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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-27/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
29.03.12, 18:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-27/2012 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Drucksache WP8-27/2012: Aktuelle Gebührensatzung gem. Ratsbeschluss vom 14.02.2012 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 f) und i) und 77 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO_NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dez. 2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14. Februar 2012 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg erlassen: §1 (1) Für die Nutzung des Freibades Bedburg werden folgende Gebühren erhoben: Einzeleintritt Freibad Frühschwimmen (10er Karte), gültig jeweils bis 11:30 Uhr Kinder bis 1 Meter Personen bis einschl. 16 Jahre: Personen ab 17 Jahren frei 4,50 € 5,50 € 30,00 € Frühschwimmen (20er Karte), gültig jeweils bis 11:30 Uhr 55,00 € Bei Behinderungen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „B“ (Begleitperson) hat diese Begleitperson freien Eintritt. Darüber hinaus sind keine Ermäßigungen vorgesehen. (2) Ferner gelten für die Gebührenerhebung folgende allgemeine Bestimmungen: 1. Einzelgebühren gelten nur für den Tag, an dem sie gelöst werden und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. 2. Entwertete Einheiten von Mehrfach-Karten gelten nur für den Einlösetag und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. Bei Verlassen und Wiederbetreten des Bades ist eine weitere Einheit zu entwerten. 3. Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei witterungsbedingten Schließungen des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. 4. Gekaufte Mehrfach-Karten können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für verloren gegangene Karten wird kein Ersatz geleistet. 5. Mehrfach-Karten sind nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden. 6. Mit den Frühschwimmer-Karten wird gleichzeitig eine „Frühschwimmer-Zeit-Kontroll-Karte“ von der Stadt Bedburg ausgestellt. Diese Karte ist ebenfalls beim Eintritt an der Kasse abzugeben und bei Beendigung des Badbesuches abzuholen. Bei Zeitüberschreitung ist eine Einzelkarte zu lösen. §2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt nach dem Tag der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T4975.doc