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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-15/2012)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
20.03.12, 15:49
Aktualisiert
17.04.12, 09:09
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-15/2012)

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Inhalt der Datei

3. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001 über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß Aufgrund der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit geltenden Fassung, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Vettweiß in Ausführung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Übersiedlern – Landesaufnahmegesetz – vom 28.02.2003 (GV NRW S. 95), in der zurzeit geltenden Fassung, und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV NRW S. 93), in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 4 Satz 13 erhält folgende neue Fassung: Neben den Benutzungsgebühren wird in der Heizperiode eine Heizkostenpauschale in Höhe von 105,00 Euro je Person und Monat erhoben. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2012 in Kraft Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den Bürgermeister