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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-95/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-95/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Drucksache WP8-95/2012 1. Ergänzung Schnellbrief 49/2012 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@ kommunen-in-nrw.de Internet: www. kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: II/2 31-10 qu-ko Ansprechpartner/in: Hauptreferent Dr. Queitsch Durchwahl 0211•4587-237 28.03.2012 Neue Muster-Abfallsatzung 2012 für das neue Abfallrecht (01.06.2012) Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, am 01.06.2012 tritt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum heutigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft. Deshalb ist es erforderlich, die kommunalen Abfallentsorgungssatzungen ab dem 01.06.2012 an das neue Abfallrecht des Bundes anzupassen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die als Anlage zu diesem Schnellbrief beigefügte Muster-Abfallsatzung 2012 erarbeitet, die Ihnen bei der Überarbeitung der Abfallentsorgungssatzung vor Ort eine Hilfestellung geben soll. Die Muster-Satzung ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Inneres und Kommunales erstellt worden. Die Muster-Abfallsatzung 2012 ist an die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde vor Ort anzupassen. Das Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist noch nicht an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz angepasst worden. Dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Anpassung der örtlichen Abfallentsorgungssatzung ist erforderlich, weil bei einer Nichtanpassung etwaige verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Nachteil für die Stadt bzw. Gemeinde ausgehen können, denn die kommunale Abfallentsorgungssatzung muss mit dem jeweils geltenden Bundesrecht im Einklang stehen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Rudolf Graaff Anlage