Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
22.08.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
167/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
17.07.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 167/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Martina Zech
17.07.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betreff:
Eintragung von Hochwassermarken in die Denkmalliste der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen, die Hochwassermarken an den Gebäuden in Wesseling, Uferstr. 1 (ehemalige
Wasserschutzpolizei) und am Rheinforum, Kölner Str. 42, als Denkmale gemäß § 3 des
Denkmalschutzgesetzes in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Verein für Orts- und Heimatkunde Wesseling e.V. hat beantragt, die Hochwassermarken am
Rheinforum, Kölner Str. 42, und an der ehemaligen Wasserschutzpolizei, Uferstr. 1, als Denkmale gemäss
§ 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen.
2. Lösung
Gemäss § 3 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen
Bedeutung angebracht erscheint. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Rheinischen Amt
für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland von Amts wegen, auf Antrag des Eigentümers oder
auf Antrag des Landschaftsverbandes.
Das Denkmalschutzgesetz enthält die grundsätzliche Verpflichtung, Denkmäler zu schützen, zu pflegen und
für ihre sinnvolle Nutzung zu sorgen.
Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei
Denkmälern der Fall, wenn sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, der Städte und Siedlungen
oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind, und für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wisenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat auf Anfrage der Verwaltung hin keine Bedenken gegen eine
Unterschutzstellung und hat bestätigt, dass die o.g. Hochwassermarken die Voraussetzungen erfüllen, als
Denkmale geschützt zu werden.
Die Hochwassermarken sind querrechteckige, aus Gusseisen gefertigte und mit zwei Schrauben an den
Gebäudeaußenwänden befestigte Marken mit erhabener Inschrift: „HOCHWASSER NEUJAHR 1925-26“
über – und „STAND AM 01.JAN.26“ unterhalb der horizontalen Pegelmarkierung.
Die Hochwassermarken sind von Bedeutung für die Geschichte des Menschen, da sie Zeugnisse der
existentiellen, historischen Ereignisse der Rheinüberschwemmungen sind.
Für ihre Erhaltung liegen wissenschaftliche, besonders historische und ortsgeschichtliche Gründe vor.
Der Eigentümer des Gebäudes Uferstr. 1 wurde über die beabsichtigte Unterschutzstellung unterrichtet und
gebeten, mitzuteilen, falls Tatsachen bekannt sind , die gegen die Eintragung des o.g. Objektes als Denkmal
in die Denkmalliste der Stadt Wesseling sprechen.
Bedenken wurden nicht geäußert.
Die Verwaltung schlägt vor, die Hochwassermarken am Rheinforum, Kölner Str. 42, und an der ehemaligen
Wasserschutzpolizei, Uferstr. 1, gemäß § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
Um die beantragte Unterschutzstellung ablehnen zu können, müssen Gründe angeführt werden, die die
Denkmaleigenschaft widerlegen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.