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Beschlussvorlage (44. FNP Änderung Umweltbericht zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
490 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:03
Aktualisiert
01.02.12, 18:03

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg 44. Änderung Flächentausch Otto-Hahn-Straße / Industriepark Mühlenerft Teilbereich 1 und 2 UMWELTBERICHT (Änderungen gegenüber der frühzeitigen Beteiligung sind durch Streichung bzw. Kursivschrift im Text kenntlich gemacht) Lesefassung Stand 26.01.2012 RWE POWER AG, KÖLN Aufgestellt: Juli 2011 (im Februar 2012 ergänzt nach der öffentlichen Auslegung) SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt-Lechenich 633-FNP_IP-Mühlenerft-V2.doc Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 2 GLIEDERUNG 1 Einleitung ............................................................................................ 5 1.1 Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes .............................................................................5 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ......................................................................6 1.3 Bedarf an Grund und Boden ....................................................................10 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........... 10 2.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit .....................10 2.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt............................................11 2.3 Boden .........................................................................................................13 2.4 Wasser .......................................................................................................14 2.5 Luft / Klima.................................................................................................14 2.6 Landschaft .................................................................................................15 2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter...............................................................16 2.8 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern........................................16 3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............................................................. 17 3.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB) ........17 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt............................................................ 17 Boden ..................................................................................................................... 17 Wasser ................................................................................................................... 18 Luft / Klima.............................................................................................................. 18 Landschaft .............................................................................................................. 19 Artenschutzrechtlich relevante Arten...................................................................... 19 3.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ...........................................................19 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)............................................................................................20 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)..........................................20 3.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)..................20 Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 3 3.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ........21 3.7 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) ............................................................21 3.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ................................................................................21 3.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) .................................................................................21 4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung............................. 21 5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................................... 21 6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................... 23 7 Zusätzliche Angaben ....................................................................... 24 7.1 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben.............................................................24 7.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ..................24 8 Allgemein verständliche Zusammenfassung................................ 25 9 Literatur............................................................................................. 26 10 Anhang .............................................................................................. 27 10.1 Planungsrelevante Arten für das MTB 4905 – Grevenbroich ................27 Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 4 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Teilbereich 2) ................................. 8 Abbildung 2: Biotopverbundflächen (Quelle: LANUV) ....................................................... 9 Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 5 1 Einleitung Auf dem Gebiet der Stadt Bedburg soll eine im Flächennutzungsplan (FNP) als gewerbliche Baufläche (G) zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage und Erft gekennzeichnete Fläche an einen weiter nördlich gelegenen Standort südlich der Mühlenerft verlagert werden. Die Rücknahme der planungsrechtlich abgesicherten, aber nicht in Anspruch genommenen gewerblichen Bauflächen in diesem Bereich erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft. Die Stadt Bedburg plant somit die Aufgabe bzw. den Tausch von bisher unbebauten Gewerbeflächen an der Otto-Hahn-Straße. Durch die 44. Flächennutzungsplanänderung soll der Tausch von Gewerbeflächen im Innenstadtbereich planungsrechtlich vorbereitet werden. Um angesichts der knappen Gewerbeflächenreserven einerseits einen ersatzlosen Wegfall von Gewerbeflächen im Stadtgebiet und andererseits die Geltendmachung von Planungsnachteilen durch die Eigentümerin zu vermeiden, ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen, westlich unmittelbar angrenzend an den bereits bestehenden Teil des Industrieparks Mühlenerft, geplant. Zudem verfügt die Stadt Bedburg, abgesehen vom Standort an der Mühlenerft, weitgehend nur über Gewerbeflächen in Gemengelagen und in Stadtkernnähe. Der Standort an der Mühlenerft ist für Gewerbebetriebe geeignet, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die 44. Flächennutzungsplanänderung beinhaltet daher zwei Teilflächen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39b im Parallelverfahren kann hier auf Grundstücken derselben Eigentümerin an der Mühlenerft Ersatz für die in Stadtkernnähe wegfallenden Gewerbeflächen geschaffen werden. Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat dementsprechend in seiner Sitzung am 14. August 2007 den Aufstellungsbeschluss für die 44. Flächennutzungsplanänderung gefasst und den Beschluss am 4. November 2008 hinsichtlich des Flächentauschs ergänzt. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB benannten Inhalte. 1.1 Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes Da die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans nicht den aktuellen Planungszielen für die beiden Teilflächen des Änderungsbereichs entsprechen, führt die Stadt Bedburg die 44. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39b durch. Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet zwei Teilbereiche. Teilbereich 1 Im Teilbereich 1 zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage, Erft und Wiesenstrasse in Stadtkernnähe werden, entsprechend der planerischen Zielsetzung, gewerbliche Bauflächen in Grün- und Waldflächen mit der ergänzenden Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB als Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses geändert. Die Fläche für Bahnanlagen, die im Nordwesten des Änderungsteilbereichs verläuft, bleibt unverändert bestehen. Der Teilbereich 1 liegt innerhalb des im FNP als Siedlungsschwerpunkt (SSP) dargestellten Innenstadtbereichs der Stadt Bedburg. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 6 Teilbereich 2 Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Teilbereich 2 der 44. Flächennutzungsplanänderung derzeit überwiegend Flächen für die Landwirtschaft und an den nördlichen und östlichen Plangebietsrändern teilweise Flächen für die Forstwirtschaft dar. Planungsrechtlich ist das Plangebiet aktuell als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Im Teilbereich 2 der 44. Flächennutzungsplanänderung wird der größte Teil der heutigen Fläche für die Landwirtschaft sowie die Fläche für die Forstwirtschaft am östlichen Plangebietsrand zukünftig als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Am westlichen Rand des Änderungsbereichs wird in Richtung Mühlenerft in großzügiger Breite von etwa 50 m eine Fläche für die Forstwirtschaft auf heutiger Fläche für die Landwirtschaft neu vorgesehen. Die Fläche für die Forstwirtschaft soll als westliche und nördliche Randeingrünung des zukünftigen Industriegebiets dienen und sich in die vorhandenen Wald- und Freiflächen entlang der Mühlenerft landschaftsgerecht einfügen. Im Westen des Änderungsteilbereichs verläuft eine Richtfunkstrecke, die der FNP einschließlich ihres Schutzbereichs als oberirdische Versorgungsanlage gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB darstellt. Die Darstellung wird im Zuge der 44. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 2 beibehalten. 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von Bedeutung: ƒ Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert durch Art. 4 G. v. 31.7.2009 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ƒ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010, zuletzt geändert am 06.10.2011 Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge ƒ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am 06.10.2011 Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen ƒ Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.12.2004 Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte ƒ Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 06.10.2011 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung ƒ Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.3.2010 Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 7 ƒ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), zuletzt geändert am 08.11.2011 durch Art. 2 G v. 11.8.2009 Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen ƒ Denkmalschutzgesetz (DSchG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen ƒ Konzept zur WRRL-konformen Umgestaltung der Erft Das Konzept beinhaltet einen WRRL-konformen Masterplan für den anthropogen stark überprägten Unterlauf der Erft. Das Ende des Braunkohletieftagebaus im Rheinischen Revier in ca. 40 Jahren wird deutliche Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Erftregion mit sich bringen. Die Umgestaltung des sümpfungswasserbeeinflussten Unterlaufs der Erft ist deshalb eine vorrangige Zukunftsaufgabe um die ökologische Funktionsfähigkeit dieses Flussabschnitts langfristig zu gewährleisten und entwickeln zu können. Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete bzw. –objekte berücksichtigt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Regierungsbezirk Köln (1995) Der Teilbereich 1 befindet sich lt. LEP NRW innerhalb des Siedlungsbereiches der Stadt Bedburg. Der LEP NRW stellt für den Teilbereich 2 und die angrenzenden Bereiche Gebiete mit Freiraumfunktion und im Bereich der Mühlenerft Waldgebiete dar. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Stand 4/2011) stellt den Teilbereich 1 als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) und den Teilbereich 2 sowie die angrenzenden Bereiche als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ und als „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dar. Die Mühlenerft ist als „Oberflächengewässer“ mit angrenzenden „Waldbereichen“ dargestellt. Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Bedburg Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg (Stand: 31.10.2001) ist der Teilbereich 1 als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Nordwesten des Änderungsteilbereichs liegt eine Fläche für Bahnanlagen. Der Teilbereich 1 liegt innerhalb des im FNP als Siedlungsschwerpunkt (SSP) dargestellten Innenstadtbereichs der Stadt Bedburg. Der Teilbereich 2 ist als Fläche für die Landwirtschaft und Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Eine Richtfunkstrecke quert den Teilbereich 2 von Süden nach Norden. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises (8. Änderung 2010). Dieser ist die verbindliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Landschaft. Für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes werden behördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu deren Verwirklichung Schutzausweisungen, Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden. Für den Teilbereich 1 werden keine Entwicklungsziele und keine Festsetzungen formuliert, da er innerhalb des Siedlungsschwerpunktes der Stadt Bedburg liegt. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 8 Für den Teilbereich 2 ist das Entwicklungsziel 7 relevant, welches die „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ vorsieht. Beide Teilbereiche grenzen im Norden bzw. im Norden und Westen an das Naturschutzgebiet (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (N 2.1-3) an. Das Gebiet wird geschützt gemäß § 20 Buchstabe a) LG NRW zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere aufgrund der Funktion der Erftaue als Brut- und Nahrungsbiotop für den Eisvogel. Als Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung werden im Bereich der Mühlenerftaue angrenzend an Teilbereich 2 Maßnahmen zur Herrichtung von Abgrabungsflächen oder anderen geschädigten Grundstücken getroffen. Konkret handelt es sich hier um das Herstellen eines Erftnebenarmes (Mühlenerft) mit uferbegleitenden, naturnah gestalteten Auenbereichen und fußläufiger Erschließung für die Naherholung, zur Biotopanreicherung und landschaftlicher Gliederung nach Maßgaben für die Vegetation und Wege (5.3-12). Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Teilbereich 2) Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Die Änderungsteilbereiche 1 und 2 befinden sich innerhalb des Naturparks Rheinland. Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssystems (LINFOS) der LANUV (Stand: 06.04.2011) ergab, dass es innerhalb beider Teilbereiche keine geschützten oder schützenswerten Bereiche gibt. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 9 In seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich die folgenden geschützten oder schützenswerten Bereiche: • das Naturschutzgebiet (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) • das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Alter Erftlauf bei Kaster“ (LSG-4905-002) • Biotope des Biotopkatasters (LANUV): „Kasterer Mühlenerft“ (BK-4905-302), Kasterer See (BK-4905-301). Biotopverbundflächen nach LANUV Die Biotopverbundflächen dienen zum Aufbau eines landesweit durchgängigen Biotopverbundsystems gemäß § 2b LG NW zur nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der biologischen und genetischen Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen. Abbildung 2: Biotopverbundflächen (Quelle: LANUV) Folgende Biotopverbundflächen des LANUV befinden sich im Bereich des Plangebietes und seiner näheren Umgebung: • Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung: VB-K-4905-102 • Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeutung: VB-D-4905-001, VB-K-4904-010 Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 10 1.3 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet zwei Teilbereiche Teilbereich 1 – Otto-Hahn-Straße Nutzung Flächengröße Grünfläche Fläche für die Forstwirtschaft Fläche für Bahnanlagen 54.690 m² 5.300 m² 3.000 m² Änderungsteilbereich 1 62.990 m² Teilbereich 2 – Industriepark Mühlenerft Nutzung Flächengröße Gewerbliche Baufläche (G) Fläche für die Forstwirtschaft 133.660 m² 39.260 m² Änderungsteilbereich 2 172.920 m² 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. 2.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Diesbezüglich stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Unter dem Aspekt der Sicherung der Lebensbedingungen werden die Grunddaseinsfunktionen des Menschen (wie Wohnen, Arbeiten, Erholen) im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfasst und bewertet. Die Grunddaseinsfunktionen haben ihren direkten räumlichen Bezug in den Gebieten, in denen sich Menschen bevorzugt aufhalten. Beschreibung Die geplante Errichtung des Industriegebietes (Teilbereich 2) ist unmittelbar westlich angrenzend an das bestehende Industriegebiet Mühlenerft im Norden des Stadtgebietes nordöstlich von Bedburg-Kaster vorgesehen. Stattdessen soll im Flächentausch die im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Fläche an der Otto-Hahn-Straße in Grünfläche und Fläche für die Forstwirtschaft mit ergänzenden Darstellungen geändert werden (Teilbereich 1). Der Teilbereich 1 befindet sich innerhalb des Siedlungsbereiches der Stadt Bedburg. Im Süden grenzt gewerbliche Baufläche an den Änderungsteilbereich. In unmittelbarer Nähe zum Änderungsteilbereich jenseits der Kasterer Mühlenerft befinden sich weitere gewerbliche Bauflächen sowie Misch- und Wohngebiete. In unmittelbarer Nähe zum Teilbereich 2 befindet sich keine Wohnbebauung. Die nächstgelegenen Wohnflächen befinden sich südwestlich des Teilbereichs 2 in einer Entfernung zwi- Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 11 schen ca. 900 m und 1.200 m. Es handelt sich hierbei um Wohngebiete in Bedburg-Kaster und in Bedburg-Broich. Die nächstgelegenen Wohngebiete in Grevenbroich befinden sich in einer Entfernung von rund 2 km. Beide Teilbereiche werden insbesondere durch die Nähe der angrenzenden gewerblichen Nutzung sowie den Verkehrswegen der Landes- und Kreisstraßen sowie der A 61 erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken bereits heute auch auf das Umfeld. Im Hinblick auf die Erholungsnutzung sind beide Teilbereiche deshalb heute bereits eingeschränkt. Als Fläche für die Erholungsfunktion sind die Bereiche entlang der Mühlenerft im Bereich des Teilbereichs 2 anzuführen. Hier befinden sich Wirtschaftswege, die von Radfahrern und Spaziergängern genutzt werden. Des Weiteren dient der Kasterer See der Naherholung. Die Wirtschaftswege entlang der Mühlenerft sowie der Kasterer See befinden sich jedoch außerhalb des Plangebietes. Die Teilbereiche selbst werden kaum von Wirtschaftswegen erschlossen. Bewertung Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar. Die Wege entlang der Mühlenerft und der Bereich des Kasterer Sees sind für die Naherholung von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die Teilbereiche selber sind jedoch aufgrund der Nutzung und der fehlenden Erschließung durch Wege sowie der Lage angrenzend an bestehende Gewerbe- bzw. Industriegebiete von geringer Bedeutung. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auch im Umfeld. 2.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt auch im Hinblick auf das Landschaftsbild. Beschreibung Teilbereich 1 wird überwiegend von aufgeforsteten Bereichen und Brennnesselfluren charakterisiert. Bei der Aufforstungsfläche im Nordwesten des Änderungsteilbereichs handelt es sich um sehr junge Gehölzbestände. Südlich angrenzend an die Aufforstungsflächen befinden sich Brennnesselfluren. Ältere Gehölzbestände befinden sich nur sehr vereinzelt im Teilbereich 1 in Form von Einzelbäumen entlang eines mit Vegetation bestandenen Weges. Nordöstlich grenzen die gewässerbegleitenden Ufergehölze der Kasterer Mühenerft an den Teilbereich 1. Im Süden wird der Teilbereich 1 von gewerblich genutzten Flächen umgeben, der Nordwesten wird von der Gleisanlage begrenzt. Der Teilbereich 2 hingegen wird überwiegend von Ackerflächen auf rekultivierten Standorten eingenommen. Aufgrund der Qualität der neu geschaffenen Böden sind sie ackerfähig. In der Folge treten im Bereich des Teilbereichs 2 beinahe ausschließlich Äcker auf. Andere Biotope finden sich in angrenzenden Flächen oder vereinzelt als schmale Saumbiotope entlang der Äcker. Erschlossen wird die Feldflur durch Wirtschaftswege. Im östlichen Randbereich des Teilbereichs 2 befindet sich lt. FNP eine Fläche für die Forstwirtschaft. In der 1. Änderung zum BP 39a wurde hier eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Randeingrünung der Industriegebiete“ festgesetzt. Nördlich und westlich des Plangebietes verläuft die Mühlenerft. Entlang ihrer Böschungen stocken dichte Ufergehölzbestände. Angrenzend an diese Böschungen bzw. entlang der nördlich und westlich verlaufenden Wirtschaftswege befinden sich dichte Gehölzbestände, teilweise auch mit jungem Gehölzbestand. Den Gehölzbeständen zwischen Mühlenerft und Wirtschaftsweg ist eine Krautflur vorgelagert auf der Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 12 vereinzelt Sträucher aufkommen. Südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich intensiv genutzte Ackerfläche. Östlich an das Plangebiet grenzt der Industriepark Mühlenerft an. Die Tierwelt des Plangebietes wird durch die Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt. Im vergleichsweise kleinräumigen Plangebiet wird deshalb nach Einschätzung der Fachbehörden und der Bearbeiter voraussichtlich nicht mit besonders oder nach europäischen Maßstäben streng geschützten Arten gerechnet, die hier Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben bzw. für die das Plangebiet von existenzieller Bedeutung als Nahrungshabitat sein könnte. So wäre in der Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 4905 (LANUV) ein Vorkommen u.a. der Wasser- und der Rauhhautfledermaus sowie des Feldhamsters potenziell möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die Flächen ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, so dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten können aufgrund fehlender Höhlenbäume ausgeschlossen werden. Der in der rheinischen Bördelandschaft beheimatete Feldhamster wird in beiden Teilbereichen ausgeschlossen, da es sich um Flächen handelt, die vom Hamster nicht als Lebensraum genutzt werden. Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass für die in der Liste genannten Amphibien (Kreuzkröte, Wechselkröte) ein artenschutzrechtlich relevanter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen fehlen innerhalb des Plangebietes Oberflächengewässer, die als fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone zwischen Teillebensräumen angenommen. Aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen sind für planungsrelevante Vogelarten ebenfalls keine artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten anzunehmen. Derzeit findet zZum Bebauungsplanverfahren Nr. 39b fand eine systematische Kartierung der Brutvögel im Teilbereich 2 durch das Büro Ökoplan im Frühjahr 2011 (Ökoplan, 2012) statt, auf Basis deren Ergebnisse eine abschließende Aussage im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und im Umweltbericht zum Bebauungsplan erfolgen wird (s. Smeets Landschaftsarchtitekten, 2012). Im Rahmen der Erfassung wurden insgesamt 39 Vogelarten im Plangebiet und der direkt angrenzenden Flächen nachgewiesen. Ein Brutverdacht bzw. Brutzeitfeststellung wurde für 32 Arten von denen zwei Arten (Feldlerche, Turteltaube) planungsrelevant sind, festgestellt. Als Nahrungsgast bzw. Durchzügler wurden die planungsrelevanten Arten Eisvogel, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe und Wiesenpieper. Für das MTB werden zahlreiche Arten aufgelistet. Ob Offenlandarten jedoch bei der vorhandenen Gehölzkulisse auf den Ackerflächen des Teilbereichs 2 brüten, wird zu prüfen sein. Da sich für Teilbereich 1 keine Nutzungsänderung ergeben wird, sind Betroffenheiten auszuschließen. Es ist nicht auszuschließen, dass besonders und streng geschützte Arten vorkommen. In der parallel zum Bebauungsplanverfahren im Jahr 2011 durchgeführten avifaunistischen Erfassung soll Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf die Tiergruppe der Vögel bringen. Mit einem Ergebnis wird ca. im August 2011 gerechnet. Die avifaunistische Kartierung wird Grundlage für die Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß den Hinweisen „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2010) sein, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu prüfen. Bewertung Aufgrund der Strukturen des Teilbereichs 1 (Gehölzbestände und Brennnesselfluren) wird den Flächen eine mittlere Bedeutung beigemessen. Der Teilbereich 2 erhält aufgrund der bestehenden Nutzung als Ackerfläche eine vergleichsweise geringe Bedeutung. Die Nutzung Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 13 des Teilbereichs 2 durch die ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiteren Teilen in der Regel nicht zu. Von höherer Wertigkeit im Teilbereich 2 sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Gehölzstrukturen entlang des im Osten verlaufenden Wirtschaftsweges. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung zuzuweisen. Von höherer Wertigkeit sind auch die Gehölzstrukturen entlang der Mühlenerft bei beiden Teilbereichen, die sich jedoch außerhalb des Plangebietes befinden. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse und fachlicher Einschätzung wird aufgrund der Habitatstruktur, Vegetationsausstattung und der bereits vorhandenen Störeffekte bei Säugetieren und Amphibien derzeit eher von einem Tiervorkommen mit allgemeiner Bedeutung ausgegangen, das durch die Biotoptypen ausreichend charakterisiert wird. Aufgrund des Vorkommens von planungsrelevanten Vogelarten wird vor allem den Ackerflächen eine mittlere Bedeutung und den Hecken- und Gebüschformationen eine hohe Bedeutung zugemessen. 2.3 Boden Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem Wert als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B. Retention). Beschreibung In der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen M 1: 50.000 Blatt L 4904 (Mönchengladbach) und L 5104 (Düren) sind für den Teilbereich 1 Niedermoor aus holozänen Torfablagerungen und vergleyte Braune Auenböden dargestellt. Die Niedermoorböden sind mit einer lehmigen Schicht aus Flussablagerungen überdeckt. Im Teilbereich 2 handelt es sich hingegen um anthropogene Böden. Dies sind rekultivierte Böden aus künstlich aufgetragenem Löß und Lößlehm, darunter Abraum aus Sand und Kies. In den landwirtschaftlich rekultivierten Bereichen sind Lössauflagen in einer Dicke von ca. 2 m vorhanden. Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden (2004) ist der nordöstliche Bereich des Teilbereichs 1 (vergleyter Brauner Auenboden) schutzwürdig aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit. Im Teilbereich 2 sind keine schutzwürdigen Böden vorhanden. Bewertung Die Böden beider Teilbereiche bieten überwiegend eine gute Grundlage für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und sind daher beim wirtschaftlichen Ertragspotenzial als hoch einzustufen. Eine geringere Ertragsfähigkeit weisen dagegen die Niedermoorböden in Teilbereich 1 auf. Die künstlich aufgetragenen Böden innerhalb der Verkippungen sind charakteristisch für den Landschaftsraum und von allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt. Von höherer Wertigkeit sind die grundwasserbeeinflussten Böden bzw. die Niedermoore. Allerdings muss einschränkend hinzugefügt werden, dass sich diese Aussage nur auf das potenzielle Vermögen dieser Böden für die Herausbildung von an extreme Standortbedingungen angepasste Pflanzengesellschaften bezieht. Durch die Grundwasserabsenkungen und die landwirtschaftliche Inwertsetzung dieser Böden kann das diesbezügliche Entwicklungspotenzial dieser Standorte stark eingeschränkt sein. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 14 2.4 Wasser Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. Beschreibung Oberflächengewässer Innerhalb der Teilbereiche befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Mühlenerft verläuft in unmittelbarer Nähe zu den Teilbereichen. Südwestlich des Teilbereichs 2 befindet sich der Kasterer See, der im Zuge von Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist. Die Bezirksregierung Köln stellt die Mühlenerft und ihre unmittelbar angrenzenden Flächen in ihrer „Karte des Überschwemmungsgebietes der Erft im Regierungsbezirk Köln“, Blatt Nr. 20/20 und 19/20 als „rückgewinnbares Überflutungsgebiet“ der Erft dar. Der Teilbereich 1 befindet sich innerhalb des „rückgewinnbaren Überflutungsgebietes“ der Erft. Der Teilbereich 2 befindet sich außerhalb dieses Überflutungsgebietes. Das Plangebiet liegt laut Karte der Grundwasserlandschaften in Nordrhein-Westfalen im Bereich größerer Aufschüttungen und rekultivierter Gebiete im rheinischen Braunkohlerevier. Die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet sind durch die bergbauliche Tätigkeit überprägt. Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend verändert worden, die noch eine längere Zeit wirksam bleiben. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch die RWE Power AG ist langfristig wieder mit einem ansteigenden Grundwasserpegel zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg ist mit hierdurch bedingten Bodenbewegungen zu rechnen. Der Raum zeichnet sich im unverritzten Bereich von Natur aus durch das Vorherrschen von Gesteinsbereichen mit guter Filterwirkung aus. Verschmutzungen können schnell eindringen, breiten sich aber nur langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen weitestgehend der Selbstreinigung. Aufgrund der Mächtigkeit der Deckschichten ist jedoch auch im Bereich der Neuböden ein schnelles Eindringen von Verunreinigungen in das Grundwasser unwahrscheinlich. Bewertung Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend verändert worden, so dass das Plangebiet in Hinblick auf das Wasser nur von nachrangiger Bedeutung ist. Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen für den Landschaftsraum grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im Sinne von Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen herauszustellen sind. Von höherer Bedeutung sind die Mühlenerft und der Kasterer See. Diese liegen jedoch außerhalb der Teilbereiche. 2.5 Luft / Klima Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 15 Beschreibung Großklimatisch betrachtet fällt der Raum in das überwiegend maritim geprägte Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der Klimacharakter zeichnet sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter aus. Das Klima des Plangebietes ist gekennzeichnet durch einen mittleren Jahresniederschlag von ca. 650 mm. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei ca. 10°C. Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb der Teilbereiche sind aufgrund des ebenen Reliefs als relativ einheitlich einzustufen. Vor allem der Teilbereich 2 und die nähere Umgebung werden aufgrund des Wechsels aus Offenlandbereichen und Gehölzen durch ein gut ausgeprägtes Freilandklima charakterisiert. Aufgrund der Ausgestaltung der Landschaft weisen sie einen ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte auf. Auf den Brennnesselfluren des Teilbereichs 1 und der Ackerflächen des Teilbereichs 2 ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen. Aufgrund des weitgehend ebenen Reliefs trägt die Kaltluft aber nicht zu einer Durchlüftung der angrenzenden Gewerbebereiche bei. Die Gehölzbestände in Teilbereich 1 und in den Randbereichen der Teilbereiche bzw. entlang der Mühlenerft haben eine klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion. Lufthygienische Beeinträchtigungen durch lokale Emittenten sind durch die A 61 und die L 213 sowie die L 116 vorhanden. Die Gehölzbestände im Umkreis der Teilbereiche nehmen Einfluss auf die klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion und tragen zur Immissionsminderung und Frischluftproduktion bei. Bewertung Den Brennnesselfluren und den Ackerflächen des Plangebietes wird als Kaltluftlieferant keine Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung der angrenzenden gewerblich und industriell genutzten Gebiete auszugehen. Die Gehölzstrukturen in und außerhalb der Teilbereiche tragen zur Verbesserung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion bei und erhalten deshalb eine mittlere Bedeutung. Da sich ein Großteil der Gehölzstrukturen außerhalb der Teilbereiche befindet und die Kaltluftentstehungsflächen nicht zur Durchlüftung der angrenzenden Industrie- und Gewerbebereiche beitragen, fällt den Teilbereichen in der Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung für lokale lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion zu. 2.6 Landschaft Das Landschaftsbild wird als die äußere sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft beschrieben und bewertet. Der Betrachtungsgegenstand liegt im Wesentlichen auf den visuell wahrnehmbaren Strukturelementen, die in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und ihren Erholungs- und Erlebniswert bestimmen. Hinzu treten akustische und olfaktorische Reize (Riechen), die in besonderem Maße die Erholungseignung einer Landschaft beeinflussen. Hinzu kommt, dass als Voraussetzung für die Erholung in der freien Landschaft Natur erlebbar sein muss. Damit ist die Zugänglichkeit der Landschaft ebenso Voraussetzung für die Erholungsnutzung eines Raumes. Beschreibung Der Landschaftsraum, in dem sich die Teilbereiche befinden, verfügen über eine Gestaltqualität, die auf der einen Seite durch intensive landwirtschaftlich genutzte Flächen mit gliedernden Elementen charakterisiert, auf der anderen Seite von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlage geprägt wird. Der Landschaftsraum wird durch zahlreiche Verkehrswege durchzogen (A 61, L 213, L 116). Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 16 Der Teilbereich 1 liegt am Siedlungsrand angrenzend an gewerblich genutzte Bereiche. Im Nordwesten verlaufen die Bahngleise. Nordöstlich des Teilbereichs 1 verläuft die Kasterer Mühlenerft mit ihren Gehölzstrukturen. Der Teilbereich 2 und die daran angrenzende Umgebung werden von ackerbaulicher Nutzung bestimmt, die dem Areal in Teilen den Charakter eines offenen, intensiv bewirtschafteten Freiraums verleihen. Landschaftsbelebende Elemente in Form von unterschiedlich strukturierten Gehölzen befinden sich entlang der Mühlenerft und im Bereich des Kasterer Sees. Auf störende, die Erholungsnutzung beeinträchtigende Emissionen wurde bereits beim „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ eingegangen. Visuelle Vorbelastungen werden durch die bestehenden Gewerbegebiete in unmittelbarer Nähe hervorgerufen. Bewertung Beide Teilbereiche weisen mit ihrer nutzungsbedingten Ausprägung eine landschaftsraumtypische Ausprägung auf. Aufgrund der Lage beider Teilbereiche nahe der Mühlenerft sind angrenzend an die Teilbereiche Landschaftselemente mit ästhetischer Wirksamkeit vorhanden. Unterschiedlich strukturierte Gehölzbestände stocken entlang der Mühlenerft und prägen die Teilbereiche in positiver Art und Weise. Somit wird der Landschaft innerhalb der Teilbereiche eine mittlere Bedeutung beigemessen. Die visuelle Qualität sowie der Erlebniswert des bebauten und unbebauten Landschaftsraumes unterliegt dort Minderungen, wo z.B. Bauwerke die Eigenart einer Landschaft verändern oder Verkehrsemissionen erholungsrelevante Räume beeinträchtigen. Die angrenzende gewerbliche Bebauung stellt eine Vorbelastung dar und ist als landschaftsbildbeeinträchtigender Faktor wahrzunehmen. Weiterhin wird der Raumeindruck der Landschaft durch die Verkehrswege z.B. L 213, L 116 und Bahnanlage bestimmt. 2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Beschreibung Innerhalb der Teilbereiche liegen keine in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmäler und Baudenkmäler gemäß § 2 DSchG NW vor. Die ackerbaulich genutzten Flächen des Teilbereichs 2 dienen der Landwirtschaft als Produktionsgrundlage. Aufgrund der rekultivierten Böden wird eine Bodenwertzahl in der Bodenkarte für das Plangebiet nicht klassifiziert. Dennoch ist das wirtschaftliche Ertragspotenzial als hoch einzustufen. Bewertung Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen in Teilbereich 2 liegt bislang in ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund des hohen wirtschaftlichen Ertragspotenzials sind die ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit. 2.8 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 17 3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen an der Otto-Hahn-Straße (Teilbereich 1) werden zukünftig aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft, nicht mehr für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Im Tausch sollen in Teilbereich 2 die bisher im FNP dargestellten Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in gewerbliche Bauflächen und in eine Fläche für die Forstwirtschaft geändert werden. Da sich die derzeitige Nutzung in Teilbereich 1 mit der 44. Flächennutzungsplanänderung nicht ändert, können negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen werden. Die folgende Beschreibung der Auswirkungen auf die Schutzgüter beschränkt sich somit auf Teilbereich 2. 3.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB) 3.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung in Teilbereich 2 führt überwiegend zu einem Verlust intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. Weiterhin führt die Planung zu einem Verlust von heimischen Gehölzen (Verlust von Flächen für die Forstwirtschaft gemäß FNP). In diesen Bereichen kommt es zu einem Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Aus ökologischer Sicht werden die Ackerflächen als geringwertig eingestuft, den Gehölzbeständen wird eine mittlere Bedeutung zugeteilt. Folglich sind keine nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Teilbereich 2 und über das Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Es verbleiben ausgleichbare Störeinflüsse. Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen. Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt wird im Flächennutzungsplan der westliche und nördliche Randbereich des Teilbereichs 2 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Diese Fläche soll als Randeingrünung des zukünftigen Industriegebietes dienen und sich in die vorhandenen Wald- und Freiflächen entlang der Mühlenerft landschaftsgerecht einfügen. Sie wird im Bebauungsplanverfahren Nr. 39b im Parallelverfahren als Fläche für Wald öffentliche Grünfläche und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zu Hinweisen auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten s. Kap. 3.1.6. Hinweise auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten liegen derzeit nicht vor. Eine endgültige Aussage hierzu kann jedoch erst nach Abschluss der avifaunistischen Kartierungen erfolgen. 3.1.2 Boden Die geplante Nutzung in Teilbereich 2 bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Böden mit hohem wirtschaftlichem Ertragspotenzial. Durch die Bean- Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 18 spruchung werden die Bodenfunktionen verändert bzw. in den überbauten und versiegelten Flächen gehen diese verloren. Durch das geplante Industriegebiet werden ca. 9 ha beansprucht. Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Plangebietes ein hohes Vermögen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln. Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht zunächst lediglich allgemeine Funktionen, da der Verlust von Bodenfunktionen Flächen betrifft, die durch den Tagebau und der anschließenden Rekultivierung bereits anthropogen verändert worden sind. Dennoch stellt sich die Versiegelung und Überbauung als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG. 3.1.3 Wasser Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen. Der Teilbereich 2 liegt innerhalb von Zonen mit einem durch den Tagebau veränderten Grundwasserkörper. Die Regeneration der Grundwasserverhältnisse hat inzwischen eingesetzt; dies ist auch auf den Eintrag von Niederschlagswasser zurückzuführen. Mit der Errichtung des Industriegebietes kommt es zu einer Versiegelung von Böden, was sich auf das Maß der Grundwasserneubildung auswirken wird. Zur Minderung der Auswirkungen auf das Grundwasser wurde im Zuge der Bauleitplanung ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Es sieht vor, die anfallenden Niederschlagswasser im Trennsystem zu entwässern. Das unbelastete Niederschlagswasser von den Dach- und Verkehrsflächen wird über ein Retentionsbodenfilterbecken gesammelt, vorgereinigt und über einen Ablaufkanal in die Mühlenerft eingeleitet. Eine Versickerung oder Verrieselung im Plangebiet ist ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße eingeleitet. Die Straßenentwässerung der Planstraße erfolgt über einen Regenwasserkanal mit Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal in der Nikolaus-Otto-Straße. Mit dem Konzept zur Ableitung des unbelasteten Niederschlagswassers in die Mühlenerft kann also ein Großteil im örtlichen Wasserregime verbleiben. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes NW. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 (1) BNatSchG sind derzeit nicht zu erwarten. 3.1.4 Luft / Klima Die geplanten Maßnahmen im Teilbereich 2 führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von Kaltluftströmen oder in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit klimatischen Sonderstandorten für die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen, auszuschließen. Auch im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG dar. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 19 3.1.5 Landschaft Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich in Teilbereich 2 aus dem geplanten Nutzungswandel. Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Die Anlage wird mit ihren durchschnittlich 20 m hohen Gebäuden noch aus den angrenzenden Bereichen optisch wahrgenommen und zu einer Änderung der Raumqualität führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (bestehender Industriepark Mühlenerft, Verkehrstrassen) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist. Aufgrund der Lage des Teilbereichs 2 mit den ausgedehnten mit den strukturarmen Ackerflächen ist das Industriegebiet vor allem aus Süden weithin sichtbar. Nach Westen werden die Baukörper durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgeschirmt. Im Norden und Westen dienen die Gehölzbestände entlang der Mühlenerft teilweise als Sichtschutz. Zur Minderung der Auswirkungen auf die Landschaft wird im Westen und Norden des Teilbereichs 2 im FNP eine Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Auf Bebauungsplanebene werden grünordnerische Festsetzungen getroffen, um das Industriegebiet in die Landschaft einzubinden. Die Auswirkungen auf die Landschaft stellen sich als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen das Landschaftsbild gemäß § 14 (1) BNatSchG. 3.1.6 Artenschutzrechtlich relevante Arten Die artenschutzrechtlichen Belange werden dahingehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass zwar die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tatbestands auf ihre Vermeidbarkeit und die Schwere hinsichtlich der Erheblichkeit geprüft würde. Für eine sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange in der Bauleitplanung werden entsprechend den o.g. Hinweisen insbesondere die planungsrelevanten Arten und die möglichen Folgen durch die Planung fachlich beurteilt. Gemäß Datenlage liegen aktuell keine Kenntnisse, Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenvorkommen vor. Dies wird auf Basis der aktuell durchgeführten Kartierung der Avifauna im Zuge der artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf Bebauungsplanebene weitergehend und abschließend geprüft. Wie bereits oben dargelegt werden aus fachlicher Sicht innerhalb des Plangebietes Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie weitgehend ausgeschlossen. Bei Einhaltung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen wird aus fachlicher Sicht erwartet, dass sowohl Zugriffsverbote bei Individuen, als auch populationsrelevante (erhebliche) Störungen von Arten und ebenso Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden können. 3.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele der nächstgelegenen FFH-Gebiete „Königsdorfer Forst“ (DE-5006-301) und „Knechtstedener Wald mit Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 20 Chorbusch“ (DE 4806-303) durch die Wirkungen des geplanten Industriegebietes im Teilbereich 2 betroffen werden. 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) Auswirkungen können sich sowohl durch Immissionen als auch durch Veränderungen der Wohnumfeld- oder Erholungseignung und den Verlust oder die Beeinträchtigung von bedeutsamen Flächen ergeben. Prinzipiell gilt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unzulässige Auswirkungen auf Menschen, Bevölkerung und Gesundheit auszuschließen sind. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde von Accon Köln GmbH (2011) eine gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 39b erarbeitet. Diese soll sicherstellen, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Die in der TA Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Die in der gutachterlichen Stellungnahme errechneten Lärmemissionskontingente für das zukünftige Industriegebiet sind im Bebauungsplan Nr. 39b im Parallelverfahren festgesetzt worden. Mit dem erarbeiteten Festsetzungsvorschlag werden die Richtwerte eines WA-Gebietes um jeweils 12 dB(A) unterschritten. Der Anforderung die Richtwerte um mindestens 10 dB(A) zu unterschreiten wird damit genüge getan. Werden die berechneten Emissionskontingente auf Bebauungsplanebene eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und BedburgKaster nicht überschritten werden. Erhebliche Beeinträchtigungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt sind deshalb nicht zu erwarten. Auch in Bezug auf die Erholung sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da die erholungsrelevanten Flächen entlang der Mühlenerft durch einen ca. 50 m breiten Waldrand (Darstellung der Fläche für die Forstwirtschaft im FNP) vom Industriegebiet abgeschirmt werden. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) Aufgrund des Vorhandenseins von Rekultivierungsböden sind Auswirkungen auf Kulturgüter auszuschließen. Durch die Versiegelung und Überbauung kann die ackerbaulich genutzte Fläche in Teilbereich 2 nicht mehr als landwirtschaftlicher Produktionsstandort zur Verfügung stehen. Die Bewirtschaftung der übrigen landwirtschaftlichen Fläche bleibt gewährleistet. Erhebliche Beeinträchtigungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind deshalb nicht zu erwarten. 3.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) Auf Bebauungsplanebene wird festgesetzt, dass unbelastetes Dach- und Oberflächenwasser innerhalb des Bebauungsplangebietes über ein Retentionsbodenfilterbecken in die Mühlenerft eingeleitet wird. Das Niederschlagswasser von Fahrbahnen und LKW-Plätzen wird über den Schmutzwasserkanal abgeleitet. Altlastenverdachtsflächen werden für das Plangebiet nicht benannt. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 21 3.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) Entsprechende Maßnahmen bzgl. Nutzung erneuerbarer Energien sind nicht bekannt 3.7 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.2 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen. 3.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) Die Teilbereiche befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans. 3.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten. 4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Der derzeitige Zustand der Landschaft im Teilbereich 1 wird durch aufgeforstete Flächen und Brennnesselfluren charakterisiert. Aufgrund der Darstellung im FNP als gewerbliche Baufläche würde in absehbarer Zeit die Fläche gewerblich genutzt werden. Der Teilbereich 2 wird durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Weiterhin wird der Landschaftsraum durch das angrenzende Industriegebiet „Industriepark Mühlenerft“ charakterisiert. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch das wirtschaftliche Ertragspotenzial, keine gravierende Nutzungsänderung in Teilbereich 2 ergeben. Die Fläche würde weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. 5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a (2) BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a (3) BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 22 Planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall schon mit der Wahl des Standortes betrieben werden. Im Rahmen der 44. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bedburg wird die Aufgabe bzw. der Tausch von bisher unbebauten Gewerbeflächen in Bedburg zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage und Erft vollzogen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39b im Parallelverfahren kann auf Grundstücken derselben Eigentümerin angrenzend an den Industriepark Mühlenerft, Ersatz für die in Stadtkernnähe wegfallenden Gewerbeflächen geschaffen werden. Hierdurch wird zudem eine räumliche Bündelung mit dem bestehenden Industriepark bewirkt. Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich bei: Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 23 Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung • • • • • Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) wird empfohlen o Abschirmung der erholungsrelevanten Bereiche entlang der Mühlenerft durch Fläche für die Forstwirtschaft o Änderung von gewerblichen Bauflächen in Grünfläche und Fläche für die Forstwirtschaft mit der ergänzenden Darstellung Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses an der Otto-HahnStraße Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind o Darstellung von „Flächen für die Forstwirtschaft“ o Änderung von gewerblichen Bauflächen in Grünfläche und Fläche für die Forstwirtschaft mit der ergänzenden Darstellung Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses an der Otto-HahnStraße o Baufeldräumung in der Zeit von September bis Februar zum Schutz der Vögel Boden o Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche Maß o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 wird empfohlen Wasser o Abfluss des unbelasteten Niederschlagswassers über ein Retentionsbodenfilterbecken in die Mühlenerft Landschaft o Darstellung von Flächen für die Forstwirtschaft Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig, der auf Bebauungsplanebene bestimmt wird. 6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Entscheidungen zum Standort wurden bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Durch die 44. Flächennutzungsplanänderung wird angrenzend an den Industriepark Mühlenerft ein Ausgleich für wegfallende gewerbliche Bauflächen im Bereich der Otto-HahnStraße in Bedburg geschaffen. Diese im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen werden zukünftig aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft nicht mehr für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Aufgrund des Standortes angrenzend an den bestehenden Industriepark Mühlenerft mit sehr guter verkehrlicher Anbindung und eines ausreichenden Abstandes zur Wohnbebauung erscheint eine Alternativenbetrachtung deshalb aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 24 7 Zusätzliche Angaben 7.1 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht. 7.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 25 8 Allgemein verständliche Zusammenfassung Gegenstand der 44. Flächennutzungsplanänderung ist die Aufgabe bzw. der Tausch von bisher unbebauten Gewerbeflächen zwischen Otto-Hahn-Straße, Gleisanlage und Erft an einen weiter nördlich gelegenen Standort angrenzend an den Industriepark Mühlenerft. Durch die 44. Flächennutzungsplanänderung soll der Tausch von Gewerbeflächen im Innenstadtbereich planungsrechtlich vorbereitet werden. Sie beinhaltet daher zwei Teilbereiche. Die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ausgewiesenen Bauflächen an der Otto-Hahn-Straße werden zukünftig, aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Erft, nicht mehr für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Der Flächennutzungsplan in seiner 44. Änderung stellt für den Teilbereich 1 Grünfläche und Fläche für die Forstwirtschaft mit der ergänzenden Darstellung Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses dar. In Teilbereich 2 sollen bisherige Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in gewerbliche Bauflächen und Fläche für die Forstwirtschaft geändert werden. Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt innerhalb des Plangebietes ist bei beiden Teilbereichen unterschiedlich ausgeprägt. Der Teilbereich 1 ist aufgrund von Aufforstungsflächen unterschiedlicher Altersstruktur und durch Brennnesselfluren von mittlerer Bedeutung gekennzeichnet. Teilbereich 2 ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bestehenden Verkehrswege sowie der angrenzenden gewerblichen Nutzung nicht besonders hoch ausgeprägt. Von aus ökologischer Sicht deutlich höherwertiger Bedeutung und Schutzwürdigkeit ist jedoch die angrenzende Mühlenerftaue mit seinen Gewässern und Gehölzstrukturen. In Teilbereich 1 kommt es nicht zu umwelterheblichen Auswirkungen, da die Nutzung auf den Flächen nicht verändert wird. Bei der Durchführung der Planung in Teilbereich 2 kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Aus fachlicher Sicht wird erwartet, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen nicht erheblich verschlechtert und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann. Kenntnisse, Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenvorkommen liegen bislang nicht vor. Dieser Sachverhalt wird im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf Bebauungsplanebene abschließend geprüft. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenzoder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten im Nahbereich des Plangebietes nicht überschritten werden. Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die auf Bebauungsplanebene festgesetzt werden keine unzulässigen Auswirkungen innerhalb der Teilbereiche auf die Umwelt verursacht. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoringmaßnahmen wird derzeit nicht gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 26 9 Literatur ACCON (2011): Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39b „Industriepark Mühlenerft“ der Stadt Bedburg, Köln. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.): Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg 1978. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991 GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden. GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 4904 Mönchengladbach und L 5104 Düren. LANUV NRW: Biotopkataster, geschützte Arten, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS), Abfrage 04/11. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. ÖKOPLAN – INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE PLANUNGSHILFE (2012): Faunistische Untersuchungen zum Projekt Erweiterung B-Plan Mühlenerft, Bedburg. Troisdorf. RHEIN-ERFT-KREIS (2010): Landschaftsplan Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“. STADT BEDBURG (2001): Flächennutzungsplan, Bedburg. Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 27 10 Anhang 10.1 Planungsrelevante Arten für das MTB 4905 – Grevenbroich Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4905 – Grevenbroich Art / Wissenschaftlicher Name Säugetiere Cricetus cricetus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Alcedo atthis Anthus pratensis Ardea cinerea Asio otus Athene noctua Buteo buteo Charadrius dubius Circus cyaneus Circus pygargus Coturnix coturnix Delichon urbica Emberiza calandra Falco peregrinus Falco tinnunculus Hirundo rustica Lanius collurio Locustella naevia Luscinia megarhynchos Merops apiaster Oenanthe oenanthe Oriolus oriolus Perdix perdix Saxicola rubicola Streptopelia turtur Strix aluco Tyto alba Vanellus vanellus Vanellus vanellus Amphibien Bufo calamita Bufo viridis Erhaltungszustand in NRW (ATL) Deutscher Name Status Feldhamster Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S G G Art vorhanden Art vorhanden G G Habicht Sperber Eisvogel Wiesenpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Flussregenpfeifer Kornweihe Wiesenweihe Wachtel Mehlschwalbe Grauammer Wanderfalke Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Feldschwirl Nachtigall Bienenfresser Steinschmätzer Pirol Rebhuhn Schwarzkehlchen Turteltaube Waldkauz Schleiereule Kiebitz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend Wintergast beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler Kreuzkröte Wechselkröte Art vorhanden Art vorhanden G G G GG G G G U G S+ U GS U+ G GU G G G S UU U UG G G G U U Stadt Bedburg – 44. FNP Änderung „Flächentausch Otto-Hahn-Str. / Industriepark Mühlenerft“ Umweltbericht 28 Erhaltungszustand: G günstig, U ungünstig - unzureichend, S ungünstig – schlecht LANUV 06/2011