Daten
Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
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Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg (Die Änderungen sind markiert)
Bisherige Fassung:
Vorschlag für die neue Fassung:
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des
Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie
wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim
und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-ErftKreis, im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und
der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis
Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich
und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis
Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz,
Kreis Düren.
(1) Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des
Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. Sie
wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim
und der Gemeinde Elsdorf, beide Rhein-ErftKreis, im Osten von der Stadt Bergheim, RheinErft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen und
der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis
Neuss, im Norden von der Stadt Grevenbroich
und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis
Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz,
Kreis Düren.
(2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm.
(2) Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm.
§2
Wappen, Flagge, Siegel
§2
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Der Stadt Bedburg ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 07.11.1977 die
Genehmigung zur Führung eines Wappens, eines Siegels, und einer Flagge erteilt worden.
Wappen und Siegel versinnbildlichen die historische Vergangenheit der Stadt.
(1) Der Stadt Bedburg ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 07.11.1977 die
Genehmigung zur Führung eines Wappens, eines Siegels, und einer Flagge erteilt worden.
Wappen und Siegel versinnbildlichen die historische Vergangenheit der Stadt.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt, geteilt oben im
roten mit fünf silbernen (weißen) Wecken bestreuten Feld einen zwiegeschwänzten, bekrönten, wachsenden, silbernen (weißen) Löwen;
unten in Silber (Weiß) ein rotes Schildchen, darüber einen fünflätzigen blauen Turnierkragen.
Näheres regelt eine vom Rat zu beschließende
Wappenordnung.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt, geteilt oben im
roten mit fünf silbernen (weißen) Wecken bestreuten Feld einen zwiegeschwänzten, bekrönten, wachsenden, silbernen (weißen) Löwen;
unten in Silber (Weiß) ein rotes Schildchen, darüber einen fünflätzigen blauen Turnierkragen.
Näheres regelt eine vom Rat zu beschließende
Wappenordnung.
(3) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen
mit der Umschrift
oben: Stadt Bedburg,
unten: Rhein-Erft-Kreis.
Der Wappenschild im Siegelrund zeigt im weißen
Feld die Figuren in Umrisszeichnung.
(3) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen
mit der Umschrift Stadt Bedburg (oben) und
Rhein-Erft-Kreis (unten). Der Wappenschild im
Siegelrund zeigt im weißen Feld die Figuren in
Umrisszeichnung.
(4) Die Flagge der Stadt zeigt
als Banner:
Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der
Mittelbahn leicht über die Mitte hinaus nach oben
verschoben,
als Hissflagge:
Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der
Mittelbahn etwas über die Mitte hinaus zur Fahnenstange hin verschoben.
(4) Die Flagge der Stadt zeigt als Banner Rot Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 (längsgestreift
mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn leicht über die Mitte hinaus nach oben verschoben) und als Hissflagge Rot - Weiß - Rot im
Verhältnis 1 : 4 : 1 (längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mittelbahn etwas über
die Mitte hinaus zur Fahnenstange hin verschoben).
§3
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften
§3
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften
eingeteilt:
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften
eingeteilt:
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Bedburg
Blerichen
Broich
Kaster
Kirch-/Grottenherten
Kirch-/Kleintroisdorf
Kirdorf
Königshoven
Lipp/Millendorf
Pütz
Rath
Bedburg
Blerichen
Broich
Kaster
Kirch-/Grottenherten
Kirch-/Kleintroisdorf
Kirdorf
Königshoven
Lipp/Millendorf
Pütz
Rath
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt
sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom
16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil
dieser Hauptsatzung ist.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt
sich aus der als Anlage beigefügten - durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom
16.12.1997 geänderten - Karte, die Bestandteil
dieser Hauptsatzung ist.
(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer
der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss
in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen
und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter
sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
(2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer
der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss
in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen
und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter
sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
Die Ortsvorsteher führen die Bezeichnung Ortsbürgermeister.
(3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen.
Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen
und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die
Entscheidung der Angelegenheit zuständigen
Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange
der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung
kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen.
Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen
und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die
Entscheidung der Angelegenheit zuständigen
Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange
der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung
kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der
laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung
gegenüber dem Bürgermeister durch.
(4) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der
laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung
gegenüber dem Bürgermeister durch.
(5) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes
erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz
des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39
Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu.
(5) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes
erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz
des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39
Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu.
(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
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§4
Gleichstellung von Frau und Mann
§4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte / einen hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten.
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte / einen hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die / Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei
allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde
mit, die die Belange von Frauen berühren oder
Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft
haben.
(2) Die / Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei
allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde
mit, die die Belange von Frauen berühren oder
Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft
haben.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte / den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2
rechtzeitig und umfassend.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte / den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2
rechtzeitig und umfassend.
(4) Jährlich berichtet der / die Gleichstellungsbeauftragte dem Rat.
(4) Jährlich berichtet der / die Gleichstellungsbeauftragte dem Rat.
§5
Unterrichtung der Einwohner
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig
zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse,
öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung
aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall
zu Fall.
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig
zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse,
öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung
aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall
zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und
nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen
Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern
verbunden sind. Die Einwohnerversammlung
kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und
nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen
Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern
verbunden sind. Die Einwohnerversammlung
kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest
und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung
für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu
Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw.
des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen
zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und
dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest
und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung
für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu
Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw.
des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen
zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und
dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner
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nächsten Sitzung zu unterrichten.
nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.
§6
Anregungen und Beschwerden
§6
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen
Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen
Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in
den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom
Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in
den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom
Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom
Bürgermeister zurückzugeben.
(3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom
Bürgermeister zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat
den Hauptausschuss.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat
den Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen
und Beschwerden durch den für die Erledigung
zuständigen Ausschuss nach Abs. 4 kann der
Bürgermeister die Eingabe auf direktem Wege
zur Vorberatung an den sachlich zuständigen
Fachausschuss verweisen.
(5) Vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen
und Beschwerden durch den für die Erledigung
zuständigen Ausschuss nach Abs. 4 kann der
Bürgermeister die Eingabe auf direktem Wege
zur Vorberatung an den sachlich zuständigen
Fachausschuss verweisen.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer
Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen
(§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer
Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen
(§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.
(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme
des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch
den Bürgermeister zu unterrichten.
(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme
des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch
den Bürgermeister zu unterrichten.
§7
Ausländerbeirat
§7
Integrationsrat
(1) Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern gewählt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung
NRW erfüllt sind. Der Wahltag wird durch den
Rat festgesetzt. Die Frist für die Abgabe von
Anträgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
endet 10 Wochen vor der Kommunalwahl.
(1) Es wird ein Integrationsrat eingerichtet, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27
Abs. 1 Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. Der
Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch den Rat festgesetzt. Die Zusammensetzung des Integrationsrates wird durch
Ratsbeschluss festgelegt.
(2) Ist ein Ausländerbeirat gewählt, so sind
(2) Ist ein Integrationsrat gewählt, so sind schrift-
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schriftliche Anregungen und Stellungnahmen des
Ausländerbeirates beim Bürgermeister einzureichen; die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen.
liche Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates beim Bürgermeister einzureichen.
Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb
von drei Monaten damit zu befassen.
§8
Bezeichnung des Rates
und der Ratsmitglieder
§8
Bezeichnung des Rates
und der Ratsmitglieder
(1) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt
Bedburg“.
(1) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt
Bedburg“.
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtverordneter. Weibliche Ratsmitglieder
führen die Bezeichnung in der weiblichen Form.
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtverordneter. Weibliche Ratsmitglieder
führen die Bezeichnung in der weiblichen Form.
§9
Dringlichkeitsentscheidungen
§9
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform.
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und
Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit
einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW)
bedürfen der Schriftform.
§ 10
Ausschüsse
§ 10
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen
Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen
Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse
allgemeine Richtlinien aufstellen.
(2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse
allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß
§ 59 Abs. 2 GO NRW (Vorberatung der Haushaltssatzung) werden vom Hauptausschuss
wahrgenommen.
(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“.
(4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen.
Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis
von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen.
Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis
von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können
vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben
insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres
Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können
vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben
insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres
Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 11
Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz,
Wegestreckenentschädigung
§ 11
Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz,
Wegestreckenentschädigung
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
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(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen
im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die
das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet,
wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je
Stunde festgesetzt.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten
haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € je
Stunde festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern
sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern
sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens
2 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für
die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens
2 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für
die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 15,00 € je Stunde überschreiten.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 15,00 € je Stunde überschreiten.
g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach §
67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
g) Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach §
67 Abs. 1 GO NRW und die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
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mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
4) Soweit den Mitgliedern des Rates und der
Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden diese nach
der in der Entschädigungsverordnung oder durch
den Innenminister festgelegten Höchstgrenze
gewährt.
4) Soweit den Mitgliedern des Rates und der
Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden diese nach
der in der Entschädigungsverordnung oder durch
den Innenminister festgelegten Höchstgrenze
gewährt.
§ 12
Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 12
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates
oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt
bedürfen der Genehmigung des Rates.
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates
oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt
bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender
Tarife abgeschlossen werden,
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender
Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss
auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss
auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der
laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW)
darstellt.
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der
laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW)
darstellt.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten
sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW
mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter
Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Mitglieder des
Verwaltungsvorstandes sowie die gemäß § 68
Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.
§ 13
Bürgermeister
§ 13
Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten
im Namen des Rates als auf den Bürgermeister
übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der
Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt.
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten
im Namen des Rates als auf den Bürgermeister
übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der
Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt.
(2) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem
Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(2) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem
Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister
folgende Angelegenheiten zur Entscheidung
übertragen:
(3) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister
folgende Angelegenheiten zur Entscheidung
übertragen:
a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in
a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in
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Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des
geltenden Haushaltrechtes bis zu einem Betrag
von 50.000,-- € im Einzelfall.
Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des
geltenden Haushaltrechtes bis zu einem Betrag
von 50.000,-- € im Einzelfall.
Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des
geltenden Haushaltsrechts unbegrenzt, sofern
nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig
feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist
oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann.
Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des
geltenden Haushaltsrechts unbegrenzt, sofern
nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig
feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist
oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann.
b) Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von
Brennstoffen unbeschränkt.
b) Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von
Brennstoffen unbeschränkt.
c) Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im Rahmen der
Haushaltsansätze.
c) Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im Rahmen der
Haushaltsansätze.
d) Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von
5.000,-- € im Einzelfalle.
d) Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von
5.000,-- € im Einzelfalle.
e) Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu
einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß
§ 29 Absätze 1 und 2 GO NRW ein wichtiger
Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt.
e) Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu
einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß
§ 29 Absätze 1 und 2 GO NRW ein wichtiger
Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt.
f) Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der
nächsten Sitzung zu unterrichten.
f) Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der
nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 14
Beigeordnete
Nebenstehender Paragraph (§ 14) kann ersatzlos gestrichen werden, da die Wahl eines/einer
Beigeordneten derzeit nicht beabsichtigt ist.
Es wird ein(e) hauptamtliche(r) Beigeordnete(r)
gewählt. Sie / Er ist allgemeine(r) Vertreter(in)
des Bürgermeisters und führt die Amtsbezeichnung „Erste(r) Beigeordnete(r)“.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vollzogen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vollzogen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und
Ausschusssitzungen werden durch Aushang in
folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich
bekannt gegeben:
Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43
Rathaus Kaster, Am Rathaus 1
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und
Ausschusssitzungen werden durch Aushang in
folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich
bekannt gegeben:
Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43
Rathaus Kaster, Am Rathaus 1
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs
sind die in der Geschäftsordnung festgelegten
Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen
Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am
Tage nach der Rats- bzw. Ausschusssitzung
erfolgen.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs
sind die in der Geschäftsordnung festgelegten
Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen
Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am
Tage nach der Rats- bzw. Ausschusssitzung
erfolgen.
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(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs.
1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt sie
durch Aushang in den in Abs. 2 genannten Bekanntmachungskästen. Ist der Hinderungsgrund
entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung
gem. Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs.
1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt sie
durch Aushang in den in Abs. 2 genannten Bekanntmachungskästen. Ist der Hinderungsgrund
entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung
gem. Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche und
arbeitsrechtliche Entscheidungen
§ 15
Zuständigkeit für dienstrechtliche und
arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen
und arbeitsrechtlichen Entscheidungen soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs.
3 GO NRW).
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen
und arbeitsrechtlichen Entscheidungen soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs.
3 GO NRW).
(2) Nachfolgende Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, sind durch den Rat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
(2) Die Entscheidung über die dauerhafte externe
Einstellung von Bediensteten für Führungspositionen ist durch den Rat im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
- die dauerhafte externe Einstellung für Führungspositionen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann
der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des
Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung
folgenden Sitzung zu Stande, bleibt es bei der
Personalkompetenz des Bürgermeisters.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann
der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des
Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung
folgenden Sitzung zu Stande, bleibt es bei der
Personalkompetenz des Bürgermeisters.
(3) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter
von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
(3) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter
von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
§ 17
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Nebenstehender Paragraph (§ 17) kann ersatzlos gestrichen werden, da die nebenstehenden
Beträge auch in der Haushaltssatzung festgelegt
werden können.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne
des § 82 GO NRW gelten als unerheblich bis
zum Betrage von 10.000,-- € sowie als geringfügig bis zum Betrage von 2.500,-- €.
§ 18
Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung vom 20.12.2004, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom
20.03.2008, tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Hauptsatzung vom 15.12.2009 tritt mit dem
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Hauptsatzung außer
Kraft.
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