Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
20.03.12, 15:49
Aktualisiert
17.04.12, 09:09
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung vom __________
zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001 über die Unterhaltung von
Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der
zurzeit geltenden Fassung, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zurzeit
geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Vettweiß in Ausführung des
Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Übersiedlern –
Landesaufnahmegesetz – vom 28.02.2003 (GV NRW S. 95), in der zurzeit geltenden
Fassung, und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV NRW
S. 93), in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am __________ folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 4 Satz 13 erhält folgende neue Fassung:
Neben den Benutzungsgebühren wird in der Heizperiode eine Heizkostenpauschale in Höhe
von 105,00 Euro je Person und Monat erhoben.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2012 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Vettweiß, den
Bürgermeister