Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-95/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Drucksache WP8-95/2012 1. Ergänzung Gegenüberstellung der aktuellen Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg und der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Synopse) Mustersatzung §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt/Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Abfallsatzung Stadt Bedburg §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt/Gemeinde erfüllt insbesondere (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 3) Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG) 4) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen. (3) Darüber hinaus führt die Stadt/Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden sind: 5) (3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: 1. 2. 3. 4. 1. ..... 2. ..... 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenabfallkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. 6) (5) Die Stadt/Gemeinde kann sich zur (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Durchführung der Aufgaben nach den Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). KrWG). SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (6) Die Stadt/Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 7) (5) Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vor rangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt/Gemeinde §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen 8) durch die Stadt/Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt/Gemeinde gegenüber dem Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 9) (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) 10) 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 11) 3. Einsammeln und Verwertung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von 5. Einsammeln, Befördern von Elektro- und Elektround Elektronik- Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG Altgeräten nach dem ElektroG und § 15 dieser Satzung. und § 16 Abs. 2 dieser Satzung. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc 6. Einsammeln und Befördern von 6. Einsammeln und Befördern von schadschadstoffhaltigen Abfällen in stati- stoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. onären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die 7. Information und Beratung über die VerVermeidung, Verwertung und Ent- meidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. sorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entlee- 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben. ren von Straßenpapierkörben 9. ........................... Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (...) , durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (...) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (...). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. 12) (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. 13) §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt/Gemeinde sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde 14) ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrW/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): 15) SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Das Duale System ist formalrechtlich, aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW/AbfG): - Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: - Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV)  - Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV) 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 16) (2) Die Stadt/Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde 17) widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). 3. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 4. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch. (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen 18) (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt/Gemeinde bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. 19) privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Schadstoffhaltige Abfälle sind: • Farb- u. Lackabfälle (keine Dispersionsfarben) • Lösemittel • Säuren • Laugen • Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten • Fotochemikalien • Pestizide • quecksilberhaltige Abfälle • Öle und Fette mit Ausnahme von Speiseöle u. –fette • zytotoxische und zytostatische Arzneimittel • Bleibatterien • Ni-Cd-Batterien • Quecksilber enthaltende Batterien • Bleiakkumulatoren (Autobatterien) • Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten • Organische und anorganische Chemikalien • Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Stadt/Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeugen werden von der Stadt/Gemeinde bekannt gegeben. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (3) Gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekannt gegeben. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt/Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt/Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang 20) §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerb- (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell ge- SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc lich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. nutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 21) (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. (alternativ: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Stadt/Gemeinde vom …. geregelt worden). Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt/Gemeinde vom …….. geregelt. 22) §7 §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ausnahmen vom Benutzungszwang 23) Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht Eine Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, nicht, SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt/Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW/AbfG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG) - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§13 Abs.3 Satz 1 Nr.2 KrW-/AbfG); - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. 24) - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung) 25) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. 26) dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. 27) Die Stadt/Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. 28) (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/ AbfG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen 29) §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt/Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis ................................ vom ..........................(Fundstelle) zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde/Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten 30) sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: folgende Abfallbehälter/Abfallsäcke zugelassen: .................31) a) Blaue bzw. mit blauem Deckel versehene Abfallbehälter für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l und 1100 l. b) Braune bzw. mit braunem Deckel versehene Abfallbehälter für Bioabfälle in der Gefäßgröße 240 l. c) Gelbe bzw. mit gelbem Deckel versehene Abfallbehälter für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe in den Gefäßgrößen 240 l und 1100 l oder alternativ gelbe Abfallsäcke je 70 l. d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas. e) Schwarze bzw. graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l. Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll können von der Stadt zugelassene genormte und gekennzeichnete rote Abfallsäcke benutzt werden. f) Kompostierbare Papiersäcke für Laub und nicht bündelbare Grünabfälle außer Rasenschnitt und Vertikutiergut. § 11 § 11 Durchführung der Restmüllabfuhr Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) ................................................... 32) (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-RestmüllGefäßvolumen von ..... Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-RestmüllGefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von ..... Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniSV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (1) Die Abfuhr der in 80 l-, 120 l-, 240 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehältern sowie in Abfallsäcken bereitgestellten Abfälle erfolgt einmal wöchentlich. (2) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter der städtischen Abfallentsorgung mindestens einmal im Monat zur Entleerung zu überlassen. ger Abfälle anfallen. 33) (3) (Anzahl und Größe der Restabfallbehälter für Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen) 34) (3) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, ist die Anmeldung nur eines Behälters mit ausreichendem Volumen zulässig. (4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. 42) (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. 43) (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte MindestBehältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstücks-eigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 80 Liter). 44) § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter 45) § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter/Säcke (1) Die zu entleerenden Abfallbehälter, säcke, Sperrgutstücke, Elektro- Elektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an den Abfuhrtagen von den Anschlusspflichtigen vor deren Grundstück bis 6.00 Uhr so im öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, dass weder Vorübergehende, noch der Straßenverkehr gefährdet werden. Die Stadt kann hierfür einen genauen Standort festlegen. Die Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, ElektroElektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an einer für den Abfuhrwagen zugänglichen Stelle aufzustellen. Kann das Abfallsammelfahrzeug nicht an SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc Entsorgungsgrundstücke vorfahren, so bestimmt die Stadt den Abfuhrstandort, welcher sich in einer für den Anschlusspflichtigen zumutbaren Entfernung befinden muss. (2) Nach Leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer von der Straße zu entfernen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter, der unsachgemäßen Verfüllung u. ä. entstehen, sind unverzüglich vom Anschlusspflichtigen zu beseitigen. § 13 Benutzung der Abfallbehälter § 13 Benutzung der Abfallbehälter/Säcke (1) Die Abfallbehälter werden von der Ge- (1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich meinde/Stadt gestellt und unterhalten. von der Stadt gegen eine BereitstellungsgeSie bleiben ihr Eigentum. 46) bühr gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Ge- (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt meinde/Stadt gestellten Abfallbehälter gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur oder die dafür zur Verfügung gestellten Verfügung gestellten Depotcontainer entDepotcontainer entsprechend deren sprechend deren Zweckbestimmung eingeZweckbestimmung eingefüllt werden. füllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer Abfälle dürfen nicht in einer anderen anderen Weise zum Einsammeln bereitgeWeise zum Einsammeln bereitgestellt stellt oder neben die Abfallbehälter oder Deoder neben die Abfallbehälter oder De- potcontainer gelegt werden. potcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) ............................ 47) (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 14 bis 16 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: 1. Bioabfälle sind in den braunen bzw. mit braunem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen bzw. grauen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren. 2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. 48) Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen bzw. mit blauem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. 4. Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen mit dem grünen Punkt sind in den gelben bzw. mit gelbem Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen bzw. grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammel- SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc Sammelfahrzeugen entstehen, richtet fahrzeugen und Behältern entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Gemeinde/Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. 49) (8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für .................. nur werktags in der Zeit von ................... bis .................. benutzt werden. 50) (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur montags bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft § 14 Sperrige Abfälle/Sperrmüll Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt/Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. 51) Sperrige Abfälle, die im Haushalt und auf dem Wohnungsgrundstück anfallen und wegen ihres Umfanges – gemessen an einem 80 l-Abfallbehälter – oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bedburg außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Als Sperrmüll gelten Gegenstände, die von ihrem Volumen und ihrem Gewicht her ohne Hilfsmittel von zwei Müllwerkern in das Sperrmüllfahrzeug verladen und mit diesem abtransportiert werden können. Die sperrigen Gegenstände, und hierbei insbesondere Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke, sind vom Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer – soweit technisch möglich und für den Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer objektiv zumutbar - in einer zum Abtransport geeigneten Weise zu zerlegen. Es dürfen an den zur Abfuhr bereitgestellten Teilen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune. § 15 Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung 52) SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc § 16 Sperrmüll und Entsorgung von Elektround Elektronik-Altgeräten 53) (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde/Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte und Automatische Ausgabegeräte (Geräte der Kategorien 1 und 10 gemäß Anhang I zum ElektroG) und außerdem Computer, Monitore, Drucker, Faxgeräte und Fernseher ab einer Kantenlänge von 30 cm werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sportund Freizeitgeräte, Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorien 2 bis 9 gemäß Anhang I zum ElektroG) dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben. § 16 Grünabfälle (1) Soweit die zur Verfügung gestellte Biotonne von ihrem Volumen her nicht ausreicht, können Laubabfälle und nicht bündelbare Grünschnittabfälle in kompostierbaren Papiersäcken zu den Grünabfuhrterminen zur Abfuhr bereit gestellt werden. Rasenschnitt, Speisereste und aus der Zubereitung von Speisen herrührende Abfälle sind von der Entsorgung über die kompostierbaren Säcke ausgeschlossen. Alternativ: Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt/Gemeinde von der Stadt/Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. (2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind (2) Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel getrennt vom sonstigen Abfall insbeson- oder sonstigem verrottbarem Material zu dere Sperrmüll gesondert zur Abholung bündeln und darf eine Länge von 1 Meter SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt/Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und ElektronikAltgeräte werden gesondert durch die Stadt/Gemeinde bekannt gegeben. 54) nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4). (3) Weihnachtsbäume werden an einem von der Stadt festgesetzten Termin nur ohne Baumschmuck abgefahren. Soweit sie eine Länge von 2,5 Metern überschreiten, sind sie in Einzelteile zu zersägen, deren Länge jeweils 2,5 Meter nicht überschreitet. § 17 Anmeldepflicht (4) Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt zu den von der Stadt festgesetzten Terminen. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer 55) hat der Stadt/Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle und ihrer Menge unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt/Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht 56) (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. 57) (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken , auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. 58) (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind sind zu befolgen. zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch (4) Die Beauftragten haben sich durch einen einen von der Gemeinde/Stadt aus- von der Stadt ausgestellten Dienstausweis gestellten Dienstausweis auszuwei- auszuweisen. sen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt/Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebüh- Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. ren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. 59) SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. 60) (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt/Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefalle- (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Ab- ne und zur Abholung bereitgestellte Abfälle fälle zu durchsuchen oder wegzuneh- zu durchsuchen oder wegzunehmen. men. § 21 Abfallentsorgungsgebühren 61) § 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde .......... und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt/Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde ...................erhoben. Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 62) , Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstücks-eigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücks-bezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 § 24 SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc Ordnungswidrigkeiten 63) Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) b) c) d) e) f) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt/Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt; überlassungspflichtige Abfälle der Stadt/Gemeinde nicht überlässt oder von der Stadt/Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs.5 und Abs.6 dieser Satzung befüllt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt; e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; f) seiner Auskunftspflicht nach § 18 nicht nachkommt oder den Beauftragten der Stadt das Betretungsrecht verweigert; ................................................ ........... g) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu .......................... geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 64) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. g) SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5059.doc