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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Z 1/V 457/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg zur gemeinsamen Vergabe von Leistungen im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Präambel Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg beabsichtigten, sich zur Umsetzung ihrer Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.01.2004 und dem Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierG NRW) in der jeweils geltenden Fassung eines Dritten zu bedienen und diesem auch die Beseitigungspflicht zu übertragen. Zur Durchführung des hierfür erforderlichen Vergabeverfahrens schließen die Beteiligten auf der Grundlage der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der jeweils geltenden Fassung und unter Beachtung der jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung: § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 1. Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg vereinbaren, die Leistungen im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemeinsam auszuschreiben und zu vergeben. Die Leistungen umfassen die unschädliche Beseitigung von allen anfallenden tierischen Nebenprodukten von verendetem oder totgeborenem Vieh aus landwirtschaftlichen Betrieben, von bei der Schlachtung von Tieren anfallenden Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung sowie von verendeten Haustieren aus z. B. Haushalten, Tierarztpraxen, Tierheimen u.a.. 2. Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Euskirchen und Heinsberg übertragen alle sich zur Durchführung des gemeinsamen Vergabeverfahrens der in § 1 dieser Vereinbarung genannten Leistungen ergebenden Aufgaben auf den Kreis Düren, der diese übernimmt. 3. Die Durchführung des Vergabeverfahrens beinhaltet auch die Zuschlagserteilung durch den Kreis Düren namens und im Auftrag der Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Euskirchen und Heinsberg an den wirtschaftlichsten Bieter sowie den Abschluss eines Beseitigungsvertrages. § 2 Verfahren 1. Der Kreis Düren steht für die Einhaltung der jeweils geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen ein. Die Richtlinien des Kreises Düren für die Vergabe von Bauleistungen (VOB), Lieferungen und Dienstleistungen (VOL), von freiberuflichen Leistungen an freiberuflich Tätige (HOAI/VOF) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten. 2. Der Kreis Düren erstellt nach vorheriger inhaltlicher Absprache mit den Vertragspartnern einen Entwurf der Verdingungsunterlagen für die gemeinsame Vergabe der in § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Leistungen. Die Verdingungsunterlagen enthalten u.a. den nach der Zuschlagserteilung mit dem Auftragnehmer abzuschließenden Beseitigungsvertrag. Nach abschließender einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Vertragspartnern erfolgt die Veröffentlichung der Ausschreibung und damit der Beginn des Vergabeverfahrens. Die Vertragspartner sichern sich eine zügige Abstimmung der Verdingungsunterlagen zu. 3. Die Prüfung der Vergabe gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Düren. 4. Für das Vergabeverfahren wesentliche Informationen gibt der Kreis Düren an die Vertragspartner weiter. § 3 Zuschlagserteilung 1. Der Kreis Düren sichert zu, gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen zeitnahe Beschlüsse der zuständigen Gremien des Kreises hinsichtlich der Zuschlagserteilung herbei zu führen. Eine Beschlussfassung über die Zuschlagserteilung durch die jeweils zuständigen Gremien der übrigen Vertragspartner ist aufgrund der Aufgabenübertragung auf den Kreis Düren gem. § 1 dieser Vereinbarung nicht erforderlich. 2. Ferner gewährleistet der Kreis Düren, dass keine gemäß § 16 Vergabeverordnung (VgV) oder aufgrund sonstigen Befangenheitsbestimmungen vom Vergabeverfahren auszuschließende Personen an für das Vergabeverfahren relevanten Entscheidungen mitwirken. § 4 Kosten 1. Für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung erhält der Kreis Düren eine Verwaltungskostenpauschale, die jährlich auf der Grundlage des letzten Berichtes "Kosten eines Arbeitsplatzes" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung berechnet und durch mehrheitlichen Beschluss der Vertreter der Vertragspartner festgesetzt wird. 2. Die Verwaltungskostenpauschale wird von allen Vertragschließenden zu gleichen Anteilen aufgebracht und ist jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. 3. Mit der Zahlung der jährlichen Verwaltungskostenpauschale ist der dem Kreis Düren aus dieser Vereinbarung entstehende Aufwand abgegolten. 4. Die Beteiligung fremder Dritter am Vergabeverfahren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Vertragspartner. § 5 Laufzeit, Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen. Ihre Laufzeit verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt wird. § 6 Verschwiegenheit Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg verpflichten sich zur Verschwiegenheit insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten des jeweils anderen. Der Kreis Düren hat sicherzustellen, dass auch an dem Vergabeverfahren beteiligte Dritte nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Zudem hat er die Verschwiegenheit vertraglich abzusichern. § 7 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der in dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffenen Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg verpflichten sich, unverzüglich die unwirksame Regelung durch eine andere rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der möglichst derselbe tatsächliche und rechtliche Erfolg für beide Vertragspartner erzielt wird. 2. Mit Bildung der Städteregion Aachen zum 21.10.2009 gehen die unter § 1 genannten Aufgaben von der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen als Rechtsnachfolgerin des Kreis Aachen über. Die Stadt Aachen scheidet damit zum 21.10.2009 aus dieser Vereinbarung aus. 3. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln. § 8 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft. Aachen, den gez. Dr. Jürgen Linden -Oberbürgermeister- gez. Heinz Lindgens -Beigeordneter- Aachen,den gez. Carl Meulenbergh -Landrat- gez. Gregor Jansen -Dezernent- Düren, den gez. Wolfgang Spelthahn -Landrat- gez. Dirk Hürtgen -Dezernent- Euskirchen, den gez. Günter Rosenke -Landrat- gez. Heinz Rosell -Geschäftsbereichsleiter- Heinsberg, den gez. Stephan Pusch -Landrat- gez. Peter Deckers -Kreisdirektor-