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Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2013)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
185 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 13.11.2012 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-95/2012 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2012 Gemeinderat am 13.12.2012 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2013 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5% errechnet. Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,27% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2013 laut Mitteilung des Fachamtes in Höhe von 120.000 Euro geplant. Dies macht 5,67% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Überlassung Hebedienstdaten zur Schmutzwassergebührenabrechnung). Durch diese Aufteilung können insgesamt 91,86% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 8,14% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und Winterdienst). Bei „Schmutzwasser“ besteht eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 157.140,55 Euro. Hiervon wurden 50.000 Euro in die Kalkulation 2012 eingebracht, 87.500 Euro wurden 2013 eingebracht. Der restliche Betrag soll 2014 ausgeglichen werden. Bei „Niederschlagswasser“ ist die Rücklage nach dem Gebührenabschluss 2011 aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung beträgt 20.332,96 Euro. Diese wurde in voller Höhe in die Kalkulation 2013 eingebracht. Bei der Kalkulation 2012 war noch eine Rücklage vorhanden, daher war geplant, diese gebührenmindernd einzusetzen. Da die Rücklage durch den Abschluss 2011 bereits aufgebraucht wurde, könnte sich daraus 2012 wieder eine Unterdeckung ergeben mit der Kalkulation 2014 ausgeglichen werden soll. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2013. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gebührensatz für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, das von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den Gebührensatz für Straßenentwässerung. Die Straßenentwässerung wird derzeit komplett aus allgemeinen Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung finanziert, zukünftig sollen jedoch auch die Straßenbaulastträger Kreis Düren und Straßen NRW veranlagt werden. Der Straßenentwässerungsanteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln würde sich dann um den Betrag verringern, der bei den Straßenbaulastträgern Kreis Düren und Straßen NRW veranlagt würde. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Gebührensätze: Gebühr Schmutzwasser je m³ Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 3,95 € 0,66 € 0,33 € 0,83 € 258.461,78 € (2012) (3,95€) (0,65€) (0,32€) (0,81€) (255.120,78€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen.