Daten
Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
301/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
- 61 -
- 32 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 61 -
- 32 -
13.11.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 301/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
13.11.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007
(GV NRW S. 380), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober
2007 (GV NRW S. 380) und des § 32 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling in der
Fassung vom __.__.____ hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling wird wie folgt angepasst:
1. Unter lfd. Nr. 1.3 wird der Betrag „905 €“ durch den Betrag „1.045 €“ ersetzt.
2. Ziffer 1.7 erhält folgende Fassung:
„1.7
Wahlgrabstätte einstellig
1.7.1
Traditionelle Grabstätte
1.7.2
Pflegefreie Grabstätte
3. Hinter Ziffer 5.4 wird eingefügt:
„Ziffer 5.5
Abräumen eines Urnenwahlgrabes
ohne Grabeinfassung
Ziffer 5.6
Abräumen einer Urnenwahlgrabes
mit Grabeinfassung oder Platte
4. Hinter Ziffer 6.4 wird eingefügt:
„6.5
Anbringung eines Namensschildes
an einer Gedenkmauer
5. Aus der bisherigen Ziffer 6.5 wird Ziffer 6.6.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1.175 €
1.455 €“
120 €
180 €“
76 €“
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
Mit der 4. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling (s. Vorlage
299/2007) wird ein Angebot an pflegefreien Grabformen auf den Wesselinger Friedhöfen geschaffen.
Reihengräber werden künftig ausschließlich als pflegefreie, einstellige Wahlgräber alternativ als traditionelle
und als pflegefreie Gräber angeboten.
Die Kosten für das Einsäen und Pflegen der Rasenfläche der pflegefreien Gräber durch den Betriebshof
müssen bei der Kalkulation der Gebühren für die Nutzungsrechte der Grabstätten berücksichtigt werden.
b)
In der geltenden Friedhofsgebührensatzung fehlt eine Tarifstelle für das Abräumen von Urnenwahlgräbern
durch den Betriebshof. Da diese Leistung nachgefragt wird, muss eine entsprechende Gebühr vorgesehen
werden.
c)
Bei den einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte wird die Möglichkeit
geschaffen, durch den Betriebshof an einer Gedenkmauer ein einheitliches Namensschild anbringen zu
lassen. Für die dafür entstehenden Kosten muss in der Gebührensatzung ein Tarif vorgesehen werden.
2. Lösung
a)
Der Betriebshof hat die Kosten für das Einsäen und Pflegen der pflegefreien Grabflächen wie folgt ermittelt:
Pflegefreie Reihengräber
Grabbeetgröße: 0,75 x 0,40 m = 0,30 m²
Grabfläche Rasenpflege
Erstanlage herrichten
Absackungen beseitigen (ca. 4 x in 20 Jahren)
Material
Gesamt:
15,00 €
39,90 €
79,80 €
5,00 €
139,70 €
Gesamt:
30,00 €
79,80 €
159,60 €
10,00 €
279,40 €
Pflegefreie Wahlgräber
Grabbeetgröße: 0,55 x 1,10 m = 0,61 m²
Grabfläche Rasenpflege
Erstanlage herrichten
Absackungen beseitigen ca. 4 x in 20 Jahren
Material
Bei Wahlgräbern sind die Kosten für das Anlegen und Pflegen höher als bei Reihengräbern, weil die Grabbeete größer sind. Um die genannten Beträge müssen die bisherigen Gebühren für den Erwerb und die
Verlängerung von Nutzungsrechte angehoben werden.
Für die Nutzungsberechtigten ergeben sich über die Laufzeit des Nutzungsrechts Kostenvorteile. Zwar muss
beim Erwerb des Rechts ein höherer Betrag aufgewendet werden, dafür entfallen allerdings die Kosten der
Grabpflege.
Es ergeben sich folgende Gebührensätze:
Pflegefreies Reihengrab
bisherige Gebühr
Kosten für Anlage und Pflege
küntige Gebühr
rd.
905,00 €
139,70 €
1.044,70 €
1.045,00 €
Pflegefreies einstelliges Wahlgrab
bisherige Gebühr
Kosten für Anlage und Pflege
küntige Gebühr
rd.
1.175,00 €
279,40 €
1.454,40 €
1.455,00 €
b)
Den Aufwand für das Abräumen von Urnenwahlgrabstätten hat der Betriebshof wie folgt kalkuliert:
Urnenwahlgräber
Abräumen eines Urnenwahlgrabes ohne Grabeinfassung
Abräumen eines Urnenwahlgrabes mit Grabeinfassung oder
Platte
120,00 €
180,00 €
c)
Den Aufwand für den Erwerb und das Anbringen eines Namensschildes an einer Gedenkmauer an
einheitlichen Grabfluren hat der Betriebshof wie folgt ermittelt:
Namensschild aus schwarzem Granit 120 x 60 mm
Lohn- und Materialkosten
Gesamt:
rd.
51,17 €
25,00 €
76,17 €
76,00 €
Der neue Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung ist als Anlage 1 beigefügt; die Änderungen
sind kenntlich gemacht. Der alte Gebührentarif ist als Anlage 2 beigefügt.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.