Daten
Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
297/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
07.11.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 297/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
07.11.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Rat
Betreff:
Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe
Beschlussentwurf:
Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom __.__.____
folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die Stadt Wesseling betreibt ihre kulturellen Einrichtungen - Büchereien, Artothek, Ausstellungen,
Wessinale, Theater, Kinos, Konzerte, übrige Kulturveranstaltungen und die Veranstaltungshalle Rheinforum
- nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebsverordnung.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Kulturbetriebe der Stadt Wesseling“.
§3
Stammkapital
Es wird ein Stammkapital von 511.291,88 € gebildet.
§4
Betriebsleitung
(1) Die Aufgaben der Betriebsleitung nach der EigVO werden vom Bürgermeister wahrgenommen; seine
Vertretung richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 2 GO NRW.
(2) Die Betriebsleitung bedient sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienststellen der Stadtverwaltung,
soweit nicht in dieser Satzung abweichende Regelungen festgelegt sind.
§5
Betriebsausschuss
Die Aufgaben des Betriebsausschusses obliegen dem für die Beratung von kulturellen Angelegenheiten
zuständigen Ausschuss.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die
Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom
Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die
Kulturbetriebe der Stadt Wesseling.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling
entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die
Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine
zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann.
§ 10
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 25.000 € überschreiten, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für andere
Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht.
§ 11
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der
Betriebsleitung aufzustellen.
§ 12
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung
der Stadt Wesseling.
§ 13
Kasse
Die Kassengeschäfte der Kulturbetriebe werden durch die Stadtkasse Wesseling erledigt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der
Stadt Wesseling vom 28. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Dezember 2004 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für das Neue
Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die Eigenbetriebsverordnung EigVO NRW NRW) geändert.
Wesentliche Änderungen sind:
-
Die Bezeichnungen „Werksausschuss“ und „Werkleitung“ lauten nunmehr „Betriebsausschuss“ und
„Betriebsleitung“.
-
Die Vorschriften über den Wirtschaftsplan, der weiterhin aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan
besteht, sind neu gefasst; die neuen Vorschriften (§§ 14 bis 16) sind als Anlage 1 abgedruckt.
Es bedarf der Anpassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe – sie ist als Anlage 2 beigefügt – an die
geänderten Vorschriften der EigVO NRW.
b)
Der Überarbeitung bedarf zudem die Vorschrift des § 1 der Betriebssatzung. Die bisherige Beschränkung
des Betriebszwecks ausschließlich auf die Büchereien, die Galerie, die Artothek und die Immobilien Haus
Sonnenberg, Schwingeler Hof und Rheinforum führt insbesondere bei Veranstaltungen immer wieder zu
Abgrenzungsproblemen zwischen städtischem Haushalt und Wirtschaftsplan des Sondervermögens. Die
Abgrenzungsprobleme und die Notwendigkeit, Haushaltsmittel zwischen Wirtschaftplan und städtischem
Haushalt „umzubuchen“, entfielen, wenn über eine Änderung des Betriebszwecks in der Betriebssatzung
den Kulturbetrieben alle kulturellen Veranstaltungen zugeordnet würden.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt vor, die Betriebssatzung neu zu fassen. Gemessen an der bisherigen Fassung sind
im Beschlussentwurf folgende Änderungsvorschläge enthalten:
§1
Die im Beschlussentwurf vorgeschlagene Formulierung erfasst alle
kulturellen Veranstaltungen der Stadt, und zwar unabhängig davon, an
welchem Ort sie stattfinden. Die Formulierung schließt somit auch die
Verleihung der Kulturplakette, des Vereins-, Kunst- und Basell-Preises ein.
Sie erfasst allerdings nicht jedwede städtische Veranstaltung. So werden den
Kulturbetrieben z.B. nicht das Stadtfest, die Seniorenschifffahrt oder die
Veranstaltung „Eine Stadt geht auf Reisen“ zugeordnet.
§4
neuer Begriff „Betriebsleitung“ statt „Werkleitung“; sprachliche Korrektur
§5
neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“
§6
a)
neuer Begriff „Betriebsausschuss“ statt „Werksausschuss“
b)
Wegfall des Absatzes 3, nachdem die EigVO NRW selbst
-
abschließend regelt, dass erfolggefährdende Mehraufwendungen stets
der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, es sei denn, dass
sie unabweisbar sind; in diesem Fall sind der Bürgermeister und der
Betriebsausschuss zu unterrichten;
-
auch für den Vermögensplan detaillierter als die bisherige Satzung
Vorgaben setzt, so dass auch insoweit für die jetzige Satzungsregelung
kein Raum mehr ist. Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 EigVO NRW, dass
in der Betriebssatzung für Mehrauszahlungen zu Einzelvorhaben
gegenüber einem im Vermögensplan enthaltenen Ansatz eine Wertgrenze festzusetzen ist, nach deren Überschreitung die Zustimmung
des Betriebsausschusses erforderlich ist. Die vorgeschlagene
Neufassung des § 10 der Betriebssatzung entspricht der für den
Haushaltsplan der Stadt geltenden Regelung.
§9
sprachliche Korrektur
§ 10
Wegfall, s. Ausführungen zu § 6 unter b),
§ 11
jetzt § 10: s. Ausführungen zu § 6 unter b)
§§ 12, 13
jetzt §§ 11, 12: keine Änderungen
§ 14
jetzt § 13: sprachliche Korrektur, weil die Vorschrift des § 97 GO NW a.F.
ersatzlos gestrichen wurde
§ 15
jetzt § 14
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine