Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
115 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
17.01.14, 18:02
Aktualisiert
17.01.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.01.2014
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-6/2014
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 28.01.2014
Gemeinderat am 13.02.2014
- öffentlich -
Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde
Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 08.05.2013 beschlossen,
dass über den Antrag der CDU Fraktion vom 06.03.2013 zur Aufhebung der
„Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG
NRW vom 14.03.2011“ erst nach Erlass der neuen Landes-Rechtsverordnung über
die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen entschieden
werden soll. Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW) ist nunmehr am
09.11.2013 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 wurde
u.a. der § 61 a (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) gestrichen. In § 61
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) wurde die
Landesregierung ermächtigt, eine Vollzugs-Rechtsverordnung über die
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zu erlassen. Die neue Rechtsverordnung
(SüwVO Abw NRW 2013) regelt sowohl die Überwachung öffentlicher
Abwasseranlagen (§§ 1 bis 6), als auch die Überwachung von privaten
Abwasseranlagen (§§ 7 bis 11). Danach sind private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, bei Ihrer Ersterrichtung zu prüfen. Prüffristen für die
erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen, werden laut SüwVO Abw NRW
2013 nur in Wasserschutzgebieten gefordert. Außerhalb von Wasserschutzgebieten
sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft
werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen. Für alle anderen
privaten Abwasserleitungen, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, gibt
es keine landesrechtlichen Prüffristen mehr, d.h. für die Gemeinde besteht keine
Pflicht durch eine Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen festzulegen. Aufgrund dessen kann die im Betreff
aufgeführte Satzung aufgehoben werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die als Anlage beigefügte Satzung der
Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur
Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011 zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine