Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
33 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.11.2011
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-80/2011
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2011
Gemeinderat am 08.12.2011
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2012 wurde teilweise auf Durchschnittswerte
aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und
Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von
Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung,
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise auf
Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die
Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B.
TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen
15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5%
errechnet.
Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen
nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt
daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im
Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,15% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar.
Im Jahr 2012 sind laut Mitteilung des Fachamtes und des Ingenieurbüros
Kanalsanierungsmaßnahmen in Höhe von 170.000 Euro geplant. Dies macht 7,90% der
Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen.
Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der
Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bis 2008 wurden pauschal 20%
der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Ab 2009 wird dieser Betrag
aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. Die errechneten
Gesamtkosten
der
Niederschlagswasserbeseitigung
werden
durch
veranlagte
Niederschlagswassergebühren und durch den Straßenentwässerungsanteil (aus
allgemeinen Haushaltsmitteln) erbracht.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an
Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position
Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich
jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem
Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation
eingeflossen.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen Bereich zugeordnet (Betriebskosten RÜB, Überlassung Hebedienstdaten).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 94,27% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die
verbleibenden 5,73% der Kosten, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie auch z.B. bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Die Rücklage „Schmutzwasser“ war mit dem Gebührenabschluss 2009 komplett
aufgebraucht. Eine aus 2009 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 24.826,65 € wurde in
die Kalkulation 2011 eingebracht. Die aus 2010 verbleibende Unterdeckung in Höhe von
104.001,72 € ist bis 2013 auszugleichen und wurde zum Teil (50.000,-- €) in die Kalkulation
2012 eingebracht.
Bei „Niederschlagswasser“ bestand zum 31.12.2010 eine Rücklage in Höhe von 68.100,91
€. In die Kalkulation 2011 wurden 20.000 € aus der Rücklage eingeplant, für 2012 werden
30.000 € aus der Rücklage eingeplant.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
drei
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2012. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz.
Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wurde erstmals für die Kalkulation 2011
verwendet, die Unterdeckung im Gebührenabschluss 2010 resultiert im Wesentlichen
daraus, dass weniger Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert.
Bereits beim Gebührenabschluss 2009 wurde festgestellt, dass im Jahr 2009 erheblich
weniger Gebühren veranlagt wurden als kalkuliert. Daher wurde die Berechnung des
Gebührensatzes, beim Schmutzwasser überprüft. Es stellte sich heraus, dass schon in den
Vorjahren jeweils erhebliche Abweichungen zwischen der kalkulierten Gebühreneinnahme
und den tatsächlich veranlagten Gebühren aufgetreten sind.
Als Ergebnis der Prüfung wurde ab der Kalkulation 2011 die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge als geeignete Bemessungsgrundlage für die Errechnung des
Gebührensatzes Schmutzwasser verwendet (bis 2010: voraussichtlich verbrauchte
Frischwassermenge). Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem
Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen
Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen
einen ermäßigten
Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gesamtbetrag für die
Straßenentwässerung zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergibt den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch
begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser,
dass von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei
Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser
von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken.
Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den fiktiven Gebührensatz für
Straßenentwässerung. Die Errechnung des Gebührensatzes für die Straßenentwässerung
erfolgt dabei nur zur Ermittlung des Gesamtbetrages, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln
für die Straßenunterhaltung aufzubringen ist.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem
Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Gebührensätze:
(2011)
Gebühr Schmutzwasser je m³
3,95 €
(3,87€)
Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche
0,65 €
(0,67€)
Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,32 €
(0,33€)
Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln)255.120,78 € (257.754,03€)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.