Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
116 kB
Datum
03.04.2014
Erstellt
07.03.14, 11:09
Aktualisiert
07.03.14, 11:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.02.2014
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-18/2014
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 18.03.2014
Haupt- und Finanzausschuss am 20.03.2014
Gemeinderat am 03.04.2014
- öffentlich -
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes NRW, insbesondere wegen der
Streichung des § 61 a LWG NRW a.F. und dem Erlass der Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasserleitungen –SüwVO Abw NRW 2013, ist es
erforderlich, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom
12.12.2008 in Anlehnung an die neue Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 29.11.2013 zu
überarbeiten.
Die Änderungen wurden in der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde
Vettweiß (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage
beigefügten Satzung in blauer Schriftfarbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen wurden
in der neuen Abwasserbeseitigungssatzung die §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2 – 5 und 15
Abs. 1 – 8 der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst.
Durch die Änderung in § 4 Abs. 1 soll nunmehr auch Hinterliegergrundstücken, die
über ein Vorderliegergrundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer
kanalisierten Straße haben, ein Anschlussrecht geboten werden. Beschränkt die
Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche
Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft
(vgl. Abwasserbeseitigungssatzung a.F.), so werden Hinterliegergrundstücke von
einem Anschlussrecht ausgeschlossen. Die vom Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen nunmehr gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und
einzelfallgerechte Behandlung von Problemfällen lassen.
Aufgrund der Neufassung von § 8 Abs. 2 wird nunmehr auch dem
Straßenbaulastträger aufgegeben das Niederschlagswasser von seiner Straße
vorzubehandeln, bevor es in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wenn
hierdurch eine Vorbehandlungsanlage an der Einleitungsstelle des öffentlichen
Regenwasserkanals in das Gewässer (wie z.B. ein Regenklärbecken) entbehrlich
wird und durch die Vorbehandlung des Straßenbaulastträgers der sog. Trenn-Erlass
des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 eingehalten werden kann.
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist der
§ 61 a LWG gestrichen worden. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LWG
NRW wurde eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von
Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) erlassen. Unter Bezugnahme auf diese
Rechtsverordnung regelt § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung n.F. lediglich die
Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW
und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer
wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3 und Abs.
4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind (u.a. in
festgesetzten Wasserschutzgebieten etc.).
Die B.I. Fraktion beantragte im April 2013 u.a. die Grundstücksanschlussleitungen
der öffentlichen Abwasseranlage zuzuordnen. Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat
am 11.07.2013 beschlossen, diesen Antrag erst nach einer Entscheidung wegen
Übertragung des Kanalnetzes an den Erftverband wieder aufzugreifen. Da eine
Übertragung des Kanalnetzes jedoch zur Zeit rechtlich noch nicht möglich ist, wurde
die bisherige Regelung übernommen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die Neufassung der
Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: