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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage WP8-95/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Drucksache WP8-95/2012 1. Ergänzung Entwurf der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom XX.XX.2012 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685 ), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom .......................... folgende Satzung beschlossen §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: (3) 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenabfallkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (5) Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: (3) 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. 3. Einsammeln und Verwertung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln, Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 15 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Das Duale System ist formalrechtlich, aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG): Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: (2) • Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV) • Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV) 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). 3. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 4. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch. Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Schadstoffhaltige Abfälle sind: • Farb- u. Lackabfälle (keine Dispersionsfarben) • Lösemittel • Säuren • Laugen • Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten • Fotochemikalien • Pestizide • quecksilberhaltige Abfälle • Öle und Fette mit Ausnahme von Speiseöle u. –fette • zytotoxische und zytostatische Arzneimittel • Bleibatterien • Ni-Cd-Batterien • • • • • (3) Quecksilber enthaltende Batterien Bleiakkumulatoren (Autobatterien) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten Organische und anorganische Chemikalien Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gebebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekannt gegeben. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich. (4) Das Abbrennen von so genannten Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 22.03.2001 in der zur Zeit gültigen Fassung geregelt. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Eine Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter/Abfallsäcke zugelassen: a) Blaue bzw. mit blauem Deckel versehene Abfallbehälter für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l und 1100 l. b) Braune bzw. mit braunem Deckel versehene Abfallbehälter für Bioabfälle in der Gefäßgröße 240 l. c) Gelbe bzw. mit gelbem Deckel versehene Abfallbehälter für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe in den Gefäßgrößen 240 l und 1100 l oder alternativ gelbe Abfallsäcke je 70 l. d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas. e) Schwarze bzw. graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l. Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll können von der Stadt zugelassene genormte und gekennzeichnete rote Abfallsäcke benutzt werden. f) Kompostierbare Papiersäcke für Laub und nicht bündelbare Grünabfälle außer Rasenschnitt und Vertikutiergut. § 11 Durchführung der Restmüllabfuhr (1) Die Abfuhr der in 80 l-, 120 l-, 240 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehältern sowie in Abfallsäcken bereitgestellten Abfälle erfolgt einmal wöchentlich. (2) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter der städtischen Abfallentsorgung mindestens einmal im Monat zur Entleerung zu überlassen. (3) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, ist die Anmeldung nur eines Behälters mit ausreichendem Volumen zulässig. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter/Säcke (1) Die zu entleerenden Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, Elektro- Elektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an den Abfuhrtagen von den Anschlusspflichtigen vor deren Grundstück bis 6.00 Uhr so im öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, dass weder Vorübergehende, noch der Straßenverkehr gefährdet werden. Die Stadt kann hierfür einen genauen Standort festlegen. Die Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, ElektroElektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an einer für den Abfuhrwagen zugänglichen Stelle aufzustellen. Kann das Abfallsammelfahrzeug nicht an Entsorgungsgrundstücke vorfahren, so bestimmt die Stadt den Abfuhrstandort, welcher sich in einer für den Anschlusspflichtigen zumutbaren Entfernung befinden muss. (2) Nach Leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer von der Straße zu entfernen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter, der unsachgemäßen Verfüllung u. ä. entstehen, sind unverzüglich vom Anschlusspflichtigen zu beseitigen. § 13 Benutzung der Abfallbehälter/Säcke (1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich von der Stadt gegen eine Bereitstellungsgebühr gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle/Kunststoffe/Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 14 bis 16 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: 1. Bioabfälle sind in den braunen bzw. mit braunem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen bzw. grauen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren. 2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen bzw. mit blauem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. 4. Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen mit dem grünen Punkt sind in den gelben bzw. mit gelbem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen bzw. grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen und Behältern entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur montags bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. § 14 Sperrige Abfälle/Sperrmüll Sperrige Abfälle, die im Haushalt und auf dem Wohnungsgrundstück anfallen und wegen ihres Umfanges – gemessen an einem 80 l-Abfallbehälter – oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bedburg außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Als Sperrmüll gelten Gegenstände, die von ihrem Volumen und ihrem Gewicht her ohne Hilfsmittel von zwei Müllwerkern in das Sperrmüllfahrzeug verladen und mit diesem abtransportiert werden können. Die sperrigen Gegenstände, und hierbei insbesondere Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke, sind vom Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer – soweit technisch möglich und für den Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer objektiv zumutbar - in einer zum Abtransport geeigneten Weise zu zerlegen. Es dürfen an den zur Abfuhr bereitgestellten Teilen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune. § 15 Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte und Automatische Ausgabegeräte (Geräte der Kategorien 1 und 10 gemäß Anhang I zum ElektroG) und außerdem Computer, Monitore, Drucker, Faxgeräte und Fernseher ab einer Kantenlänge von 30 cm werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorien 2 bis 9 gemäß Anhang I zum ElektroG) dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben. § 16 Grünabfälle (1) Soweit die zur Verfügung gestellte Biotonne von ihrem Volumen her nicht ausreicht, können Laubabfälle und nicht bündelbare Grünschnittabfälle in kompostierbaren Papiersäcken zu den Grünabfuhrterminen zur Abfuhr bereit gestellt werden. Rasenschnitt, Speisereste und aus der Zubereitung von Speisen herrührende Abfälle sind von der Entsorgung über die kompostierbaren Säcke ausgeschlossen. (2) Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu bündeln und darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4). (3) Weihnachtsbäume werden an einem von der Stadt festgesetzten Termin nur ohne Baumschmuck abgefahren. Soweit sie eine Länge von 2,5 Metern überschreiten, sind sie in Einzelteile zu zersägen, deren Länge jeweils 2,5 Meter nicht überschreitet. (4) Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt zu den von der Stadt festgesetzten Terminen. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle und ihrer Menge unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) (2) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt; e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; f) seiner Auskunftspflicht nach § 18 nicht nachkommt oder den Beauftragten der Stadt das Betretungsrecht verweigert; g) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom 23. April 2007 in der Fassung vom 16. Dezember 2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den XX.XX.2012 Koerdt Bürgermeister