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Vorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
116 kB
Datum
03.04.2014
Erstellt
07.03.14, 11:09
Aktualisiert
07.03.14, 11:09
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 13.02.2014 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-18/2014 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 18.03.2014 Haupt- und Finanzausschuss am 20.03.2014 Gemeinderat am 03.04.2014 - öffentlich - Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß Begründung: Aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes NRW, insbesondere wegen der Streichung des § 61 a LWG NRW a.F. und dem Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen –SüwVO Abw NRW 2013, ist es erforderlich, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 in Anlehnung an die neue Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 29.11.2013 zu überarbeiten. Die Änderungen wurden in der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage beigefügten Satzung in blauer Schriftfarbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen wurden in der neuen Abwasserbeseitigungssatzung die §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2 – 5 und 15 Abs. 1 – 8 der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst. Durch die Änderung in § 4 Abs. 1 soll nunmehr auch Hinterliegergrundstücken, die über ein Vorderliegergrundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, ein Anschlussrecht geboten werden. Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft (vgl. Abwasserbeseitigungssatzung a.F.), so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen. Die vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen nunmehr gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung von Problemfällen lassen. Aufgrund der Neufassung von § 8 Abs. 2 wird nunmehr auch dem Straßenbaulastträger aufgegeben das Niederschlagswasser von seiner Straße vorzubehandeln, bevor es in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wenn hierdurch eine Vorbehandlungsanlage an der Einleitungsstelle des öffentlichen Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein Regenklärbecken) entbehrlich wird und durch die Vorbehandlung des Straßenbaulastträgers der sog. Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 eingehalten werden kann. Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der § 61 a LWG gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LWG NRW wurde eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) erlassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung regelt § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung n.F. lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u.a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten etc.). Die B.I. Fraktion beantragte im April 2013 u.a. die Grundstücksanschlussleitungen der öffentlichen Abwasseranlage zuzuordnen. Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat am 11.07.2013 beschlossen, diesen Antrag erst nach einer Entscheidung wegen Übertragung des Kanalnetzes an den Erftverband wieder aufzugreifen. Da eine Übertragung des Kanalnetzes jedoch zur Zeit rechtlich noch nicht möglich ist, wurde die bisherige Regelung übernommen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: