Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Darstellungen zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ (inklusive nachrichtlicher Übernahmen und Hinweise)
Stand: Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Textliche Darstellungen
Sonstige Sondergebiete (SO)
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der
Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.800 qm.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2)
Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebietes „Elektrofachmarkt und
Küchenstudio“ (SO 2) beträgt insgesamt 1.740 qm.
Für Elektrofachmärkte wird eine darin enthaltene Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche,
den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von maximal 1.220 qm festgesetzt.
Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE) sowie den Sondergebieten „Bau-, Heimwerkerund Gartenmarkt“ (SO 1) und „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ist das Anbieten
und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente.
Maßgebend ist die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
Nach der „Wesselinger Sortimentsliste“ sind zentrenrelevante Sortimente:
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Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und
Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
-
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte
Ausgenommen hiervon sind die bereits vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten
Sortimente in den ausgewiesenen Sondergebieten. Für die beiden Sondergebiete werden
folgende Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente festgesetzt:
-
„Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1): max. 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment
-
„Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2): max. 1.220 qm zentrenrelevantes Kernsortiment
Nachrichtliche Übernahmen
unterirdische Fernleitungstrasse
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes ist das Vorhandensein einer Mineralöl-Fernleitung
bekannt, deren Trasse in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen worden ist
(Planzeichen Nr. 8 der PlanzV 90). Die Schutzstreifenbreite beträgt insgesamt 10,0 m (je 5,0
m vom Scheitelpunkt der Leitung).
Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, vor allem innerhalb des Schutzstreifens,
sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Der Schutzstreifen ist von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
Anbauverbotszonen gem. § 9 Fernstraßengesetz (FStrG)
In einer Entfernung bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
der Bundesautobahn (Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen Hochbauten jeder
Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind
(z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.).
Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld.
In einer Entfernung bis zu 100,0 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet werden, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden
oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden
so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der Bundesautobahn (BAB) nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG ist die Abstimmung mit
der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld, außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht, unmittelbar zu verständigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn,
Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
Die im Planbereich gekennzeichneten Altlastenverdachtsflächen (Planzeichen Nr. 15.12. der
PlanzV 90) werden im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Bezeichnungen:
- Altstandort AZ 70-9-05/14 S 8, ehemaliges Werk für keramische Schmelzprodukte, Brühler
Straße 101 und
- Altablagerungen AZ 70-9-05/14.20, Ablagerungen an der Rodenkichener Straße, Registriernummer 5107/513
geführt.
Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht,
hiervon umgehend zu unterrichten.
Für Baumaßnahmen innerhalb des Plangebietes ist zwingend eine Beteiligung der Unteren
Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises an den entsprechenden baurechtlichen Verfahren (z.B. Nutzungsänderungen, Neubauten, Umbauten, Abbrüche) durchzuführen.