Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
29.03.12, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Drucksache WP8-27/2012: Aktuelle Gebührensatzung
gem. Ratsbeschluss vom 14.02.2012
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 f) und i) und 77 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO_NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dez. 2009 (GV NRW S. 950) sowie
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14. Februar 2012
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg
erlassen:
§1
(1) Für die Nutzung des Freibades Bedburg werden folgende Gebühren erhoben:
Einzeleintritt Freibad
Frühschwimmen (10er Karte), gültig jeweils bis 11:30 Uhr
Kinder
bis 1
Meter
Personen bis
einschl. 16
Jahre:
Personen ab 17
Jahren
frei
4,50 €
5,50 €
30,00 €
Frühschwimmen (20er Karte), gültig jeweils bis 11:30 Uhr
55,00 €
Bei Behinderungen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „B“ (Begleitperson) hat
diese Begleitperson freien Eintritt. Darüber hinaus sind keine Ermäßigungen vorgesehen.
(2) Ferner gelten für die Gebührenerhebung folgende allgemeine Bestimmungen:
1. Einzelgebühren gelten nur für den Tag, an dem sie gelöst werden und berechtigen nur zum
einmaligen Betreten des Bades.
2. Entwertete Einheiten von Mehrfach-Karten gelten nur für den Einlösetag und berechtigen nur
zum einmaligen Betreten des Bades. Bei Verlassen und Wiederbetreten des Bades ist eine weitere Einheit zu entwerten.
3. Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei witterungsbedingten Schließungen
des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
4. Gekaufte Mehrfach-Karten können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für
verloren gegangene Karten wird kein Ersatz geleistet.
5. Mehrfach-Karten sind nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden.
6. Mit den Frühschwimmer-Karten wird gleichzeitig eine „Frühschwimmer-Zeit-Kontroll-Karte“ von
der Stadt Bedburg ausgestellt. Diese Karte ist ebenfalls beim Eintritt an der Kasse abzugeben
und bei Beendigung des Badbesuches abzuholen. Bei Zeitüberschreitung ist eine Einzelkarte zu
lösen.
§2
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt nach dem Tag der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4975.doc