Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 446/2008
16.07.2008
Az.: 50
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
12.08.2008
Kreisausschuss
27.08.2008
Kreistag
03.09.2008
Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB XII
Sachbearbeiter/in: Herr Fritze
Tel.: 15 548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
x
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
x
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:311 08
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in Verbindung mit § 83 Abs. 2
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen
Ausgabe im Budget 300 500 004 , Produkt 311 08 – Grundsicherung nach dem SGB XII – in Höhe
von bis zu 1.600.000 € zu
2
Begründung:
Gem. § 53 KrO NW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO bedürfen erhebliche überplanmäßige
Ausgaben der Zustimmung des Kreistages. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Haushaltssatzung für die Jahre
2007 und 2008 ist festgelegt, dass eine Verschlechterung des Budgetansatzes im
Verwaltungshaushalt um mehr als 250.000 € erheblich ist.
Im Budget 300 500 004 wurden für das Haushaltsjahr 2008 beim Produkt 311 08 die
Haushaltsansätze für Leistungen an Personen unter 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen mit
1.700.000,00 € und die Leistungen an Personen über 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen mit
1.840.000 € geplant.
Nach den bislang vorliegenden Abrechnungen mit den kreisangehörigen Kommunen im 1. Halbjahr
2008 zeichnet sich ab, dass die Kosten für Leistungen an Personen unter 65 Jahre a.v.E sich auf rd.
2.500.000,00 € und die Kosten für Leistungen an Personen über 65 Jahre a.v.E. auf rd. 2.400.000 €
belaufen werden.
Diese Mehrausgaben begründen sich wie folgt:
Bedingt durch die demographische Entwicklung, zunehmende unterbrochene Erwerbsbiographien
und Veränderungen in den vorgelagerten Sozialversicherungssystemen sowie auch durch die
gestiegenen Lebenshaltungskosten und die bekannten Kostensteigerungen für Unterkunft und
Heizung ist zur Zeit ein deutliche Erhöhung der Fallzahlen zu verzeichnen.
Auf der Einnahmeseite sind die Ansätze für die Leistungen von Sozialleistungeträgern mit 138.500 €
und die Erstattungsleistungen von anderen Sozialleistungsträgern mit 327.000 € nach den aktuellen
Erfahrungen zu hoch bemessen und in dieser Form nicht zu realisieren. Eine Mindereinnahme von
bis zu 265.500 € ist hier zu erwarten.
Kalkulation der überplanmäßigen Ausgabe:
Bezeichnung
Kalkulierte
Erwartete
Mehr/Weniger
Ausgabe 2008
Ausgabe 2008
Leistungen an Personen
1.700.000
2.500.000
+800.000
unter 65 J a.v.E.
Leistungen an Personen
1.840.000
2.400.000
+560.000
über 65 J a.v.E.
Summe
3.540.000
4.900.000
+1.360.000
Kalkulierte
Erwartete
Einnahme 2008
Einnahme 2008
Leistungen von
138.500
50.000
-88.500
Sozialleistungsträgern
Erstattungen
327.000
150.000
-177.000
Bundesbeteiligung
670.000
745.905
+75.905
Summe
1.135.500
945.805
-189.595
Mehraufwand
1.549.595
Erläuterungen zum Produkt 311 08 „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41
– 46 SGB XII“
Unter Aufhebung der früheren Sondergesetzlichen Regelung im Grundsicherungsgesetz ist die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII eingegliedert worden, wobei sie
3
auch im System der Sozialhilfe eine eigenständige Regelung bleibt und sozialhilferechtlichen
Grundätzen nur bedingt folgt. Sie wird nur auf Antrag gewährt, die Bewilligung von Leistungen wird für
einen Zeitraum von einem Jahr ausgesprochen. Dabei ist sie von einer Reihe allgemeiner,
übergreifender Regelungen im SGB XII ausdrücklich ausgenommen, die Heranziehung
Unterhaltspflichtiger ist eingeschränkt und es erfolgt eine Beteiligung des Bundes an den
entstehenden Kosten. Eine Besonderheit der Grundsicherung besteht darin, dass
Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt
bleiben, sofern deren jährlichen Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 EURO liegt.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)