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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-109/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
04.07.12, 10:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-109/2012 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

1. Änderung vom __.__.2012 zur Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg vom 06.07.2010 Aufgrund § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, den §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes sowie § 72 Personenstandsgesetz in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bedburg in einer Sitzung am __.__.2012 folgende Änderung beschlossen: § 2 Gebühren Zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gebühren der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sind für eine Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb des Rathauses Gebühren für - das Turmzimmer in Höhe von - Delfterzimmer in Höhe von - Arkadenhof in Höhe von - sonstige auf Privatgelände 150,00 € 300,00 € 350,00 € 75,00 € zu entrichten. § 6 Inkrafttreten Die Änderung zur Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 1. Änderung vom __.__.2012 zur Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg vom 06.07.2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __.__.2012 Koerdt Bürgermeister