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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-84/2011)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
15.11.11, 14:42
Aktualisiert
13.12.11, 13:56
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-84/2011)

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Inhalt der Datei

3. Satzung vom _________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen: Artikel 1 § 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter. (2) Die Gebühr beträgt jährlich: a) b) c) d) e) für ein 60 l Restabfallgefäß für ein 90 l Restabfallgefäß für ein 120 l Restabfallgefäß für ein 240 l Restabfallgefäß für ein 1.100 l Restabfallgefäß f) g) für ein 120 l Bioabfallgefäß für ein 240 l Bioabfallgefäß 112,34 € 138,28 € 164,22 € 267,99 € 1.011,62 € 46,62 € 93,24 € (3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro. (4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt 3,90 Euro. (5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt 2,80 Euro. (6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro Stunde Einsatzzeit. Artikel 2 Inkrafttreten Diese 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2012 in Kraft. -1-