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Beschlussvorlage (Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
22.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling ) Beschlussvorlage (Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling ) Beschlussvorlage (Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling )

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 167/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 17.07.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 167/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Martina Zech 17.07.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, die Hochwassermarken an den Gebäuden in Wesseling, Uferstr. 1 (ehemalige Wasserschutzpolizei) und am Rheinforum, Kölner Str. 42, als Denkmale gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Verein für Orts- und Heimatkunde Wesseling e.V. hat beantragt, die Hochwassermarken am Rheinforum, Kölner Str. 42, und an der ehemaligen Wasserschutzpolizei, Uferstr. 1, als Denkmale gemäss § 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen. 2. Lösung Gemäss § 3 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung angebracht erscheint. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland von Amts wegen, auf Antrag des Eigentümers oder auf Antrag des Landschaftsverbandes. Das Denkmalschutzgesetz enthält die grundsätzliche Verpflichtung, Denkmäler zu schützen, zu pflegen und für ihre sinnvolle Nutzung zu sorgen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei Denkmälern der Fall, wenn sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, der Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind, und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wisenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat auf Anfrage der Verwaltung hin keine Bedenken gegen eine Unterschutzstellung und hat bestätigt, dass die o.g. Hochwassermarken die Voraussetzungen erfüllen, als Denkmale geschützt zu werden. Die Hochwassermarken sind querrechteckige, aus Gusseisen gefertigte und mit zwei Schrauben an den Gebäudeaußenwänden befestigte Marken mit erhabener Inschrift: „HOCHWASSER NEUJAHR 1925-26“ über – und „STAND AM 01.JAN.26“ unterhalb der horizontalen Pegelmarkierung. Die Hochwassermarken sind von Bedeutung für die Geschichte des Menschen, da sie Zeugnisse der existentiellen, historischen Ereignisse der Rheinüberschwemmungen sind. Für ihre Erhaltung liegen wissenschaftliche, besonders historische und ortsgeschichtliche Gründe vor. Der Eigentümer des Gebäudes Uferstr. 1 wurde über die beabsichtigte Unterschutzstellung unterrichtet und gebeten, mitzuteilen, falls Tatsachen bekannt sind , die gegen die Eintragung des o.g. Objektes als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Wesseling sprechen. Bedenken wurden nicht geäußert. Die Verwaltung schlägt vor, die Hochwassermarken am Rheinforum, Kölner Str. 42, und an der ehemaligen Wasserschutzpolizei, Uferstr. 1, gemäß § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen. 3. Alternativen Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen. Um die beantragte Unterschutzstellung ablehnen zu können, müssen Gründe angeführt werden, die die Denkmaleigenschaft widerlegen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.