Daten
Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
134/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
20. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Wesseling (Im Kaninsberg)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
22.05.2007
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 134/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hospes
22.05.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
20. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling
(Im Kaninsberg)
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 (BGBl. III 213-1) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) – in den
jeweiligen Fassungen – und aufgrund des § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Stadt Wesseling vom 9. Mai 1988 (Abl. Stadt Wesseling S. 46) – Erschließungsbeitragssatzung -,
zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 22. November 1996 (Abl. Stadt Wesseling S. 159), hat
der Rat der Stadt Wesseling am 12. Juni 2007 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Anbaustraße Im Kaninsberg – von Burgstraße bis Rheinstraße – in Wesseling-Urfeld ist abweichend von
§ 8 Abs. 1 Buchst. b) der Erschließungsbeitragssatzung ohne den im Bereich von der Burgstraße bis zum
Friesenweg fehlenden nordöstlichen Gehweg endgültig hergestellt.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Straße Im Kaninsberg verfügt im Bereich zwischen der Burgstraße und dem Friesenweg lediglich über
eine Ausbaubreite von 6 m. Diese geringe Breite lässt die Anlegung eines zweiten Gehweges nicht zu, da
ansonsten ein Begegnungsverkehr nicht möglich wäre.
2. Lösung
Es bedarf daher gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung einer Ergänzungssatzung, die gemäß
Beschlussentwurf vorgeschlagen wird.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine