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Beschlussvorlage (Lernmittelfreiheit, Befreiung vom Eigenanteil)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Sitzungsvorlage Nr.: 9/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Schule und Sport Vorlage für Schulausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Lernmittelfreiheit, Befreiung vom Eigenanteil Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 12.01.2007 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 9/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Jürgen Marx 12.01.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Betreff: Lernmittelfreiheit, Befreiung vom Eigenanteil Beschlussentwurf: Zusätzlich zu den Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB XII werden alle Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II vom Eigenanteil der Lernmittel befreit. Weiterhin wird der Eigenanteil der Lernmittel bei Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und von wirtschaftlicher Erziehungshilfe nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes /SGB VIII übernommen. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem Nach § 96 des Schulgesetzes werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihnen, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden. Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwöftes Buch (SGB XII). Das sind Personen, die mindestens 65 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. 2. Lösung Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 07.12.2006 beschlossen, die Schüler/innen der Berufskollegs und der Förderschulen des Rhein-Erft-Kreises, deren Eltern oder sie selbst Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von wirtschaftlicher Erziehungshilfe nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes /SGB VIII sind, vom Eigenanteil zu befreien. Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II sind Personen, die Arbeitslosengeld beziehen (auch ehemalige Soziallhilfeempfänger – sog. Hartz IV-Empfänger) und mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Die Bürgermeisterkonferenz der Kommunen des Rhein-Erft-Kreises hatte sich auch mit diesem Thema beschäftigt und erklärt, dass sie nicht flächendeckend wegen der unterschiedlichen Finanzlage der Städte und der Gemeinde Elsdorf in ähnlicher Weise verfahren könne wie der Rhein-Erft-Kreis. So dürften z. Bsp. Kommunen, die den Regelungen zur Haushaltssicherung unterliegen, den Eigenanteil nicht oder nur dann übernehmen, wenn sie andere freiwillige Leistungen in gleicher Höhe streichen. In der Anlage ist eine Aufstellung beigefügt, aus der sich ergibt, wie die Kommunen des Rhein-ErftKreises die Lernmittelbefreiung regeln. Danach ist festzustellen, dass Frechen und Pulheim eine generelle Befreiung vom Eigenanteil vorsehen. Bei drei Kommunen (Erftstadt, Brühl, Kerpen) gibt es eine besondere Härtefallregelung, bei den restlichen vier Kommunen (Bergheim, Hürth, Bedburg, Elsdorf) gibt es über die gesetzliche Regelung hinaus keine weitere Entlastung der Bürger/innen. Die Verwaltung schlägt vor, sich den Regelungen des Beschlusses des Kreisausschusses anzuschließen und in den Schulen der Stadt Wesseling entsprechend zu verfahren (siehe Beschlussentwurf). 3. Alternativen Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagene Befreiung vom Eigenanteil der Lernmittel für den im Beschlussentwurf angegebenen Personenkreis verursacht jährliche Kosten in Höhe von ca. 8.500 €. Die Mittel sind für den Haushalt 2007 bereits vorsorglich angemeldet worden. TUIV 08/1998