Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
126 kB
Datum
19.04.2012
Erstellt
10.04.12, 15:48
Aktualisiert
17.04.12, 09:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß, 3. Änderung und Ergänzung Bebauungsplan „Ve-12“
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde
01
Erft Verband Bereich Abwassertechnik,
Bergheim
02
NABU Kreisverband Düren,
Nörvenich
Kurzinhalt des Schreibens
02.03.2012
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht
betroffen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im
Plangebiet flurnahe Grundwasserstände auftreten
können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
seitens des Erftverbandes keine Bedenken gegen
die Planung.
01.03.2012
Eine Stellungnahme ist uns erst mit Vorliegen des
Umweltberichts möglich
Zu den oben aufgeführten Planungen ist keine
abschließende Stellungnahme möglich, da wesentliche Planunterlagen fehlen. Die Planungen bereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Bei der
Aufstellung der Pläne sind laut Baugesetzbuch die
Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Das ist nur möglich, wenn der Planung eine
Kartierung nicht nur der Biotoptypen, sondern auch
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume vorangegangen ist, hier vor allem repräsentativer Arten des Grünlandes und der Dorfränder.
Eine Aussage darüber, ob einer Realisierung des
Vorhabens an dieser Stelle nichts im Wege steht,
ist natürlich erst möglich, wenn eine Bilanzierung
des Eingriffs und Ausgleichs vorgelegt wird. Art
und Umfang des Ausgleichs sind darzustellen.
03
Wehrbereichsverwaltung West,
Düsseldorf
28.02.2012
Unter Bezug auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen
mit, dass – unter Berücksichtigung der von mir
wahrzunehmenden Belange – meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung
der o.a. Planung bestehen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
1
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Kennzeichnung bzgl. GrundwasTextteil bereits enthalten. Bis zum B-Plan-Entwurf serflurabstand ist aufzunehmen.
wird eine Kennzeichnung aufgenommen.
Wie in der Begründung dargelegt, wird der Umwelt- Es ist entsprechend der Stelbericht
und
der
Landschaftspflegerische lungnahme der Verwaltung zu
Begleitplan bis zur Entwurfsfassung erstellt und verfahren.
dann mit offengelegt / versandt. In diesem
Zusammenhang werden die vorbereiteten Eingriffe
auch in einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
behandelt und die Belange von Natur und
Landschaft berücksichtigt. Ebenso wird bis dahin
eine Artenschutzrechtliche Prüfung nach den
geltenden
rechtlichen
Bestimmungen
vorgenommen. Untersuchungsumfang und –tiefe
werden mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren abgestimmt.
Lfd. Behörde
Nr.
Kurzinhalt des Schreibens
03
Wehrbereichsverwaltung West,
Düsseldorf
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen
– einschließlich untergeordneter Gebäudeteile (z.B.
für Werbeanlagen) – eine Höhe von 20 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in
jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor
Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung
zuzuleiten.
04
Kreis Düren
Kreisentwicklung und -straßen
08.03.2012
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Entsprechender Hinweis sollte in die Entwurfsfas- In die Entwurfsunterlagen ist ein
sung aufgenommen werden. Dessen Beachtung ist entsprechender Hinweis aufzudann Angelegenheit der zuständigen Baugenehmi- nehmen.
gungsbehörde.
-Kämmerei
-Straßenverkehrsamt
-Kreisentwicklung und –straßen
-Recht, Bauordnung und Wohnwesen
-Brandschutz
-Umweltamt
-Landschaftpflege und Naturschutz
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung
Für die Oberflächenentwässerung der Versor- Bis zur Entwurfsfassung sollte ohnehin noch eine Entwässerungskonzeption ist bis
gungsmärkte Aldi und REWE bestehen wasser- Entwässerungskonzeption erstellt werden. Dies zur Entwurfsfassung zu erstellen
und mit der Unteren Wasserberechtliche Erlaubnisse. Nun soll das Plangebiet war auch in der Begründung enthalten.
hörde abzustimmen.
nach Nordosten erweitert werden. Nach den hier
vorliegenden Unterlagen sind die Kapazitäten der
vorhandenen Versickerungsanlagen ausgereizt.
Daher wird für die zusätzlichen Flächen ein gesondertes Entwässerungskonzept erforderlich.
Die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
2
Lfd. Behörde
Nr.
04
Kreis Düren
Kreisentwicklung und -straßen
Kurzinhalt des Schreibens
Grundwasserverhältnisse
Der unter Punkt 9 aufgeführte Hinweis ist wie folgt
zu korrigieren:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Nach den vorliegenden Unterlagen liegt der Das bisher bekannte Maß von ca. 3 m unter Flur Der Textteil ist entsprechend
abzuändern.
Grundwasserstand im o.g. Planbereich ca. 2-5m wird noch auf ca. 2 m korrigiert.
unter Geländeoberkante ansteigend.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen
( Keller, Garage etc.) sind bauliche Maßnahmen(z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine
Grundwasserabsenkung bzw.-abteilung
- auch
kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der Die Textstelle „nach Errichtung der baulichen Anla- Der Textteil ist entsprechend
abzuändern.
baulichen Anlagen erfolgen. Weiterhin dürfen keine gen“ wird noch ergänzt.
schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit
des Grundwassers eintreten.
Immissionsschutz
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ist zu
prüfen, welche immissionsträchtigen Auswirkungen
(Lärm) die geplanten Fachmärkte auf die nächstgelegenen Wohnbebauungen, hier insbesondere
Wohnhaus Gereonstr. 133, haben werden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob ggf. eine Nachtanlieferung in diesem Planungsgebiet überhaupt realisierbar ist.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch die
bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (Discounter/ Verbrauchermarkt) eine gewisse Vorbelastung auf das bezeichnete Wohnhaus, Gereonsstr. 133 einwirkt.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
3
Vor Erstellung der Entwurfsfassung des B-Plans ist
ein schallschutztechnisches Gutachten zu allen
anfallenden Immissionsschutzaspekten erstellen
zu lassen. Die daraus für den BPlan -der kein rein
vorhabezogener ist- resultierenden Festlegungen
sind vom Schallgutachter zu bestimmen und zum
Einbau in das Planwerk zu liefern.
Dabei ist insbesondere, aber nicht nur die bestehende, sondern auch künftige Bebauung mit Wohnungen zu berücksichtigen, außerhalb wie innerhalb des Plangebietes. Abzuhandeln ist auch der
Aspekt des Verkehrslärms, auch für Bewohner auf
neuen Bauflächen, vgl. hierzu Stellungnahme des
Kreises Düren zum FNP-Änderungsverfahren.
Vorbelastungen sind beim Gutachten zu berücksichtigen.
Es ist entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu
verfahren. Vor Erstellung der
Entwurfsfassung des B-Plans ist
ein
schallschutztechnisches
Gutachten zu den anfallenden
Immissionsschutzaspekten
erstellen zu lassen, das die in
den BPlan zu übernehmenden
Festlegungen vorgibt.
Lfd. Behörde
Nr.
04
05
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Kreis Düren
Kreisentwicklung und -straßen
Landschaftspflege und Naturschutz
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
11.03.2012
Zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Vettweiß in der Gemarkung Vettweiß
sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-12“ in der Ortschaft Vettweiß ist für die
BUND Kreisgruppe Düren derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich.
Auf der Grundlage der Begründung (Nr. 7 Ökologi- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
sche Bestandserfassung und Bewertung) werden
seitens des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz
keine
weiteren
Belange
zur
vorgesehenen 3. Änderung des Bebauungsplanes
„VE-12“ vorgetragen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur
Begründung:
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher
Umweltbericht
vor.
Im
Umweltbericht
ist
darzustellen,
inwieweit
eine
weitere
Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist
und wie dieser Eingriff auszugleichen ist.
Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und
Artenschutzvorprüfung (nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen; Untersuchungsumfang und –
tiefe werden mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren abgestimmt) werden, wie in der
Begründung erläutert, bis zur Entwurfsfassung der
Planung erstellt und dann mit offengelegt / versandt.
Anmerkung:
„Vogelschlag, Irritationswirkung, Silhouetten-wirkung“ sind z.B. bei Windkraftplanungen zu beachten, Relevanz dieser Frage wird in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde geklärt. Dto. wird
„Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe“
hier nicht eintreten, da gar keine neue Straße angelegt wird und sich an den Rändern der vorhandenen nichts ändert. Auch die Verkehrsintensität wird
sich nicht wesentlich negativ verändern.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
4
Bis zur Entwurfsfassung sind
Umweltbericht, Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung und Artenschutzvorprüpfung
noch
zu
erstellen.
Lfd. Behörde
Nr.
05
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
Kurzinhalt des Schreibens
Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Anlage auf
jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, Irritationswirkung,
Silhouettenwirkung, potentiell ökologische Falle für
Steinkauz, Schleiereule, Greifvögel wegen der
möglichen Anreicherung von Kleinsäugern in Straßennähe).
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall Die Artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind der Den nebenstehenden Stellungvor.
Abwägung nicht zugängig.
nahmen der Verwaltung wird
zugestimmt.
Auch die Eingriffs- , Ausgleichbilanzierung und Etwaige artenschutzrechtliche Kompensations- Es ist entsprechend zu verfahangemessene Kompensation ist ohne eine Kartie- verpflichtungen ergeben sich aus der artenschutz- ren.
rung der planungsrelevanten Arten nicht möglich. rechtlichen Prüfung und werden ggf. als CEF-MaßDies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie nahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan
Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat dargestellt. Es wird ein multifunktionaler Ausgleich
haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesen- angestrebt.
schafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn,
Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen
landesweit drastisch zurück und bedürfen
besonderen Schutzes.
Im
Besonderen
weisen
wir
auf
die Dies wäre ggf. im Rahmen der Projektausführungs- Kein weitergehender Beschluss
Berücksichtigung der am 12. Februar 2011 in Kraft planungen von den dann Beteiligten zu regeln.
erforderlich.
getretenen
DGL-VO
NRW
(Dauergrünlandverordnung)
hin.
Ein
Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen
Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen
die Cross-Compliance-Regelungen dar, und wird
sanktioniert werden.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
5
Lfd. Behörde
Nr.
05
06
Bund für Umwelt und
Naturschutz,
Kreisgruppe Düren
Industrie- und Handelskammer,
Aachen
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Hinweis:
Beschlussvorschlag
Die gegebenenfalls neu entstehenden Gärten,
Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in die
Berechnung von Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah
und außerhalb des Planungsgebietes angelegt
werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist
vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im
Verhältnis von mindestens 1:1 zu ersetzen.
Der ökologische Ausgleich wird nach dem Es ist entsprechend der Stelgängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und lungnahme der Verwaltung zu
die erforderliche Kompensation mit der Unteren verfahren.
Landschaftsbehörde abgestimmt.
Im Weiteren wird vorgeschlagen, im Zuge des nun
bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird
täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich
versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das
Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in
den letzten Jahren zugenommene Versiegelung
transparent macht und zukünftig eine jeweilige
Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie
viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung
einzusparen sind.
Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Bei Der Stellungnahme der Verwalden Bauleitplanverfahren liegt allerdings jeweils tung wird zugestimmt.
eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen
bei den jeweiligen Projekten.
09.03.2012
Gegen die beabsichtigte Planung der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vettweiß zur Errichtung eines kleinflächigen Getränkemarktes direkt angrenzend an einen bestehenden Vollsortimenter sowie eines Mischgebietes,
das ebenfalls Nutzungsoptionen für kleinflächigen
Einzelhandel ermöglichen soll, bestehen seitens
der Industrie- und Handelskammer Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
6
Im B-Plan-Verfahren kein weitergehender Beschluss erforderlich.
Lfd. Behörde
Nr.
06
Industrie- und Handelskammer,
Aachen
Kurzinhalt des Schreibens
Zwar sind aus unserer Sicht die gesetzgeberischen
Vorhaben nicht in vollem Umfang erfüllt, dennoch
erscheint die Entwicklung an diesem Standort sinnvoll, da es der einzige bestehende Einzelhandelsschwerpunkt ist, der die Versorgung in Vettweiß
sicherstellt. Durch die geplanten Einzelhandelsvorhaben gibt es nach unserer Auffassung keine
schädlichen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereich innerhalb der eigenen Gemeinden
und in Nachbarkommunen.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Abschließend regen wir an, den Standort ein- Diese Anregung betrifft das FNP-Änderungsverfah- Im BPlan-Verfahren kein Beschließlich der vorhandenen Nutzungen im direkten ren.
schluss erforderlich.
Umfeld als Hauptzentrum von Vettweiß im Flächennutzungsplan darzustellen, um eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für spätere Ansiedlungsvorhaben zu haben. Die IHK unterstützt Sie in
diesem Prozess gern.
07
Wasserleitungszweckverband der 13.03.2012
Neffeltalgemeinden, Vettweiß
Die neu entstehenden Märkte können in der vorliegenden Planung nur über Grundstück Dritter mit
Wasser versorgt werden, da unsere Versorgungsleitungen nicht unmittelbar an den neu zu erschließenden Grundstücken liegen. Die Eigentümer der
neu entstehenden Märkte müssen sich daher ihr
Leitungsrecht über eine Grunddienstbarkeit absichern lassen, damit uns die Möglichkeit gegeben
wird, die neuen Kunden mit Wasser zu versorgen.
08
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
22.03.2012
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der Prüfung von Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die o.a.
Planung. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu
entschuldigen.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
7
Die Notwendigkeit der Erschließung, Ver- und Entsorgung der Neuflächen über Grundstücke Dritter
ist den Beteiligten bekannt und vorabgestimmt. Die
konkreten Leitungsführungen werden im Rahmen
der nachfolgenden Ausführungsplanungen ermittelt
und dann unter Bestellung von Grunddienstbarkeiten/ Baulasten zwischen Gemeinde, beteiligten
Grundstückseigentümern und Vorhabenträgern
vertraglich geregelt (vgl. Begründung).
Erschließung, Ver- und Entsorgung sind unter Bestellung von
Grunddienstbarkeiten/ Baulasten
zwischen Gemeinde, beteiligten
Grundstückseigentümern
und
Vorhabenträgern vertraglich zu
regeln.
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Innerhalb des Plangebietes Bebauungsplan VE-12 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gibt es Hinweise auf römische Siedlungsstellen.
Eine diesbezügliche Beobachtung von Erdarbeiten
beim Bau des ALDI-Marktes führte zu dem Ergebnis, dass diese Siedlungsreste aufgrund des Erhaltungszustandes nicht abwägungsrelevant für die
Planung sind. Von daher besteht in Bezug auf das
durch die Änderung hinzugezogene Grundstück
auch kein ergänzender Ermittlungsbedarf zur Betroffenheit der Kulturgüter.
Problematisch ist jedoch die FlächennutzungsplanÄnderung. Unmittelbar nordöstlich der Fläche wurden wiederholt fränkische Plattengräber aufgedeckt, die wahrscheinlich einem größeren Gräberfeld zuzuordnen sind. Bei einem dieser Gräber
wurde auch das Bruchstück eines römischen
Matronensteins gefunden.
Da es sich bei fränkischen Friedhöfen in der Regel
um größere, über mehrere Jahrhunderte belegte,
Gräberfelder handelt, ist nicht auszuschließen,
dass sich das Gräberfeld bis in das Plangebiet
ausdehnt.
Zudem gibt es – wie bereits erwähnt – römische
Funde, die Hinweise auf eine römische Anlage
(evtl. einen Matronentempel) liefern. Diesbezüglich
könnte auch ein Zusammenhang zur Straßentrasse
Düren – Billig – Bonn bestehen, die ebenfalls östlich der Fläche – in Höhe der Zülpicher Straße –
verläuft.
Im Einzugsbereich solcher Straßen entstanden
häufig größere zivile Siedlungen (wie z.B. der Vicus
Billig oder Landgüter (villae rusticae)) oder auch
befestigter Straßenposten, Raststationen und gelegentlich kleinere Tempel. Hinzu kommt, dass die
Römer ihre Toten oftmals im Randbereich dieser
Straßen bestatteten.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
8
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
Kenntnis genommen.
zur
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes muss
davon ausgegangen werden, dass zumindest im
nördlichen bzw. nordöstlichen Teil der Fläche ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Diese Prognose hat Konsequenzen für das weitere Verfahren,
da umweltrelevante Auswirkungen der Planung auf
das archäologische Kulturgut prognostiziert
werden, die im Ergebnis abwägungserheblich sein
können. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des
Planungsträgers, den begründeten Verdacht zu
Kulturgütern
soweit
aufzuklären,
dass
Bodendenkmäler ihrem Stellenwert entsprechend
bei der planerischen Entscheidung eingebunden
werden können.
Im Verfahren zur Erarbeitung des Umweltberichtes
ist daher die Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung detailliert zu ermitteln.
Da es u.a. Grundlage des Umweltberichtes ist, eine
systematische und rechtliche Aufbereitung des
Abwägungsmaterials zu gewährleisten und damit
Vermeidungs-, Verringerungs- und Ersatzmaßnahmen auch in Bezug auf das archäologische Kulturgut zu prüfen, sind in diesem Fall örtliche Erhebungen (Nachforschungen) bezüglich dieses Schutzgutes zu beauftragen. Die Konfliktbereiche sind
durch eine Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung der Bodendenkmäler näher zu überprüfen. Bezüglich des Ermittlungsumfangs liefern wir Ihnen gerne eine Leistungsbeschreibung.
Eine Bewertung erfolgt nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses entsprechend der Vorgaben
des Denkmalschutzgesetzes (§§ 11, 3, 4, 7, 8, 9
ggf. auch 14-16 DSchG NRW). Das Ergebnis bildet
die planerische Abwägungsgrundlage.
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
9
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Die Handhabung des geäußerten Verdachts auf
möglicherweise vorhandene Bodendenkmäler in
dem über den B-Plan-Geltungsbereich hinausgehenden FNP-Änderungsbereich wird von der Verwaltung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
abgeklärt. Die Durchführung der angeregten örtlichen Erhebungen (Nachforschungen) ist nach
Auffassung der Verwaltung laut Erlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom
11.11.2011 zur Anwendung des Denkmalschutzgesetzes bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Kostentragung bei Veränderung / Beseitigung von
Bodendenkmälern Angelegenheit des Amtes für
Bodendenkmalpflege selbst. Nach dem Erlass bzw.
entsprechender Rechtsprechung des OVG NRW
ist „der Denkmalschutz in die Hände staatlicher
Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und
wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu
sorgen haben. Nach ... Denkmalschutzgesetz
NRW ist es Aufgabe des mit Fachpersonal
ausgestatteten
...
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege,
die
wissenschaftliche
Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in
eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu
betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf
Private ist nicht vorgesehen ... Nach der
gesetzgeberischen Bewertung obliegt die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von
Bodendenkmälern mithin der öffentlichen Hand, die
in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung daher auch die Kosten dieser Maßnahmen zu
tragen hat. ... Der Vorhabenträger verursacht nicht
den Einsatz des ... LVR-Fachamtes als solchen,
sondern die Beseitigung des Bodendenkmals. Die
Kosten
der
vorherigen
wissenschaftlichen
Ausgrabung und Bergung des Bodendenkmals
zählen jedoch
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt. Das LVRAmt für Bodendenkmalpflege ist
-im
Rahmen
des
FNPÄnderungsverfahrensaufzufordern, den Sachverhalt
möglichst rasch abzuklären oder
mitzuteilen, dass kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird.
Ansonsten ist, wie in der
Abwägungsliste
zum
FNPVerfahren
enthalten,
das
Verfahren zur 7. FNP-Änderung
auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten BPlan-Geltungsbereich
zu
reduzieren
und
als
Parallelverfahren zur BPlanErweiterung fortzuführen, der
übrige
FNP-Änderungsbereich
als 8. FNP-Änderung.
Lfd. Behörde
Nr.
08
Fortsetzung
LVR-Amt f. Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt des Schreibens
Das heißt, nach der archäologischen Erfassung
wird das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege das
Ergebnis überprüfen und bewerten und daraus
unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Vorgaben Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler
als Abwägungsgrundlage vorschlagen.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
nicht zu den Beseitigungskosten, die der Vorhabenträger als Kosten des Beseitigungsvorhabens
zu tragen hätte.“
Im Interesse einer zügigen Fortführung der Bauleitplanung sollte das LVR-Amt daher von der Gemeinde aufgefordert werden, den Sachverhalt
möglichst rasch – in eigener Verantwortung und
Zuständigkeit – abzuklären oder mitzuteilen, dass –
wie beim B-Plan-Geltungsbereich – nach Überprüfung des Sachverhalts kein ergänzender Ermittlungsbedarf mehr gesehen wird.
Sofern dies zeitnah nicht möglich sein sollte, sollte
das Verfahren zur 7. FNP-Änderung auf die räumliche Überschneidung mit dem erweiterten B-PlanGeltungsbereich reduziert und als Parallelverfahren
zur BPlan-Erweiterung fortgeführt werden, der
übrige FNP-Änderungsbereich als 8. FNPÄnderung.
Aufgestellt: 03.04.2012
\\SEKRETARIAT-1\Daten\PE\B-Pläne\TÖB-BP-Vettweiß VE-12-Nachtrag.doc
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Beschlussvorschlag