Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
185 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
20.11.12, 15:51
Aktualisiert
20.11.12, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.11.2012
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-95/2012
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2012
Gemeinderat am 13.12.2012
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2013
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus
den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten),
teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der
Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation
(Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für
Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt
erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5%
errechnet.
Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen
nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt
daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im
Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 64,27% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2013 laut Mitteilung des
Fachamtes in Höhe von 120.000 Euro geplant. Dies macht 5,67% der Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an
Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position
Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich
jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem
Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation
eingeflossen.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen
Bereich
zugeordnet
(Überlassung
Hebedienstdaten
zur
Schmutzwassergebührenabrechnung).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 91,86% der Kosten sicher zugeordnet werden.
Die verbleibenden 8,14% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Bei „Schmutzwasser“ besteht eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 157.140,55
Euro. Hiervon wurden 50.000 Euro in die Kalkulation 2012 eingebracht, 87.500 Euro wurden
2013 eingebracht. Der restliche Betrag soll 2014 ausgeglichen werden.
Bei „Niederschlagswasser“ ist die Rücklage nach dem Gebührenabschluss 2011
aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung beträgt 20.332,96 Euro. Diese wurde in voller
Höhe in die Kalkulation 2013 eingebracht. Bei der Kalkulation 2012 war noch eine Rücklage
vorhanden, daher war geplant, diese gebührenmindernd einzusetzen. Da die Rücklage
durch den Abschluss 2011 bereits aufgebraucht wurde, könnte sich daraus 2012 wieder eine
Unterdeckung ergeben mit der Kalkulation 2014 ausgeglichen werden soll.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
vier
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2013. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz.
Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den
letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für
Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach
versiegelte Flächen und einen Gebührensatz für die Straßenentwässerung zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch
begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser,
das von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei
Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser
von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken.
Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den Gebührensatz für
Straßenentwässerung. Die Straßenentwässerung wird derzeit komplett aus allgemeinen
Haushaltsmitteln für die Straßenunterhaltung finanziert, zukünftig sollen jedoch auch die
Straßenbaulastträger Kreis Düren und Straßen NRW veranlagt werden. Der
Straßenentwässerungsanteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln würde sich dann um den
Betrag verringern, der bei den Straßenbaulastträgern Kreis Düren und Straßen NRW
veranlagt würde.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht
darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Gebührensätze:
Gebühr Schmutzwasser je m³
Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche
Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche
Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln)
3,95 €
0,66 €
0,33 €
0,83 €
258.461,78 €
(2012)
(3,95€)
(0,65€)
(0,32€)
(0,81€)
(255.120,78€)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende
Kalkulation zu beschließen.