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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
33 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 09.11.2011 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-80/2011 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2011 Gemeinderat am 08.12.2011 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2012 wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5% errechnet. Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,15% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Im Jahr 2012 sind laut Mitteilung des Fachamtes und des Ingenieurbüros Kanalsanierungsmaßnahmen in Höhe von 170.000 Euro geplant. Dies macht 7,90% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20% der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. Die errechneten Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden durch veranlagte Niederschlagswassergebühren und durch den Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) erbracht. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten). Durch diese Aufteilung können insgesamt 94,27% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 5,73% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie auch z.B. bei Straßenreinigung und Winterdienst). Die Rücklage „Schmutzwasser“ war mit dem Gebührenabschluss 2009 komplett aufgebraucht. Eine aus 2009 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 24.826,65 € wurde in die Kalkulation 2011 eingebracht. Die aus 2010 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 104.001,72 € ist bis 2013 auszugleichen und wurde zum Teil (50.000,-- €) in die Kalkulation 2012 eingebracht. Bei „Niederschlagswasser“ bestand zum 31.12.2010 eine Rücklage in Höhe von 68.100,91 €. In die Kalkulation 2011 wurden 20.000 € aus der Rücklage eingeplant, für 2012 werden 30.000 € aus der Rücklage eingeplant. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2012. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wurde erstmals für die Kalkulation 2011 verwendet, die Unterdeckung im Gebührenabschluss 2010 resultiert im Wesentlichen daraus, dass weniger Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert. Bereits beim Gebührenabschluss 2009 wurde festgestellt, dass im Jahr 2009 erheblich weniger Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert. Daher wurde die Berechnung des Gebührensatzes, beim Schmutzwasser überprüft. Es stellte sich heraus, dass schon in den Vorjahren jeweils erhebliche Abweichungen zwischen der kalkulierten Gebühreneinnahme und den tatsächlich veranlagten Gebühren aufgetreten sind. Als Ergebnis der Prüfung wurde ab der Kalkulation 2011 die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge als geeignete Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Gebührensatzes Schmutzwasser verwendet (bis 2010: voraussichtlich verbrauchte Frischwassermenge). Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Gebührensätze: (2011) Gebühr Schmutzwasser je m³ 3,95 € (3,87€) Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche 0,65 € (0,67€) Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,32 € (0,33€) Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln)255.120,78 € (257.754,03€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen.