Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
186 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
17.01.14, 18:02
Aktualisiert
17.01.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Vettweiß vom …………………….. zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde
Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 01.10.2013 (GV.NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, S. 3154) und des §
61 a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013
(GV.NRW 2013, S. 133) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung -, hat der Rat der
Gemeinde Vettweiß am …………………………….. folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Gemeinde Vettweiß zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 14.03.2011 wird aufgehoben.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen –GO NRW – gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der
Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Vettweiß vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Vettweiß, den ………………………………………
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
gez. Kranz