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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-35/2012)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
126 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
10.04.12, 15:48
Aktualisiert
17.04.12, 09:09

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, 3. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan „Ve-12“ Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB Lfd. Nr. Behörde 01 Erft Verband Bereich Abwassertechnik, Bergheim 02 NABU Kreisverband Düren, Nörvenich Kurzinhalt des Schreibens 02.03.2012 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Plangebiet flurnahe Grundwasserstände auftreten können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen seitens des Erftverbandes keine Bedenken gegen die Planung. 01.03.2012 Eine Stellungnahme ist uns erst mit Vorliegen des Umweltberichts möglich Zu den oben aufgeführten Planungen ist keine abschließende Stellungnahme möglich, da wesentliche Planunterlagen fehlen. Die Planungen bereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Bei der Aufstellung der Pläne sind laut Baugesetzbuch die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Das ist nur möglich, wenn der Planung eine Kartierung nicht nur der Biotoptypen, sondern auch gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume vorangegangen ist, hier vor allem repräsentativer Arten des Grünlandes und der Dorfränder. Eine Aussage darüber, ob einer Realisierung des Vorhabens an dieser Stelle nichts im Wege steht, ist natürlich erst möglich, wenn eine Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichs vorgelegt wird. Art und Umfang des Ausgleichs sind darzustellen. 03 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf 28.02.2012 Unter Bezug auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass – unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange – meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 1 Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Kennzeichnung bzgl. GrundwasTextteil bereits enthalten. Bis zum B-Plan-Entwurf serflurabstand ist aufzunehmen. wird eine Kennzeichnung aufgenommen. Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht und der Landschaftspflegerische lungnahme der Verwaltung zu Begleitplan bis zur Entwurfsfassung erstellt und verfahren. dann mit offengelegt / versandt. In diesem Zusammenhang werden die vorbereiteten Eingriffe auch in einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung behandelt und die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigt. Ebenso wird bis dahin eine Artenschutzrechtliche Prüfung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Untersuchungsumfang und –tiefe werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Lfd. Behörde Nr. Kurzinhalt des Schreibens 03 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile (z.B. für Werbeanlagen) – eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. 04 Kreis Düren Kreisentwicklung und -straßen 08.03.2012 Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Entsprechender Hinweis sollte in die Entwurfsfas- In die Entwurfsunterlagen ist ein sung aufgenommen werden. Dessen Beachtung ist entsprechender Hinweis aufzudann Angelegenheit der zuständigen Baugenehmi- nehmen. gungsbehörde. -Kämmerei -Straßenverkehrsamt -Kreisentwicklung und –straßen -Recht, Bauordnung und Wohnwesen -Brandschutz -Umweltamt -Landschaftpflege und Naturschutz Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung Für die Oberflächenentwässerung der Versor- Bis zur Entwurfsfassung sollte ohnehin noch eine Entwässerungskonzeption ist bis gungsmärkte Aldi und REWE bestehen wasser- Entwässerungskonzeption erstellt werden. Dies zur Entwurfsfassung zu erstellen und mit der Unteren Wasserberechtliche Erlaubnisse. Nun soll das Plangebiet war auch in der Begründung enthalten. hörde abzustimmen. nach Nordosten erweitert werden. Nach den hier vorliegenden Unterlagen sind die Kapazitäten der vorhandenen Versickerungsanlagen ausgereizt. Daher wird für die zusätzlichen Flächen ein gesondertes Entwässerungskonzept erforderlich. Die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 2 Lfd. Behörde Nr. 04 Kreis Düren Kreisentwicklung und -straßen Kurzinhalt des Schreibens Grundwasserverhältnisse Der unter Punkt 9 aufgeführte Hinweis ist wie folgt zu korrigieren: Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Nach den vorliegenden Unterlagen liegt der Das bisher bekannte Maß von ca. 3 m unter Flur Der Textteil ist entsprechend abzuändern. Grundwasserstand im o.g. Planbereich ca. 2-5m wird noch auf ca. 2 m korrigiert. unter Geländeoberkante ansteigend. Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen ( Keller, Garage etc.) sind bauliche Maßnahmen(z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw.-abteilung - auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der Die Textstelle „nach Errichtung der baulichen Anla- Der Textteil ist entsprechend abzuändern. baulichen Anlagen erfolgen. Weiterhin dürfen keine gen“ wird noch ergänzt. schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Immissionsschutz Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ist zu prüfen, welche immissionsträchtigen Auswirkungen (Lärm) die geplanten Fachmärkte auf die nächstgelegenen Wohnbebauungen, hier insbesondere Wohnhaus Gereonstr. 133, haben werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob ggf. eine Nachtanlieferung in diesem Planungsgebiet überhaupt realisierbar ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch die bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (Discounter/ Verbrauchermarkt) eine gewisse Vorbelastung auf das bezeichnete Wohnhaus, Gereonsstr. 133 einwirkt. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 3 Vor Erstellung der Entwurfsfassung des B-Plans ist ein schallschutztechnisches Gutachten zu allen anfallenden Immissionsschutzaspekten erstellen zu lassen. Die daraus für den BPlan -der kein rein vorhabezogener ist- resultierenden Festlegungen sind vom Schallgutachter zu bestimmen und zum Einbau in das Planwerk zu liefern. Dabei ist insbesondere, aber nicht nur die bestehende, sondern auch künftige Bebauung mit Wohnungen zu berücksichtigen, außerhalb wie innerhalb des Plangebietes. Abzuhandeln ist auch der Aspekt des Verkehrslärms, auch für Bewohner auf neuen Bauflächen, vgl. hierzu Stellungnahme des Kreises Düren zum FNP-Änderungsverfahren. Vorbelastungen sind beim Gutachten zu berücksichtigen. Es ist entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu verfahren. Vor Erstellung der Entwurfsfassung des B-Plans ist ein schallschutztechnisches Gutachten zu den anfallenden Immissionsschutzaspekten erstellen zu lassen, das die in den BPlan zu übernehmenden Festlegungen vorgibt. Lfd. Behörde Nr. 04 05 Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Kreis Düren Kreisentwicklung und -straßen Landschaftspflege und Naturschutz Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren 11.03.2012 Zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Vettweiß sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-12“ in der Ortschaft Vettweiß ist für die BUND Kreisgruppe Düren derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich. Auf der Grundlage der Begründung (Nr. 7 Ökologi- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. sche Bestandserfassung und Bewertung) werden seitens des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz keine weiteren Belange zur vorgesehenen 3. Änderung des Bebauungsplanes „VE-12“ vorgetragen. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Begründung: Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist. Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzvorprüfung (nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen; Untersuchungsumfang und – tiefe werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt) werden, wie in der Begründung erläutert, bis zur Entwurfsfassung der Planung erstellt und dann mit offengelegt / versandt. Anmerkung: „Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouetten-wirkung“ sind z.B. bei Windkraftplanungen zu beachten, Relevanz dieser Frage wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde geklärt. Dto. wird „Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe“ hier nicht eintreten, da gar keine neue Straße angelegt wird und sich an den Rändern der vorhandenen nichts ändert. Auch die Verkehrsintensität wird sich nicht wesentlich negativ verändern. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 4 Bis zur Entwurfsfassung sind Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung und Artenschutzvorprüpfung noch zu erstellen. Lfd. Behörde Nr. 05 Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren Kurzinhalt des Schreibens Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Anlage auf jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouettenwirkung, potentiell ökologische Falle für Steinkauz, Schleiereule, Greifvögel wegen der möglichen Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe). Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall Die Artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind der Den nebenstehenden Stellungvor. Abwägung nicht zugängig. nahmen der Verwaltung wird zugestimmt. Auch die Eingriffs- , Ausgleichbilanzierung und Etwaige artenschutzrechtliche Kompensations- Es ist entsprechend zu verfahangemessene Kompensation ist ohne eine Kartie- verpflichtungen ergeben sich aus der artenschutz- ren. rung der planungsrelevanten Arten nicht möglich. rechtlichen Prüfung und werden ggf. als CEF-MaßDies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie nahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat dargestellt. Es wird ein multifunktionaler Ausgleich haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesen- angestrebt. schafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes. Im Besonderen weisen wir auf die Dies wäre ggf. im Rahmen der Projektausführungs- Kein weitergehender Beschluss Berücksichtigung der am 12. Februar 2011 in Kraft planungen von den dann Beteiligten zu regeln. erforderlich. getretenen DGL-VO NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelungen dar, und wird sanktioniert werden. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 5 Lfd. Behörde Nr. 05 06 Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Düren Industrie- und Handelskammer, Aachen Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Hinweis: Beschlussvorschlag Die gegebenenfalls neu entstehenden Gärten, Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in die Berechnung von Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mindestens 1:1 zu ersetzen. Der ökologische Ausgleich wird nach dem Es ist entsprechend der Stelgängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und lungnahme der Verwaltung zu die erforderliche Kompensation mit der Unteren verfahren. Landschaftsbehörde abgestimmt. Im Weiteren wird vorgeschlagen, im Zuge des nun bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommene Versiegelung transparent macht und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung einzusparen sind. Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Bei Der Stellungnahme der Verwalden Bauleitplanverfahren liegt allerdings jeweils tung wird zugestimmt. eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen bei den jeweiligen Projekten. 09.03.2012 Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Getränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter sowie eines Mischgebietes, das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 6 Im B-Plan-Verfahren kein weitergehender Beschluss erforderlich. Lfd. Behörde Nr. 06 Industrie- und Handelskammer, Aachen Kurzinhalt des Schreibens Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen Vorhaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzige bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß sicherstellt. Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es nach unserer Auffassung keine schädlichen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereich innerhalb der eigenen Gemeinden und in Nachbarkommunen. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Abschließend regen wir an, den Standort ein- Diese Anregung betrifft das FNP-Änderungsverfah- Im BPlan-Verfahren kein Beschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten ren. schluss erforderlich. Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im Flächennutzungsplan darzustellen, um eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Die IHK unterstützt Sie in diesem Prozess gern. 07 Wasserleitungszweckverband der 13.03.2012 Neffeltalgemeinden, Vettweiß Die neu entstehenden Märkte können in der vorliegenden Planung nur über Grundstück Dritter mit Wasser versorgt werden, da unsere Versorgungsleitungen nicht unmittelbar an den neu zu erschließenden Grundstücken liegen. Die Eigentümer der neu entstehenden Märkte müssen sich daher ihr Leitungsrecht über eine Grunddienstbarkeit absichern lassen, damit uns die Möglichkeit gegeben wird, die neuen Kunden mit Wasser zu versorgen. 08 LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn 22.03.2012 Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die o.a. Planung. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 7 Die Notwendigkeit der Erschließung, Ver- und Entsorgung der Neuflächen über Grundstücke Dritter ist den Beteiligten bekannt und vorabgestimmt. Die konkreten Leitungsführungen werden im Rahmen der nachfolgenden Ausführungsplanungen ermittelt und dann unter Bestellung von Grunddienstbarkeiten/ Baulasten zwischen Gemeinde, beteiligten Grundstückseigentümern und Vorhabenträgern vertraglich geregelt (vgl. Begründung). Erschließung, Ver- und Entsorgung sind unter Bestellung von Grunddienstbarkeiten/ Baulasten zwischen Gemeinde, beteiligten Grundstückseigentümern und Vorhabenträgern vertraglich zu regeln. Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Innerhalb des Plangebietes Bebauungsplan VE-12 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gibt es Hinweise auf römische Siedlungsstellen. Eine diesbezügliche Beobachtung von Erdarbeiten beim Bau des ALDI-Marktes führte zu dem Ergebnis, dass diese Siedlungsreste aufgrund des Erhaltungszustandes nicht abwägungsrelevant für die Planung sind. Von daher besteht in Bezug auf das durch die Änderung hinzugezogene Grundstück auch kein ergänzender Ermittlungsbedarf zur Betroffenheit der Kulturgüter. Problematisch ist jedoch die FlächennutzungsplanÄnderung. Unmittelbar nordöstlich der Fläche wurden wiederholt fränkische Plattengräber aufgedeckt, die wahrscheinlich einem größeren Gräberfeld zuzuordnen sind. Bei einem dieser Gräber wurde auch das Bruchstück eines römischen Matronensteins gefunden. Da es sich bei fränkischen Friedhöfen in der Regel um größere, über mehrere Jahrhunderte belegte, Gräberfelder handelt, ist nicht auszuschließen, dass sich das Gräberfeld bis in das Plangebiet ausdehnt. Zudem gibt es – wie bereits erwähnt – römische Funde, die Hinweise auf eine römische Anlage (evtl. einen Matronentempel) liefern. Diesbezüglich könnte auch ein Zusammenhang zur Straßentrasse Düren – Billig – Bonn bestehen, die ebenfalls östlich der Fläche – in Höhe der Zülpicher Straße – verläuft. Im Einzugsbereich solcher Straßen entstanden häufig größere zivile Siedlungen (wie z.B. der Vicus Billig oder Landgüter (villae rusticae)) oder auch befestigter Straßenposten, Raststationen und gelegentlich kleinere Tempel. Hinzu kommt, dass die Römer ihre Toten oftmals im Randbereich dieser Straßen bestatteten. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 8 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. zur Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass zumindest im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil der Fläche ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Diese Prognose hat Konsequenzen für das weitere Verfahren, da umweltrelevante Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut prognostiziert werden, die im Ergebnis abwägungserheblich sein können. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Planungsträgers, den begründeten Verdacht zu Kulturgütern soweit aufzuklären, dass Bodendenkmäler ihrem Stellenwert entsprechend bei der planerischen Entscheidung eingebunden werden können. Im Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes ist daher die Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung detailliert zu ermitteln. Da es u.a. Grundlage des Umweltberichtes ist, eine systematische und rechtliche Aufbereitung des Abwägungsmaterials zu gewährleisten und damit Vermeidungs-, Verringerungs- und Ersatzmaßnahmen auch in Bezug auf das archäologische Kulturgut zu prüfen, sind in diesem Fall örtliche Erhebungen (Nachforschungen) bezüglich dieses Schutzgutes zu beauftragen. Die Konfliktbereiche sind durch eine Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung der Bodendenkmäler näher zu überprüfen. Bezüglich des Ermittlungsumfangs liefern wir Ihnen gerne eine Leistungsbeschreibung. Eine Bewertung erfolgt nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses entsprechend der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes (§§ 11, 3, 4, 7, 8, 9 ggf. auch 14-16 DSchG NRW). Das Ergebnis bildet die planerische Abwägungsgrundlage. \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 9 Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Die Handhabung des geäußerten Verdachts auf möglicherweise vorhandene Bodendenkmäler in dem über den B-Plan-Geltungsbereich hinausgehenden FNP-Änderungsbereich wird von der Verwaltung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abgeklärt. Die Durchführung der angeregten örtlichen Erhebungen (Nachforschungen) ist nach Auffassung der Verwaltung laut Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom 11.11.2011 zur Anwendung des Denkmalschutzgesetzes bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Kostentragung bei Veränderung / Beseitigung von Bodendenkmälern Angelegenheit des Amtes für Bodendenkmalpflege selbst. Nach dem Erlass bzw. entsprechender Rechtsprechung des OVG NRW ist „der Denkmalschutz in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben. Nach ... Denkmalschutzgesetz NRW ist es Aufgabe des mit Fachpersonal ausgestatteten ... LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf Private ist nicht vorgesehen ... Nach der gesetzgeberischen Bewertung obliegt die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von Bodendenkmälern mithin der öffentlichen Hand, die in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung daher auch die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hat. ... Der Vorhabenträger verursacht nicht den Einsatz des ... LVR-Fachamtes als solchen, sondern die Beseitigung des Bodendenkmals. Die Kosten der vorherigen wissenschaftlichen Ausgrabung und Bergung des Bodendenkmals zählen jedoch Beschlussvorschlag Der Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt. Das LVRAmt für Bodendenkmalpflege ist -im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrensaufzufordern, den Sachverhalt möglichst rasch abzuklären oder mitzuteilen, dass kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird. Ansonsten ist, wie in der Abwägungsliste zum FNPVerfahren enthalten, das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten BPlan-Geltungsbereich zu reduzieren und als Parallelverfahren zur BPlanErweiterung fortzuführen, der übrige FNP-Änderungsbereich als 8. FNP-Änderung. Lfd. Behörde Nr. 08 Fortsetzung LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Kurzinhalt des Schreibens Das heißt, nach der archäologischen Erfassung wird das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege das Ergebnis überprüfen und bewerten und daraus unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Vorgaben Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler als Abwägungsgrundlage vorschlagen. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu nicht zu den Beseitigungskosten, die der Vorhabenträger als Kosten des Beseitigungsvorhabens zu tragen hätte.“ Im Interesse einer zügigen Fortführung der Bauleitplanung sollte das LVR-Amt daher von der Gemeinde aufgefordert werden, den Sachverhalt möglichst rasch – in eigener Verantwortung und Zuständigkeit – abzuklären oder mitzuteilen, dass – wie beim B-Plan-Geltungsbereich – nach Überprüfung des Sachverhalts kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird. Sofern dies zeitnah nicht möglich sein sollte, sollte das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten B-PlanGeltungsbereich reduziert und als Parallelverfahren zur BPlan-Erweiterung fortgeführt werden, der übrige FNP-Änderungsbereich als 8. FNPÄnderung. Aufgestellt: 03.04.2012 \\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc 10 Beschlussvorschlag