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Beschlussvorlage (Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 297/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 07.11.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 297/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 07.11.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Rat Betreff: Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe Beschlussentwurf: Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom __.__.____ folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Gegenstand des Betriebes Die Stadt Wesseling betreibt ihre kulturellen Einrichtungen - Büchereien, Artothek, Ausstellungen, Wessinale, Theater, Kinos, Konzerte, übrige Kulturveranstaltungen und die Veranstaltungshalle Rheinforum - nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebsverordnung. §2 Name des Betriebes Die Einrichtung führt den Namen „Kulturbetriebe der Stadt Wesseling“. §3 Stammkapital Es wird ein Stammkapital von 511.291,88 € gebildet. §4 Betriebsleitung (1) Die Aufgaben der Betriebsleitung nach der EigVO werden vom Bürgermeister wahrgenommen; seine Vertretung richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 2 GO NRW. (2) Die Betriebsleitung bedient sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienststellen der Stadtverwaltung, soweit nicht in dieser Satzung abweichende Regelungen festgelegt sind. §5 Betriebsausschuss Die Aufgaben des Betriebsausschusses obliegen dem für die Beratung von kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ausschuss. §6 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. (4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling entsprechend Anwendung. §7 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind. §8 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. §9 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann. § 10 Vermögensplan Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für andere Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht. § 11 Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. § 12 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling. § 13 Kasse Die Kassengeschäfte der Kulturbetriebe werden durch die Stadtkasse Wesseling erledigt. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling vom 28. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Dezember 2004 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem a) Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die Eigenbetriebsverordnung EigVO NRW NRW) geändert. Wesentliche Änderungen sind: - Die Bezeichnungen „Werksausschuss“ und „Werkleitung“ lauten nunmehr „Betriebsausschuss“ und „Betriebsleitung“. - Die Vorschriften über den Wirtschaftsplan, der weiterhin aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan besteht, sind neu gefasst; die neuen Vorschriften (§§ 14 bis 16) sind als Anlage 1 abgedruckt. Es bedarf der Anpassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe – sie ist als Anlage 2 beigefügt – an die geänderten Vorschriften der EigVO NRW. b) Der Überarbeitung bedarf zudem die Vorschrift des § 1 der Betriebssatzung. Die bisherige Beschränkung des Betriebszwecks ausschließlich auf die Büchereien, die Galerie, die Artothek und die Immobilien Haus Sonnenberg, Schwingeler Hof und Rheinforum führt insbesondere bei Veranstaltungen immer wieder zu Abgrenzungsproblemen zwischen städtischem Haushalt und Wirtschaftsplan des Sondervermögens. Die Abgrenzungsprobleme und die Notwendigkeit, Haushaltsmittel zwischen Wirtschaftplan und städtischem Haushalt „umzubuchen“, entfielen, wenn über eine Änderung des Betriebszwecks in der Betriebssatzung den Kulturbetrieben alle kulturellen Veranstaltungen zugeordnet würden. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt vor, die Betriebssatzung neu zu fassen. Gemessen an der bisherigen Fassung sind im Beschlussentwurf folgende Änderungsvorschläge enthalten: §1 Die im Beschlussentwurf vorgeschlagene Formulierung erfasst alle kulturellen Veranstaltungen der Stadt, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort sie stattfinden. Die Formulierung schließt somit auch die Verleihung der Kulturplakette, des Vereins-, Kunst- und Basell-Preises ein. Sie erfasst allerdings nicht jedwede städtische Veranstaltung. So werden den Kulturbetrieben z.B. nicht das Stadtfest, die Seniorenschifffahrt oder die Veranstaltung „Eine Stadt geht auf Reisen“ zugeordnet. §4 neuer Begriff „Betriebsleitung“ statt „Werkleitung“; sprachliche Korrektur §5 neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“ §6 a) neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“ b) Wegfall des Absatzes 3, nachdem die EigVO NRW selbst - abschließend regelt, dass erfolggefährdende Mehraufwendungen stets der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, es sei denn, dass sie unabweisbar sind; in diesem Fall sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss zu unterrichten; - auch für den Vermögensplan detaillierter als die bisherige Satzung Vorgaben setzt, so dass auch insoweit für die jetzige Satzungsregelung kein Raum mehr ist. Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 EigVO NRW, dass in der Betriebssatzung für Mehrauszahlungen zu Einzelvorhaben gegenüber einem im Vermögensplan enthaltenen Ansatz eine Wertgrenze festzusetzen ist, nach deren Überschreitung die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist. Die vorgeschlagene Neufassung des § 10 der Betriebssatzung entspricht der für den Haushaltsplan der Stadt geltenden Regelung. §9 sprachliche Korrektur § 10 Wegfall, s. Ausführungen zu § 6 unter b), § 11 jetzt § 10: s. Ausführungen zu § 6 unter b) §§ 12, 13 jetzt §§ 11, 12: keine Änderungen § 14 jetzt § 13: sprachliche Korrektur, weil die Vorschrift des § 97 GO NW a.F. ersatzlos gestrichen wurde § 15 jetzt § 14 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine