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Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
115 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
17.01.14, 18:02
Aktualisiert
17.01.14, 18:02
Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011) Vorlage (Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.01.2014 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-6/2014 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 28.01.2014 Gemeinderat am 13.02.2014 - öffentlich - Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011 Begründung: Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 08.05.2013 beschlossen, dass über den Antrag der CDU Fraktion vom 06.03.2013 zur Aufhebung der „Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011“ erst nach Erlass der neuen Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen entschieden werden soll. Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW) ist nunmehr am 09.11.2013 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 wurde u.a. der § 61 a (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) gestrichen. In § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) wurde die Landesregierung ermächtigt, eine Vollzugs-Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zu erlassen. Die neue Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen (§§ 1 bis 6), als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen (§§ 7 bis 11). Danach sind private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, bei Ihrer Ersterrichtung zu prüfen. Prüffristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen, werden laut SüwVO Abw NRW 2013 nur in Wasserschutzgebieten gefordert. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen. Für alle anderen privaten Abwasserleitungen, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, gibt es keine landesrechtlichen Prüffristen mehr, d.h. für die Gemeinde besteht keine Pflicht durch eine Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen. Aufgrund dessen kann die im Betreff aufgeführte Satzung aufgehoben werden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die als Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011 zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: keine