Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
76 kB
Datum
03.04.2014
Erstellt
07.03.14, 11:09
Aktualisiert
07.03.14, 11:09
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Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom ………………………..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV.NW. 2013, S. 878), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009, S 2585 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff.), des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW 2013, S. 135 ff.) sowie der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV.NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext
bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am
…………..folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers
sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach §
53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder
eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die
Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 ff.
WHG und des § 57 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen
Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der
Gemeinde Vettweiß über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben) in der jeweils gültigen Fassung,
6.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,
7.
die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG
NRW,
(2)
Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die
erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).
Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
(4)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung oder Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
-1-
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder von Verbänden kraft
Gesetzes betriebene Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände
dienen.
b)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und
sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören weder die
Hausanschlussleitungen noch die Druckstationen zur öffentlichen Abwasseranlage.
c)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der jeweils gültigen
Fassung geregelt ist.
7.
Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne
Hausanschlussleitungen verstanden.
dieser
Satzung
werden
Grundstücksanschlussleitungen
und
a)
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur
Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks (einschließlich Prüfschacht, wenn er sich dort befindet).
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude
oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hauanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie
Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive
Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8.
Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden,
die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem
Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
9.
Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Pumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind
jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
-2-
10.
Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche
Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden
aus dem Abwasser verhindern.
11.
Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12.
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst
hineingelangen lässt.
13.
Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die
bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche
Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine
öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen
öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher
Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das
öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1
LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten
Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der
Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3)
ist.
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2)
Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur
Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des
Grundstücks obliegt.
(3)
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
-3-
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und
den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende
Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die
aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich
beeinträchtigen oder
3.
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
gefährdet, erschwert oder behindert oder
4.
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5.
die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6.
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Kanalisation führen können;
2.
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3.
Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus
Kleinkläranlagen,
abflusslosen Gruben,
Sickerschächten,
Schlammfängen
und
gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene Einleitungsstelle eingeleitet
werden;
4.
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser
in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5.
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer
Nennwärmebelastung von mehr als 25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen
Brennwertanlagen;
6.
radioaktives Abwasser;
7.
Inhalte von Chemietoiletten;
8.
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten;
9.
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10.
Silagewasser;
11.
Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12.
Blut aus Schlachtungen;
13.
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14.
feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-LuftGemische entstehen können;
15.
Emulsionen von Mineralölprodukten;
16.
Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur
öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
1.
a)
b)
Allgemeine Parameter:
Temperatur: höchstens 35 Grad Celsius
pH-Wert: wenigstens 6,0, höchstens 9,5
2.
Die übrigen Grenzwerte werden durch das DWA Merkblatt M 115 in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzt.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht
erfolgen.
-4-
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen.
Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung
oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5)
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7)
Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den
Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere
kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage
zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise
beizufügen. Durch die Einleitung von Grund-, Drain- und Kühlwasser besonders entstehende Kosten hat der
Indirekteinleiter zu tragen.
(8)
Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der
Absätze 1 und 2 erfolgt;
2.
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider
einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges, häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die
Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und
dort zu behandeln ist.
(2)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung
(Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu
betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem
sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende
Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3)
Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus
Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4)
Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den
einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern
dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5)
Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit
den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt
werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet,
sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
-5-
(2)
Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach §
53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG
genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur
Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde
nachzuweisen.
(4)
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser
aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt.
(5)
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in
den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6)
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7)
Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist
durchzuführen.
(8)
Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück
innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an
den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer
anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage
einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
(2)
Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige
Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a
Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser
auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine
Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen
Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1)
Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines
Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine für die
Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur
Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu
ändern oder zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des
Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
-6-
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen
Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des
Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der
Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3)
Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4)
Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.
(6)
Die Gemeinde kann die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer in Abweichung von den
Bestimmungen dieser Satzung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen festlegen.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1)
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne
technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit
Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag
können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2)
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt
Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu
schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4)
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des
Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der
Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen,
wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen
werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5)
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den
Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Gemeinde.
(6)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen
Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch, wobei er für Arbeiten an der
Grundstücksanschlussleitung eine Fachfirma beauftragen muss. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7)
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage,
so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der
Grundstückseigentümer.
(8)
Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
-7-
(9)
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten
errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit
der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1)
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu
beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag
mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst
dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine
Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde anzuzeigen. Diese sichert die
Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu
prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen,
die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach
§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw
NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die
Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und
Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53
Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde
Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW
2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit
die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren.
Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen
beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
-8-
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft
worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
.
(8)
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10
Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1)
Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom
häuslichen Abwasser abweicht.
(2)
Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz
1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der
Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall
und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage
des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1)
Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2)
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein
Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser
Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu
erteilen.
(2)
Die Anschlussnehmer
benachrichtigen, wenn
und
die
Indirekteinleiter
haben
die
Gemeinde
unverzüglich
zu
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von
Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4.
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
-9-
5.
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.
(3)
Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und
ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser,
dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
§ 19
Haftung
(1)
Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle
Schäden und Nachteile, die der Gemeindeinfolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2)
In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet
auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht
vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie
für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile.
(2)
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
2.
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3)
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder
Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und
der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der
Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines
Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
- 10 -
4.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet
oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Gemeinde
angezeigt zu haben.
8.
§§ 12 Absatz 4, 13 Absatz 4
die Inspektionsöffnungen oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält.
9.
§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder
ändert.
10.
§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde
mitteilt.
11.
§ 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde entgegen § 15
Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorgelegt.
12.
§ 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein
entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13.
§ 18 Absatz 3
die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde daran hindert,
zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu
allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro
geahndet.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung
der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 außer Kraft.
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