Daten
Kommune
Wesseling
Größe
252 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling
Anlage 2
Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling vom 28. Dezember 1995 in der
Fassung vom 22. Dezember 2004
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV
NW 2023) sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juni 1988 (GV NW S. 324) hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am
12. Dezember 1995, 03. Juli 2001 und 21. Dezember 2004 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die kulturellen Einrichtungen der Stadt Wesseling, und zwar die Stadtbücherei, die Schulzentralbibliothek, die Galerie, die Artothek sowie die Veranstaltungshalle RheinForum Wesseling, werden
mit den Immobilien Schwingeler Hof und Haus Sonnenberg sowie der Veranstaltungshalle mit den
Nebengebäuden nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Kulturbetriebe der Stadt Wesseling“.
§3
Stammkapital
Es wird ein Stammkapital von 511.291,88 € gebildet.
§4
Werkleitung
(1) Die Aufgaben der Werkleitung nach der EigVO werden vom Bürgermeister wahrgenommen;
seine Vertretung richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 2 GO NW.
(2) Die Werkleitung bedient sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienststellen der Stadtverwaltung entsprechend den Zuständigkeiten nach dem Aufgabengliederungs- und -bündelungsplan,
soweit nicht in dieser Satzung abweichende Regelungen festgelegt sind.
§5
Werksausschuss
Die Aufgaben des Werksausschusses obliegen dem für die Beratung von kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ausschuss.
§6
Aufgaben des Werksausschusses
(1) Der Ausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die
Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche
Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Betriebsführung handelt.
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(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach
der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe
es nicht die Kulturbetriebe der Stadt.
(3) Mehraufwendungen gemäß § 15 EigVO und Mehrausgaben gemäß § 16 EigVO bedürfen der
Zustimmung des Ausschusses, wenn sie 10.000 € überschreiten.
(4) Der Ausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(5) Auf das Verfahren im Ausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling
entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NW, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Feststellung mit dem Haushaltsplan
der Stadt erfolgen kann.
§ 10
Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres
enthalten. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes wesentliche Abweichungen notwendig oder
Kultur und Partnerschaften unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein erfolggefährdender Minderertrag ist dann gegeben, wenn der Einnahmeansatz um mehr als
5 % unterschritten wird.
§ 11
Vermögensplan
Der Vermögensplan enthält mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlageänderungen ergeben.
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von
der Werkleitung aufzustellen.
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§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Kulturbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling.
§ 14
Kasse
Für die Erledigung der Kassengeschäfte wird gemäß § 97 GO NW eine Sonderkasse eingerichtet,
die mit der Stadtkasse verbunden ist.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft.
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