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Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
12.09.08, 14:31
Aktualisiert
12.09.08, 14:31
Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII) Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII) Beschlussvorlage GB (Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 446/2008 16.07.2008 Az.: 50 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 12.08.2008 Kreisausschuss 27.08.2008 Kreistag 03.09.2008 Überplanmäßige Ausgabe beim Produkt 311 08 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Sachbearbeiter/in: Herr Fritze Tel.: 15 548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat x Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung x Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung x Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt:311 08 Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Gem. § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen Ausgabe im Budget 300 500 004 , Produkt 311 08 – Grundsicherung nach dem SGB XII – in Höhe von bis zu 1.600.000 € zu 2 Begründung: Gem. § 53 KrO NW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO bedürfen erhebliche überplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Kreistages. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Haushaltssatzung für die Jahre 2007 und 2008 ist festgelegt, dass eine Verschlechterung des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt um mehr als 250.000 € erheblich ist. Im Budget 300 500 004 wurden für das Haushaltsjahr 2008 beim Produkt 311 08 die Haushaltsansätze für Leistungen an Personen unter 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen mit 1.700.000,00 € und die Leistungen an Personen über 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen mit 1.840.000 € geplant. Nach den bislang vorliegenden Abrechnungen mit den kreisangehörigen Kommunen im 1. Halbjahr 2008 zeichnet sich ab, dass die Kosten für Leistungen an Personen unter 65 Jahre a.v.E sich auf rd. 2.500.000,00 € und die Kosten für Leistungen an Personen über 65 Jahre a.v.E. auf rd. 2.400.000 € belaufen werden. Diese Mehrausgaben begründen sich wie folgt: Bedingt durch die demographische Entwicklung, zunehmende unterbrochene Erwerbsbiographien und Veränderungen in den vorgelagerten Sozialversicherungssystemen sowie auch durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten und die bekannten Kostensteigerungen für Unterkunft und Heizung ist zur Zeit ein deutliche Erhöhung der Fallzahlen zu verzeichnen. Auf der Einnahmeseite sind die Ansätze für die Leistungen von Sozialleistungeträgern mit 138.500 € und die Erstattungsleistungen von anderen Sozialleistungsträgern mit 327.000 € nach den aktuellen Erfahrungen zu hoch bemessen und in dieser Form nicht zu realisieren. Eine Mindereinnahme von bis zu 265.500 € ist hier zu erwarten. Kalkulation der überplanmäßigen Ausgabe: Bezeichnung Kalkulierte Erwartete Mehr/Weniger Ausgabe 2008 Ausgabe 2008 Leistungen an Personen 1.700.000 2.500.000 +800.000 unter 65 J a.v.E. Leistungen an Personen 1.840.000 2.400.000 +560.000 über 65 J a.v.E. Summe 3.540.000 4.900.000 +1.360.000 Kalkulierte Erwartete Einnahme 2008 Einnahme 2008 Leistungen von 138.500 50.000 -88.500 Sozialleistungsträgern Erstattungen 327.000 150.000 -177.000 Bundesbeteiligung 670.000 745.905 +75.905 Summe 1.135.500 945.805 -189.595 Mehraufwand 1.549.595 Erläuterungen zum Produkt 311 08 „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 – 46 SGB XII“ Unter Aufhebung der früheren Sondergesetzlichen Regelung im Grundsicherungsgesetz ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII eingegliedert worden, wobei sie 3 auch im System der Sozialhilfe eine eigenständige Regelung bleibt und sozialhilferechtlichen Grundätzen nur bedingt folgt. Sie wird nur auf Antrag gewährt, die Bewilligung von Leistungen wird für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesprochen. Dabei ist sie von einer Reihe allgemeiner, übergreifender Regelungen im SGB XII ausdrücklich ausgenommen, die Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist eingeschränkt und es erfolgt eine Beteiligung des Bundes an den entstehenden Kosten. Eine Besonderheit der Grundsicherung besteht darin, dass Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährlichen Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 EURO liegt. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)