Daten
Kommune
Wesseling
Größe
21 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Legende
Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung
der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
1.
Art der baulichen Nutzung
(9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-,
§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-)
1.3.1. Gewerbegebiete
(§ 8 BauNVO)
1.4.
Sonstige Sondergebiete
(§ 11 Abs.3 Nr.2 BauNVO)
Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt
maximale Verkaufsfläche
VK max.
Elektrofachmarkt und Küchenstudio
maximale Verkaufsfläche
VK max.
3.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
3.5.
(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
Füllschema der Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Verhältnis der überbaubaren
Fläche zur Grundstücksfläche
Höhe
Geschossflächenzahl (GFZ)
Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksfläche
Anzahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
maximale Gebäudehöhe in m über NN
6.
Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)
Ein- und Ausfahrtsbereich
7.
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
(§ 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB)
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
Elektrizität
8.
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
(§ 5 Abs.2 Nr.4 und Abs.4, § 9 Abs.1 Nr.13 und Abs.6 BauGB)
unterirdische Mineralöl-Pipeline
9.
Grünflächen (§ 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB)
Private Grünflächen
13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6)
13.2.2. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
sowie von Gewässern
(§ 9 Abs.1 Nr.25b, Abs.6)
Erhaltung: Bäume
15. Sonstige Planzeichen
15.5.
Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB)
15.12. Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs.5 Nr.3 BauGB)
15.13. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs.7 BauGB)
15.14. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten,
oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
(§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)