Daten
Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
319/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Rechnungsprüfung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
26.11.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 319/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
26.11.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2006
Beschlussentwurf:
a)
Der Rat beschließt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 GO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 des NKF-Einführungsgesetzes NRW, die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006 anzuerkennen.
b)
Die Ratsmitglieder beschließen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 des NKF-Einführungsgesetzes NRW, dem Bürgermeister die
vorbehaltlose Entlastung zu erteilen.
Sachdarstellung der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Brühl:
1. Problem
Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 GO hat der Rat über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen.
Dem gegenüber sieht § 94 Abs. 1 Satz 2 GO vor, dass nur die Ratsmitglieder – und damit ohne den Bürgermeister – über die Entlastung des Bürgermeisters entscheiden.
2. Lösung
Entscheidung nach Beschlussentwurf. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses wird in der
Ratssitzung über das Beratungs- und Abstimmungsergebnis in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 22. November 2007 berichten.
3. Alternativen
Verweigern die Ratsmitglieder die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben
sie dafür Gründe anzugeben (§ 94 Abs. 1 Satz 3 GO).
4. Finanzielle Auswirkungen
keine.