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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-47/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03

Inhalt der Datei

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg (Die Änderungen sind markiert) Bisherige Fassung: Vorschlag für die neue Fassung: §1 Name, Bezeichnung, Gebiet §1 Name, Bezeichnung, Gebiet (1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-ErftKreis, im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren. (1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-ErftKreis, im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren. (2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm. (2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm. §2 Wappen, Flagge, Siegel §2 Wappen, Flagge, Siegel (1) Der Stadt Bedburg ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 07.11.1977 die Genehmigung zur Führung eines Wappens, eines Siegels, und einer Flagge erteilt worden. Wappen und Siegel versinnbildlichen die historische Vergangenheit der Stadt. (1) Der Stadt Bedburg ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 07.11.1977 die Genehmigung zur Führung eines Wappens, eines Siegels, und einer Flagge erteilt worden. Wappen und Siegel versinnbildlichen die historische Vergangenheit der Stadt. (2) Das Wappen der Stadt zeigt, geteilt oben im roten mit fünf silbernen (weißen) Wecken bestreuten Feld einen zwiegeschwänzten, bekrönten, wachsenden, silbernen (weißen) Löwen; unten in Silber (Weiß) ein rotes Schildchen, darüber einen fünflätzigen blauen Turnierkragen. Näheres regelt eine vom Rat zu beschließende Wappenordnung. (2) Das Wappen der Stadt zeigt, geteilt oben im roten mit fünf silbernen (weißen) Wecken bestreuten Feld einen zwiegeschwänzten, bekrönten, wachsenden, silbernen (weißen) Löwen; unten in Silber (Weiß) ein rotes Schildchen, darüber einen fünflätzigen blauen Turnierkragen. Näheres regelt eine vom Rat zu beschließende Wappenordnung. (3) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen mit der Umschrift oben: Stadt Bedburg, unten: Rhein-Erft-Kreis. Der Wappenschild im Siegelrund zeigt im weißen Feld die Figuren in Umrisszeichnung. (3) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen mit der Umschrift Stadt Bedburg (oben) und Rhein-Erft-Kreis (unten). Der Wappenschild im Siegelrund zeigt im weißen Feld die Figuren in Umrisszeichnung. (4) Die Flagge der Stadt zeigt als Banner: Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn leicht über die Mitte hinaus nach oben verschoben, als Hissflagge: Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn etwas über die Mitte hinaus zur Fahnenstange hin verschoben. (4) Die Flagge der Stadt zeigt als Banner Rot Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 (längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn leicht über die Mitte hinaus nach oben verschoben) und als Hissflagge Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 (längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn etwas über die Mitte hinaus zur Fahnenstange hin verschoben). §3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften §3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt: (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt: D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc Bedburg Blerichen Broich Kaster Kirch-/Grottenherten Kirch-/Kleintroisdorf Kirdorf Königshoven Lipp/Millendorf Pütz Rath Bedburg Blerichen Broich Kaster Kirch-/Grottenherten Kirch-/Kleintroisdorf Kirdorf Königshoven Lipp/Millendorf Pütz Rath Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. Die Ortsvorsteher führen die Bezeichnung Ortsbürgermeister. (3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. (5) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu. (5) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu. (6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc §4 Gleichstellung von Frau und Mann §4 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte / einen hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten. (1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte / einen hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die / Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (2) Die / Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte / den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. (3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte / den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. (4) Jährlich berichtet der / die Gleichstellungsbeauftragte dem Rat. (4) Jährlich berichtet der / die Gleichstellungsbeauftragte dem Rat. §5 Unterrichtung der Einwohner §5 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc nächsten Sitzung zu unterrichten. nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. (4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. §6 Anregungen und Beschwerden §6 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. (5) Vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen Ausschuss nach Abs. 4 kann der Bürgermeister die Eingabe auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich zuständigen Fachausschuss verweisen. (5) Vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen Ausschuss nach Abs. 4 kann der Bürgermeister die Eingabe auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich zuständigen Fachausschuss verweisen. (6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt. (6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt. (7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. (8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. §7 Ausländerbeirat §7 Integrationsrat (1) Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern gewählt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. Der Wahltag wird durch den Rat festgesetzt. Die Frist für die Abgabe von Anträgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GO NRW endet 10 Wochen vor der Kommunalwahl. (1) Es wird ein Integrationsrat eingerichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch den Rat festgesetzt. Die Zusammensetzung des Integrationsrates wird durch Ratsbeschluss festgelegt. (2) Ist ein Ausländerbeirat gewählt, so sind (2) Ist ein Integrationsrat gewählt, so sind schrift- D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc schriftliche Anregungen und Stellungnahmen des Ausländerbeirates beim Bürgermeister einzureichen; die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen. liche Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen. §8 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder §8 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Bedburg“. (1) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Bedburg“. (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtverordneter. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form. (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtverordneter. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form. §9 Dringlichkeitsentscheidungen §9 Dringlichkeitsentscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform. Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform. § 10 Ausschüsse § 10 Ausschüsse (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll ungerade sein. (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll ungerade sein. (2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. (2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. (3) Die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW (Vorberatung der Haushaltssatzung) werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. (3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“. (4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. (4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. (5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je Stunde festgesetzt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je Stunde festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 € je Stunde überschreiten. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 € je Stunde überschreiten. g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. 4) Soweit den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden diese nach der in der Entschädigungsverordnung oder durch den Innenminister festgelegten Höchstgrenze gewährt. 4) Soweit den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden diese nach der in der Entschädigungsverordnung oder durch den Innenminister festgelegten Höchstgrenze gewährt. § 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften § 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt. c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten. § 13 Bürgermeister § 13 Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt. (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt. (2) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. (2) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. (3) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: (3) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall. Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall. Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts unbegrenzt, sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann. Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts unbegrenzt, sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann. b) Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von Brennstoffen unbeschränkt. b) Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von Brennstoffen unbeschränkt. c) Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im Rahmen der Haushaltsansätze. c) Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im Rahmen der Haushaltsansätze. d) Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von 5.000,-- € im Einzelfalle. d) Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von 5.000,-- € im Einzelfalle. e) Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2 GO NRW ein wichtiger Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt. e) Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2 GO NRW ein wichtiger Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt. f) Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der nächsten Sitzung zu unterrichten. f) Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der nächsten Sitzung zu unterrichten. § 14 Beigeordnete Nebenstehender Paragraph (§ 14) kann ersatzlos gestrichen werden, da die Wahl eines/einer Beigeordneten derzeit nicht beabsichtigt ist. Es wird ein(e) hauptamtliche(r) Beigeordnete(r) gewählt. Sie / Er ist allgemeine(r) Vertreter(in) des Bürgermeisters und führt die Amtsbezeichnung „Erste(r) Beigeordnete(r)“. § 15 Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vollzogen. (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vollzogen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gegeben: Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43 Rathaus Kaster, Am Rathaus 1 (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gegeben: Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43 Rathaus Kaster, Am Rathaus 1 Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Rats- bzw. Ausschusssitzung erfolgen. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Rats- bzw. Ausschusssitzung erfolgen. D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc (3) Ist die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt sie durch Aushang in den in Abs. 2 genannten Bekanntmachungskästen. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. (3) Ist die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt sie durch Aushang in den in Abs. 2 genannten Bekanntmachungskästen. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. § 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen § 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW). (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW). (2) Nachfolgende Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist: (2) Die Entscheidung über die dauerhafte externe Einstellung von Bediensteten für Führungspositionen ist durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. - die dauerhafte externe Einstellung für Führungspositionen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. (3) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW). (3) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW). § 17 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Nebenstehender Paragraph (§ 17) kann ersatzlos gestrichen werden, da die nebenstehenden Beträge auch in der Haushaltssatzung festgelegt werden können. Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 GO NRW gelten als unerheblich bis zum Betrage von 10.000,-- € sowie als geringfügig bis zum Betrage von 2.500,-- €. § 18 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten Die Hauptsatzung vom 20.12.2004, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.03.2008, tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Hauptsatzung vom 15.12.2009 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Hauptsatzung außer Kraft. D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T3307.doc