Daten
Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
23.11.11, 18:04
Aktualisiert
29.11.11, 18:04
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8235/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2011
Rat der Stadt Bedburg
13.12.2011
Betreff:
Vorberatung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2012
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren zu
beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen sieht eine Änderung des § 6 Abs. 2 KAG vor, wonach jetzt
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4
Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise
in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen
die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens
in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (Vorjahr 5,33%). Die Erhöhung
erfolgt aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung
der Haushaltswirtschaft getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen), dass der
höchste kalkulatorische Zinssatz, den die Rechtsprechung derzeit noch als zulässig
einstuft, 7% beträgt.
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Sitzungsvorlage
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten sind auch Umlage der Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige
Kosten im Sinne von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der
Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des
Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Umlagen erfolgten nach verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage).
Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu
erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die
Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und
Betriebskosten
Beiträge an den Erftverband
Kalkulatorische Kosten
Umlagen
Zwischensumme
Fehlbetrag 2010
SUMME
Kalkulation
2012
Kalkulation
2011
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil
Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
79.200
82.700
-3.500 45%
35.640
55%
43.560
305.000
266.000
39.000 45%
137.250
55%
167.750
2.400.000
2.400.000
0 67% 1.608.000
33%
792.000
2.068.810
1.884.000
184.810 45%
930.965
55% 1.137.846
253.100
139.900
113.200 45%
113.895
55%
5.106.110
4.772.600
333.510
2.825.750
2.280.361
217.684
119.794
97.890
78.532
139.152
5.323.794
4.892.394
431.400
2.904.282
2.419.512
139.205
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2012 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc. Der Anstieg ist bedingt durch die steigenden Kosten für
die Inanspruchnahme für Rechte und Dienste u.a. aufgrund der planerischen
Überrechnung des Regenüberlaufbeckens in Kirchtroisdorf.
Der Beitrag an den Erftverband bleibt lt. Prognose des Erftverbands vom 18.10.2011 und
dem vom Wirtschaftsplanausschuss empfohlenen Entwurf des Wirtschaftsplanes 2012
konstant.
In den kalkulatorischen Kosten sind 100 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten.
Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und
den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der
Stadt Bedburg werden diese als Rückstellungen verbucht. Der Betrag resultiert aus der
Erfahrung der letzten Jahre.
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Sitzungsvorlage
Der Anstieg der kalkulatorischen Kosten (+ 185 T€) ist einerseits bedingt durch die
Aktivierung der Kanalanlagen des Baugebietes „Im Spless“ und andererseits der
Anhebung des kalkulatorischen Zinssatzes geschuldet.
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie
den über Stundenaufzeichnungen ermittelten Arbeitsaufwand der Mitarbeiter/innen des
Bauhofes.
Hier
wurden
erstmals
die
wechselseitigen
Beziehungen
der
Organisationseinheiten/Kostenstellen untereinander berücksichtigt.
Die kalkulierten ansatzfähigen Kosten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 334 T€.
Aus der Abrechnung des Jahres 2010 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von
rd. 218 T€, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist.
Dieser Fehlbetrag verteilt sich wie folgt:
• auf die Kostenstelle „Schmutzwasser“ entfällt ein Fehlbetrag von 79 T€
• auf die Kostenstelle „Niederschlagswasser“ entfällt ein Fehlbetrag von 139 T€.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,90 Mio. € verteilen
sich auf einen Frischwasserverbrauch von 1.087.000 Kubikmeter.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,42 Mio. €
verteilen sich auf 3.426.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio.
Quadratmeter auf die Straßenflächen entfallen.
Im Laufe des Jahres 2011 mussten einige Korrekturen bei den veranlagten versiegelten
Flächen vorgenommen werden, so dass die zu berücksichtigende Fläche um rd.
24.000 m² niedriger ist.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
• Schmutzwasser 2,67 €/cbm
• Niederschlagswasser 0,70 €/qm
Parameter
ergeben
sich
folgende
(+ 0,13 € gegenüber dem Vorjahr)
(+ 0,06 € gegenüber dem Vorjahr)
Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt:
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2,67 €
2,54 €
3,00 €
2,65 €
Sitzungsvorlage
3,10 €
3,50 €
3,05 €
STADT BEDBURG
2,50 €
0,70 €
0,64 €
1,00 €
0,62 €
0,64 €
1,50 €
0,63 €
2,00 €
0,50 €
0,00 €
Schmutzwasser
2008
Niederschlagswasser
2009
2010
2011
2012
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2012 werden
Kostendeckungsgrade erreicht:
• Schmutzwasser
• Niederschlagswasser
folgende
planerischen
99,9 %
99,1 %
Für einen durchschnittlichen Drei-Personen-Privathaushalt bedeutet der Gebührenanstieg
eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von 27,72 €.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 16.11.2011
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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