweiler noch industriell
geprägt. Die Naherholungsnutzung ist damit aufgrund der industriellen Nutzung im Umfeld
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FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
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der Potenzialfläche A geringer als in den abgeschlossenen Rekultivierungsflächen im Umfeld der Potenzialfläche B.
Eine Nutzung zur Windkraftgewinnung an der nördlich im Stadtgebiet gelegenen Stelle erfordert eine FNP-Änderung zur Ausweisung einer entsprechenden Konzentrationszone.
Der Aufstellungsbeschluss zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde unter dem
Namen „Windpark Königshovener Höhe“ in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Bedburg am 3. Mai 2011 gefasst.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung nach Baugesetzbuch werden die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Die ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes sind im Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und gliedert sich entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zum Baugesetzbuch. Er beinhaltet die notwendigen Angaben bzw. Darstellungen zur Umweltprüfung,
die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 7
BauGB erforderlich sind.
Berücksichtigt werden des Weiteren die Belange des Europäischen Netzes „Natura 2000“,
als auch die Maßgaben des nicht gebietsbezogenen Artenschutzes.
1.1
Darstellung der Inhalte und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen geschaffen werden. Die
Flächennutzungsplanänderung verfolgt diese Zielsetzung, als Überlagerung der Darstellung
von „Flächen für die Landwirtschaft“. Des Weiteren erfordert die Zielsetzung in Teilen eine
Änderung von „Flächen für die Forstwirtschaft“ in „Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. die
Verlagerung von „Flächen für die Forstwirtschaft“. Die Konzentrationszone „Bedburg-Nord“
soll als vorrangige Konzentrationszone ausgewiesen werden, um den Anteil erneuerbarer
Energien im Stadtgebiet weiter auszubauen. Ergebnis einer aktuellen Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergie ist, dass die Fläche für diese Nutzung ähnlich hohe Qualitäten
aufweist, wie die bereits vorhandene Konzentrationszone „Bedburg-Kaiskorb“. Diese Qualitäten bestehen u.a. aus den hervorragenden Windverhältnissen und aus einem angemessenen Abstand zu sämtlichen umgebenden Ortschaften. Der Flächennutzungsplan wird zudem
in einigen Punkten der Entwicklung nachgeführt, z.B. Entfall der Hochspannungsleitung.
Die Darstellung dieser Konzentrationszone im bisherigen Flächennutzungsplan ist nicht erfolgt, weil zum Zeitpunkt der Ausweisung der Konzentrationszone für „Kaiskorb“ die nun anstehende Fläche wegen des Tagebaus faktisch noch nicht vorhanden war und in der Eignungsbeurteilung deshalb auch nicht erfasst werden konnte. Für die Ermittlung weiterer geeigneter Flächen für Windenergieanlagen wurde nun für das gesamte Stadtgebiet von Bedburg ein Gesamtkonzept erarbeitet. Unter Berücksichtigung von Tabuflächen und Gunsträumen sowie unter Beachtung der im Windenergieerlass empfohlenen bzw. individuell definierten Restriktionen sind grundsätzlich zwei Bereiche innerhalb des Stadtgebietes für die
Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Aufgrund der Lage der geeigneten Fläche im
Osten des Stadtgebietes innerhalb des Naturparks Rheinland wird zunächst nur die Fläche
im Norden des Stadtgebietes weiterverfolgt, die Teil der Änderung des Flächennutzungsplanes ist. Der Potenzialfläche A außerhalb des Naturparks wird im Hinblick auf die Naherho-
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FNP-Änderung Stadt Bedburg „Windkraft-Konzentrationszone Bedburg-Nord“ -
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lung eine geringere Eignung zugesprochen, da die Rekultivierung des Areals im Umfeld der
Potenzialfläche B im Gegensatz zum Umfeld der Potenzialfläche A bereits abgeschlossen
ist. Das Umfeld der Potenzialfläche A unterliegt in Teilen noch einer industriellen Nutzung.
Positiv sind zudem die höheren Abstände zu Wohnsiedlungsbereichen bei der Potenzialfläche A zu werten.
Die verkehrliche Erschließung der Fläche des Geltungsbereiches erfolgt über einen vorhandenen asphaltierten Wirtschaftsweg entlang der „Königshovener Mulde“. Die einzelnen
Standorte der Windenergieanlagen werden nach Möglichkeit weitgehend an vorhandenen
Wirtschaftswegen platziert. Diese Wege müssen teilweise verbreitert bzw. für die erforderliche Tragkraft neu aufgebaut werden. Für den Aufbau der Anlagen sind die vorhandenen
Abbiegesituationen zu verbessern. Die Kranstellfläche ist je nach Anlagentyp bis zu
1.400 m² groß. Unter der Voraussetzung, dass die Einspeisung in das Umspannwerk „Frimmersdorf“ erfolgt, ist nördlich der „Königshovener Mulde“ eine Übergabestation vorgesehen.
Von hier ist entlang des nordöstlichen Deponiefußes eine Kabeltrasse vorgesehen, die vom
östlichen Eckpunkt der Deponie Richtung Nordosten zum Umspannwerk „Frimmersdorf“
führt.
Im Interesse eines vorsorgenden Immissionsschutzes wird die geplante Konzentrationszone
u.a. unter dem Aspekt der Lärmimmissionen untersucht und geprüft. Weiterhin werden bei
der Planung die schalltechnisch erforderlichen Mindestabstände zur Wohnbebauung eingehalten.
Die detaillierten Beschreibungen von Art und Maß der vorgesehenen Windenergieanlagen
sind in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung enthalten.
1.2
Rechtliche Rahmenbedingungen
DARSTELLUNG DER IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN
FESTGELEGTEN ZIELE DES UMWELTSCHUTZES
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von
Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bek. v. 23.9.2004, zuletzt geändert am
22.07.2011
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden; Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v.
24.2.2010, zuletzt geändert am 06.10.2011
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am 06.10.2011
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnisund Erholungsraumes des Menschen
Landschaftsgesetz (LG NW), neugefasst durch Bek. V. 21.07.2000 zuletzt geändert am
16.03.2010
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame,
schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Um-
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welteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht
mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des
Menschen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
09.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 06.10.2011
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen; Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995, zuletzt geändert am 16.03.2010
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des
Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer in der Form, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002, zuletzt geändert am 08.11.2011
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 05.04.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) 2012 vom 28.07.2011
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht werden; fossile Energieressourcen sollen geschont werden und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energien
soll gefördert werden.
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für
die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass), vom 11.07.2011
Förderung der erneuerbaren Energien und Ausbau der Windenergienutzung
Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete
bzw. –objekte berücksichtigt:
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Untersuchungsraum als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ mit vereinzelten „Waldbereichen“ dar. Der gesamte Untersuchungsraum liegt innerhalb der zweckgebundenen Nutzung für die „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“. Östlich angrenzend an
den Untersuchungsraum schließt sich eine Fläche für eine Abfalldeponie an. Weiterhin stellt
der Regionalplan zwei verkehrsinfrastrukturelle Bedarfsplanmaßnahmen, die L 31n und die
L 48n dar.
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Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Nördlich an den Untersuchungsraum grenzt der Regierungsbezirk Düsseldorf. Hier stellt der
Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Bereiche auch als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ mit Waldbereichen dar. Zudem werden Teilbereiche zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierenden Erholung dargestellt. Im Bereich der „Königshovener Höhe“ enthält der Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) eine Abfalldeponie (vgl.
Abbildung 2).
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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP
99)
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt für den Untersuchungsraum großräumige
„Flächen für die Landwirtschaft“ sowie vereinzelt „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar. Weiterhin stellt er die Linie für die L 48n dar.
Nordöstlich angrenzend an das Plangebiet im Bereich der „Königshovener Höhe“ stellt der
Flächennutzungsplan der Stadt Grevenbroich eine Fläche als „Fläche für die Abfallentsorgung und Abfallbeseitigung“ dar. Der Bereich der „Königshovener Höhe“ wird als Fläche für
die Landwirtschaft gekennzeichnet. Nördlich angrenzend an die landwirtschaftlichen Flächen
werden Flächen für Wald dargestellt. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine Fläche für
Abgrabungen/ Gewinnung von Bodenschätzen.
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Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Landschaftsplanung
Der Untersuchungsraum liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Nr. 1
„Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises. Für den betrachteten Teil ist das Entwicklungsziel (3.1) „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ dargestellt.
Die im Landschaftsplan vorgesehenen Maßnahmen dienen der Wiederherstellung von Landschaftsteilen, die durch Abgrabungen oder andere Nutzungen in ihrem Naturhaushalt oder in
ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind. Folgende Festsetzungen werden im Untersuchungsraum genannt:
Tabelle 1: Festsetzungen des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord
Festsetzungen des Landschaftsplans
5.3-2
Rekultivierung mit landwirtschaftlichem Nutzungsschwerpunkt
5.3-6
Herrichtung eines mit Wald und Wiesenvegetation ausgestatteten Muldenzuges
5.3-7
Rekultivierung mit landwirtschaftlichem Nutzungsschwerpunkt und Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Landschaftselementen
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Der nördlich und östlich an den Geltungsbereich angrenzende Landschaftsplan des RheinKreis-Neuss Teilabschnitt IV befindet sich in Aufstellung. Verwendbare Planaussagen liegen
noch nicht vor.
EUROPÄISCHES ÖKOLOGISCHES NETZ „NATURA 2000“ – BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT – SCHUTZWÜRDIGE LEBENSRÄUME
FFH- und Vogelschutzgebiete sind weder im Bereich der geplanten Änderungen noch in
dessen Umfeld vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit
Chorbusch (DE-4806-303)“ befindet sich in ca. 12 km Entfernung.
Naturschutzgebiete sind weder im Bereich der geplanten Änderung noch in dessen Umfeld
vorhanden. Das Naturschutzgebiet „Rübenbusch“ befindet sich südwestlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 1 km.
Landschaftsschutzgebiete sind weder im Bereich der geplanten Änderung noch in dessen
Umfeld vorhanden. Die nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete befinden sich in einer
Entfernung zum Plangebiet von ca. 1 bis 1,5 km. Es handelt sich hierbei um die Schutzgebiete „Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz“, „Alter Erftlauf bei Kaster“ und „Erftniederung“.
Die Biotopkatasterfläche „Obere Königshovener Mulde“ (BK-4905-020) ragt in den Untersuchungsraum hinein. Die Königshovener Mulde ist nach erfolgtem Braunkohle-Tagebau eine gestaltete Biotopzone, in der die Landschaftssituation eines naturnahen Lösstales nachgezeichnet wird. Sie wird charakterisiert von Gehölzpflanzungen, Stauden- und Grasfluren,
wechselfeuchten Zonen und Mulden.
Der Untersuchungsraum liegt außerhalb des Naturparks Rheinland. Der Naturpark Rheinland befindet sich unmittelbar südlich angrenzend.
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Die beplante Fläche liegt im Rhein-Erft-Kreis auf dem Gebiet der Stadt Bedburg. Das Gebiet
erstreckt sich zwischen Neu-Königshoven im Süden bis zur Stadtgrenze von Grevenbroich
im Norden.
Fläche für die Landwirtschaft mit der Überlagerung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
ca. 333 ha
Fläche für die Forstwirtschaft
ca. 12 ha
Plangebiet
ca. 345 ha
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13
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes im Wesentlichen auf der Grundlage vorhandener Daten. Hierbei werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf die
Umwelt, die aus der Bautätigkeit, der Anlagenkonstruktion selbst und dem Betrieb der Anlagen resultieren ermittelt. Sie werden nach ihrer Art und Reichweite beschrieben und hinsichtlich ihrer Schwere bewertet. Grundlage für die Feststellung der Wirkungen ist die Planung in
ihrem derzeitigen Stand. Dieser unterscheidet sich von dem in der folgenden Planungsstufe
zu beurteilenden Stand darin, dass erst grobe Angaben zu Anlagen und Standorten getroffen werden können. Eine endgültige Festlegung in Kenntnis der zu erstellenden Fachgutachten erfolgt jedoch erst im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur
Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 13-18 BNatSchG.
Bei der FNP-Änderung werden die in dieser Planungsebene maßgeblichen Umweltausprägungen erfasst und einbezogen.
Der Landschaftsraum liegt naturräumlich gesehen in der Niederrheinischen Bucht und wird
hier durch die Haupteinheit „Jülicher Börde“ (554) und der Unterordnung „Jackerather
Lößschwelle“ (554.21) weiter gegliedert. Ursprünglich wurde der Landschaftsraum geprägt
durch wellige bis flachhügelige Lößhöhen, mit einer 10 bis 15 m mächtigen Lößauflagerung.
Zahlreiche Trockentäler durchziehen die flachen Lößrücken und –kuppen. Nach Osten senkt
sich die Einheit in einem markanten, relativ stark geböschten Abfall zur Erftniederung. Hiervon ergeben die Rekultivierungsräume, Aufforstungsinseln und Bergehalden der Tagebaue
eine Abweichung. Der Untersuchungsraum selbst wird geprägt durch die Rekultivierungsbereiche des ehemaligen Tagebaugeländes. Die inzwischen rekultivierte Fläche ist weitestgehend einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen. Im Bereich der Königshovener Mulde soll eine naturnahe Bachlandschaft zum Schutz einer typischen Auenvergesellschaftung entwickelt werden.
2.1.1
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Diesbezüglich stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen im
Vordergrund. Unter dem Aspekt der Sicherung der Lebensbedingungen werden die Grunddaseinsfunktionen des Menschen (wie Wohnen, Arbeiten, Erholen) im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfasst und bewertet.
Die Grunddaseinsfunktionen haben ihren direkten räumlichen Bezug in den Gebieten, in denen sich Menschen bevorzugt aufhalten.
Für die Erholungsfunktion werden beim Schutzgut Menschen die Ausstattung der Landschaft mit Flächen mit Infrastruktur für die Erholung berücksichtigt (z.B. Parks, Sport- und
Spielplätze, Freizeitparks etc), wohingegen die Eignung für die naturgebundene Erholung
beim Schutzgut Landschaft betrachtet wird.
Beschreibung
Das Plangebiet, in dem der Windpark realisiert werden soll, ist frei von menschlichen Siedlungen. Da die Wirkungen der geplanten Windenergieanlagen durch Schallemissionen und
optische Wirkungen jedoch über ihren direkten Bereich hinausreichen, müssen die im Um-
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feld gelegenen Ortslagen mit in die Beurteilung der Umweltverträglichkeit einbezogen werden.
Der Konzentrationszone liegen am nächsten die Siedlungsflächen von:
Bedburg
Grevenbroich
Titz
Jüchen
Erkelenz
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt für die nahe des Plangebietes gelegenen Ortslagen Bedburg Kaster und Königshoven eine Nutzung als Wohnbauflächen dar.
Die Ortskerne werden als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die Ortsteile Königshoven und
Kaster befinden sich in einer Entfernung von ca. 1,8 km zum Plangebiet. Für die Ortslagen
Neurath, Frimmersdorf, Gindorf und Gustorf der Stadt Grevenbroich, östlich des Plangebietes, stellt der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dar. Die
gemischten Bauflächen beziehen sich auf das Ortszentrum der jeweiligen Ortslagen. Bei
größeren Bereichen von Grevenbroich z.B. in Neurath und Frimmersdorf liegen auch gewerbliche Bauflächen vor. Die zum Plangebiet nächst gelegenen Ortslagen Frimmersdorf
und Gindorf befinden sich in einer Entfernung von ca. 1,8 km.
Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der 1987 als Denkmalbereich
ausgewiesen wurde. Der Ort Kaster zählt zu den historischen Orts- und Stadtkernen in Nordrhein-Westfalen, deren Erhaltung und Erneuerung zu den Schwerpunkten der Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik der 90er Jahre zählte. Der historische Ortskern befindet sich in ca. 2,0 km Entfernung zur geplanten Konzentrationszone.
Flächen für die infrastrukturgebundene Erholung liegen in zahlreichen Siedlungsgebieten in
Form von Sport- und Spielplätzen vor. Außerdem ist südlich von Frimmersdorf der Golfclub
„Erftaue“ zu nennen. Nördlich der Königshovener Mulde befindet sich ein MotocrossGelände.
Im Umfeld des Plangebietes sind Braunkohletagebaue, Kraftwerke, Freileitungen, bereits
vorhandene Windparks, sowie Autobahnen und überörtliche Straßen als Vorbelastungen im
Wohnumfeld vorhanden.
Die genannten Ortslagen liegen nahe von Autobahnen (A 44, A 61, A 46, A 540). Die Stadt
Grevenbroich liegt südlich der A 46, die A 540 quert die Stadt von West nach Ost und endet
im Osten von Grevenbroich. Jüchen liegt nördlich der A 46, die Stadt Bedburg nordöstlich
der A 61. Diese landschaftliche Zäsur trägt zu einer nicht unerheblichen Vorbelastung der
angrenzenden Ortschaften insbesondere mit Lärmimmissionen bei. Ebenfalls als Vorbelastung, wenn auch in einem geringeren Maße, sind die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb des erweiterten Plangebietes zu werten.
Bewertung
Die Bedeutung von Flächen für den Menschen wird im Wesentlichen von der Funktion abgeleitet, die diese für Wohnen und infrastrukturgebundene Erholung haben. Als hoch bedeutsam sind zunächst all diejenigen Bereiche anzusehen, in denen eine größere Anzahl von
Menschen ihren ständigen Wohnsitz hat und demzufolge Wirkungen, die durch das geplante
Vorhaben ausgehen, direkt und kontinuierlich die Gesundheit und das Wohlbefinden gefährden (hohe Empfindlichkeit). Dies betrifft alle Gebiete, die im Flächennutzungsplan als
Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen ausgewiesen sind.
Der als Denkmalbereich ausgewiesene mittelalterliche Ortskern von Kaster hat eine hohe
Bedeutung und Empfindlichkeit für das Schutzgut Menschen.
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Von mittlerer Bedeutung und Empfindlichkeit sind die gewerblichen Bauflächen anzusehen.
Ihre Funktion und Vorbelastung bedingen eine geringere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit, da sie nicht als ständige Aufenthaltsorte dienen. Wegen der Vorbelastungen und der
damit einhergehenden geringeren Aufenthaltsqualität, die durch die ortstypisch stärkere Geräuschkulisse dieser Gebiete bedingt ist, wird eine geringere Empfindlichkeit konstatiert.
Ebenfalls als mittel bedeutsam und empfindlich bewertet werden die Flächen, die dem Menschen zwar nicht als ständige Aufenthaltsorte dienen, dafür aber einen Wert für die Erholung
und Freizeit besitzen. Hierzu zählen beispielsweise die siedlungsnahen Sporteinrichtungen
und Spielplätze. Hierzu zählt auch der Golfplatz, der zumindest als kurzfristiger Aufenthaltsort im Außenbereich dient.
2.1.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt
auch im Hinblick auf das Landschaftsbild.
Beschreibung
Das Plangebiet des Windparks „Bedburg-Nord“ befindet sich auf dem rekultivierten Gelände
des Braunkohletagebaus „Frimmersdorf-Süd“. Die ebenen Flächen der sog. „Königshovener
Höhe“ werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Felder mit vorwiegend Getreide- und
Hackfrüchteanbau sind durchschnittlich 10 bis 30 ha groß und werden von einem Wegenetz
mit gehölzfreien Säumen begleitet. Feldhecken und Baumreihen säumen nur teilweise die
Wege. Die Wege sind teils asphaltiert, teils wassergebunden. Die Säume bestehen vorwiegend aus Grasflächen mit ruderalen Elementen. Die Feldhecken setzen sich aus meist
standortheimischen Bäumen und Sträuchern zusammen. Stellenweise wurden Baumreihen
entlang der Wege gepflanzt. Die nördliche Grenze des Plangebietes bildet die MotocrossStrecke, die mehrere Meter tiefer liegt. Die Böschungen sind spärlich mit Gehölzen bewachsen und setzen sich meist aus Reitgrasfluren und typischen Stauden zusammen.
Die „Königshovener Mulde“ die sich im östlichen Bereich der „Königshovener Höhe“ befindet,
ist ein Biotopkomplex, der landschaftlich einem naturnahen Lösstal nachempfunden ist. Die
Mulde wurde vor wenigen Jahren in Folge der Rekultivierung angelegt. Der 150 bis 200 m
breite Biotopkomplex schließt an das Erfttal bei Grevenbroich an und ist als schützenswertes
Biotop im Kataster von NRW aufgeführt.
Die Böschungen der „Königshovener Höhe“ sind meist mit standortheimischen Gehölzen
aufgeforstet. Im Südosten befindet sich an den Böschungen ein Regenrückhaltebecken, das
zeitweise mit Wasser bespannt ist.
Die Tierwelt des Plangebietes wird durch die Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt. Aufgrund vorliegender Daten des LANUV war nicht auszuschließen, dass besonders und streng
geschützte Arten vorkommen. Aufgrund dessen erfolgte im Jahr 2010 eine Erfassung der
Fledermäuse und der Brutvögel. Eine Kartierung der Zugvögel erfolgte im Herbst 2009 und
1
im Frühjahr 2010 durch Ecoda (s. a. Kap. 2.1.3).
Die Erfassungen der Brutvögel in 2010 umfassten:
1
−
elf Begehungen zwischen März und Anfang August im Umkreis von 1.000 m bzw.
2.000 m bei Großvögeln.
−
davon zwei Eulenkartierungen im März sowie,
ECODA (2011): Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Windenergie-Konzentrationszone
Bedburg-Nord. Dortmund.
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−
16
zwei Horstkartierungen im Umkreis von 1.000 m,
Die Kartierung der Zugvögel im Herbst 2009 und Frühjahr 2010 umfasste:
−
zehn Erfassungen im Umkreis von 2.000 m
Die Fledermauskartierung in 2010 umfasste:
−
fünfzehn Detektorbegehungen zwischen April und Oktober 2010,
−
Horchkistenuntersuchungen an 5 Standorten in 15 Nächten,
−
fünf Sichtbeobachtungen ziehender Fledermäuse vor Sonnenuntergang von August
bis Oktober.
Aufgrund des Vorhandenseins von überwiegend landwirtschaftlich kultivierten Braunkohletagebaufolgelandschaften, die überwiegend aus offenen und wenig strukturierten Lebensräumen bestehen, dominieren Arten der offenen Agrarhabitate z.B. Feldlerche, Rebhuhn, Grauammer. Durch die räumliche Nähe des Plangebietes zum bestehenden Braunkohletagebau
und zu sehr jungen Rekultivierungsflächen konnten auch Arten nachgewiesen werden, die
bspw. offene Sukzessionsstadien z.B. Uhu bevorzugen. Im Hinblick auf Fledermäuse ist eine
Häufung im Bereich der Königshovener Mulde zu verzeichnen, da die Gehölzstrukturen
bspw. der Zwergfledermaus als Jagdhabitat dienen. Auch im Bereich der Gehölzbestände
ca. 200 bis 350 m nördlich der geplanten Konzentrationszone wurden nachweislich Fledermäuse registriert. Quartiernutzunge wurden im Rahmen der Untersuchung nicht dargestellt.
Bewertung
Das Gebiet ist aufgrund des geringen Bestandsalters und der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung von meist geringer naturschutzfachlicher Bedeutung. Auf den Ackerflächen, insbesondere in Luzernefeldern befinden sich Reviere der stark gefährdeten Grauammer und der
Wachtel. Diese Lebensräume, die von der Bewirtschaftungsweise der Felder abhängen, sind
von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung. Die Saumstrukturen entlang der Feldwege, mit z.T. standortheimischen Feldhecken und Baumreihen sind von mittlerer Bedeutung.
Natürliche Lebensräume sind aufgrund der vormaligen Nutzung als Tagebaugelände nicht
vorhanden. Naturnahe Elemente befinden sich an den Haldenböschungen zum Tagebau
„Garzweiler“ und innerhalb der „Königshovener Mulde“, die einem landschaftstypischen
Lösstal nachempfunden ist. Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind die Böschungen und
die Mulde von besonderer Bedeutung, insbesondere als Standort unterschiedlicher und artenreicher Pflanzengesellschaften und Lebensraum zahlreicher Tierarten.
Von höherer Bedeutung sind die Saumstrukturen, die Böschungsränder und die Gehölzbestände der Königshovener Mulde, da diese von Fledermäusen als Jagdlebensraum genutzt
werden (s. Kap. 2.1.3).
2.1.3
Artenschutzrechtlich relevante Arten
Die artenschutzrechtlichen Belange sind in § 44 BNatSchG geregelt.
In Bezug auf die Windenergienutzung sind aus artenschutzrechtlicher Sicht die Tiergruppen
Vögel und Fledermäuse von Belang, da diese nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnis2
sen durch Windenergieanlagen im erheblichen Maße beeinträchtigt werden können und
deshalb auch bereits auf der Stufe des FNP zulassungsrelevant sein können. Hierbei spielen
insbesondere die Störung und Kollisionsgefahr eine Rolle. Aus der Betrachtung herausge-
2
HÖTKER (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Bergenhusen.
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nommen werden die sonstigen artenschutzrechtlich relevanten, nicht flugfähigen Arten (Amphibien). Potenzielle Laichgewässer werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. Auch ein Kollisionsrisiko besteht bei den Amphibien nicht.
Als Grundlage zur artenschutzrechtlichen Beurteilung für die geplante Windparkfläche „Bedburg-Nord“ dienen die Erkenntnisse aus eigens für das Vorhaben durchgeführten systematischen Kartierungen der Rast- und Brutvögel und der Fledermäuse sowie weiterer verfügbarer Daten, etwa der Stadt Grevenbroich zu Vogelvorkommen (2009) im Untersuchungsgebiet3.
Die Beurteilung erfolgt ebenfalls unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich begründeten Liste der planungsrelevanten Arten der Messtischblätter „Grevenbroich“ (MTK 4905) und
„Neuss“ (4805) vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV).
Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Erfassung geeigneter Flächen für Windkraftkonzentrationszonen Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg wurde die Stufe I einer speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die Potenzialflächen A und B erarbeitet (Ecoda
20114). In einer überschlägigen Prognose wurden potenzielle Auswirkungen von Windenergieanlagen auf europäisch geschützte Arten in den Potenzialflächen vorgenommen. Bei beiden Flächen handelt es sich um größtenteils landwirtschaftlich kultivierte Braunkohletagebaufolgelandschaften, die überwiegend aus offenen und wenig strukturierenden Lebensräumen bestehen. Durch landschaftsgestalterische Maßnahmen sind auf beiden Potenzialflächen einzelne Gehölzkomplexe eingestreut. Aufgrund der ähnlichen Lebensraumausstattung wird auf beiden Potenzialflächen mit einem ähnlichen Artenspektrum gerechnet. Auch
wird erwartet, dass die Windenergieanlagen auf beiden Potenzialflächen zu ähnlichen Auswirkungen auf die europäisch geschützten Tiere führen würden. Auf beiden Flächen könnten
diese Auswirkungen vermieden bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein nicht signifikantes
Maß vermindert werden. Demnach stehen weder auf der Potenzialfläche A noch auf der Potenzialfläche B artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung einer Konzentrationszone für
Windenergie grundsätzlich entgegen.
Beschreibung
Die nachfolgenden Angaben sind den genannten Fachgutachten (Ecoda, 2011) entnommen.
Bestand Fledermäuse
Zur Erfassung der im Untersuchungsraum vorkommenden Fledermäuse fanden im Zeitraum
zwischen Mitte April und Mitte / Ende Oktober 2010 15 Detektorbegehungen statt5. Ergänzend zu den Detektorbegehungen wurde die Aktivität der Fledermäuse mit Hilfe von Horchkisten und Sichtbeobachtungen erfasst.
Die Untersuchung wurde mit dem Ziel durchgeführt, das Artenspektrum und die Fledermausaktivität im Raum zu erfassen sowie Hinweise über vorhandene Funktionsräume zu erhalten.
Festgestellt wurden mindestens vier Arten, nämlich Zwerg-, Rauhaut-, Breitflügelfledermaus
und Großer/ Kleiner Abendsegler. Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass im Untersuchungsraum nur wenige Arten vorkommen. Den mit Abstand höchsten Individuenanteil
3
ECODA (2011): Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Windenergie-Konzentrationszone
Bedburg-Nord. Dortmund.
4
Ecoda (2011): Stufe I einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die Potenzialflächen
A und B. Dortmund.
5
ECODA (2011): Fachgutachten Fledermäuse zur geplanten Windenergie-Konzentrationszone Bedburg-Nord. Dortmund.
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macht die Zwergfledermaus aus. Eine deutliche Häufung von Nachweisen ist entlang der
Gehölzbestände der Königshovener Mulde und sowie ca. 200 bis 350 m nördlich der geplanten Windkraftkonzentrationszone erfolgt. Hier wurden jagende Individuen verzeichnet. Eine
geringe Aktivität jagender Zwergfledermäuse wurden entlang der Böschung zur Aschedeponie sowie im südwestlichen Bereich des Untersuchungsraumes registriert. Die ackerbaulich
genutzten Flächen wurden zumeist nur sporadisch genutzt.
Die Breitflügelfledermaus trat im Untersuchungsraum unregelmäßig und mit einer gewissen
Häufung der Nachweise im Bereich der Königshovener Mulde auf. Aufgrund der geringen
Nachweisdichte lassen sich für diese Art keine Funktionsräume abgrenzen.
Auch bei der Rauhhautfledermaus lassen sich aufgrund des seltenen Erscheinens keine
Funktionsräume abgrenzen. Die Nachweise dieser Art erfolgten in den Monaten September
und Oktober, so dass von wandernden Arten ausgegangen wird.
Der Abendsegler überflog den Untersuchungsraum lediglich ein Mal, so dass der Lebensraum keine Bedeutung für den Abendsegler hat.
Nach den Angaben des LANUV ist für das Messtischblatt 4905 (Grevenbroich) neben der
durch Ecoda (2011) festgestellten Arten noch die Wasserfledermaus genannt. Wasserfledermäuse besiedeln typischerweise strukturreiche Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil. Da derartige Biotope im Untersuchungsraum nicht bzw. nur in sehr geringen Anteilen vorhanden sind, wird ein Vorkommen der Wasserfledermaus im Untersuchungsraum als unwahrscheinlich angesehen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Quartiernutzungen festgestellt. Allein einzelne
Gehölze der Königshovener Mulde verfügen über ein gewisses Quartierpotenzial. Gebäudebewohnende Arten finden im Untersuchungsraum keine geeigneten Quartierstrukturen. Die
Gehölze im Bereich des Untersuchungsraumes bieten nur ein geringes Quartierpotenzial, da
die Gehölze nur über geringes bis mittleres Baumholz verfügen.
Bestand Brutvögel, Nahrungsgäste
Im Jahr 2010 wurde die Brutvogelfauna (inkl. Nahrungsgäste) im Umkreis von bis zu
2.000 m (= UR2000) um die geplante Windkraftkonzentrationszone erfasst6. Hierbei wurden
nur die planungsrelevanten (wertgebende und eingriffssensible) Arten quantitativ berücksichtigt, während die übrigen Arten qualitativ erfasst wurden. In einem engeren Untersuchungsraum, der sich auf einen Umkreis von etwa 1.000 m (= UR1000) um die geplante Konzentrationszone beschränkt, wurden alle planungsrelevanten Arten flächendeckend systematisch erfasst.
An insgesamt 11 Tagen zwischen Mitte März und Anfang Oktober (inkl. drei Abend-/ Nachtkartierungen) erfolgten Begehungen des Raums. Zur Erfassung des Vorkommens planungsrelevanter Großvogelarten und deren Raumnutzung fanden von ausgewählten Punkten Beobachtungen statt. Zudem wurden in weiten Bereichen auf vorhandene Horste geachtet.
Darüber hinaus fließen Informationen über das Vorkommen von dämmerungs- und / oder
nachtaktiven Arten in die Untersuchungsergebnisse ein, die während der Fledermauskartierung gemacht wurden.
Im UR2000 wurden während der Brutsaison insgesamt 93 Vogelarten festgestellt. Davon nutzten 67 Arten den Untersuchungsraum als Bruthabitat, 17 Arten traten als Gastvögel (v.a.
Nahrungsgäste) auf. Bei zwei weiteren Arten war eine eindeutige Zuordnung als Brut- oder
Gastvogel nicht möglich. Sieben Arten sind als Durchzügler einzustufen. Insgesamt wurden
davon 42 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen.
6
ECODA (2011): Avifaunistisches Gutachten zur geplanten Ausweisung einer Konzentrationszone für
Windenergie am Standort Bedburg-Nord. Dortmund.
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Im UR1000 wurden Vorkommen von 55 Vogelarten ermittelt, weitere 18 Arten traten im Raum
als Gastvögel (v.a. als Nahrungsgäste) auf. Für acht Arten lieferte die Untersuchung lediglich Bruthinweise. Acht Arten sind als Durchzügler einzustufen.
Die Ackerflächen und Saumstrukturen in einem Umkreis von 1000 m um die geplante Windkraftkonzentrationszone weisen u.a. Brutreviere von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche,
Schwarzkehlchen, Wiesenpieper und Grauammer auf. In den angrenzenden Gehölzbeständen der Böschungen der „Königshovener Mulde“ und den Heckenstrukturen brüten Greifvogelarten, wie Habicht, Sperber (Brutverdacht), Mäusebussard aber auch Turteltaube, Waldohreule (Brutverdacht), Nachtigall und Baumpieper. Im Tagebaubereich brüten Turmfalke
(Brutverdacht), Uhu, Bienenfresser (Brutverdacht) und Steinschmätzer.
Als regelmäßig auftretende Nahrungsgäste auf den Ackerflächen sind Graureiher, Wiesenund Rohrweihe, Rot- und Schwarzmilan, Wanderfalke, Kiebitz, Lach-, Sturm- und Heringsmöwe, Kuckuck, Rauch- und Mehlschwalbe zu nennen.
Bestand Rastvögel, Durchzügler
Die Erfassung von Rast- und Zugvögeln wurde im Herbst/ Winter 2009 und im Winter / Frühjahr 2010 durchgeführt7. Insgesamt fanden 10 Begehungen statt. Der Fokus lag auf Offenlandarten, die gewöhnlich in größeren Trupps rasten in einem Umkreis von 2.000 m zur geplanten Windkraftkonzentrationszone. Auch hier wurden nur die planungsrelevanten Arten
quantitativ berücksichtigt, während die übrigen Arten qualitativ erfasst wurden.
Im Rahmen der Begehungen wurden insgesamt 48 Vogelarten nachgewiesen. Davon sind
16 planungsrelevant.
Nach den Kartierungen im Herbst und Frühjahr sowie nach den Angaben der Stadt Grevenbroich wird das Untersuchungsgebiet sporadisch auch von durchziehenden und rastenden
Vogelarten aufgesucht. Hiervon ist lediglich die Kornweihe ein regelmäßig auftretender Wintergast auf den rekultivierten, störungsarmen landwirtschaftlich genutzten Flächen des Untersuchungsraumes. Bei den planungsrelevanten Singvögeln fallen vor allem größere Individuenzahlen von Steinschmätzern, Braunkehlchen, Wiesenpiepern und Baumpiepern auf. Ein
Vorkommen regelmäßig rastender Gänse und Limikolen im Plangebiet wurde nicht festgestellt. Sporadisch wurden Blässgans, Kiebitz sowie weitere Limikolen, wie Flußregenpfeifer,
Großer Brachvogel und Flußuferläufer während der Wintermonate beobachtet (Wolf, 2009).
Bewertung
Bewertung Fledermäuse
Mit dem nachgewiesenen Artenspektrum kann der Untersuchungsraum als gering bis durchschnittlich bewertet werden. Die Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse ist im Vergleich mit
anderen strukturarmen und ackerbaulich intensiv genutzten Gebieten als durchschnittlich zu
werten. Der Bereich der Königshovener Mulde und die Gehölze im Grenzbereich des Untersuchungsraumes werden aufgrund der Nachweise von jagenden Individuen als Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt. Die Gehölzbestandene Böschung der Aschedeponie und der Südwesten des Untersuchungsraumes wird als Funktionsraum mit geringer
Bedeutung für die Zwergfledermaus eingestuft. Die übrigen Bereiche der geplanten Konzentrationszone wird allenfalls eine sehr geringe Bedeutung für Zwergfledermäuse beigemessen.
Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus und Abendsegler nutzen den Untersuchungsraum so selten, so dass dieser offenbar keine oder allenfalls geringe Lebensraumfunktionen
erfüllt. Die Ergebnisse der Detektorbegehung und der Horchkistenuntersuchung deuten dar7
ECODA (2011): Avifaunistisches Gutachten zur geplanten Ausweisung einer Konzentrationszone für
Windenergie am Standort Bedburg-Nord. Dortmund.
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auf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten im Herbst im geringen Maße
von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht, er wird als gering eingeschätzt.
Bewertung Brutvögel, Nahrungsgäste
Mit den festgestellten Brutvogelarten verfügt der UR2000 über eine überdurchschnittliche Artenvielfalt. Insbesondere in den jungen Rekultivierungsflächen im Westen des UR1000 finden
eine Vielzahl von gefährdeten Vogelarten des Offenlandes, bzw. Arten, die auf Sekundärstandorten in einem frühen Sukzessionsstadium angewiesen sind, gute Lebensbedingungen. Zu den östlichen und südlichen Randbereichen des UR2000 nehmen der Strukturreichtum und der Gehölzanteil zu, was sich positiv auf die Artenzahl auswirkt. Durch die Verteilung der Lebensräume tritt im Untersuchungsraum insgesamt eine Zweiteilung der Lebensräume und der ökologischen Gilden auf. Die Arten des Offen- und Halboffenlandes finden im
zentralen Bereich und vor allem im westlichen Teil auf den jungen Rekultivierungsflächen
des Untersuchungsraumes geeignete Lebensräume vor. Aufgrund des wertgebenden Artenvorkommens hat dieser Bereich eine besondere Bedeutung (u.a. Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Steinschmätzer). Vor allem die vorübergehend bis zum Abschluss der Rekultivierung
mit Luzerne bewirtschafteten Flächen sind für viele in NRW bedrohte planungsrelevante Offenlandarten von entscheidender Bedeutung (Jagdgebiete der Rohrweihe, Reviere der
Grauammer, Wachtel, Schwarzkehlchen).
Den Waldbereichen und den älteren Rekultivierungsflächen wird hingegen eine durchschnittliche Bedeutung zugewiesen. Die vertikalen Abbruchkanten, die durch den Tagebau geschaffen werden, dienen bspw. den Bienenfressern zur Anlage von Brutröhren. Aufgrund der
Tatsache, dass nur wenig Brutplätze der Art in NRW existieren, wird den vorübergehend
vorhandenen Strukturen im Zuge des fortschreitenden Kohleabbaus im UR1000 eine besondere Bedeutung für die Art beigemessen.
Ebenfalls eine abbaubedingte Besonderheit ergibt sich im UR2000 für den Uhu. Er fand in einer vorübergehenden Böschung im Tagebau ca. 300 m westlich der geplanten Windkraftkonzentrationszone einen Brutplatz (Bruterfolg 2010). Anfang 2011 ist die Zwischenböschung vor Beginn der Brutperiode abgerutscht, so dass der Brutplatz des Uhus verlorengegangen ist. Beobachtungen zeigten, dass der Uhu kurzzeitig Flächen im Tagebau östlich
des Windparks (Verkippungszone bis 2012) aufsuchte, hier jedoch nicht zur Brut kam. Inzwischen bestärkt sich die Tendenz, dass er wieder in den fortschreitenden Tagebau zurückkehrt, wo er wiederum Zwischenböschungen nutzen kann. Mit gezielten Beobachtungen
konnte bislang nicht nachgewiesen werden, das der Uhu außerhalb der gut strukturierten
Flächen mit hohem Angebot im Tagebau jagt. Dem Uhu wird im UR2000 eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Zur artspezifischen Bewertung aller weiteren planungsrelevanten Brutvögel im Raum wird
auf das Gutachten von Ecoda (2011) verwiesen.
Wie die Entwicklung in verschiedenen Tagebauen gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass
sich durch die weitere Rekultivierung und Nutzbarmachung der Tagebauflächen, die Bedeutung der Flächen für die Vögel in den nächsten Jahren grundsätzlich verändern wird. So
werden, insbesondere die derzeit bedeutenden Flächen im Westen der Konzentrationszone
(Luzerneanbau) durch die einsetzende Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung
schnell an Bedeutung verlieren.
Bewertung Rastvögel, Durchzügler
Aufgrund der Biotopausstattung des Untersuchungsraumes finden dort Vogelarten geeignete Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an Offenland gebunden sind. Für die Singvögel haben
die offenen bis strukturreicheren Lebensräume im zentralen und westlichen Teil des UR1000
mindestens eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung. In den offenen Teilbereichen
des UR2000 traten darüber hinaus v.a. individuenreiche Trupps von Star und Ringeltaube auf.
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Relativ selten traten hingegen Limikolen auf. Arten, die bei der Rast auf Gewässer bzw. Gewässerrandstrukturen angewiesen sind, finden im UR1000 lediglich am Absenkweiher geeignete Rasthabitate. Dort wurden nur vereinzelt rastende Enten und Limikolen beobachtet. Die
gehölzreichen Teilbereiche des UR2000 im Osten, Süden und Norden spielen als Rastgebiet
nur eine untergeordnete Rolle.
Zur artspezifischen Bewertung der planungsrelevanten Rastvögel / Durchzügler im Raum
wird auf das Gutachten von Ecoda (2011) verwiesen.
2.1.4
Schutzgut Boden
Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für
Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes
Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem Wert
als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B. Retention).
Beschreibung
Laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4904 Mönchengladbach kommen im
Plangebiet großflächig Parabraunerden (L31, L33) mit vereinzelt, kleinflächigen Rendzinen
8
(R3) und Kolluvien (K3) vor. Bei den Parabraunerden handelt es sich um sehr ertragreiche,
leicht bearbeitbare Lößlehmböden mit ausgeglichenem Luft- und Wasserhaushalt, großflächig in ebener bis schwach welliger Lage vorkommend, mit hoher Sorptionsfähigkeit und
hoher nutzbarer Wasserkapazität.
Die Karte der schutzwürdigen Böden9 des Geologischen Dienstes NRW weist die Parabraunerden des Plangebietes, aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig aus.
Durch die umfangreiche bergbauliche Tätigkeit im Untersuchungsraum kommen heute rekultivierte Neuböden aus künstlich aufgetragenem Löß und Lößlehm mit darunterliegendem
Abraum aus Sand und Kies vor. Die ackerbaulich genutzten Böden im Bereich der ehemaligen Braunkohletagebaue haben eine mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit, im allgemeinen eine
mittlere Bearbeitbarkeit, hohe Sorptionsfähigkeit und eine mittlere bis hohe nutzbare Wasserkapazität mit mittlerer Durchlässigkeit.
Bewertung
Eine im naturschutzfachlichen Sinne besondere Funktion und Bedeutung der Böden im Planungsgebiet als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte oder deren Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte) ist nicht gegeben. Die Böden des Plangebietes werden vom Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer Ertragsfähigkeit als besonders schutzwürdig bewertet.
2.1.5
Schutzgut Wasser
Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion
wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
8
9
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein Westfalen, M. 1:50.000, Blatt L 4904
Mönchengladbach.
Geologischer Dienst NRW (2004): Informationssystem Bodenkarte – Karte der schutzwürdigen Böden, M. 1:50.000
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Beschreibung
Die Vorhabensfläche ist frei von natürlichen Oberflächengewässern. Im Bereich der Königshovener Mulde, die im Nordosten des Untersuchungsraumes in das Gebiet hineinragt, soll
auf der rekultivierten Fläche eine naturnahe Bachlandschaft entstehen.
Die Grundwasserverhältnisse sind überprägt durch bergbauliche Tätigkeit. Ursprünglich liegt
das Plangebiet laut Karte der Grundwasserlandschaften in einem Bereich mit ergiebigen
Grundwasservorkommen. Die Karte der Verschmutzungsgefährdung der Grundwasservorkommen in NRW stellt für das Plangebiet ursprünglich Gesteinsbereiche mit guter Filterwirkung dar, die durch das Vorkommen von Löß, Bereiche mit schwerdurchlässigen Deckschichten bilden. Durch Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse jedoch
großräumig grundlegend verändert und in den obersten Grundwasserleiter eingegriffen worden. Im Bereich der Verfüllung können die Verhältnisse erheblich von den natürlichen Gegebenheiten abweichen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen ist wieder mit einem ansteigenden Grundwasserpegel zu rechnen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Eine Nutzung des Grundwassers erfolgt im Bereich der Vorhabensflächen derzeit nicht.
Wasserschutzgebiete fehlen im Planungsgebiet und seinem näheren Umfeld.
Bewertung
Im Hinblick auf die Grundwasserneubildung liegen keine besonderen, d.h. somit landschaftsraumtypische und keine vom üblichen Maß abweichenden Verhältnisse vor. Bei der Bachlandschaft im Bereich der Königshovener Mulde ist nach einer gewissen Entwicklungszeit
von einer mittleren Bedeutung auszugehen.
2.1.6
Schutzgut Luft / Klima
Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des
Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können.
Beschreibung
Das Klima des Plangebietes ist gekennzeichnet durch die Leelage zur Eifel im Süden und zu
den Ardennen im Westen. Die Niederschlagsmengen betragen im jährlichen Mittel ca. 650
mm, bei einem mittleren monatlichen Niederschlagsmaximum zwischen 70 und 80 mm in
den Monaten Juli bis August. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 9,5°C, die mittlere
Häufigkeit von Windgeschwindigkeiten ≤ 1,5 m/s (Schwachwindlagen) liegt zwischen 20 und
25%. Die vorherrschende Windrichtung schwankt zwischen Südwest und Südost. Die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt rd. 4m/s, weshalb der Raum als gut durchlüftet gelten kann.
Unter Berücksichtigung der Topographie wurde eine Abschätzung der Windverhältnisse vorgenommen. Es werden Windgeschwindigkeiten prognostiziert, die hier in einer Höhe von
100 m über Grund zwischen 6,5 und 7,0 m/s liegen.
Bei den Ackerflächen des Änderungsbereiches handelt es sich zwar prinzipiell um Kaltluftproduzenten. Die im bewegten Relief abfließende Kaltluft trägt aber aufgrund des hohen Abstandes zu Siedlungen nicht zu einer Durchlüftung von Siedlungsbereichen bei.
Klimarelevante Strukturen in Gestalt von großflächigen Wäldern sind im Plangebiet nicht
vorhanden. Klimarelevante Strukturen in Form von kleineren Waldbeständen befinden sich
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mittig im Plangebiet. Es handelt sich hierbei um die Königshovener Mulde und um eine kleine Waldparzelle. Die Königshovener Mulde wurde im Zuge der Rekultivierung angelegt. Die
kleine Waldparzelle, die im Nordwesten an die Königshovener Mulde grenzt, wurde im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen mit bodenständigen Laubgehölzen aufgeforstet (RWE –
Wald der Zukunft). Außerhalb des Plangebietes sind die großflächigen Waldbestände entlang von Tagebaurändern bzw. die im Zuge der Tagebaurekultivierung aufgeforsteten Bereiche zu nennen, die zur lufthygienischen Ausgleichsfunktion beitragen.
Bewertung
Bei den Vorhabensflächen und deren Umfeld handelt es sich nicht um lufthygienisch kritische Bereiche. Ein heute vorhandener Kaltluftabfluss hat keine wesentliche Bedeutung für
das Klima und die Lufthygiene in Aufenthaltsbereichen von Menschen oder auch für Flächen
mit empfindlicher Vegetation.
Die bestehenden klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse weisen keine besonderen
Funktionen auf; sie sind ortsüblich und damit von allgemeiner Natur.
In Bezug auf die Windhöffigkeit wird das Plangebiet aufgrund der hohen Windgeschwindigkeit als sehr guter Standort mit einem hohen Ertragspotenzial klassifiziert.
2.1.7
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird als die äußere sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft beschrieben und bewertet. Der Betrachtungsgegenstand liegt im Wesentlichen
auf den visuell wahrnehmbaren Strukturelementen, die in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Landschaft und ihren Erholungs- und Erlebniswert bestimmen. Darüber hinaus
beeinflussen akustische Reize und Gerüche im besonderem Maße die Erholungseignung einer Landschaft. Grundvoraussetzung für die Erholung in der freien Landschaft ist die unmittelbare Erlebbarkeit der Natur. Damit ist die Zugänglichkeit der Landschaft Voraussetzung
für die Erholungsnutzung eines Raumes.
Da die für das Landschaftsbild relevanten visuellen Wirkungen von Windenergieanlagen eine größere Reichweite, als die übrigen mit diesem Eingriffstyp verbunden Wirkungen haben,
wird zur Beurteilung des Schutzgutes Landschaft ein größeres Plangebiet zu Grunde gelegt.
Es wird davon ausgegangen, dass der geplante Windpark, je nach Witterung noch aus einer
großen Entfernung sichtbar ist und aus fachlicher Beurteilung bis zu 10 km maßgeblich Einfluss nehmen kann. Außerhalb dieses Bereiches wird die Veränderung der Landschaft bzw.
des Landschaftsbildes erfahrungsgemäß als nicht mehr erheblich wirksam beurteilt.
Beschreibung
Das Erscheinungsbild des zu betrachteten Landschaftsraumes ist geprägt von der rheinischen Bördelandschaft und dem großflächigen Braunkohlentagebau, sowie dessen Abraumhalden und Rekultivierungsflächen im Umfeld des Erfttales und des dahin ausstreichenden Höhenzuges der Ville im Süden und der linksrheinischen Mittelterrassenlandschaft
der Kölner Bucht im Osten.
Der überwiegende Charakter der Bördenlandschaft wird bestimmt durch die ackerbauliche
Nutzung und den darin eingebetteten dörflichen Siedlungen. Die offene Agrarlandschaft ist
in großen Teilen durch großflächige flurbereinigte Nutzungsparzellen, die durch ein vergleichsweise dichtes Wegenetz erschlossen werden, gekennzeichnet. Neben dem Tagebaugelände prägen die damit im Zusammenhang stehenden Kraftwerke von Frimmersdorf,
Neurath und Niederaußem, Freileitungen, Bahndämme und Umspannwerke maßgeblich und
weitreichend die Landschaft. Darüber hinaus wird der Landschaftsraum durch die bestehenden Windparks „Frimmersdorfer Höhe“, „Vollrather Höhe“ sowie „Kaiskorb“ charakterisiert.
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Mit der Wiedernutzbarmachung und der damit verbundenen Erschließung und Strukturierung (Wechsel aus Wäldern, Gehölzbeständen und Ackerflächen) des ehemaligen Tagebaugeländes im näheren Umkreis des Plangebietes werden Aktivitäten wie Wandern und
Radfahren in dem weitgehend unzerschnittenen Landschaftsraum ermöglicht. Nördlich der
Königshovener Mulde befindet sich ein Motocross-Gelände.
Gliedernde und belebende Strukturelemente in Gestalt von Gebüschen, Hecken und kleineren Gehölzen befinden sich entlang von Straßen und Wegen sowie im Umfeld von Hofanlagen. Größere zusammenhängende Wälder liegen lediglich im Bereich der Erft und z.T. auf
den rekultivierten Abraumhalden in Form von Aufforstungen vor.
In weiten Teilen tritt das Relief als ein wesentliches gliederndes und belebendes Strukturelement der Landschaft hervor. Es ist insbesondere im Bereich von Trockentälern in der
Börde ausgeprägt und trägt damit zu einer Belebung des Landschaftsbildes bei. Dies gilt in
ähnlicher Weise auch für die bewaldeten Abraumhalden mit ihren bewaldeten Böschungen,
auch wenn es sich hierbei um künstliche Erhebungen handelt. Eine wesentliche Struktur bildet auch die Geländekante entlang des Übergangs von der Mittel- zur Niederterrasse im Osten des Plangebietes.
Der ästhetische Wert des Untersuchungsraumes selbst wird von der ackerbaulichen Nutzung bestimmt, die dem Areal den Charakter eines offenen, intensiv bewirtschafteten Freiraums verleiht. Landschaftsbelebende Elemente in Gestalt von unterschiedlich strukturierten
und z.T. gut ausgeprägten Gehölzbeständen sind im unmittelbaren Umfeld des Untersuchungsraumes kaum anzutreffen. Ein kleiner Bereich der Königshovener Mulde ragt im
Nordosten in den Untersuchungsraum hinein. Die Königshovener Mulde wird charakterisiert
durch einen Bachlauf, der begleitet wird von Gehölzen sowie von wechselfeuchten Zonen.
Weiterhin wurde ein Bereich innerhalb des Plangebietes aufgeforstet (RWE – Wald der Zukunft).
Eine deutlich wahrnehmbare Vorbelastung erfährt die Landschaft durch die bestehenden
Windparks (Kaiskorb, Frimmersdorf), die Braunkohlekraftwerke sowie den damit in engem
Zusammenhang stehenden Freileitungen und Umspannwerken. Eine weitere ablesbare Zäsur der Landschaft sind die Bundesautobahnen A 44, A 61, A 46. Vorbelastungen können
dazu führen, dass weitere störende Elemente, insbesondere in der Ferne keine erheblichen
Beeinträchtigungen mehr verursachen können.
Weite Teil des Untersuchungsraumes, die sich durch ihre rekultivierte, landschaftliche Ausstattung auszeichnen, eignen sich im besonderen Maße für eine landschaftsorientierte Erholung und Freizeitgestaltung. Sie sind zwar nicht Bestandteil des Naturparks Rheinland, haben aber dennoch eine Funktion als Erholungsraum.
Eine detaillierte Beschreibung der Landschaftsbildeinheiten wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.
Bewertung
In die Bewertung des Landschaftsbildes fließt der Zustand der wahrnehmbaren Ausprägungen der Landschaft und die damit verbundenen Voraussetzungen für die Erholung des Menschen ein.
Der Landschaftsraum weist mit seinem Relief und seiner nutzungsbedingten Ausprägung eine landschaftsraumtypische Ausprägung auf. Landschaftselemente mit besonderer ästhetischer Wirksamkeit sind nicht vorhanden. Erst darüber hinaus existieren diese vereinzelt in
Gestalt von Gehölzstrukturen, flächig als Waldbereiche oder linear als Terrassenkante, eingebettet in eine durch Landwirtschaft, Siedlungen und Industrie überformte Kulturlandschaft.
Aufgrund der nutzungsbedingten Einflüsse und der vorgenannten positiven Gestaltelemente
stellt sich die Eigenart und Schönheit des gesamten Plangebietes differenziert dar, wobei die
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25
visuellen Einflüsse des Braunkohletagebaus und der Kraftwerke zu einer deutlichen technischen Prägung des Raumes beitragen. Dennoch verbleiben Teilräume und Landschaftselemente mit zumindest für die örtliche Bevölkerung hohem Lebens-, Erlebnis- und Erholungswert.
2.1.8
Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter besitzen als Zeugen menschlicher und naturhistorischer
Entwicklung eine hohe gesellschaftliche Bedeutung, die durch ihre historische Aussage und
ihren Bildungswert im Rahmen der Traditionspflege gegeben ist. Sie sind gleichzeitig wichtige Elemente unserer Kulturlandschaft mit erheblicher emotionaler Wirkung.
Dabei sind vor allem kulturhistorische Güter, insbesondere Bau- und Bodendenkmäler, sonstige archäologische Fundstätten, traditionelle Sicht- und Wegebeziehungen und Stadt- und
Ortsbilder zu berücksichtigen. Sie werden durch Auswertung vorliegender Daten und örtliche
Kartierung erfasst.
Beschreibung
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kulturlandschaft „Ville“ im Übergangsbereich
zu den „Krefeld- Grevenbroicher Ackerterrassen“10. Es liegt nicht in einem landesbedeutsamen oder bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich. Der Ortsteil Kaster verfügt über einen im
Sinne des ROG kulturlandschaftlich bedeutsamen, mittelalterlichen Ortskern.
Da der Untersuchungsraum in einem Bereich mit rekultivierten Neuböden des ehemaligen
Braunkohlentagebaus liegt, sind keine Baudenkmale und auch keine Bodendenkmale zu erwarten. Dennoch befindet sich innerhalb des Untersuchungsraumes eine Kapelle. Es handelt sich hierbei um eine Kapelle, die nach Rekultivierung des Tagebaus im Jahr 2008 als
Erinnerung an den umgesiedelten Ort Alt-Königshoven in diesem Bereich errichtet wurde.
Bewertung
Die Kapelle stellt ein bedeutendes Zeugnis für das kulturelle Erbe dar, dessen Erhalt ein
wichtiges Anliegen der Denkmalpflege ist. Aufgrund des Braunkohletagebaus ist innerhalb
des Untersuchungsraumes nicht mit einer historisch bedeutsamen Kulturlandschaft zu rechnen.
2.1.9
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den oben
genannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit
durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
10
LVWL / LVR ( 2007): Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Grundlagen
und Empfehlungen für die Landesplanung.
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2.2
26
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Zu den direkten Projektwirkungen zählen anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahmen, die zu Beeinträchtigungen führen, welche im Regelfall zu betrachten sind.
Die indirekten Projektwirkungen sind solche, die über den direkten Flächenverlust hinausgehen und erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts hervorrufen können. Ihr Entstehen lässt sich auf bau-, anlagen- und betriebsbedingte Projektwirkungen zurückführen.
Durch die unmittelbare Nähe zum Tagebau, Kraftwerken sowie Straßenverkehr sind bereits
deutliche Vorbelastungen vorhanden.
2.2.1
Technik und Wirkungen von Windenergieanlagen und Windparks
Anlagentechnik
Bei der Beschreibung der Anlagentechnik wird davon ausgegangen, dass Windenergieanlagen der neuesten Generation errichtet werden. Diese Anlagen weisen Nabenhöhen von ca.
145 m und Rotordurchmesser von ca. 100 m auf. Insgesamt weisen sie damit eine Gesamthöhe von ca. 200 m auf. Die Drehrichtung verläuft mit Blick auf die Nabe im Uhrzeigersinn.
Die Rotoren drehen sich mit ca. 7 – 14 Umdrehungen je Minute. Die Türme der Anlagen bestehen entweder aus mehreren Segmenten von Betonfertigteilen, die in Halbschalen angeliefert und vor Ort montiert werden oder sie werden mit Stahlrohrtürmen errichtet, die ebenfalls in mehreren Segmenten angeliefert und vor Ort montiert werden.
Die Stahlbetonfundamente können je nach Nabenhöhe einen Durchmesser bis zu 21 m
haben und überdecken somit eine Fläche von bis zu 350 m². In der Regel werden die Fundamente wieder mit Boden überdeckt. Die sichtbare Fundamentfläche beschränkt sich deshalb nur auf die eigentliche Standfläche des Turmes.
Für die Kranstellfläche mit Flächengrößen bis zu 1.400 m² ist eine grobkörnige, ebene Oberfläche mit einer Deckschicht aus Recycling- oder Mineralgemisch herzustellen. Da die
Kranstellfläche so zu dimensionieren ist, dass alle anfallenden Arbeiten zum Aufbau der
Windenergieanlagen inklusive Turm optimal ausgeführt werden können, ist diese Fläche individuell an die Örtlichkeiten anzupassen. Die Kranstellfläche sollte vom Höhenniveau über
Geländeoberkante liegen, damit der Ablauf von Oberflächenwasser gewährleistet wird. Während der Fundamentbauarbeiten dient die Kranstellfläche außerdem als Lagerfläche für Material und Maschinen.
Für die Zuwegung müssen die Straßen, Brücken und Zuwegungen so aufgebaut sein, dass
sie von Schwerlasttransporten mit einer maximalen Achslast von 16 t befahren werden können. Es kann eine bis zu 5,00 m breite Zufahrtsmöglichkeit notwendig sein. An erforderlichen Stellen sind Abbiegeflächen als Dreieck mit Seitenlängen von je 35 x 35 m vorzusehen,
die in wassergebundener Form anzulegen sind.
Zur Netzanbindung wird die elektrische Spannung einer Windenergieanlage mittels Transformator meist auf Mittelspannungsniveau gebracht und via Übergabestation an das öffentliche Netz angeschlossen. Die Anlagen verfügen über im Turm integrierte Transformatoren.
Die Schallausbreitung einer Windenergieanlage bzw. eines Windparks muss im Einzelfall
durch Gutachten bestimmt werden, da hier zu viele Faktoren das jeweilige Ergebnis beeinflussen können.
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Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Als baubedingte Wirkungen werden die Wirkungen bezeichnet, die während der im Allgemeinen kurzen Bauphase auftreten und dennoch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen
können. Dies sind z.B. der Bau von Erschließungswegen, die Herstellung der Fundamente,
das Aufstellen der Anlagen sowie deren elektrische Anbindung (Kabelschächte) unter Verwendung von Großgerät (Schwerlasttransporter, Kranwagen). Die hervorgerufenen Beeinträchtigungen können besonders schwerwiegend sein, wenn sie in entsprechend sensiblen
Biotopen stattfinden oder in den Zeitraum empfindlicher Entwicklungsperioden von Tieren
und Pflanzen fallen.
Als anlagenbedingte Wirkungen werden die Beeinträchtigungen bezeichnet, die insbesondere aufgrund des technischen Charakters der Windenergieanlage auf das optische Erscheinungsbild der Landschaft - häufig verstärkt durch den reliefbedingt exponierten Standort sowie die Lebensraumfunktion des betroffenen Raumes für die Avifauna einwirken können.
Als betriebsbedingte Wirkungen werden die Beeinträchtigungen bezeichnet, die durch den
Betrieb der Anlagen verursacht werden. Insbesondere können sich wegen der zunehmend
intensiveren Nutzung der Windenergie Wirkungen verdichten und zu einer stärkeren Konfliktsituation mit benachbarten Siedlungsbereichen und anderen Nutzungsansprüchen führen. In diesem Zusammenhang kann das Thema betriebsbedingter Schallimmissionen in
Wohn- und landschaftlichen Erholungsbereichen zu einem größeren Problem werden.
2.2.2
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
2.2.2.1
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Der geplante Bau von Windenergieanlagen im Bereich der geplanten Windkraftkonzentrationszone führt zu punktuellen Versiegelungen bzw. Teilversiegelungen von landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Die Neuversiegelung beschränkt sich auf die Fläche des Fundamentes
der Windenergieanlage. Zusätzlich sind zum Aufbau eine Kranstellfläche und eine Vormontagefläche notwendig. Die gesamte Vormontagefläche wird wieder mit Boden überdeckt und
kann einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Kranstellfläche wird als
Schotterfläche dauerhaft ausgebildet. Weitere Flächenversiegelungen ergeben sich durch
die Verbreiterung der als Zufahrtsweg vorgesehenen bestehenden Feldwege auf einer Breite
von ca. 5 m.
Der Bau führt zu einem jeweils kleinflächigen, dauerhaften und teilweise temporären Verlust
von landwirtschaftlich genutzten Flächen am Standort der geplanten Windenergieanlagen.
Teilweise sind Saumstrukturen und Feldhecken betroffen. Insgesamt betrachtet führt die
Baumaßnahme zu einem Verlust von Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) bzw. mittlerer Bedeutung (Saumstrukturen, Feldhecken). Ein Betroffenheit bedeutsamer Biotope, wie
z.B. die „Königshovener Mulde“ oder die gehölzbestandenen Böschungen am Rand der Halde werden ausgeschlossen.
Die Auswirkungen auf die faunistischen Funktionsräume werden in Kap. 2.2.2.6 behandelt.
2.2.2.2
Boden
Der Bau der Windenergieanlagen führt zur Versiegelung bzw. Teilversiegelung von landwirtschaftlich genutzten Böden. Da es sich hier um rekultivierte Böden handelt und da eine intensive landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird, besitzen die Böden bereits eingeschränk-
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te Bodenfunktionen. Da sich die Neuversiegelung durch den Bau der Windenergieanlagen
nur auf die Fläche des Fundamentes beschränkt, wird eine relativ kleine Fläche pro Anlage
beeinträchtigt.
Die damit verbundene Veränderung der Böden und ihrer Struktur ist als erhebliche Beeinträchtigung zu werten, weil die natürlichen Standortfunktionen zumindest für die Zeit der
Nutzung nachhaltig verändert werden und Teile der Standorte der Windenergieanlagen einer
landwirtschaftlichen Inwertsetzung entzogen sind. Da es sich bei den betroffenen Böden jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht um Wert- und Funktionselemente von besonderer
Bedeutung handelt wird der Eingriff im naturschutzfachlichen Sinne als ausgleichbar gewertet.
Eine weitere Einschränkung der Bodenfunktionen ergibt sich durch die Anlage der Zufahrten
in der erforderlichen Breite. Die Beeinträchtigung wird dadurch minimiert, dass für die Zuwegung vorhandene Wege genutzt und die Wege mit wasserdurchlässigen Materialien angelegt werden. Auch die Kranstellfläche und die Vormontagefläche werden auf ein Minimum
reduziert. Die Vormontagefläche wird nach Abschluss aller Arbeiten zurückgebaut. Auch
wenn hier teilweise nur eine Teilversiegelung geplant ist, stellt die Befestigung dennoch eine
grundlegende Beeinträchtigung dieses Landschaftsfaktors dar.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung nicht erwartet.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht lediglich allgemeine
Funktionen. Trotz der geringen Flächenversiegelung ist in diesen Bereichen von einem vollständigen Verlust der Bodenfunktionen auszugehen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden stellen sich deshalb als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 BNatSchG.
2.2.2.3
Wasser
Oberflächengewässer werden bei Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Im Hinblick auf das Grundwasser liegen Verhältnisse vor, die durch bergbauliche Tätigkeiten
überprägt sind. Mit der Errichtung von Windenergieanlagen kommt es nur zu einer sehr geringen Flächenversiegelung, die sich nicht auf das Maß der Grundwasserneubildung auswirken wird. Das anfallende Niederschlagswasser wird vollständig im Einflussbereich des geplanten Windparks versickert. Eine Sammlung und Ableitung findet nicht statt. Da die neu
angelegten Zuwegungen nicht versiegelt, sondern nur mit einer wassergebundenen Decke
befestigt werden, wird die Infiltration des Abflusswassers in das Erdreich und seine Zufuhr
zum Grundwasserkörper nicht behindert.
Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 BNatSchG sind deshalb nicht zu erwarten.
2.2.2.4
Luft / Klima
Die geplanten Maßnahmen führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer
Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen.
Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von Kaltluftströmen oder in
Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit klimatischen Sonderstandorten für
die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen, auszuschließen.
Im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 BNatSchG
dar.
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2.2.2.5
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Landschaft
Betrachtungsobjekt bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Landschaft ist das äußere
Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und die Erlebnisqualität der mit den Sinnen wahrnehmbaren Ausprägungen der Landschaft sowie der damit verbundenen Eignung
für die naturnahe Erholung.
Das Vorhandensein von prägenden, optisch gliedernden Elementen, die zusammengehörend Ensembles oder sogenannte Landschaftsbildräume darstellen, werden im allgemeinen
subjektiv als positiv wahrgenommen. Ihre Qualität wird gemindert, indem
• prägende, optisch gliedernde oder sonstige die Eigenart beeinflussende Elemente verloren gehen,
• der ästhetische Wert der Landschaft durch Hinzufügung technisch-konstruktiver Elemente herabgesetzt wird,
• die Wahrnehmung von räumlichen, optisch wirksamen Zusammenhängen behindert wird,
• die Erlebbarkeit von Landschaftsräumen durch Schallemissionen belastet wird.
Als wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind deshalb zu untersuchen:
•
•
•
•
Flächen- und Eigenartsverlust einschl. des Verlustes prägender Elemente
Auswirkungen durch technisch-konstruktive Elemente
Auswirkungen durch Immissionen, Schatten- und Lichtreflexe
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
Die Erheblichkeit einer Auswirkung bemisst sich einerseits an der Qualität der betroffenen
Landschaftsräume oder Einzelelemente, andererseits an der Intensität des Einwirkens. Je
nach Standort wird ein Betrachter die geplanten Anlagen sowie die vorhandenen Vorbelastungen wahrnehmen. Insbesondere in Natur- oder Kulturlandschaftsräumen ohne Vorbelastungen können sich die Anlagen nachteilig auf das Landschaftsbild auswirken. Zur ersten
Einschätzung der Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte in Anlehnung an NOHL „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (1993) eine grundsätzliche Analyseuntersuchung zur Qualität der Landschaftsbildräume und bestehender
Vorbelastungen in einem Raum von 10 km Abstand zum Untersuchungsraum. Im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt eine Landschaftsbildkartierung unter Abgrenzung von homogenen Raumeinheiten (Landschaftsbildeinheiten). Hiernach wird bei der
Bestimmung der Eingriffserheblichkeit für jede der abgegrenzten Landschaftsbildeinheiten
neben dem bereits beurteilten landschaftsästhetischen Eigenwert, die Eingriffsintensität, visuelle Verletzlichkeit, Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit ermittelt und in Wert gesetzt.
Der Eingriff in das Landschaftsbild stellt einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG dar und
muss ausgeglichen werden. Der konkrete Maßnahmenumfang der für den Eingriff in das
Landschaftsbild notwendig ist, wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
dargelegt. Der hiervon betroffene Landschaftsraum einerseits und die Wirkintensität der geplanten Anlage lassen erwarten, dass dieser Eingriff im Sinne des Gesetzes ausgleichbar
ist.
Flächen- und Eigenartsverlust einschl. des Verlustes prägender Elemente
In naturbetonten Landschaftsteilen können die technischen Anlagen zu einem Eigenartsverlust des Landschaftsbildes führen. Die Windkraftkonzentrationszone befindet sich ausschließlich auf Ackerflächen. Prägende und besonders naturnahe Teile, die für das Landschaftsbild eine hohe Gestaltqualität besitzen z.B. die Königshovener Mulde werden direkt
nicht betroffen oder beseitigt.
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Auswirkungen durch technisch-konstruktive Elemente
Durch die Einbringung der Windenergieanlagen, als technische Objekte mit besonders großer Höhe, wird jedoch die Eigenart des Landschaftsraumes verändert. Diese ist heute in
großen Teilen durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren
Gehölzbeständen oder Wäldchen bzw. der landwirtschaftlich Rekultivierungsflächen mit
Wäldern geprägt. Auch die Rekultivierungsflächen verfügen über gliedernde bzw. prägende
sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der Raum relativ naturnah wirkt.
Erst im Norden und Osten treten in hohem Maße städtebaulich-industrielle Elemente hinzu
(Tagebau, Kraftwerke, großflächige Siedlungen). Im Erfttal sowie den Böschungen der
Hochkippe wird die Eigenart durch größere Waldflächen bestimmt. Auch südlich bestimmen
die Siedlungsbereiche von Bedburg den Charakter. Westlich bestimmt ab einer gewissen
Entfernung zur A 61 die landwirtschaftlich genutzte Bördelandschaft wieder die Eigenart.
Durch die Windenergieanlagen werden jetzt Gestaltelemente eingebracht, die bisher nicht
vorhanden waren, z.T auch, weil wegen erforderlichen Liegezeiten der rekultivierten Flächen
insgesamt oder nur in geringem Maße Flächen bebaut sind. Im Plangebiet werden die
Windenergieanlagen zu einer Überformung mit technischen, weithin sichtbaren Elementen
führen. Dies wird, selbst wenn inzwischen eine gewisse Gewöhnung in Bezug auf Windenergieanlagen eingetreten ist, eine Veränderung der Eigenart bewirken. Inwieweit die Eigenart benachbarter Räume durch die geplanten Windenergieanlagen verändert wird, hängt
von der Vorbelastung ab sowie von der wahrnehmbaren Größe der Anlagen und dem Anteil
ab, den die Windenergieanlagen in Zukunft am Gesamteindruck der Landschaft haben.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit dieser zusätzlichen Objekte für das Landschaftsbild
fehlen feste Maßstäbe. Fachlich unstrittig ist, dass in die Beurteilung die bisherige Eigenart,
Art und Maß der eingebrachten oder einsehbaren Elemente und deren Wahrnehmbarkeit
einfließen. Hinsichtlich der Art und des Maßes ist festzustellen, dass die Form inzwischen
weder vollkommen neuartig noch gestalterisch unbefriedigend ist. Maßgeblich sind hingegen
Größe und Bewegung im Vergleich zu anderen Strukturen und Elementen in der Kulturlandschaft.
Folgt man der These, dass der Einfluss von Windenergieanlagen dann unerheblich wird,
wenn ihre wahrgenommene Größe sich denen der vorhandenen Elemente, wie Bäumen,
Häusern annähert, so ergeben sich bis zu einem Abstand von rd. 1.500 m die stärksten
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und dessen Erlebbarkeit. Ab diesem Abstand ergibt
sich eine Reduzierung der erlebbaren Größe der Anlagen, zum anderen liegen ab diesem
Abstand i.d.R. keine Lärmbelastungen vor, die die gebietseigenen Geräusche erheblich übersteigen.
Diese Einschätzung stimmt i. W. auch mit anderen fachlichen Meinungen überein. So be11
trachtet NOHL für Beeinträchtigungen den Raum bis 1.500 m als den Bereich stärkster
Beeinträchtigungen. Dieser Auffassung folgend wird für alle innerhalb der Wirkzonen I und II
(bis 1.500 m) unmittelbar betroffenen Landschaftsräume von einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Eigenart durch das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente ausgegangen.
Darüber hinaus werden eingriffserhebliche Veränderungen der Eigenart dort angenommen,
wo aus Natur betonten oder von störenden Elementen relativ unbelasteten Kulturlandschaf-
11
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.)
(1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe – Materialien für die
naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung. Düsseldorf
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ten die Windräder als technische Elemente gut wahrnehmbar sind. Hingegen ist der Eigenartsverlust dort gering, wo der Raumcharakter bereits stark bzw. überwiegend durch technisch konstruktive oder städtebauliche Elemente geprägt (vorbelastet) ist. Räume bzw. Flächen, aus denen die Windenergieanlagen nicht einsehbar sind werden als sichtverschattet
nicht in die Beurteilung einbezogen.
Die Errichtung der Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 145 m und die Bewegung der Rotoren führen dazu, dass sie auch noch aus weiter Entfernung optisch wahrgenommen werden können. Die Fernwirkung wird aufgrund der Lage auf einer Kuppe verstärkt. Damit kann nicht nur innerhalb des Plangebietes, sondern auch in anderen Räumen
eine Veränderung der Raumqualität hervorgerufen werden. Zur Beurteilung der Erheblichkeit
ist deshalb die Wahrnehmbarkeit der geplanten Windenergieanlagen in Verbindung mit der
Entfernung sowie der vorhandenen Qualität eines betroffenen Raumes wesentlich.
Ist ein Raum bereits durch vorhandene Gestaltelemente technisch geprägt (vorbelastet),
wirken zusätzliche Einflüsse weniger verändernd (beeinträchtigend), als in natürlichen oder
landschaftlich geprägten Räumen. Darüber hinaus gibt es Räume, aus denen die geplanten
Windenergieanlagen nicht sichtbar sind, sie gelten als „sichtverschattet“.
In einem ersten Bewertungsschritt konnten im Zuge dieser Kartierung / Ortsbesichtigung die
Räume ausgeschieden werden, die aufgrund von Sichtverschattung oder städtischindustrielle Vorbelastungen künftig in Verbindung mit der Entfernung erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Dies trifft unter anderem für mögliche Betrachterstandorte innerhalb von Siedlungsflächen oder für alle Standorte westlich der A 61 zu. Für
die Gebiete westlich der Autobahn A 61 ist die Entfernung und die Höhenlage maßgeblich
für eine relativ geringe Wirkung.
Auch für die südwestlich des Plangebietes liegenden Ortschaften Jackerath, Opherten und
Kirchherten werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da die Windenergieanlagen bei
Kaiskorb bereits zu einer Überprägung mit technischen Elementen führen. Näher gelegene
Standorte, wie der Industriepark Mühlenerft, sind durch die bauliche Prägung bereits so weit
verändert, dass der Anteil weiterer technischer Elemente (Windräder) nicht zu einer völligen
anderen landschaftlichen Eigenart führt. Für ermittelte bzw. von der Stadt Bedburg benannte
Standorte erfolgte dann eine Ersteinschätzung auf Grundlage einer Visualisierung mit dem
Ziel, das Gewicht des Belangs dem Grunde nach abschätzen zu können.
Durch diese Visualisierungen wird eine Einsehbarkeit und das eventuelle Störpotenzial
sichtbar. Der für die Bedburger Bevölkerung evtl. wichtige Betrachterstandort KasterSchwimmhalle liegt in einer Entfernung von ca. 3.250 m zur Windkraftkonzentrationszone
„Bedburg-Nord“. Die geplanten Anlagen sind von diesem Standort aus sichtbar, jedoch bereits in großer Entfernung. Zudem wirkt sich die Hauptwindrichtung an dieser Stelle vorteilhaft aus, da der Betrachter in diesem Fall nicht frontal, sondern seitlich auf die Rotorblätter
blickt.
Der für Bedburg nächstgelegene Betrachterstandort Königshoven-Pannengasse liegt noch
in einer Entfernung von ca. 2.000 m zur Windkraftkonzentrationszone. Von diesem Betrachterstandort aus werden wesentliche Teile der Anlagen durch die noch im Vordergrund liegende Gehölzkulisse abgedeckt, so dass im Wesentlichen die Rotoren sichtbar sein werden.
Eine Erstbeurteilung dieser Standorte mit der größten Einsehbarkeit lässt erwarten, dass der
Windpark auch von anderen Standorten nicht zu entscheidungserheblichen Beeinträchtigungen von Wohnlagen führt.
So sind zum Beispiel die meisten Wohnlagen und Wohngebiete in Kaster sichtverschattet.
Der Blick aus Bedburg auf den Windpark ist überwiegend durch Gebäude und Gehölze verstellt. Zudem führt die Entfernung dazu, dass die Anlagen nur sehr kleine Teile des Blickfeldes einnehmen.
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Auch für die Wohngebiete in Grevenbroich (Frimmersdorf, Gindorf) wirken sich die Sichtverschattungen durch Gehölze und die Entfernung günstig auf die Einsehbarkeit aus.
Auch für Siedlungslagen nördlich der geplanten Windkraftkonzentrationszone z.B. Jüchen ist
die Entfernung und die Lage nördlich der A 46 maßgeblich für eine relativ geringe Wirkung.
Auswirkungen durch Emissionen, Schatten- und Lichtreflexe
Neben visuell wirksamen Faktoren kann der Eingriff auch durch den Verlust der Landschaftsqualität Ruhe/Freiheit von störenden Geräuschen bewirkt werden. Das Empfinden
gegenüber Geräuschen ist subjektiv und an die Einstellung und Erwartungshaltung des Erholungssuchenden geknüpft. Der naturorientierte Erholungssuchende empfindet technische
Geräusche in Natur und Landschaft im Allgemeinen eher störend, da es nicht der Geräuschkulisse entspricht, die er erwartet und mit Natur verbindet.
Für die naturgebundene Erholung in völlig unbelasteten Räumen werden bereits geringe
Lärmquellen als erhebliche Störung gewertet. Im Allgemeinen ist bei Kulturlandschaften, in
denen Vorbelastungen vorliegen von einer höheren Schwelle auszugehen, bei dem die Erholungseignung erheblich beeinträchtigt wird. Vertretbar erscheint es, bei allgemeinen für
die Erholung zugänglichen Flächen außerhalb von Schutz- oder Erholungsgebieten keine
Grenzwerte festzulegen.
Die Schallemissionen führen nicht zu einer völligen Veränderung der wahrnehmbaren Qualitäten des Raumes, da dieser bereits durch den Tabebaubetrieb vorbelastet ist. Auswirkungen durch Veränderung der landschaftseigenen Düfte oder sonstiger wahrnehmbarer Ausprägung sind ebenfalls nicht zu erwarten. Allerdings werden die im unmittelbaren Umfeld der
geplanten Windkraftkonzentrationszone gelegenen Flächen durch Schattenwurf und Lichtreflexe beeinträchtigt. Aufgrund der geplanten gleichmäßigen Verteilung der Anlagen ist das
Plangebiet davon annähernd flächendeckend betroffen.
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild können sich durch Störeffekte durch die Befeuerung bei Dunkelheit ergeben. Dies entsteht dadurch, dass die „Ruhe“ der Dunkelheit durch
nicht synchronisierte Anlagen gestört wird. Bei einer Synchronisierung, möglichst mit der Befeuerung angrenzender Windfarmen hingegen wird sich eher ein „beruhigender“ Effekt ergeben.
Minderung der Erlebbarkeit durch Unterbrechung von Sichtbeziehungen
Sichtbeziehungen oder Sichtachsen werden gestört, wenn durch das Vorhaben markante
Landschaftsbildelemente, Merkmale oder Blickpunkte verstellt werden. Im vorliegenden Fall
tritt dies nicht zu, weil sich keine markanten Einzel-Objekte oder besondere Blickpunkte hervorheben, deren Einsehbarkeit gemindert wird.
Allerdings ergeben sich durch die Windräder Störungen von Kulissen sowie von die Gestalt
eines Raumes tragenden Flächen, weil Anlagen die Horizontalkulissen durchstoßen. Allerdings befinden sich die meisten Wohnstandorte in einer Entfernung, die die Windräder nicht
mehr dominant erscheinen lässt. Aufgrund der geplanten Raumverteilung der Anlagen nördlich und südlich der Königshovener Mulde wird im Falle des westlichen Ortsrandes von Grevenbroich die wahrnehmbare Landschaftsgestalt des tiefen Raumes so besetzt, dass ein
Wandel von einem traditionell landwirtschaftlichen Raum zu einem durch technische Elemente bestimmten Raum bewirkt wird.
Erheblichkeit von Störungen
Die Erheblichkeit der Störung von Kulissen und Flächen kann nicht an verbindlichen Maßstäben gemessen werden. Zudem werden die Sichtfelder der genannten Orts- und Siedlungslagen bereits in höherem Maße durch sicht- und hörbare technische Elemente wie der
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Kraftwerke, der Tagebaue, der Autobahnen, der bestehenden Windenergieanlagen vorbelastet. Auch bleibt die Grundstruktur der sichtbaren Kulissen und Flächen, nämlich die landund forstwirtschaftliche Nutzung erhalten. Allerdings wird die Wahrnehmung der ländlichen
Prägung weiter eingeschränkt.
Für die Erheblichkeit spricht die geplante Höhe der Anlagen und die Größe der Konzentrationsfläche. Dagegen sprechen die bereits vorhandenen sichtverstellenden technischen Elemente und die, bei ausreichendem Abstand, verminderte Wahrnehmbarkeit der Objekte. Gerade letzteres spricht dafür die Störung des Sichtfeldes aus Richtung Bedburg als unerheblich einzustufen. Gemindert wird die Störung des Sichtfeldes aus Richtung Südwesten durch
die A 61 und die bestehenden Windenergieanlagen in Kaiskorb. Auch für Blicke aus dem
Jüchener Stadtgebiet ergibt sich aufgrund des Abstandes und der A 46 hinsichtlich der Erheblichkeit der Störungen des Sichtfeldes eine günstige Einschätzung.
Für Grevenbroich wirkt sich mindernd aus, dass die Königshovener Mulde die Windkraftkonzentrationszone teilt und durch vorhandene Strukturen für viele Teile des Ortes eine Verschattung erfolgt.
Vermeidung und Minderung möglicher Beeinträchtigungen
Im Rahmen der Planungen wurde die Vermeidung bzw. die Minderung der möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Wahl eines Gebietes ohne herausragende
historische oder ästhetische Bedeutung angestrebt. Die überbaubaren Bereiche zur Errichtung von WEA befinden sich ausschließlich auf Ackerflächen. Prägende oder besonders naturnahe Teile die für das Landschaftsbild eine hohe Gestaltqualität besitzen und für die Eigenart des betroffenen Landschaftsraumes typisch sind, werden nicht direkt betroffen oder
beseitigt. Der landschaftsästhetische Bereich der Königshovener Mulde und der „Wald der
Zukunft“ werden erhalten. Die Wirkung der Anlagen wird abgeschwächt durch die Gleichartigkeit der sich langsam drehenden und mit drei Rotorblättern ausgestatteten Windenergieanlagen. Im Sinne der Vermeidung oder Minderung von Eingriffen soll durch die Konzentration der Anlagen einem Wildwuchs von Einzelanlagen vorgebeugt werden, so dass das
Landschaftsbild in seiner Gesamtheit weniger beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen u.a. im betroffenen Raum durchgeführt werden (s. a. Kap. 2.4).
2.2.2.6
Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Entsprechend der Aufgabenstellung ist bei der Bewertung der Betroffenheit der artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und Vogelarten zu prüfen, ob durch die geplanten Windenergieanlagen
−
eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im Sinne des § 44 (1), Nr. 3 BNatSchG
−
eine Verletzung oder Tötung im Sinne des § 44 (1), Nr. 1 BNatSchG möglich ist.
Für die Zulassung der geplanten Vorhaben bzw. die städtebauliche Planung sind diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (5) BNatSchG nur dann relevant, wenn
−
die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten im
räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden kann.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass sich
−
durch Störung in den Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder
Wanderungszeiten im Sinne des § 44 (1), Nr. 2 BNatSchG der Erhaltungszustand
der lokalen Population der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten nicht verschlechtert.
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An dieser Stelle wird in einer überschlägigen Weise dargelegt, ob die artenschutzrechtlichen
Beeinträchtigungstatbestände nach § 44 BNatSchG durch den Bau der Windenergieanlagen
im Rahmen der geplanten Flächennutzungsplanänderung möglich sind. Hierbei wird auf
Grundlage einer prognostischen Beurteilung geprüft, ob die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Plangebiet möglicherweise vorkommenden Vogelund Fledermausarten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt bzw. ob erhebliche Störungen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten zu erwarten sind. Zu berücksichtigen ist, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes lediglich die artenschutzrechtliche Machbarkeit des geplanten Vorhabens belegt werden muss und dass diese Machbarkeit, sofern notwendig, möglichst durch Ausweisung geeigneter Ausgleichsflächen dokumentiert werden sollte. Es dürfen sich also aus dem Artenschutzrecht keine unüberwindbaren Hindernisse für den Planvollzug ergeben. Erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 (1) BNatSchG geprüft.
Die nachfolgenden Angaben sind den genannten Fachgutachten (Ecoda, 2011) entnommen.
Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen bei Fledermäusen
Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Windenergieanlagen sind insbesondere durch
Kollisionen mit den Rotoren bzw. in Folge der starken Luftdruckänderungen an den Rotoren
zu erwarten. Im bundesweiten Forschungsvorhaben „Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ wurden in
den Jahren 2007 bis 2009 umfangreiche Untersuchungen bezüglich der neuen 2 MWAnlagen durchgeführt, da für diesen modernen Anlagentyp bislang wenige Erkenntnisse vorliegen. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens bestätigen weitgehend frühere Untersuchungen, dass sich das Kollisionsrisiko auf eine Gruppe von Fledermäusen beschränkt, die
bevorzugt im freien Luftraum jagt und / oder überwiegend Zugverhalten zeigt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone umfasst vor allem intensiv genutzte Ackerflächen, die über keine potenziell geeigneten Quartierstrukturen verfügen. Auch die Königshovener Mulde, die sich in einem schmalen Band zentral in Ost-West-Richtung durch den Untersuchungsraum zieht, verfügt nur über einzelne Gehölze, die über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen. Die Gehölzbestände werden durch die Anlagenplanung jedoch nicht
beeinträchtigt. Insgesamt kann deshalb ausgeschlossen werden, dass baubedingt übertagende Fledermäuse verletzt oder getötet werden (Ecoda 2011). Allerdings kann es betriebsbedingt zu Kollisionen an den geplanten Windenergieanlagen kommen. Durch die Untersuchung von Ecoda (2011) wurden zwei Funktionsräume besonderer Bedeutung von jagenden
Zwergfledermäusen festgestellt. Diese befinden sich entlang der Gehölzstrukturen der Königshovener Mulde sowie ca. 200 bis 350 m nördlich der geplanten Windkraftkonzentrationszone. Da sich die Funktionsräume besonderer Bedeutung in den Randbereichen der
Windkraftkonzentrationszone befinden, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden,
dass an den geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Die Höhe
des Kollisionsrisikos ist vielmehr von der konkreten Anlagenplanung und dabei insbesondere
von den Abständen der Windenergieanlagen zu den Funktionsräumen abhängig. Sollten
sich die Windenergieanlagen näher als 100 m an den Funktionsräumen befinden, kann ein
relevantes Kollisionsrisiko und damit eine Verletzung oder Tötung nach § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall wird ein Risikomanagement für die
betroffenen Windenergieanlagen mit ggf. resultierenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erforderlich.
Kollisionen mit Abendseglern, Rauhhautfledermaus und Breitflügelfledermaus können zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber aufgrund der geringen Nachweise als
äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko
für Individuen zählt. Ein Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist damit nicht gegeben.
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Während der Errichtung von Windenergieanlagen können Quartiere, Jagdgebiete u.a. zerstört werden. Da die Windenergieanlagen auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen
errichtet werden, werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört.
Zudem verfügen lediglich einzelne Gehölze der Königshovener Mulde über ein gewisses
Quartierpotenzial. Alle weiteren Flächen verfügen über keine potenziellen Quartierstrukturen
für Fledermäuse. Ein Verstoß gegen § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG wird deshalb nicht begründet.
Im Hinblick auf den Verlust von Lebensräumen stellt Ecoda (2011) dar, dass durch mehrere
Untersuchungen kein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen
nachgewiesen wurde. Insbesondere für die Zwergfledermaus existieren belastbare Erkenntnisse darüber, dass auch der Nahbereich von Windenergieanlagen genutzt wird. Betriebsbedingte Störungen von Zwergfledermäusen können somit ausgeschlossen werden. Alle
anderen Fledermäuse wurden so selten nachgewiesen, dass dem Untersuchungsraum allenfalls eine geringe Bedeutung als artspezifischer Lebensraum zukommt. Erhebliche Störungen der Arten sind somit ausgeschlossen, auch wenn für die Breitflügelfledermaus eine
gewisse Meidung der Nähe von Windenergieanlagen angenommen wird. Ultraschall, der
möglicherweise von einzelnen Windenergieanlagen emittiert wird, schein allenfalls geringe
Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben. Da der Bau oder der Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen wird, ist eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht zu erwarten. Falls aufgrund des notwendigen Wegeausbaus kleinräumig Gehölze bzw. Teile von Gehölzen entfernt werden müssen,
würden die Jagdhabitate nach Durchführung der Maßnahme aufgrund der geringen Gehölzverlustes ihre Funktion als Jagdhabitat weiterhin erfüllen.
Zusammenfassend wird aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erwartet, dass die Errichtung
oder der Betrieb von Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone zu
erheblichen Störungen von Fledermäusen führt. Eine direkte Inanspruchnahme von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine Störung während der Aktivitätszeiten der Fledermäuse wird ausgeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass die festgestellten Jagdhabitate auch nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergienanlagen in gleichem
Maße genutzt werden. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko kann bei der Zwergfledermaus im Bereich der Königshovener Mulde nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall wird ein Risikomanagement für die betroffenen Windenergieanlagen (Aktivitätsmessung im Rotorbereich/ Schlagopfermonitoring) mit ggf. resultierenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Z.B. kann das Kollisionsrisiko von Fledermäusen durch einen anlagenspezifischen Betriebsalgorithmus reduziert werden, der den Rotor unterhalb eines festzulegenden Schwellenwertes zum Stillstand bringt.
Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen bei Vögeln
Beeinträchtigungen von Vögeln an Windenergieanlagen sind insbesondere auf Kollisionen
mit den Rotoren zurückzuführen. Zudem kann angenommen werden, dass Windenergieanlagen vor allem für diejenigen Arten einen Störreiz darstellen, die in großen Trupps rasten
oder überwintern. Weiterhin liegen Beobachtungen vor, dass Zugvögel mit Irritationen oder
Ausweichbewegungen auf Windenergieanlagen reagieren. Sie zeigen gegenüber Windenergieanlagen eine Meidereaktion von bis zu 200 m. Die Errichtung von mehreren Windenergieanlagen kann auch über das eigentliche Eingriffsgebiet hinaus die Qualität von Lebensräumen vermindern. Es wird vermutet, dass Windenergieanlagen, insbesondere wenn
sie in Reihe aufgestellt werden, für Vögel eine Barriere darstellen. Dadurch kann es zu einer
Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Lebensräumen kommen.
Im Rahmen der zu erwartenden Auswirkungen werden die Arten berücksichtigt, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen. Dies sind die Kleinvögel im UR1000 und die Großvögel im UR2000. Weiterhin werden die zu erwartenden Auswirkungen der planungsrelevanten
Arten berücksichtigt, für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen
werden können, etwa weil sie möglicherweise ein Meideverhalten gegenüber Windenergie-
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anlagen zeigen oder eventuell in besonderem Maße durch Kollisionen an Windenergieanlagen gefährdet sind. Für alle anderen Arten können die Fragen, ob ein Vorhaben den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern wird oder bau- oder betriebsbedingt zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzung oder Ruhestätten einer Art führen wird verneint werden. Auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG liegt in Bezug auf diese Arten nicht vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass es im Ausnahmefall zu einer Kollision eines Individuums kommt, jedoch stellt das „Verletzungs- und Tötungsrisiko“ keinen Schädigungs- und Störungstatbestand dar, wenn es ein
äußerst seltenes Ereignis ist und zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt. Für diese Arten können auch erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung nach § 14 (1) BNatSchG ausgeschlossen werden.
Bei der weiteren Prognose und Bewertung der Auswirkungen werden insgesamt 21 Brutund drei Zug- bzw. Rastvogelarten berücksichtigt (s.a. Ecoda, 2011). Eine besondere Rolle
bei der Auswirkungsprognose spielen die Arten Uhu und Wachtel. Für alle weiteren Arten
wird auf das Gutachten von Ecoda (2011) verwiesen.
Auswirkungen im Sinne des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG sind bei der Wachtel nicht zu erwarten,
da ausgewachsene Individuen in der Lage sind, sich drohenden Gefahren zu entziehen. Aufgrund der bodennahen Lebensweise ist eine Kollision an einer Windenergieanlage eher unwahrscheinlich. Die Gefahr der Verletzung oder Tötung besteht allenfalls für Nestlinge in den
wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen können. Auch die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) der Wachtel wird nicht erwartet.
Das im Jahr 2010 ermittelte Brutareal von Wachteln überschnitt sich im Westen kleinräumig
mit der geplanten Konzentrationszone. Aus Gründen der Standsicherheit ist derzeit jedoch
eine Beplanung dieses Teilbereiches noch nicht möglich, so dass zunächst auch keine Auswirkungen erwartet werden. Im Rahmen der fortschreitenden Rekultivierung und der damit
einhergehenden Intensivierung der Landschaft auf diesen Flächen dürfte sich deren Bedeutung für Wachteln verringern. Grundsätzlich gilt, dass ein entsprechendes Lebensraumangebot für die Wachtel weiterhin bestehen wird, zukünftig jedoch in größerer Entfernung zu
den geplanten Windenergieanlagen. Sollte sie bei Planungsbeginn dennoch in diesem Bereich brüten (dies ist bei Beginn der Planung zu überprüfen), ist eine Bauzeitenbeschränkung vorzugeben. Vorliegende Studien belegen weitgehend ein Meideverhalten der Wachtel
bei Windenergieanlagen. Das Meideverhalten ist vor allem auf akustische Reize von Windenergieanlagen zurückzuführen. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann somit zu einer
Verringerung der Habitatqualität bis hin zu einem Lebensraumverlust für die Wachtel führen.
Als Meidedistanz werden etwa 200 bis 250 m angegeben. Sofern also während der Bauzeit
brütende Wachteln im nahen Umfeld des überplanten Bereichs vorkommen, kann es temporär zu Störungen der Wachteln kommen. Kurzfristige Störungen können jedoch durch geeignete Reaktionen der Individuen kompensiert werden. Der Erhaltungszustand der lokalen
Population wird sich dadurch nicht verschlechtern. Auch betriebsbedingte Störungen sind
nicht als populationsrelevant einzustufen. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann die
Kommunikation zwischen Individuen stören und zu einer Meidung anlagenaher Bereiche führen. Da bei fortschreitender Intensivierung der Landwirtschaft eine Verlagerung des Brutareals vermutet wird, ist nicht davon auszugehen, dass ein Brutvorkommen der Wachtel einen
Abstand von 200 m zur Windkraftkonzentrationszone unterschreitet. Auswirkungen im Sinne
des § 44 (1) Nr. 2 sind deshalb nicht zu erwarten.
Grundsätzlich sollten die Folgen für die Wachtel im Zuge der weiteren Planung weiter betrachtet werden. Gegen das Eintreten des artenschutzrechtlichen Tatbestandes der erheblichen Störung durch Verdrängung mit Folgen für die lokale Population, sprechen u.a. die
Tatsache, dass das Vorkommen i.W. durch den aktuellen Rekultivierungsschritt (Luzerneanbau) begründet ist und mit dem Fortschreiten des Tagebaus und der Rekultivierung die
Bestandszentren aus der Konzentration herauswandern. Auch kann vorausgesetzt werden,
dass mit geeigneten Maßnahmen die lokale Population gesichert werden kann. Sollten sich
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zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Inbetriebnahme einzelne Brutreviere in einer Entfernung von weniger als 200 m zu einem geplanten Anlagenstandort befinden, würde es zu
Auswirkungen auf die Funktion des Raums als Brut- und Nahrungshabitat von Wachteln
kommen, was als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung zu werten ist
(§ 14 (1) BNatSchG). Die Beeinträchtigungen müssten durch geeignete Kompensationsmaßnahmen z.B. Schaffung von Ackerrandstreifen, Anlage von Feldlerchenfenstern, Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand ausgeglichen werden.
Für den Uhu liegen hinsichtlich der artspezifischen Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Die Größte von Windenergieanlagen ausgehende Gefährdung ist die Kollisionsgefahr, da die Rotoren für Uhus nachts kaum erkennbar
sind. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW) empfiehlt mit Windenergieanlagen einen Abstand von 1.000 m zu Uhubrutplätzen einzuhalten.
Baubedingt kann ausgeschlossen werden, dass Uhus verletzt oder getötet werden (§ 44 (1)
Nr. 1). Grundsätzlich wird angenommen, dass ausgewachsene Individuen der Art in der Lage sind, sich drohenden Gefahren aktiv zu entziehen. Hinsichtlich der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen an Windenergieanlagen lässt sich ein Kollisionsrisiko nur sehr grob
abschätzen. Aufgrund der Planung von hohen Windenergieanlagen wird das Kollisionsrisiko
geringer bewertet, da Individuen bei Jagdflügen meist bodennah oder strukturnah fliegen.
Zudem handelt es sich bei der betroffenen Brutstätte nicht um einen traditionellen Brutplatz
des Uhus. Vor diesem Hintergrund stehen die Belange des Schutzes der Art der Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung an dieser Stelle nicht entgegen.
Auch eine erhebliche Störung nach § 44 (1) Nr. 2 ist unwahrscheinlich. Aufgrund der Lage
der Brutplätze des Uhus im Bereich des Tagebaus, der umfangreiche Störreize (z.B. Lärmemissionen der Abbaumaschinen) aufweist, dürfte der Uhu an baubedingte Störreize gewöhnt sein. Im Hinblick auf anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen wird erwartet, dass
eine Meidung allenfalls im unmittelbaren Umfeld der Windenergieanlage eintreten wird und
somit nur kleinräumig wirken wird. Generell scheint der Uhu gegenüber kontinuierlichen
Störreizen relativ unempfindlich zu sein. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind durch das
Vorhaben nicht direkt betroffen (§ 44 (1) Nr. 3). Die zerstörten Brutplätze befanden sich in
einer Entfernung von mehr als 300 m von der geplanten Konzentrationszone. Es wird auch
nicht erwartet, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Störreize zur Aufgabe
des Brutplatzes führen.
Die Belange des Uhu-Schutzes stehen der Ausweisung einer Konzentrationszone nicht entgegen. Die Beeinträchtigungsgefahr ist, wie in weiteren Verfahren dazulegen ist, auch deshalb gering, weil der Uhu seine Nahrungsangebote in hoher Güte außerhalb der konventionell genutzten Landschaftsflächen findet und aus diesem Grunde die Flächen der Konzentrationszone nicht oder kaum aufsucht. Gegen eine über das durchschnittliche Lebensrisiko
hinausgehende Gefährdung spricht auch das Jagdverhalten, wonach die Art bodennah und
keinesfalls in großen Höhen jagt. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass es sich nicht um traditionelle, sondern aufgrund der raschen Veränderung der Landschaft um temporär genutzte
Brutplätze handelt.
Insgesamt ergab die Prognose und Bewertung in Bezug auf die Wachtel und den Uhu sowie
in Bezug auf weitere artenschutzrechtlich relevante Vogelarten im Untersuchungsraum, dass
keine grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken bestehen. Die Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen ergab, dass die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie nicht gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG verstößt. Gegebenenfalls sind geeignete Verminderungs-/ Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. Bauzeitenregelung zu treffen. Deren Ausgestaltung wird jedoch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nochmals detailliert geprüft. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von einzelnen Arten im Sinne der Eingriffsregelung muss im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nochmals geprüft werden. Ggf. werden Maßnahmen erforderlich
um diese Beeinträchtigungen zu kompensieren.
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2.2.3
38
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB
Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des nächstgelegenen FFH-Gebietes „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303) beeinträchtigt werden. Der Abstand zwischen der geplanten Windkraftkonzentrationszone und dem
FFH-Gebiet beträgt ca. 13 km.
2.2.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
In Bezug auf menschliche Ansiedlungen kann es lage-, distanz- und anlagenabhängig durch
die Errichtung von WEA zu einer Zunahme optischer und akustischer Unruhen kommen.
Räumliche Bezugsebene der Auswirkungen und damit einen wesentlichen Anhaltspunkt für
eine mögliche Betroffenheit bilden dabei die Bereiche, in denen sich der Mensch bevorzugt
aufhält und die meiste Zeit verbringt.
Für die Bewertung dieser Auswirkungen sind neben der jeweiligen örtlichen Empfindlichkeiten auch die lokalen Hauptwindrichtungen (Lärmausbreitung) sowie die relative Lage zu umliegenden Siedlungsanlagen (Schattenwurf) von Bedeutung.
Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen liegen ausnahmslos außerhalb besiedelter
Bereiche innerhalb der Feldflur. Flächen mit Wohn- und Freizeitfunktionen gehen nicht verloren. Dennoch werden für die Bewertung des Schutzgutes Menschen in erster Linie die Auswirkungen der Planung auf das Wohnen für die nächstgelegenen Wohnstandorte und auf
die Erholung betrachtet. Um eine Aussage zum Immissionsschutz treffen zu können, wurde
12
von IEL GmbH (2011) eine schalltechnische Berechnung und eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer durchgeführt. Bei den Berechnungen sind teilweise auch bestehende
Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Bei den Berechnungen wurde eine auf diese Fläche bezogene Maximalbetrachtung von 23
Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 128 m und einem Rotordurchmesser von
104 m angenommen. Bei der schalltechnischen Berechnung wurden vor allem die Wohnstandorte in Bedburg, Kaster und Königshoven sowie Grevenbroich, Frimmersdorf und Gindorf als Immissionspunkte gewählt. Auch der Außenbereich Weiler Hohenholz wird in der
Untersuchung als Immissionspunkt berücksichtigt.
Der von den Windrädern erzeugte Schall wird aufgrund der eingehaltenen Abstände zu
Wohnsiedlungen an keiner Stelle zu Überschreitungen von Grenzwerten führen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden eingehalten bzw. unterschritten. Die in den Ackerflächen
um die Standorte auftretenden Lärmbelastungen betreffen den baulichen Außenbereich, der
weder dem Wohnen dient, noch für den ständigen Aufenthalt oder die Erholung der Bevölkerung vorgesehen oder besonders geeignet ist. Diese Aussagen treffen sowohl für Lärm beim
Betrieb, als auch für kurzfristig zu erwartenden Lärm durch den Bau und Antransport etc. zu.
Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb von den geplanten Windenergieanlagen.
Als Auswirkungen durch optische Immissionen werden Schattenwurf bezeichnet, die durch
die Rotoren der Windenergieanlagen hervorgerufen werden können. Aufgrund der Höhe und
der möglichen Vielzahl von Windenergieanlagen wurde das Auftreten derartiger Belästigungen der Bevölkerung geprüft. Insbesondere die Immissionen, die in Form eines periodischen
Schattenwurfs auftreten, können zu erheblichen Belästigungen führen. Hingegen wird das
12
IEL GmbH (2011): Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von 23 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord, Aurich.
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Vorhandensein der Anlagen sowie die Bewegung der Rotoren selbst nicht als Immission
gewertet. Belästigungen durch optische Immissionen werden bei Gebäuden und ihnen direkt
zugeordneten Freiräumen (Terrassen, Balkone etc.), die dem regelmäßigen Aufenthalt von
Menschen zum Wohnen und Arbeiten dienen, betrachtet. Als erheblich werden Immissionen
bewertet, die nach der räumlichen Lage und der astronomisch maximal möglichen Konstellation theoretisch an mehr als 30 Std. pro Kalenderjahr oder pro Tag mehr als 30 Minuten auftreten können. Abweichungen durch Bewölkung oder sonstige meteorologische Bedingungen oder betriebsbedingte Abweichungen werden hierbei nicht betrachtet (worst case). Aufgrund der großen Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung konnte im Rahmen einer Rotorschattenwurfberechnung (IEL GmbH, 2011) festgestellt werden, dass die Orientierungswerte an keinem relevanten Immissionspunkt überschritten werden.
Schadstoffimmissionen sind durch die Windräder nicht zu erwarten, da keine Schadstoffe
emittiert werden. Staub ergibt sich höchstens beim Bau der Anlagen, wenn Boden bewegt
wird (Aushub / Andeckung der Fundamente oder bei der Herstellung und Benutzung der Zufahrten oder Aufstellplätze). Auch von dieser Beeinträchtigung werden aufgrund des Abstandes zu Wohngebieten, keine Menschen erheblich beeinträchtigt. Die Immissionen werden in deutlichem Abstand zu Siedlungen das Maß üblicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Bodens oder der Nutzung landwirtschaftlicher Wege nicht überschreiten.
Die Beeinträchtigung der Wohnqualität von Siedlungen bzw. insbesondere ihrer Randbereiche resultiert u.a. auch aus der Beeinträchtigung des Wohnumfeldes im Sinne der Veränderung des Landschafts- und Ortsrandbildes. Die optische Wirksamkeit ist dabei abhängig von
der Lage und den Sichtbeziehungen der betroffenen Einrichtungen zu Windenergieanlagen.
Wie bereits in Kap. 2.2.2.5 erläutert, verdeutlicht die Visualisierung vom Betrachterstandort
Bedburg-Königshoven-Pannengasse aus, dass die Rotoren der Windenergieanlagen deutlich zu sehen sind. Vegetationsbedingt ist der Mastfußbereich verdeckt und nur die Rotoren
sichtbar. Auch vom Betrachterstandort Bedburg-Kaster „Schwimmbad“ sind die Windenergieanlagen sichtbar, bei Winden aus der Hauptwindrichtung jedoch lediglich mit Blick seitlich
auf die Rotoren. Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der als Denkmalbereich ausgewiesen ist und in einer Entfernung von ca. 2.000 m zur Windkraftkonzentrationszone liegt. Dieser Bereich ist deshalb besonders schützenswert, da er eine hohe
Empfindlichkeit gegenüber Störungen aufweist. Zwischen dem mittelalterlichen Ortskern und
dem Untersuchungsraum liegt die Kasterer Höhe, die im südöstlichen Bereich entsprechend
des Rahmenbetriebsplanes intensiv eingegrünt wurde. Die Sicht auf die Windenergieanlagen ist somit durch sichtverschattende Gehölzbestände erheblich eingeschränkt.
Auch von Grevenbroich, Frimmersdorf und Gindorf werden von unterschiedlichen Betrachterstandorten die Windenergieanlagen sichtbar sein. Bei einer geplanten lang gestreckten
Anlagenanordnung von Nord nach Süd würde sich aus Richtung Grevenbroich die größte
Ansicht zeigen. Gemindert werden die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den Menschen durch eine Teilung der Windkraftkonzentrationszone. Die Gehölzbestände der Königshovener Mulde zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Windkraftkonzentrationszonen werden erhalten und bilden eine räumliche Trennung. Die Gesamtheit der Windenergieanlagen wirkt dadurch weniger massiv und die Trennung bewirkt eine optische Auflockerung.
2.2.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden nicht
hervorgerufen. Durch die Inanspruchnahme der Fläche und das Heranrücken der Wind-
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energieanlagen an die Kapelle ist sie von der Planung indirekt betroffen. Sie wird allerdings
in die Planung mit einbezogen und kann erhalten bleiben.
2.2.6
Emissionen, Abfälle, Abwasser, Energie
Umwelteinflüsse des Vorhabens, bezogen auf Emissionen und Abfälle, sind bei der Prüfung
bisher bekannter Daten nicht bekannt geworden.
Abfälle und Abwässer sind gem. den geltenden Verordnungen / Satzungen ordnungsgemäß
zu entsorgen. Geltende Immissionsgrenzwerte sind in der Bau- und Nutzungsphase zu beachten.
Insgesamt ist von keiner wesentlichen Beeinträchtigung durch Emissionen, Abfälle, Abwasser, Energie auszugehen.
2.2.7
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 96/62/EG zur Luftqualität in deutsches Recht
ist die Belastungssituation in NRW regelmäßig zu ermitteln und zu beurteilen. Kann nicht
ausgeschlossen werden, dass festgelegte Grenzwerte oder Alarmschwellen überschritten
werden, ist ein so genannter Aktionsplan gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG aufzustellen. Dieser
beinhaltet Maßnahmen, die kurzfristig dazu beitragen sollen, dass die Gefahr einer Grenzwertüberschreitung eingedämmt wird oder der Zeitraum, innerhalb dessen es zu einer Überschreitung kommt, verkürzt wird.
Für die Stadt Grevenbroich ist ein solcher Aktionsplan erstellt worden. Grund hierfür war eine Überschreitung des zulässigen Jahresmittelwertes für Feinstaub (PM10-Konzentration),
die in wesentlichem Maße auf den Betrieb des Tagebaus herrührt. Der Aktionsplan Grevenbroich hat das Ziel, eine Minderung der Feinstaubbelastung zu bewirken. Er ist seit 15.10.06
in Kraft.
Das geplante Vorhaben verursacht keine Schadstoffemissionen, so dass eine Verschlechterung der Luftqualität ausgeschlossen werden kann.
2.2.8
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Die Umsetzung der Vorhaben wird über die benannten Umweltauswirkungen hinaus nicht zu
zusätzlichen kumulativen Wirkungen führen. Insbesondere werden keine Teile der Umwelt
beeinflusst, die ursächlich besondere Wirkungszusammenhänge beeinflussen oder prägen
und die deshalb in der Folge dann nicht mehr zustande kommen.
2.3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der derzeitige Zustand der Landschaft im Plangebiet wird durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Weiterhin wird der Landschaftsraum durch angrenzende Tagebaubereiche
charakterisiert. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die Lage des Untersuchungsraumes, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
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2.4
41
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Auch § 1a Abs. 2 BauGB liefert ergänzende
Vorschriften zum Umweltschutz (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen).
Die Vermeidung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen – und damit die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne der Eingriffsregelung der Naturschutzgesetzgebung - sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB abwägungsrelevante Belange bei der Aufstellung
von Bauleitplänen.
Vermeidung und Minderung
Planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall schon mit der Wahl des Standortes betrieben werden. Aufgrund des hohen Abstandes zu Wohnbauflächen und der Errichtung auf
rekultivierten Tagebauflächen wurden bereits wichtige Vermeidungseffekte bewirkt.
Durch eine Beschränkung der beanspruchten Flächen auf das unbedingt erforderliche Maß
werden Beeinträchtigungen der Landschaftsfaktoren „Pflanzen und Tiere“ und „Boden“ minimiert. Der weitgehende Verzicht auf Flächenversiegelungen (mit Ausnahme der eigentlichen Windenergieanlage) hat zur Folge, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Wasserhaushaltes erfolgen.
Eine weitgehend symmetrische Anordnung der Windenergieanlagen trägt nicht nur zu einem
optisch ausgewogenerem Gesamterscheinungsbild der geplanten Konzentrationszone für
Windenergieanlagen bei. Mit dieser Vermeidungsmaßnahme kann auch die Einschränkung
des Sichtfeldes benachbarter Ortslagen minimiert werden. Auch die Sicherung der Gehölzbestände der Königshovener Mulde und des „Waldes der Zukunft“ mit der Darstellung im
Flächennutzungsplan „Fläche für die Forstwirtschaft“ bewirkt eine Minderung der Beeinträchtigungen durch optische Teilung der breiten Ansichtsfläche aus Richtung Grevenbroich.
Ausgleich
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig.
Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen
beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus beim Landschaftsbild verursacht.
Dies geschieht vor allem durch den Eigenartsverlust bei den Landschaftsräumen, in denen
das Einbringen oder die Einsehbarkeit der Windenergieanlagen, Veränderungen der Naturnähe oder durch die technische Prägung verursacht. Die Kompensation des Eingriffs sollte
unter Beachtung der beeinträchtigten Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser
Eigenartsverlust am stärksten wahrnehmbar ist. Dies ist neben dem Plangebiet vor allem in
angrenzenden, heute noch wenig technisch überformten Teilen der Kulturlandschaft der Fall.
Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild, wird darauf abgezielt,
dass diese möglichst multifunktional sind und auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und Funktionen als Lebensraum erfüllen können.
Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter bzw. Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima/Luft sind Maßnahmen geeignet, wie sie für den Ausgleich für
Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen
führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Was-
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ser etwa durch Extensivierung, bei Klima und der Lufthygiene durch zusätzliche klimawirksame oder immissiosmindernde Strukturen.
Aus fachlicher Sicht sind damit die Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von
Tierlebensräumen und des Landschaftsbildes maßgeblich für die Ausgleichskonzeption.
Leitbild
Als Leitbild für den Ausgleich wird deshalb eine fachliche Konzeption zugrunde gelegt, in der
einerseits abhängig von den gestörten Funktionen von Tierlebensräumen und ggf. bestimmenden artenschutzrechtlichen Erfordernissen zur Sicherung der ökologischen Funktion im
räumlichen Zusammenhang, Maßnahmen im direkten Umfeld des Vorhabens geplant werden, die ebenfalls dem Landschaftsbild durch Aufwertung, z.B. durch mehr Vielfalt oder Naturnähe, dienen. Die fachliche Konzeption richtet sich zunächst auf die fachlichen Aspekte
der Wirksamkeit, nicht an der Verfügbarkeit von Flächen aus. Vor diesem Hintergrund sind
auch alternative Maßnahmen bzw. Standorte im Rahmen der Konzeptionierung innerhalb
des Flächennutzungsplanverfahrens erforderlich.
Soweit die funktionale enge räumliche Bindung für Tierlebensräume nicht mehr besteht, zielt
das Maßnahmenkonzept darauf, beeinträchtigte Landschaften aufzuwerten. Hierzu ist geplant, eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Strukturen vorzunehmen. Bei diesen muss sichergestellt sein, dass sie nicht zu Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen
führen, gleichzeitig aber eine Erhöhung der natürlichen Vielfalt und der Erlebbarkeit bewirken. Konkret soll dies durch bandartige Strukturen mit Baumreihen, Krautsäumen und Gebüschen erreicht werden. Diese sind einerseits geeignet, vorhandene Waldsäume vielfältiger
zu gestalten und für Erholungssuchende mehr Naturnähe und Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu schaffen. Zudem ist beabsichtigt die Maßnahmen so zu positionieren, dass der Störeffekt durch die technischen Anlagen durch Kulissenwirkung der Baumreihen gemindert
wird. Je nach Lage bilden Schattenwurf und der Wechsel von Schatten und Licht positiv
wahrnehmbare Effekte beim Erleben der Landschaft, ebenso wie der jahreszeitliche Wechsel und die Erhöhung der Vielfalt durch Blühaspekte, Düfte und zusätzlich Tiere (Insekten,
Schmetterlinge, Vögel) dieser Lebensräume.
Der Umfang erforderlicher Maßnahmen für das Landschaftsbild entspricht der Arbeitshilfe
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) und
wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konkret behandelt. Als Raum
für die maßgeblichen auf das Landschaftsbild ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen, kommen neben den Randflächen des Plangebietes und der direkt angrenzenden Landschaftsräume auch andere, weniger vielfältige Landschaftsbereiche in Frage, vorzugsweise im
Wirkbereich des Vorhabens.
Daneben weisen Landschaftsbereiche für Anreicherungsmaßnahmen im Umfeld Eignung
auf, weshalb sie weitere Schwerpunkte für Maßnahmenplanung sind. Ein solcher Suchraum
ist z.B. die Gustorfer Höhe.
Funktionsbezogen sind für das Landschaftsbild auch Maßnahmen im weiteren Umfeld geeignet, mit der die Strukturvielfalt und die Erlebbarkeit deutlich verbessert werden kann. Dies
können neue Vernetzungen oder Wegeverbindungen sein.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 BNatSchG kann der Ausgleich
auch durch vorgezogene Maßnahmen aus dem Ökokonto erfolgen. Im Umfeld der Maßnahmen wurde das Projekt TerraNova ortsübergreifend mit der Zielsetzung der Aufwertung
der Landschaft und der Erholungseignung durchgeführt und in ein Ökokonto eingebracht.
Diese Maßnahme hat, gerade weil sie die geforderten Funktionen erfüllt, Eignung für den
projektbezogenen Ausgleich. (Anmerkung: Derzeit erfolgt die Ermittlung der geeigneten und
verfügbaren Flächen in den genannten Vorzugsräumen, so dass zum Genehmigungsverfahren der Nachweis der Verfügbarkeit vorliegen wird.)
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Die Notwendigkeit artenschutzrechtlich erforderlicher Flächen im Sinne von vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen (CEF), wird im Fall der möglicherweise betroffenen WachtelPopulation frühzeitig vor Inanspruchnahme der Flächen bei vorhandener statischer Freigabe
geprüft.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff
und Ausgleich und zum Schutz der Avifauna die Aufwertung von Offenlandbereichen sinnvoll. Der Schwerpunkt ist auf die Aufwertung der Lebensräume der offenen und halboffenen
Kulturlandschaft zu legen.
In Abstimmung mit den Rekultivierungszielen sind die in westlicher Richtung des Plangebietes liegenden Rekultivierungsflächen zu bevorzugen. Diese Flächen befinden sich derzeit in
der Zwischenbewirtschaftung und verfügen je nach Rekultivierungsalter über verschiedene
Nutzungen (z.B. Rohbodenstandorte, Brachen, Luzernefelder) sind aber insgesamt jung,
strukturarm und vor allem für schutzwürdige Vögel des Offenlandes von Bedeutung.
Die funktionale Kompensation des Eingriffs für die Tierwelt sollte durch eine Aufwertung von
bestehenden Offenstandorten oder einen langfristigen Schutz hochwertiger Offenflächen erfolgen. Soweit sich mit dem Fortschreiten des Tagebaus keine Alternativstandorte (Rekultivierungsflächen) ergeben, würde insbesondere mit Blick auf artenschutzrechtliche Belange
der planungsrelevanten Wachtel, die Kompensation auf ortsnahen Flächen in westlicher
Richtung des Plangebietes durchgeführt werden, weil hier im Nahbereich bereits Vorkommen von Ziel- und Charakterarten des Offenlandes existieren. Außerdem stehen die Maßnahmen dort im räumlichen Bezug zu den Plangebieten und üben keinen Anlockeffekt auf
potenziell kollisionsgefährdete Vogelarten im Plangebiet aus. Vorgesehen sind z.B. nutzungsintegrierte Konzepte und die Vereinbarkeit mit landwirtschaftlichen Belangen („produktionsintegrierte Maßnahmen“). So können sogenannte „Lerchenfenster“, Blühstreifen und
Feldhecken angelegt werden, die den typischen Arten als Brutlebensraum dienen. Weiterhin
sind die Voraussetzungen zu prüfen, ob das Stehenlassen von Getreidestoppeln, der Ernteverzicht von Getreide sowie Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand denkbar ist.
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg, wurden insgesamt neun Standorte auf die Eignung für Windenergieanlagen untersucht. Zum Zeitpunkt
des Aufstellungsbeschlusses der 23. Änderung des FNP der Stadt Bedburg zur Ausweisung
von Flächen zur Nutzung von Windenergie 1996 standen die hier behandelten Flächen aufgrund des Tagebaus noch nicht zur Verfügung. Als Ergebnis der damaligen Untersuchung
wurde lediglich eine Fläche in der Nähe des Gut Kaiskorb als Vorrangzone innerhalb des
Stadtgebietes im Rahmen der 23. Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Diese Fläche
wurde durch den Bau von Windenergieanlagen bereits in Anspruch genommen. Alle anderen Flächen schieden u.a. aufgrund der Nähe zur Bestandsbebauung, zu Schutzgebieten,
der Nutzung als Naherholungsgebiet aus.
Die weitestgehend abgeschlossene Rekultivierung lässt nun in der intensiv ackerbaulich genutzten Landschaft die Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen zu. Voraussetzung für die
Ausweisung weiterer Konzentrationsflächen war ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das sich auf die gesamte Stadtfläche erstreckt. Innerhalb dieses Konzeptes waren die
Gründe darzulegen, die es rechtfertigen, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tabuflächen und Restriktionen verblieben zwei
Bereiche, die grundsätzlich geeignet erschienen. Dies sind die rekultivierten Flächen im
Norden, nördlich der Kasterer Höhe (geplante Vorhabensfläche WindkraftKonzentrationszone Bedburg-Nord) bzw. im Osten südlich der Frimmersdorfer Höhe. Da die
Fläche südlich der Frimmersdorfer Höhe im Naturpark Rheinland liegt und sich die nördliche
Fläche nahe des Tagebaus Garzweiler befindet, sollte die Fläche im Norden planungsrecht-
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lich gesichert werden. Zusätzlich zur Lage der Potenzialfläche A weitgehend außerhalb des
Naturparks Rheinland, weist sie im Vergleich zur Potenzialfläche B höhere Abstände zu
Wohnsiedlungsbereichen auf. Zudem ist die Rekultivierung des Areals im Umfeld der Potenzialfläche B bereits abgeschlossen. Das Umfeld der Potenzialfläche A ist aufgrund der bestehenden tagebaulichen Nutzung bzw. der Nähe zum Tagebau Garzweiler noch industriell
geprägt. Die Naherholungsnutzung ist damit aufgrund der industriellen Nutzung im Umfeld
der Potenzialfläche A geringer als in den abgeschlossenen Rekultivierungsflächen im Umfeld der Potenzialfläche B.
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3
3.1
45
Zusätzliche Angaben
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der
Auswirkungen bestehen nicht.
3.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
Maßnahmen zur Überwachung festgelegt. Da die Änderungen keine unmittelbaren Umweltauswirkungen besitzen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Überwachung erfolgen. Im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind Maßnahmen zur Überwachung
zu nennen.
Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu überprüfen.
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Bedburg. Mit der 45. Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen und die Errichtung eines Windparks grundsätzlich ermöglicht werden. Die geplante Konzentrationsfläche befindet sich im Bereich des ehemaligen Tagebaugebietes westlich von Grevenbroich.
Die zu beplanende Fläche erstreckt sich zwischen der Königshovener Höhe und der Kasterer Höhe im Norden bzw. im Süden auf Höhe von Frimmersdorf.
Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt für das Plangebiet großflächige „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie vereinzelt „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar.
Weiterhin stellt er die Linie für die L 48n dar. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt die
Zielsetzung, die Darstellung einer „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Überlagerung der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ zu entwickeln. Des Weiteren soll
eine Änderung von „Flächen für die Forstwirtschaft“ in „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie
eine Verschiebung der „Flächen für die Forstwirtschaft“ erfolgen. Die Konzentrationszone
„Bedburg-Nord“ soll als vorrangige Konzentrationszone ausgewiesen werden, um den Anteil
erneuerbarer Energien im Stadtgebiet weiter auszubauen. Ergebnis einer aktuellen Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergie ist, dass die Fläche ähnliche Qualitäten aufweist
wie die bereits vorhandene Konzentrationszone Bedburg-Kaiskorb.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und des angrenzenden Braunkohletagebaus und der naheliegenden Kraftwerke nicht besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden als besonders erheblich eingestuft, da die Eigenart einer Landschaft verändert wird bzw. es zu Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes und der Sichtbeziehungen kommen kann. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Menschen sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten
Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten nicht überschritten werden.
Da das Plangebiet innerhalb eines rekultivierten Bereiches liegt, sind Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.
Bereits durch die Wahl des Standortes und die Lage in einem rekultivierten Raum mit Vorbelastungen wurden wichtige Vermeidungseffekte bewirkt. Weitere Möglichkeiten der Minderung können z.B. durch symmetrische Anordnung der Windenergieanlagen, Gleichartigkeit
der Anlagen, langsam drehende Rotoren, matte Farben genutzt werden.
Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
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